Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 der VV vom 29.8.1961).

 


Historisch: Vorschrift über die Nutzung der Jagd in den staatlichen Forstbetrieben des Landes Nordrhein-Westfalen -JNV83- RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 1. 9. 1983 - IV A 4 72-00-00.00 ¹)

 

Historisch:

Vorschrift über die Nutzung der Jagd in den staatlichen Forstbetrieben des Landes Nordrhein-Westfalen -JNV83- RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 1. 9. 1983 - IV A 4 72-00-00.00 ¹)

159.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.12.1983 = MBl. NW.Nr.ll4einschl.)

1. 9. 83 (1)

Gliederungsnummer 7921: Jagdangelegenheiten in Staatsforsten


Vorschrift

über die Nutzung der Jagd in den staatlichen

Forstbetrieben des Landes Nordrhein-Westfalen

-JNV83-

RdErl. d. Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten v. 1. 9. 1983 - IV A 4 72-00-00.00 ¹)

0 Inhalt

1 Allgemeines

2 Verwaltungsjagd

2.1 Verwaltungsjagdbezirk

22 Aufgaben und Pflichten der Forstbediensteten

2.3 Planung und Durchführung des Abschusses

2.4 Nachsuche, Anlieferung und Verwertung von Wild

2.5 Vorzeigen der Trophäen

' 2.6 Jagdliches Übungsschießen

2.7 Hundehaltung

2.8 Jagdaufwandsentschädigung

2.9 Verbesserung der Wildäsung, Wildfütterung

3 Jagdgäste

3.1 Beteiligung am Abschuß

32 Jagdbetriebskostenbeitrag .

3.3 Berichterstattung

4 Verpachtung

4.1 Grundsätze

4.2 Verfahren

4.3 Jagdpachtvertrag

4.4 Rechte und Pflichten des Forstamtes und des zuständigen Forstbetriebsbeamten

4.5 Abschußplan

5 Buchführung

5.1 Streckenabrechnung

52 Streckenliste und Streckenmeldung

5.3 Jagdbuch

5.4 Jagdbezirksübersicht

6 Wildschaden, Wildkrankheiten

6.1 Wild-und Jagdschäden

62 Wildkrankheiten

7 Schlufibestimmungen

l. Allgemeines

1.1 Die Jagd auf den Flächen der staatlichen Forstbetriebe, die einen Eigenjagdbezirk bilden, wird als Verwaltungsjagd oder durch Verpachtung genutzt

12 Die Nutzung ist an den Grundsätzen des § l Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes (Hege) auszurichten. In ihrem Bestand bedrohte jagdbare und nicht jagdbare Tierarten sind besonders zu hegen. Wildökologische Forschungen, das Jagdhundewesen und die Aus-und Fortbildung von Jägern sind zu unterstützen. Jäger ohne eigene Jagdmöglichkeit sollen im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten Gelegenheit zur Jagd erhalten.

1.3 Dienen Flächen im Sinne der Nr. 1.1 besonderen Zwecken, z. B. dem Natur- oder Landschaftsschutz, so ist diesen besonderen Zwecken bei der Jagd Rechnung zu tragen.

1.4 Auf einen Ausgleich zwischen den berechtigten Belangen der Erholungssuchenden und den Erfordernissen der Jagd ist hinzuwirken.

2 Verwaltungsjagd

2.1 Verwaltungsjagdbezirk

Zur Verwaltungsjagd gehören die jagdlich nicht abgetrennten und nicht verpachteten Flächen einschließlich der jagdlich angegliederten Flächen. Die betreffenden Flächen eines Forstamtes bilden einen Verwaltungsj agdbezirk.

Die Bildung neuer Verwaltungsjagdbezirke bedarf der Genehmigung des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Minister).

22 Aufgaben und Pflichten der Forstbediensteten

2.21 Zum Jagdbetrieb in der Verwaltungsjagd gehören insbesondere:

Schutz und Hege des Wildes, Erstellung der Abschußpläne, Durchführung des Abschusses, Erlegung von Raubwild, Kurzhalten des Raubzeuges, Einkreisen und Bestätigen des Wildes, Vorbereitung und Durchführung von Drück-, Treib- und Ansitzjagden, Führung von Jagdgästen, Nachsuche, Versorgung des erlegten Wildes und des Fallwildes, Verwertendes Wildes, Wildzählung, Füttern des Wildes, Bau und Instandhaltung jagdlicher Anlagen.

222 Forstbedienstete im Sinne dieser Vorschrift sind -unabhängig vom Dienstherrn oder Arbeitgeber -Beamte und Angestellte mit abgeschlossener forstlicher Ausbildung in der Landesforstverwaltung

(Ministerium, höhere Forstbehörden, untere Forstbehörden).

223 Leiter der Verwaltungsj agd ist der Forstamtsleiter (Jagdleiter). Die Jagdleitung kann durch Geschäfts-verteilungsplan auf den Dezernenten übertragen werden. Die Leitung einer Jagd kann im Einzelfall auch auf einen anderen Forstbeamten des Forstamtes übertragen werden.

224 Die Jagd gehört zu den Dienstpflichten des Jagdleiters und des Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk, wenn in dem betreffenden Bezirk die Jagd als Verwaltungsj agd genutzt wird.

225 Über Nr. 224 hinaus gehören Einzelaufgaben der Jagd innerhalb des Forstamtsbezirkes mit Verwaltungsjagd zu den Dienstpflichten der Forstbedien-steten des Forstamtes, wenn dies vom Forstamtsleiter angeordnet wird.

Außerdem gehören nach Maßgabe von Einzelanordnungen Einzelaufgaben der Jagd zu den Dienstpflichten der Forstbediensteten des Ministeriums und der höheren Forstbehörden; Reisekosten werden nicht erstattet, soweit die Jagd als Einzeljagd ausgeübt wird. Die Anordnung zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden ist in angemessenen Grenzen zu halten und den personellen sowie organisatorischen Verhältnissen anzupassen.

226 Mit der Durchführung des Jagdschutzes sind die Forstbetriebsbeamten des Forstamtes beauftragt, sofern die Jagd nach den Nrn. 224 oder 225 zu ihren Dienstpflichten gehört.

221 Forstbedienstete, für die die Jagd Dienstpflicht ist, sowie Personen, die ihren forstlichen Vorbereitungsdienst ableisten, sind zur Lösung eines Jahresjagdscheines verpflichtet

228 Personen, die ein forstliches Praktikum ableisten (Praktikanten), können am Jagdbetrieb beteiligt werden. Die Beteiligung begründet keinen Anspruch auf Zahlung der Jagdaufwandsentschädigung und verpflichtet auch nicht zur Zahlung eines Jagdbetriebskostenbeitrages.

2.3 Planung und Durchführung des Abschusses

2.31 Das Forstamt hat für den Verwaltungsjagdbezirk jährlich einen Abschußplan aufzustellen. Er ist unter Verwendung des Vordrucks JNV l in vierfacher Ausfertigung zu erstellen und gilt für das Jagdjahr (1.4.-31.3.).

Für jeden isoliert liegenden Teil eines Verwaltungsjagdbezirks ist in einem Anhang zum Abschußplan zu vermerken, welche Abschüsse auf diesen Teil des Verwaltungsjagdbezirks entfallen. Eine Ausfertigung des Abschußplanes verbleibt beim Forstamt,

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' NW. 1883 S. 2012.

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drei Exemplare sind zum 15.3. der höheren Forstbehörde vorzulegen. Zum gleichen Termin übersendet _ das Forstamt den zuständigen unteren Jagdbehör-*• • den zur Unterrichtung nach § 22 Abs. 10 des Landesjagdgesetzes Nordrhein-Westfalen (LJG-NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 1978 (GV. NW. S. 318), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Mai 1982 (GV. NW. S. 248) - SGV, NW. 792 - je eine Kopie des Abschußplanes für den Verwaltungsjagdbezirk - ggf. nebst Anhängen - sowie für die verpachteten Jagdbezirke. Die höhere Forstbehörde bestätigt den Abschußplan oder setzt den Abschuß fest und schlägt die zur entgeltlichen Vergabe durch den Minister und die höhere Forstbehörde vorgesehenen Abschüsse von Schalenwild mit Kopfschmuck (ausgenommen Klasse Illb) auf dem Vordruck JNV 2 (Abschußverteilung) vor. Sie legt eine Ausfertigung des Abschußplanes und drei Ausfertigungen der Abschußverteilung bis zum T. 5.4. dem Minister vor.

Der Minister setzt die Abschußverteilung fest und gibt zwei Ausfertigungen der Abschußverteilung an die höhere Forstbehörde zurück. Die höhere Forstbehörde leitet je eine Ausfertigung des Abschußplanes und der Abschußverteilung unverzüglich an das Forstamt weiter.

Wird der Abschußplan durch die höhere Forstbehör- . de nicht bestätigt, sondern anderweitig festgesetzt, so unterrichtet das Forstamt die unteren Jagdbehörden unverzüglich durch Übersendung einer Kopie des festgesetzten Abschußplanes. Soweit es zur Information der einzelnen unteren Jagdbehörde ausreicht, genügt die Übersendung des Anhangs zum Abschußplan.

Da im Abschußplanvordruck die Strecke des Vorjahres nachgewiesen ist, wird die untere Jagdbehör1 de mit dem Abschußvorschlag gleichzeitig über die Abschußerfüllung im letzten Jagdjahr unterrichtet.

2.32 Die Forstbehörden verteilen die festgesetzten Abschüsse unter Berücksichtigung der gemäß Nr. 225 erteilten Anordnungen. Beim Abschuß des weiblichen Schalenwildes und des männlichen Schalenwildes der Klasse III b sind vom Forstamt Jagdgäste und die in den Nrn. 221 und 228 genannten Personen, die für den Forstdienst ausgebildet werden,, zu beteiligen.

233 Die für Jagdgäste vorgesehenen Abschüsse gehen auf das Forstamt über, wenn sie bis zu nachstehenden Terminen nicht durchgeführt wurden: T. Rehwild 20. 8. Rotwild 20.10: Damwild, Sikawild 20.11. Muffelwild 20.12.

2.34 Auf den festgesetzten Abschuß sind das im Verwaltungsjagdbezirk erlegte, das in diesem Bezirk angeschweißte und in einem anderen Jagdbezirk bei nicht aufgegebener Nachsuche zur Strecke gekommene Wild und das Fallwild anzurechnen.

2.35 Als Einzeljagd gelten alle Jagdarten, an denen keine Treiber und nicht mehr als drei Schützen teilnehmen.

Als Gesellschaftsjagd sind alle anderen Jagdarten anzusehen. Gesellschaftsjagden werden vom Forstamt, in besonderen Fällen von übergeordneten Dienststellen angeordnet. Ihre Durchführung obliegt dem Forstamt. Vom Forstamt angesetzte Gesellschaftsjagden -ausgenommen Baujagden und Jagden auf Wildkaninchen, Wildtauben und Wildenten - sind der höheren Forstbehörde rechtzeitig anzuzeigen.

2.36 Gesellschaftsjagden auf Niederwild - außer Jagden auf Wildkaninchen und Wildtauben - sollen nur dann abgehalten werden, wenn der Erlös aus dem erlegten Wild voraussichtlich die entstehenden Kosten deckt

Auch bei Gesellschafts Jagden auf Schalenwild ist eine möglichst weitgehende Kostendeckung anzustreben. Daher ist bei Ansitz- und Drückjagden auf Schalenwild - ausgenommen Schwarzwild - der

ausschließliche oder überwiegende Einsatz von bezahlten Treibern nur zulässig, wenn feststeht, daß der Abschußplan sonst mit vertretbarem Aufwand . nicht erfüllt werden kann.

Gegen den Einsatz von unbezahlten Treibern bestehen dann keine Bedenken, wenn diese zuvor schriftlich erklären, daß sie den Weisungen des Jagdleiters folgen werden.

2.37 Der Regierungspräsident kann jährlich einmal nach Abstimmung mit der höheren Forstbehörde in einem Verwaltungsjagdbezirk seines Regierungsbezirks eine Gesellschaftsjagd veranstalten. Die Gäste werden vom Regierungspräsidenten bestimmt und eingeladen. Dem Jagdleiter des Forstamtes obliegt verantwortlich die Vorbereitung und Durchführung der Jagd.

2.4 Nachsuche, Anlieferung und Verwertung von Wild

2.41 Kommt ein beschossenes Stück Wild nicht sofort zur Strecke,ist gewissenhaft nachzusuchen. Eine Nachsuche ist so lange fortzusetzen, bis das Wild zur Strecke gebracht ist oder die Gewißheit besteht, daß es gefehlt wurde oder nach den Umständen erfahrungsgemäß nicht zur Strecke gebracht werden kann.

Falls die Nachsuche sich auf einen angrenzenden l VerwaltungsJagdbezirk erstreckt, sind der Jagdleiter und die zuständigen Betriebsbeamten des betreffenden Forstamtes zu verständigen. Mit den Jagdausübungsberechtigten benachbarter Jagdbezirke ist eine schriftliche Vereinbarung über Wildfolge zu treffen, die die Anwendung der Absätze 2 bis 5 des § 29 LJG-NW sicherstellt

2.42 Forstbedienstete, für die die Ausübung der Jagd Dienstpflicht ist, sind verpflichtet, das von ihnen oder in ihrem Beisein auf der Einzeljagd erlegte Schalenwild anzuliefern, es sei denn, die Anlieferung ist aus besonderen Gründen unzumutbar. Der Vorgesetzte kann in begründeten Einzelfällen (z. B. für Schwerbehinderte) Ausnahmen zulassen. Vorstehende Regelungen gelten für verwertbares Fallwild entsprechend.

2.43 Das Forstamt regelt die sachgemäße Verwertung des Wildes. Das Wild ist in unzerwirktem Zustand zum laufend überprüften Marktpreis zu verkaufen. Kann Wild wegen minderer Qualität nicht zum Marktpreis abgesetzt werden, ist der Grund der Preisminderung auf der Streckenabrechnung zu erläutern. Gegen eine -Abgabe an Angehörige der Forstverwaltung zur Deckung des Eigenbedarfs und zum Marktpreis bestehen keine Bedenken. Das Gewicht wird vom Forstamt ermittelt Beim Versand durch Bahn oder Post ist das bahn- oder postamtlich festgestellte Gewicht maßgebend.

2.44 Die gesetzlichen Vorschriften über die Trichinenschau und die Fleischbeschau sind zu beachten. Schwarzwild und andere fleischfressende Tiere, die Träger von Trichinen sein können, sind auf Trichi- • nen zu untersuchen, wenn sie für den menschlichen Genuß bestimmt sind. Andernfalls sind die Stücke vorschriftsmäßig zu beseitigen. Der Käufer ist zu veranlassen, für die Durchführung der Trichinenschau und - soweit erforderlich - der Fleischbeschau zu sorgen.

2.45 Auf der Einzeljagd erlegtes oder gefangenes Niederwild - außer Rehwild, Hase, Wildtruthuhn, Wildente und Fasan - erhält der Erleger auf Grund, des § 63 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 14. Dezember 1971 " (GV. NW. S. 397/SGV. NW. 630) wegen des geringen Wertes unentgeltlich.

2.46 Der Erleger erhält, soweit er nicht als Jagdgast zur Zahlung eines Jagdbetriebskostenbeitrages verpflichtet ist, die üblichen Trophäen der einzelnen Wildarten unentgeltlich.

2.47 Trophäen, die keinem Erleger zustehen, verbleiben dem Forstamt zur Verwertung und können zur Ausschmückung von Diensträumen, zu jagdkundlichen und ähnlichen Zwecken verwendet werden.

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1. 9. 83 (2)

Vom Schalenwild steht das kleine Jägerrecht (das Geräusch) demjenigen unentgeltlich zu, der das Stück aufgebrochen hat. Bei Schalenwild, das auf Gesellschaftsjagden erlegt und von besonders hierfür bestimmten Personen aufgebrochen wird, entscheidet der Jagdleiter über die Verteilung des Geräusches.

2.48 Das Forstamt kann zuverlässigen Personen die Erlaubnis zum Sammeln von Abwurfstangen mit der Auflage erteilen, die gefundenen Abwurfstangen dem Forstamt abzuliefern. Das Forstamt kann die Abwurfstangen dem Sammler überlassen, wenn sie sich zur Darstellung der örtlichen Geweihbildung oder zur wirtschaftlichen Verwertung nicht eignen.

2.5 Vorzeigen der Trophäen

2.51 Der Jagdleiter kann verlangen, daß der Erleger die Trophäe vorzeigt.

Das Forstamt veranlaßt die Beteiligung der Erleger an den von den Kreisen und kreisfreien Städten als unteren Jagdbehörden angeordneten Trophäenschauen. Die Kosten für die An- und Rücklieferung der Trophäe trägt der Erleger.

Jagdliches Übungsschießen

Alle Forstbediensteten, für die die Jagd Dienstpflicht ist, haben sich im Rahmen angebotener Fortbildungsmöglichkeiten ausreichende Fertigkeiten im jagdlichen Schießen zu erhalten.

Hundehaltung

Der Jagdleiter (Forstamtsleiter/Dezernent) hat darauf hinzuwirken, daß im Verwaltungsjagdbezirk brauchbare Jagdhunde in hinreichender Zahl zur Verfügung stehen.

Auf Antrag wird Forstbediensteten des Forstamtes, für die die Jagd Dienstpflicht ist, ein Zuschuß zur Jagdhundehaltung gewährt, wenn der Jagdhund für den betreffenden Verwaltungsjagdbezirk geeignet, brauchbar und notwendig ist und dauernd zur Verfügung steht

2.52

2.6

2.7 2.71

2.72

2.73

2.74

2.75

2.76

T. 2.77

Für einen weiteren Schweißhund, der sich in der Aufzucht und Ausbildung befindet, kann in den ersten 4 Lebensjahren ein Zuschuß in Höhe von 20-DM je Monat gewährt werden.

Sofern zu den Futterkosten für die auf Schweißhundestationen gehaltenen Schweißhunde Zuwendungen nach den Richtlinien für die Gewährung von Zuwendungen aus den Mitteln der Jagdabgabe, RdErl. v. 13. 5.1983 (SMB1. NW. 7920), gewährt werden, entfällt ein Zuschuß.

Hält ein Bediensteter des Forstamtes aus dienstlichen Gründen einen zweiten Jagdhund, so kann ihm für diesen ein Zuschuß in Höhe von 50% der Beträge der Nr. 2.73 bewilligt werden. Für weitere Hunde wird kein Zuschuß gezahlt. Nr. 2.74 bleibt unberührt.

Der Zuschuß ist vom Forstamt jährlich zum 1.12. für das ablaufende Haushaltsjahr zu zahlen.

2.78 Für die Beschaffung .von Jagdhunden durch Forstbedienstete nach den Nrn. 224 und 225 Abs. l kann für den ersten Hund auf Antrag ein Zuschuß von 50% der Beschaffungskosten, jedoch nicht mehr als 250,- DM, gewährt werden, wenn der Hund in einem Zuchtbuch seiner Rasse eingetragen ist Im Falle der Nr. 2.76 kann für den zweiten Hund unter den gleichen Voraussetzungen ein Zuschuß von 25% der Beschaffungskosten, jedoch nicht mehr als 125,-DM, gewährt werden.

Bei der Beschaffung von Schweißhunden entscheidet die höhere Forstbehörde über die Höhe des Zuschusses von Fall zu Fall.

2.8 Jagdaufwandsentschädigung

2.81 Forstbedienstete, für die die Ausübung der Jagd • Dienstpflicht ist, sowie Personen im forstlichen Vorbereitungsdienst erhalten als Zuschuß zum Jagdaufwand (insbesondere für Haftpflicht, Jagdschein, Waffen, Ausrüstung, Munition) eine Jagdaufwandsentschädigung.

2.82 Die Jagdaufwandsentschädigung beträgt jährlich für Forstbedienstete, die im Laufe des Haushaltsjahres zu dem unter Nummer ' 2.24 aufgeführten Perso'nenkreis gehört haben und entsprechend tätig geworden sind

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Der Zuschuß beträgt für einen je Monat

- großen Hund (z. B. Deutsch-Drahthaar, Wachtel, Kleiner Münsterländer) 12- DM 2.9 wenn dieser Hund eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine Prüfung nach der Prüfungsordnung seiner Rasse bestanden hat, zusätzlich 10,- DM

- kleinen Hund (z. B. Teckel, Terrier) 8,-DM wenn dieser Hund eine Brauchbarkeitsprüfung oder eine Prüfung nach der Prüfungsordnung seiner Rasse bestanden hat, zusätzlich 4,- DM

- Schweißhund 20,- DM wenn dieser die Vor- und Hauptprüfung nach den Richtlinien des Vereins Hirschmann oder des Klubs Bayerischer Gebirgsschweißhunde bestanden hat, zusätzlich 40,- DM

3.11

3.12

für die übrigen Forstbediensteten des Forstamtes, die in dem betreffenden Haushaltsjahr die Jagd als Dienstpflicht wiederholt ausgeübt haben, sowie für Personen im Vorbereitungsdienst

230- DM

155,- DM

2.83 Die Zahlung der Jagdaufwandsentschädigung, die zum 1. 12. eines jeden Jahres für das ablaufende Haushaltsjahr fällig ist, wird von der Dienststelle veranlaßt, bei der der Forstbedienstete am 15.11. tätig ist oder bei der er - bei vorherigem Ausscheiden aus der Landesforstverwaltung oder Wechsel auf einen Dienstposten ohne Anspruch, auf Jagdaufwandsentschädigung - zuletzt tätig war. Die Aufwandsentschädigung ist bei Kapitel 10260 Titel 543 12 (Jagd) zu buchen; sie unterliegt nicht der Einkommensteuer (Lohnsteuer).

Verbesserung der Wildäsung, Wildfütterung Reicht die natürliche Äsung für das Wild nicht aus, ist sie durch geeignete Maßnahmen zu ergänzen oder zu verbessern, damit Wildschäden in der Forst-und Landwirtschaft möglichst weitgehend verhindert werden. Bei der Bestandsbegründung ist darauf zu achten, daß Äsungsflächen in geeigneter Lage und Größe vorgesehen werden. § 25 Absätze l und 2 LJG-NW bleiben hiervon unberührt.

3 Jagdgäste

3.1 Beteiligung am Abschuß

Die Beteiligung von Jagdgästen am Abschuß von Wild in der Verwaltungsj agd erfolgt durch Vergabe von Abschüssen im Rahmen der Einzel- oder Gesellschaftsjagd.

Die Befugnis zur Vergabe von Abschüssen zur Abschußerfüllung liegt bei Wild, für das keine Jagdbetriebskostenbeiträge zu zahlen sind, beim Forstamt Das gleiche gilt für Raubzeug.

Über die in Absatz l enthaltene Befugnis hinaus kann das Forstamt zur Abschußerfüllung als Jagdgäste ohne Zahlung von Jagdbetriebskostenbeiträgen zulassen:

Forstbedienstete der Forsteinrichtungsbezirke während der Dauer der Forsteinrichtung in dem betreffenden Forstamt mit Verwaltungsjagd, Angehörige der Forschungsstelle für Jagdkunde und Wildschadenverhütung und des Landesjagd-amtes sowie die Leiter der Jugendwaldheime, in einem Forstamt mit Verwaltungsjagd tätige Bedienstete ohne abgeschlossene forstliche Ausbildung innerhalb dieses Forstamtes,

1. 9. 83 (2)

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Stammarbeiter innerhalb des Forstbetriebsbezirkes mit Verwaltungsjagd, in dem sie beschäftigt sind.

Das Forstamt kann zur Abschußerfüllung folgenden Jagdgästen die Jagd auf weibliches Schalenwild sowie auf Schwarzwild ohne Zahlung von Jagdbetriebskostenbeiträgen gestatten: Angehörigen der Abteilung Forstplanung der Landesanstalt für Ökologie; Landschaftsentwicklung und Forstplanung, den Lehrenden an der Waldarbeitsschule und an der Landesforstschule sowie im Ruhestand lebenden Angehörigen der Landesforstverwaltung.

3.13 Die Befugnis zur Vergabe von entgeltlichen Abschüssen liegt

bei Schalenwild mit Kopfschmuck (ausgenommen Klasse III b) und bei Wildtruthühnerri beim Minister und bei der höheren Forstbehörde, bei allem übrigen Wild einschließlich Schalenwild mit Kopfschmuck der Klasse III b beim Forstamt (Jagdleiter).

T. 3.14 Der Regierungspräsident kann bis zum 15. 3. jeden Jahres bei der höheren Forstbehörde anregen, ihm zur entgeltlichen Vergabe an seine Gäste einige Rehbockabschüsse zur Verfügung zu stellen. Die höhere Forstbehörde bestimmt im Benehmen mit dem Regierungspräsidenten das Forstamt, in dem die Jagd ausgeübt werden kann, und die Klasse der freizugebenden'Böcke.

Der Regierungspräsident lädt die Gäste ein und unterrichtet die höhere Fbrstbehörde über Namen und Anschriften der Gäste. Die höhere Forstbehörde setzt das Forstamt unverzüglich in Kenntnis.

3.15 Einzelheiten hinsichtlich der Jagdausübung und der Kosten sind im Merkblatt (Vordruck JNV 3) geregelt, das jedem Jagdgast bei der Vergabe eines Abschusses im Rahmen der Einzeljagd zur Verfügung zu stellen ist.

Die in dem Merkblatt enthaltenen Grundsätze und Bedingungen hat der Gast durch Unterschrift anzuerkennen.

3.16 Jagdgäste sollen auf Schalenwild der hohen Jagd mit Kopfschmuck, ausgenommen Schalenwild der Klasse III b, in der Regel nur unter Führung eines Forstbediensteten jagen. Bei der Jagd auf anderes Wild soll eine Führung - von einer Einweisung abgesehen - in der Regel nicht erfolgen. Übt der Jagdgast die Jagd ohne Führung aus, hat das Forstamt ihm einen Jagderlaubnisschein (Vordruck JNV 4) auszuhändigen sowie einen Berechtigungsschein, der das Befahren von Wirtschaftswegen gestattet.

3.17 Bei groben Verstößen eines Jagdgastes der höheren Forstbehörde oder des Ministers gegen jagdliche Vorschriften, Bestimmungen des Merkblattes, Anordnungen, des Jagdleiters oder des führenden Forstbediensteten ist der höheren Forstbehörde bzw. dem Minister zu berichten.

3.2 Jagdbetriebskostenbeitrag

3.21 Jagdgäste, die nicht dem unter Nr. 3.12 genannten Personenkreis angehören, haben für die Einzel- und Ansitzjagd auf Schalenwild und Wildtruthühner einen Jagdbetriebskostenbeitrag nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen zu entrichten. Für, Kälber, Lämmer, Ricken, Schmalrehe, Kitze und Frischlinge ist ein Jagdbetriebskostenbeitrag nicht zu zahlen. Bei der Ansitzjagd ist der Grundbetrag nicht zu zahlen.

Für die Berechnung und Erhebung des Jagdbetriebskostenbeitrages ist der Vordruck JNV\ 5 zu verwenden.

322 Der Jagdbetriebskostenbeitrag, zu dem die jeweilige gesetzliche Umsatzsteuer zusätzlich zu erheben ist, setzt sich zusammen aus dem Grundbetrag und dem Abschußentgelt Die Verpflichtung zur Zahlung des Grundbetrages entsteht unabhängig vom Jagderfolg, sobald der Jagdgast einmal die Einzeljagd ausgeübt hat; das Abschußentgelt ist dagegen nur zu

zahlen, wenn die Jagd (Einzel- oder Ansitzjagd) mit Erfolg ausgeübt wurde.

Der Jagdbetriebskostenbeitrag ist unverzüglich zu erheben.

Der Jagdbetriebskostenbeitrag ist.in Abständen von zwei Jahren, erstmals für das am 1.4. 84 beginnende Jagdjahr den veränderten Verhältnissen anzupassen.

Die Trophäe ist in der Regel durch den zuständigen Forstbetriebsbeamten zu bewerten.

323 Als Grundlage ist zu erheben für

Rot-, Dam-, Sikahirsch, Muffelwidder (außer für Hirsche der Klasse III b), 400,- DM Rehbock (außer Bock der Klasse III b), Wildtruthahn . 55-DM

3.24 Als Abschußentgelt ist zu erheben für

3241 Rotwild

, Hirsch (außer Klasse III b) bis 1,5 kg

Geweihgewicht - 265,-DM Zuschlag für das 1,5 kg übersteigende Geweihgewicht je 100 g 85,- DM Hirsch der Klasse III b 130,- DM Alttier oder Schmaltier 80- DM Anmerkung:

Für die Feststellung des Abschußentgeltes ist das Gewicht des mit oder ohne Nasenbein abgeschlagenen, abgekochten und luftgetrockneten (d.h. nach dem Abkochen wenigstens fünf Tage getrockneten) Geweihes zugrunde zu legen. Das Gewicht ist auf volle 100 güblich zu runden. Es ist um 500 g zu kürzen, wenn das Geweih mit ganzem Schädel einschließlich Oberkiefer (abgekocht) gewogen wurde.

3242 Damwild

Hirsch (außer Klasse III b) bis 0,70 kg Geweihgewicht 200- DM Zuschlag für das 0,70 kg übersteigende Geweihgewicht je 100 g 55- DM Hirsch der Klasse III b 130-DM Alttier oder Schmaltier 80 - DM Anmerkung:

Die Feststellung des Geweihgewichtes erfolgt wie beim Rothirsch. Das Gewicht ist auf volle 100 g üblich zu runden. Wurde das Geweih mit ganzem Schädel einschließlich Oberkiefer (abgekocht) gewogen, sind 250 g abzuziehen.

3243 Sikawild

Hirsch (außer Klasse III b) bis 1,0 kg Geweihgewicht 330,- DM ' über 1,0 kg Geweihgewicht 440,- DM Hirsch der Klasse III b 130,-.DM Alttier oder Schmaltier 80,- DM Anmerkung:

Die Feststellung des Geweihgewichtes erfolgt wie beim Rothirsch. Das Gewicht ist auf volle 100 g üblich zu runden. Wurde das Geweih mit ganzem Schädel einschließlich Oberkiefer (abgekocht) gewogen, sind 200 g abzuziehen.

3244 Muffelwild

Widder ein- oder zweijährig 385,- DM dreijährig und älter bis 154,9 Punkte 660,- DM . 155 bis 164,9 Punkte 825,- DM 165 bis 174,9 Punkte 1045,- DM 175 bis 184,9 Punkte ' 1265,- DM 185 bis 194,9 Punkte 1485,- DM 195 bis 204,9 Punkte 1815,- DM 205 und mehr Punkte 2 200,- DM . Schaf 65- DM Anmerkung:

Die Bewertung der Schnecken ist nach der im Merkblatt (Vordruck JNV 3) dargestellten Bewertungsformel vorzunehmen.

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1. 9. 83 (3)

3245 Rehwild

Rehbock, Bock der Klasse III b 65 - DM Geringer Bock bis 190 g Gehörngewicht 130- DM Guter Bock über 190 g bis 250 g Gehörngewicht 265 - DM Starker Bock, Zuschlag für das 250 g übersteigende Gehörngewicht je angefangene 10 g 30- DM

. Anmerkung:

Die Feststellung des Gehörngewichtes erfolgt wie beim Rothirsch, jedoch ohne Auf- und Abrundung. Wurde das Gehörn mit ganzem Schädel einschließlich Oberkiefer (abgekocht) gewogen, sind 90 g abzuziehen.

3246 Schwarzwild Keiler zweijährig dreijährig und älter Bache oder Überläufer

3247 WildtruthüHner Hahn

220,- DM 550,- DM 130- DM

275,- DM

3.3 Berichterstattung

Das Forstamt hat jährlich über die Beteiligung von Jagdgästen am Abschuß von Wild in der Verwaltungsjagd zu berichten. Der vom Forstamt auszufüllende Vordruck (JNV 6) ist zum-15. 3. der höheren Forstbehörde in zweifacher Ausfertigung vorzulegen, die je eine Ausfertigung nebst zahlenmäßiger Zusammenstellung für den Landesteil zum 15. 4. dem Minister vorlegt. l

4 Verpachtung

4.1 Grundsätze

Der Minister bestimmt den Anteil der Jagdflächen, der durch Verpachtung genutzt werden soll. Die Verpachtung staatlicher Eigenjagdbezirke ist Aufgabe des Forstamtes.

In verpachteten staatlichen Eigenjagdbezirken dürfen Forstbedienstete Aufgaben des Jagdschutzes oder des Jagdbetriebes nicht übernehmen. § 22 Abs. 9 LJG-NW bzw. § 11 des Jagdpachtvertrages (Vordruck JNV 8) bleiben unberührt.

42 Verfahren

421 Die Verpachtung erfolgt auf der Grundlage einzuholender schriftlicher Angebote in der Regel für die Dauer von neun Jahren. Die Ausschreibung hat spätestens drei Monate vor Beginn der Pachtzeit zu erfolgen. Die höheren Forstbehörden haben sicherzustellen, daß Submissionstermine der Forstämter des Landes mit ausreichendem zeitlichen Abstand festgesetzt werden, um die mit der Abgabe von Doppelgeboten verbundenen Schwierigkeiten auszuschließen.

422 Als Bieter sind nur Personen zuzulassen, die nicht Eigentümer, Pächter oder Mitpächter eines anderen Jagdbezirks oder Inhaber einer entgeltlichen (im Jagdschein eingetragenen) Jagderlaubnis sind. Werden in einem Forstamt gleichzeitig mehrere Jagdbezirke ausgeschrieben, darf von einem Bieter nur auf einen Jagdbezirk ein Gebot abgegeben werden.

423 Das Forstamt hat sich die Erteilung des Zuschlages unter den drei Höchstbietenden vorzubehalten. Ist die Zahl der zur Auswahl stehenden Höchstbietenden höher als drei, weil mehrere gleich hohe Gebote im ersten, zweiten oder dritten Rang vorliegen (z. B. ein Gebot mit 50, fünf Gebote mit 45,- DM) erweitert sich der Zuschlagsvorbehalt entsprechend (im vorstehenden Beispiel von drei auf sechs Gebote). Der Zuschlag ist in der Regel dem Höchstbietenden zu erteilen.

424 Das Forstamt" kann ohne Angabe von Gründen gegenüber den Bietern den Zuschlag auf ein zweit-oder dritthöchstes Gebot hin erteilen, wenn der Unterschied zum Höchstgebot nicht mehr als

5 DM/ha bei Geboten zwischen 20 und 50 DM/ha und.

10 DM/ha bei Geboten über 50 DM/ha beträgt.

Beträgt der Unterschied zum Höchstgebot mehr als 5 bzw. 10 DM/ha, bedarf der Zuschlag der Zustimmung durch die höhere Forstbehörde. Das Forstamt bzw. die höhere Forstbehörde haben insbesondere folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen:

- Entfernung der Wohnsitze der Bieter zum Jagdbezirk,

- Anzahl der Jahresjagdscheine der Bieter,

- Lebensalter der Bieter,

- Leumund der Bieter,

- Höhe des Einnahmeverlustes. Die für die Zuschlagserteilung unter dem Höchstgebot ausschlaggebenden Gründe sind aktenkundig zu machen.

4.25 Unbeschadet der Regelung in Nr. 423 kann dem bisherigen Pächter des staatlichen Jagdbezirkes das Recht eingeräumt werden, in das Gebot einzutreten, das den Zuschlag erhalten würde. Voraussetzung hierfür ist, daß er auch selbst ein Gebot abgegeben hat. Tritt der bisherige Pächter in das zweit- oder dritthöchste Gebot ein, so sind auch in diesem Fall die Gründe, die zur Abweichung vom Höchstgebot geführt haben, aktenkundig'zu machen.

4.26 Erscheint das Höchstgebot dem Forstamt nicht ausreichend, ist der Zuschlag zu verweigern und der höheren Forstbehörde zu berichten, die über das weitere Vorgehen entscheidet; eine Ausschreibung mit beschränktem Bieterkreis ist nicht zulässig. Diese Regelung gilt grundsätzlich für die Fälle, in denen das Höchstgebot 20 DM/ha nicht erreicht

427 Die Bekanntmachung der Submission muß mindestens enthalten:

- Bezeichnung des möglichen Bieterkreises nach Nr. 4.22,

- Hinweis darauf, welche Angaben und Erklärungen die Gebote enthalten müssen,

- Bezeichnung und Größe des Jagdbezirks,

- Höhe der nach Nr. 4.32 zu zahlenden Pauschalentschädigung für vorbeugende Schutzmaßnahmen und zur Abgeltung des Wildschadens,

- Hinweis darauf, daß in Jagdbezirken bis zu 300 ha Größe zwei Pächter, in größeren Jagdbezirken für jede weiteren vollen 150 ha je ein weiterer Pächter zugelassen werden und insoweit mehrere jagdpachtfähige Interessenten ein gemeinsames Gebot abgeben körinen,

- Hinweis darauf, daß sich das Forstamt die Erteilung des Zuschlags unter den drei Höchstbietenden vorbehält,

- gegebenenfalls Hinweis darauf, daß dem bisherig gen Pächter das Recht eingeräumt wird, in das' Gebot einzutreten, das den Zuschlag erhalten würde,

- Zeitpunkt und Stelle, an die die Gebote zu richten sind,

- Hinweis auf die Möglichkeit der Verweigerung des Zuschlags, wenn das Höchstgebot nicht ausreichend erscheint,

- Zeitpunkt und Ort der Gebotseröffnung,

- Stelle, bei der weitere Informationen erhältlich sind.

428 Die Gebote bedürfen der Schriftform.

Sie müssen folgende Angaben enthalten:

- Ort und Tag,

- Name und Wohnort des Bieters, ,

- Bezeichnung des Jagdbezirks,

- gebotener Pachtzins je ha in Ziffern und Worten, ausschließlich Umsatzsteuer,

- Erklärung des Bieters, daß er die Submissionsund Pachtbedingungen anerkennt,

7921

1. 9. 83 (3)

159.Ergänzung-SMBl. NW.- (Standl5.12.1983 = MBl. NW.Nr.ll4einschl.)

7921

429

T.

4.3 4.31

4.32

4.33

4.34

- Erklärung des Bieters, daß er nicht Eigentümer, Pächter oder Mitpächter eines anderen Jagdbezirks oder Inhaber einer entgeltlichen (im Jagdschein eingetragenen) Jagderlaubnis ist,

- rechtsverbindliche Unterschrift des Bieters.

Die Gebote sind in einem verschlossenen Umschlag einzureichen mit der Aufschrift: „Gebot für die Pachtung des Jagdbezirks...".

Die Umschläge werden in Gegenwart der erschienenen Bieter oder deren Vertreter durch den Beauftragten des Forstamtes geöffnet. Gebote, die nach Form und Inhalt den Bedingungen nicht entsprechen, bleiben unberücksichtigt Die Namen der Bieter und die Höhe der Gebote sind beim Öffnungstermin bekannt zu machen.

Der Beauftragte des Forstamtes erteilt den Zu-, schlag in der Regel innerhalb von zwei Wochen. Jedem Bieter wird die Entscheidung über sein Gebot baldmöglichst mitgeteilt.

Über den Ablauf und die Ergebnisse der Submission ist eine Niederschrift zu fertigen. Über das Ergebnis der Submission ist der höheren Forstbehörde bis zum 15. 4. nach dem Muster des Vordrucks JNV 7 zu berichten. Die höhere Forstbehörde legt dem Minister einen zusammenfassenden Bericht bis zum 1.5. nach gleichem Muster vor.

Jagdpachtvertrag

Für den Jagdpachtvertrag ist der Vordruck JNV 8 zu verwenden.

Der Pachtvertrag ist in fünffacher Ausfertigung zu erstellen. Je eine Ausfertigung erhalten die höhere Forstbehörde, das Forstamt und der Forstbetriebsbeamte; der Pächter erhält zwei Ausfertigungen, wovon eine für die untere Jagdbehörde bestimmt ist Er ist bei Abschluß oder Änderung eines Pachtvertrages zu veranlassen, den Pachtvertrag oder dessen Änderung bei der zuständigen unteren Jagdbehörde anzuzeigen (§ 12 Abs. l Bundes Jagdgesetz, § 14 LJG-NW).

Die Pauschalentschädigung für vorbeugende Schutzmaßnahmen sowie für die Abgeltung des Wildschadens auf den landeseigenen Waldflächen ist folgendermaßen zu ermitteln, wobei die Beträge üblich zu runden sind:

Der Teilbetrag zu § 7 (2) a) des Jagdpachtvertrages ist identisch mit den voraussichtlichen jährlichen Aufwendungen zur Verhütung von Waldschäden. Er ist nach den Erfahrungen der vergangenen Jahre und den voraussichtlichen betrieblichen Notwendigkeiten während der Dauer des Pachtverhältnisses unter Berücksichtigung einer jährlichen Kostensteigerung zu ermitteln.

Die Umsatzsteuer ist für diesen Teilbetrag zusätzlich zu berücksichtigen (§ 7 (2) b). Zur Ermittlung des Teilbetrages zu § 7 (2) c) des Jagdpachtvertrages sind die zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Wildschäden unter Berücksichtigung der Erfahrungen aus den vorhergehenden Jahren herzuleiten. Dieser Teilbetrag ist nicht umsatzsteuerpflichtig.

Die Erteilung einer entgeltlichen Jagderlaubnis nach § 6 des Jagdpachtvertrages kann gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 LJG-NW nur in Betracht kommen, wenn die Zahl der nach § 11 Abs. l LJG-NW zulässigen Pächter nicht erreicht ist. Grundsätzlich sollte in diesen Fällen der Erteilung einer entgeltlichen Jagderlaubnis zugestimmt werden. Die Zustimmung ist (auf jeden Fall) dann zu versagen, wenn die Gegenleistung dem halben Wert der vom Pächter insgesamt zu erbringenden Aufwendungen nahekommt Im übrigen kommt es wesentlich auf die Ausgestaltung des Erlaubnisvertrages im einzelnen

Bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Pachtvertrag vertritt die höhere Forstbehörde das Land Nordrhein-Westfalen.

4.4 Rechte und Pflichten des Forstamtes und des zuständigen Forstbetriebsbeamten

Das Forstamt und der zuständige Forstbetriebsbeamte sind verpflichtet, die sich aus dem Jagdpachtvertrag ergebenden Rechte und Pflichten wahrzunehmen.

Soweit das Forstamt das Recht hat, vom Pächter nicht erfüllte.Abschüsse von Schalenwild nachholen zu lassen, darf von dieser Befugnis erst nach erfolgter Abmahnung Gebrauch gemacht werden. Auf eine Abmahnung kann nur dann verzichtet werden, wenn im Vertrag selbst festgelegt ist, daß (wie beim weiblichen Schalenwild) der Abschuß bis zu einem bestimmten Termin in bestimmtem Umfange erfüllt sein muß.

4.5 Abschußplan

Für den Abschußplan ist der Vordruck JNV 9 zu verwenden.

5 Buchführung

5.1 Streckenabrechnung

5.11 Über das erlegte Wild und Raubzeug sowie das Fallwild hat der zuständige Forstbetriebsbeamte mit Dienstbe'zirk eine Streckenabrechnung nach Vordruck JNV 10 zu fertigen. Der Erleger hat unverzüglich die für die Streckenabrechnung notwendigen A Angaben zu machen. l Die Streckenabrechnung muß auch Angaben des Forstbetriebsbeamten oder des Forstamtes über die ä Bewertung der Trophäen (Gewicht des Geweihes/ ™ Gehörns; Punkte der Schnecken, Alter des Keilers) enthalten.

Beim Fallwild ist das Ausmaß der Wertminderung zu vermerken.

. Bei Schalenwild sind in Spalte 7 die Erleger nach dem Personenkreis der Ziffern l, 2 und 3 des Vordruckes JNV 6 zu kennzeichnen.

5.12 Die Teile l und 2 der Streckenabrechnung sind dem Forstamt innerhalb einer Woche nach Erlegung des Wildes vorzulegen. Der Teil 3 ist vom Forstbetriebsbeamten mit Dienstbezirk ein Jahr aufzubewahren.

5.13 Das Forstamt nimmt den Teil 2 der Streckenabrechnung als Anlage zur Streckenliste. Der Teil l dient als Annahmeanordnung.

5.2 Streckenliste und Streckenmeldung

521 Das Forstamt hat für die Verwaltungsjagd je t Jagdjahr eine Streckenliste nach Vordruck JNV 11 zu führen, in die die Daten aus den Streckenabrechnungen einzutragen sind. *. 4

522 Zum 15. 5. legt das Forstamt der höheren Forstbe- T. hörde die auf der Streckenliste nach Nr. 5.21 und den Streckenmeldungen der Jagdpächter gem. § 22 Abs. 5 i. V. mit Abs. 10 LJG-NW beruhende jährliche Streckenmeldung nach.Vordruck JNV 12 in zweifacher Ausfertigung, getrennt nach Verwaltungsjagdbezirk und verpachteten Jagdbezirken, vor. Zum 15. 6. legt die höhere Forstbehörde je eine Aus- T. fertigung nebst je einer Zusammenstellung für den Landesteil dem Minister vor.

523 Die Streckenlisten, die jährlichen Streckenmeldungen, die Teile 2 der Streckenabrechnungen, die Berechnungender Jagdbetriebskostenbeiträge und die Abschußanzeigen der Jagdpächter sind 10 Jahre . aufzubewahren.

5.3 Jagdbuch

Das Forstamt hat für das Haushaltsjahr ein Jagdbuch nach Vordruck JNV 13 zu führen, das für angeordnete Einnahmen und für Ausgaben Haus-haltsüberwachungsliste ist.

5.4 Jagdbezirksübersicht

Das Forstamt hat eine Jagdbezirkskarte zu führen, in der neben den landeseigenen Jagdbezirken auch die angrenzenden Jagdbezirke eingetragen sind.

!

159.Ergänzung-SMBl. NW.- (Stand 15.12.1983 = MBl. NW.Nr.114einschl.) 1. 9. 83 (4)

In der Karte sind darzustellen: VerwaltungsJagdbezirk des Landes, andere Staatsjagdbezirke, fremde Eigenjagdbezirke, gemeinschaftliche Jagdbezirke, von der Forstverwaltung verpachtete Jagdbezirke, angegliederte, abgetrennte oder getauschte Grundflächen.

6 Wildschäden, Wildkrankheiten

6.1 Wild-und Jagdschäden

6.11 Bei Wild- und Jagdschäden hat das Forstamt das Erforderliche zu veranlassen.

6.12 Kommt eine gütliche Einigung im Vorverfahren zur Schadensregulierung nicht zustande, ist unverzüglich der höheren Forstbehörde zu berichten, die über_ das weitere Vorgehen entscheidet. ' .

82 Wildkrankheiten

621 Wenn aus dem Verhalten des Wildes auf eine Erkrankung geschlossen werden kann oder am erlegten Wild oder am Fallwild Krankheitszeichen festgestellt werden, ist dies unverzüglich dem Forstamt anzuzeigen.

622 Treten Wildkrankheiten auf, hat das Forstamt baldmöglichst eine Untersuchung kranker Stücke oder des Fallwildes durch das nächstgelegene staatliche Veterinäruntersuchungsamt zu veranlassen, um die Krankheits- oder Todesursache feststellen zu lassen. Seuchenverdächtiges Wild (Nr. 623) ist unter Einschaltung der Kreisordnungsbehörde zur Untersuchung einzusenden.

623 Treten Wildkrankheiten seuchenhaft auf, ist der Kreisordnungsbehörde unverzüglich Mitteilung zu machen. Durchschrift dieser Mitteilung ist der höheren Forstbehörde vorzulegen. Tierseuchenrechtliche Vorschriften (Anzeigepflicht) sind zu beachten. Schon der Verdacht auf eine Seu- • ehe ist anzeigepflichtig. Anzeigepflichtige Wildseuchen sind u. a.:

Milzbrand und Rauschbrand, Tollwut,

Maul- und Klauenseuche,

Schweinepest und ansteckende Schweinelähmung, Geflügelcholera,

Geflügelpest und Newcastle-Krankheit, Brucellose.

Die zur Bekämpfung der Seuchen - auch der nicht anzeigepflichtigen - erforderlichen Anweisungen der Kreisordnungsbehörde sind zu beachten.

7 Schluflbestinunungen

Dieser RdErl. tritt am 1.11.1983 in Kraft. Gleichzeitig tritt mein RdErl, v. 9. 3. 1981 (n. v.) -IV A 4 72-00-00.00 - (JNV 81), geändert durch Erlaß

v. 17. 12. 1982 (n. v.) -W A 4 ^5^2 -außer Kraft

Bei der Durchführung dieser Vorschrift sind die Vordrucke JNV 1-13 zu verwenden. Ein Mustersatz dieser Vordrucke, die sich für eine Veröffentlichung nicht eignen, wird den Forstbehörden gesondert zugestellt.

Dieser RdErl. ergeht im Einvernehmen mit dem Finanzminister.