Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Landesfischereigesetzes RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 - 2463 - 5014 - v. 22.6.1995

 

Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Landesfischereigesetzes RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft - III B 6 - 2463 - 5014 - v. 22.6.1995

Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Landesfischereigesetzes
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt, Raumordnung
und Landwirtschaft - IIIB 6 - 2463 - 5014 -

v. 22.6.1995

Zur Durchführung des Landesfischereigesetzes - LFischG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516/ SGV. NRW. 793) wird aufgrund des § 57 LFischG im Einvernehmen mit dem Innenministerium - zugleich als allgemeine Weisung im Sinne des § 9 Abs. 2 Buchstabe a des Ordnungsbehördengesetzes - OBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NRW. S. 528), die nachfolgende Verwaltungsvorschrift erlassen:

Vorbemerkungen
a) Paragraphen ohne Angabe eines Gesetzes beziehen sich stets auf das Landesfischereigesetz.
b) Soweit im Landesfischereigesetz nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften des Ordnungsbehördengesetzes Anwendung (§ 52 Abs. 5 Satz 1).
c) Wasserrechtliche und andere gesetzliche Vorschriften bleiben unberührt (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 2, § 40 Abs. 2 Satz4, § 45 Abs. 3 Sätze 3 und 4).

1
Zu § 1

1.1
Absatz 1 Satz 2 stellt klar, dass die Vorschriften des Wasserhaushaltsgesetzes - als bundesrechtliche Regelung und das Landeswassergesetz -, neben den fischereirechtlichen Bestimmungen anwendbar bleiben. Im Kollisionsfalle gehen die wasserrechtlichen Vorschriften als die spezielleren den fischereirechtlichen Vorschriften vor.

1.2
Absatz 2 Satz 1 stellt klar, dass stehende Gewässer durch drei Merkmale bestimmt sind, die gleichzeitig zutreffen müssen. Hiervon unberührt bleiben Talsperren und Schifffahrtskanäle, die stets als stehende Gewässer gelten. Damit ist sichergestellt, dass der überwiegende Teil der Fischgewässer zu den gemeinschaftlichen Fischereibezirken gemäß § 21 Abs. 1 gehört. Dies sind neben Bächen und Flüssen auch von Fließgewässern durchflossene Teiche, Triebwerkskanäle, Altarme, Hochwasserrückhaltebecken sowie blind endende Gewässer nach § 18 Abs. 1, sofern letztere nicht gegen den Fischwechsel abgesperrt sind.

1.3
Von dem als Ausnahmevorschrift eng auszulegenden § 1 Abs. 3 werden nur Anlagen erfasst, die zur Fischzucht oder Fischhaltung objektiv geeignet und subjektiv dazu auch bestimmt sind. Dass die Anlagen als landwirtschaftlicher oder gewerblicher Betrieb genutzt werden, ist nicht Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift.

Die Anlagen zur Fischzucht oder Fischhaltung sind von der Anwendung des Gesetzes nur ausgenommen, wenn und solange alle Voraussetzungen der Nummern 1 bis 4 des § 1 Abs. 3 vorliegen. Sobald eine Voraussetzung entfällt, wenn die Anlage beispielsweise nicht mehr dauernd bewirtschaftet oder nicht mehr regelmäßig abgelassen wird, sind die übrigen Vorschriften des Gesetzes auf die Anlage anzuwenden.

1.4
Privatgewässer können nur stehende Gewässer und solche Teiche sein, die in Verbindung mit fließenden Gewässern stehen. Sie müssen im Gegensatz zu den Anlagen zur Fischzucht und zur Fischhaltung gegen jeden Fischwechsel abgesperrt sein. Eigentum zur gesamten Hand ist u.a. bei der ungeteilten Erbengemeinschaft, bei der Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, bei der offenen Handelsgesellschaft und bei der Kommanditgesellschaft gegeben. Miteigentum besteht in den Fällen der §§ 1008 ff. BGB. Da die Vorschriften über Privatgewässer (§ 1 Abs. 4 und 5) eine Ausnahmeregelung von § 1 Abs. 1 enthalten, obliegt es dem Inhaber des Fischereirechts, die Voraussetzungen für die Anwendung des § 1 Abs. 4 und 5 darzulegen.

1.5
Ob ein Gewässer zum unmittelbaren Haus-, Wohn- und Hofbereich gehört, ist anhand der im Einzelfall gegebenen tatsächlichen Verhältnisse zu beurteilen; eine nur mittelbare Beziehung zu den genannten Bereichen reicht nicht aus.

1.6
Die Bestimmung über die Größe eines Privatgewässers richtet sich nach § 8 LWG. Maßgebend ist die Grenze zwischen dem Gewässer und den Ufergrundstücken (Uferlinie), die durch den Mittelwasserstand bestimmt wird.

1.7
Auch Privatgewässer und ihnen gleichgestellte Gewässer (§ 2) unterliegen grundsätzlich der Fischereischeinpflicht gemäß § 31. Darüber hinaus sind schädigende Mittel gemäß § 39 verboten. Schließlich muss in Verbindung mit Anlagen zur Wasserentnahme gemäß § 40 Abs. 1 das Eindringen von Fischen verhindert werden.

1.8
Wenn über 0,5 ha große stehende Gewässer - beispielsweise durch Einziehen von Dämmen - mit der Folge geteilt werden, dass die entstehenden Teilflächen als Privatgewässer (§ 1 Abs. 4 Buchstabe b) von den Vorschriften des Gesetzes (u.a. § 13) freigestellt werden, so ist zu prüfen, ob eine unzulässige Umgehung des Landesfischereigesetzes vorliegt.

1.9
Beruft sich ein Inhaber eines Fischereirechts zu Unrecht darauf, dass es sich bei einem Gewässer um eine Anlage zur Fischzucht oder Fischhaltung oder um ein Privatgewässer handelt, oder nimmt der Inhaber eines Fischereirechts auch nicht zum unmittelbaren Haus-, Wohn- oder Hofbereich gehörende Gewässer als Privatgewässer in Anspruch, so ist ihm durch Ordnungsverfügung aufzugeben, seine Hegeverpflichtung gemäß § 3 Abs. 2 zu erfüllen und ggf. sein Fischereirecht nach Maßgabe des § 13 zu nutzen. Es ist auch zu prüfen, ob ggf. ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten einzuleiten ist (vgl. § 55 Abs. 1Nr. 1).

2
Zu § 2

2.1
Die Regelung ermöglicht die Gleichstellung von stehenden Gewässern mit Privatgewässern in den Fällen, in denen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 4 ganz oder zum Teil nicht vorliegen. Die Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Einem Antrag auf Gleichstellung darf nur aus Gründen des öffentlichen Interesses entsprochen werden und nur, wenn der Inhaber des Fischereirechts den Antrag gestellt hat. Bei der Prüfung der Frage, ob ein öffentliches Interesse gegeben ist, ist stets zugleich zu berücksichtigen, dass nach der Zielsetzung des Landesfischereigesetzes Gewässer in naturverträglicher Weise nachhaltig fischereilich zu nutzen sind.

Um sicherzustellen, dass die Ziele des Gesetzes auch bei einer Änderung der Verhältnisse oder bei einem Wegfall eines Teils der Voraussetzungen für die Anwendung des § 2 erreicht werden können, sind die Genehmigungen nach § 2 zu befristen und außerdem unter den Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs zu stellen.

2.2
Der Antrag auf Gleichstellung kann nur von dem Inhaber des Fischereirechts gestellt werden. Steht das Fischereirecht an einem stehenden Gewässer mehreren zu oder bestehen an einem solchen Gewässer mehrere Fischereirechte, so können die Fischereiberechtigten den Antrag nur gemeinsam stellen.

2.3
Vor der Entscheidung über einen Antrag ist der unteren Fischereibehörde Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Die untere Fischereibehörde gibt ihre Stellungnahme nach Anhörung des Fischereiberaters ab. Geht ein Antrag auf Gleichstellung bei der unteren Fischereibehörde ein, so legt diese den Antrag zugleich mit ihrer Stellungnahme der oberen Fischereibehörde zur Entscheidung vor.

3
Zu § 3

3.1
Die durch Absatz 2 gesetzlich begründete Hegepflicht obliegt dem Inhaber des Fischereirechts, soweit diese nicht durch Pachtvertrag auf Dritte übertragen wurde. Bei fließenden Gewässern werden die sich hieraus ergebenden Pflichten von der Fischereigenossenschaft anstelle des Inhabers des Fischereirechts wahrgenommen (§ 22 Abs. 1 Satz 3).

3.2
Im Rahmen eines Fischereipachtvertrages muss die Erfüllung der Hegepflicht auf den Pächter übertragen werden (vgl. § 12). Eine solche Übertragung äußert jedoch nur Wirkung zwischen den Vertragspartnern; ordnungspflichtig bleibt auch in einem solchen Falle der Inhaber des Fischereirechts. Werden die Fischereirechte in vollem Umfang gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 auf Pächter übertragen, so hat die Fischereigenossenschaft die Erfüllung der Hegeverpflichtung im Hinblick auf die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes im gemeinschaftlichen Fischereibezirk zu überwachen (vgl. §§ 21, 27). Nach § 18 Abs. 2 OBG hat die Fischereibehörde unter den dort genannten Voraussetzungen die Möglichkeit, den Pächter als den Inhaber der tatsächlichen Gewalt für die Erfüllung der Hegepflicht als alleinverantwortlich anzuerkennen. Nach einer solchen Anerkennung dürfen erforderliche ordnungsbehördliche Maßnahmen nur gegen den Pächter gerichtet werden.

3.3
Im Rahmen eines Fischereierlaubnisvertrags, der nach § 12 Abs. 1 Satz 1 die Übertragung der Ausübung des Fischereirechts nur unter Beschränkung auf den Fischfang ermöglicht, kann die Erfüllung der Hegepflicht nicht übertragen werden.

3.4
Inhalt und Umfang der Hegepflicht richten sich im einzelnen nach der Größe und Beschaffenheit des Gewässers sowie der davon abhängigen Größe und Zusammensetzung des dortigen Fischbestandes.

Bei der Beurteilung der Gewässerbeschaffenheit sind folgende Grundsätze zu beachten:

3.4.1
Es ist eine Gewässerklassifizierung nach fischökologischen Grundsätzen anzuwenden. Hier wird grob nach sommerkühlen, nährstoffarmen und sauerstoffreichen Salmonidengewässern (Bäche und Flüsse des Berglandes, einige Talsperren und junge Baggerseen) und sommerwarmen und nährstoffreichen Cyprinidengewässern unterschieden.

Bei den Fließgewässern ist unter folgenden fünf Fischregionen zu unterscheiden:
Forellen-, Äschen-, Barben-, Brassen- und Kaulbarsch-Flunder-Region. Die beiden ersteren gehören dem Typus Salmonidengewässer an. Zu den Fließgewässern gehören ferner Altarme, Überschwemmungs- und Retentionsflächen sowie blind endende Gewässer, sofern diese nicht ausnahmsweise gegen den Fischwechsel zum Hauptgewässer abgesperrt sind. Bei den stehenden Gewässern ist zwischen Talsperren, Baggerseen, Kanälen und Tümpeln zu unterscheiden. Für jeden Lebensraumtyp ist ein bestimmter Fischbestand nach Größe und Zusammensetzung charakteristisch. Dieser bestimmt - unter Berücksichtigung weiterer örtlicher Merkmale - das Hegeziel für das jeweilige Gewässer.

3.4.2
Zu den weiteren örtlichen Merkmalen gehört eine Beurteilung der Gewässerstruktur, insbesondere der künstlichen Veränderungen, die einen starken Einfluss auf das Fischaufkommen haben können. So unterbricht z.B. die Stauhaltung eines Fließgewässers eine eigentlich gewässertypische Fischregion und führt dort einen ganz anderen Lebensraumtyp mit dem Charakter eines Stillgewässers oder einer anderen Fischregion ein. Auch Veränderungen im Gewässerbett, in der Fließgeschwindigkeit, in der Uferstruktur, im Sedimenttransport, durch Einleitungen u.a.m. führen zu teils deutlichen Abweichungen vom zu erwartenden Fischbestand unter natürlichen Standortbedingungen.

3.4.3
Je nach den vorgefunden Verhältnissen ist der zu hegende Fischbestand vom Hegepflichtigen zu bestimmen. Die Festlegung kann auf einer sachkundigen Abschätzung beruhen, muss plausibel und nachprüfbar sein.

3.4.4
Als Hegemaßnahmen gelten insbesondere
- Maßnahmen zur Unterstützung einer natürlichen Vermehrung der Fische.
- Maßnahmen zum Schutz und zur Bekämpfung von Fischkrankheiten,
- Hegefischen zur Vermeidung oder Verminderung ökologischer Schäden durch Überbestände einzelner Fischarten und zur Bestandsabschätzung,
- Fischbesatz gemäß § 3 Abs. 2 Buchstaben a) bis e),
- Schonmaßnahmen nach der Landesfischereiordnung vom 6. Juni 1993 (GV. NRW. S. 348) - s. § 42 -,
- Schonmaßnahmen nach §§ 44 und 47.

3.4.5
Fischbesatz gemäß § 3 Abs. 2 ist in der Regel nur nach folgenden Maßgaben zulässig:
zu Buchstabe a)

Die Beeinträchtigung der natürlichen Fortpflanzung von Fischarten ist möglich, wenn Gewässer in ihrer natürlichen Beschaffenheit verändert wurden. Dies ist heute noch überwiegend der Fall. Zur genaueren Abschätzung sind Besatz- und Fanglisten auszuwerten und im Bedarfsfall Bestandsuntersuchungen durchzuführen. Sind Ursachen und Ausmaß der Beeinträchtigung bekannt, sind die Besatzmaßnahmen darauf abzustellen. Der Besatz mit Kleinfischarten bedarf einer besonderen fachlichen Beurteilung.

Eine Beseitigung der Beeinträchtigungen im Gewässer ist anzustreben. Beim Erreichen dieses Ziels ist ein Fischbesatz aus hegerischen Gründen nicht mehr nötig.

zu Buchstabe b)

§ 18 Landesfischereiordnung ist zu beachten. Eine Beratung durch die Landesanstalt für Ökologie, Bodenordnung und Forsten und die Fischereibehörden hinsichtlich der Zweckmäßigkeit der Maßnahmen und der Beschaffung des Besatzmaterials ist zu empfehlen. Die Hegeverpflichteten tragen die Verantwortung dafür, dass die Wiederansiedlungsmaßnahmen fachlich begründet und mit hinreichender Aussicht auf nachhaltigen Erfolg durchgeführt werden. Dazu gehört, dass die anzusiedelnde Fischart auf ein ihr zusagendes Habitat innerhalb des ursprünglichen Verbreitungsgebiets trifft und dass die Ursachen für ihr früheres Verschwinden nicht noch fortwirken. Die Maßnahmen sind grundsätzlich als Erstbesatz zur Gründung einer selbstreproduzierenden Population vorzusehen.

zu Buchstabe c)

Fischbesatzmaßnahmen nach Fischsterben richten sich nach Art und Umfang des eingetretenen Schadens. Hierbei ist auch die übrige Gewässerlebewelt zu berücksichtigen. Ein fischereibiologisches Gutachten oder eine entsprechende Expertise sind als Grundlage für Besatzmaßnahmen heranzuziehen. Konnte die Ursache des Fischsterbens nicht hinreichend geklärt werden und besteht der Verdacht der Gefährdung der Fische fort, so sind - unabhängig von den Aufgaben der Wasserverbände und Wasserbehörden - Besatzmaßnahmen mit besonderer Vorsicht zu tätigen.

zu Buchstabe d)

Beim Erstbesatz in neugeschaffenen Gewässern sind die Bestimmungen des § 12 a zu beachten. Vor Erstellung eines Besatzplans ist in der Regel ein Gutachten oder eine andere geeignete fachliche Dokumentation zu Gewässerstruktur, Wasserchemie, Flora und Fauna, Laich- und Aufwuchshabitate für Fische sowie Ernährungsgrundlagen der verschiedenen Fischarten und Entwicklungsstadien anzufertigen und den geplanten Besatzmaßnahmen zugrunde zu legen. Der Aufbau eines Bestandes von Fried- und Raubfischen ist anzustreben.

zu Buchstabe e)

Besatzmaßnahmen sind entsprechend dem Wasserrechtsbescheid zu Lasten des Wasserrechtsinhabers unter Kontrolle der Fischereibehörde oder einer von dieser beauftragten Person vorzunehmen, in der Regel jährlich.

3.4.6
Die fischereiliche Nutzung soll naturverträglich und nach dem möglichen Dauerertrag, d.h. ohne Beeinträchtigung der nachwachsenden Fischgenerationen und der übrigen Gewässerlebewelt, bemessen sein (Prinzip der nachhaltigen Nutzung). Der mögliche Fischereiertrag richtet sich nach dem natürlichen Fischbestand. Ist dieser gestört oder handelt es sich um ein neu entstehendes Gewässer, so ergibt sich nach den definierten Kriterien die Zulässigkeit von Fischbesatz. Dabei sind andere Nutzungsarten entsprechend ihrer Auswirkung auf den Fischbestand und die Gewässerökologie zu berücksichtigen. Der Besatz mit fangfähigen Fischen ist nur in begründeten Ausnahmefällen und nur nach Abs. 2 Buchstaben b) bis e) zulässig.

3.4.7
Zur Bekämpfung aufgetretener Fischkrankheiten hat die untere Fischereibehörde die LÖBF - Fischgesundheitsdienst - zu benachrichtigen. Fischseuchenrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

3.5
Lässt die Beschaffenheit eines Gewässers infolge seiner biologischen, chemischen oder physikalischen Verhältnisse den Fischfang nicht zu, so besteht für den Inhaber des Fischereirechts an diesem Gewässer keine Verpflichtung zur Hege, solange diese Verhältnisse vorhanden sind. Hiervon sind oft auch kleine fischereilich nicht nutzbare Nebengewässer betroffen.

3.6
Wird ein Gewässer - rechtmäßig - nicht nur fischereilich, sondern auch zu anderen Zwecken, etwa zum Betrieb einer Badeanstalt genutzt, so werden die Möglichkeiten zur Ausübung der Fischerei durch die andere Nutzung in aller Regel beschränkt. Der Umfang der Hegepflicht wird dann in dem Maße eingeschränkt, in dem die andere Nutzung eine volle fischereiliche Nutzung ausschließt. Die Hegepflicht gemäß § 3 Abs. 2 kann hierbei nicht durch eine andere Nutzungsart völlig verdrängt werden.

3.7
Kommt ein Fischereiberechtigter oder im Falle des § 18 Abs. 2 OBG ein Pächter seiner Hegepflicht nicht oder nichtordnungsgemäß nach, so ist ihm deren Erfüllung durch Ordnungsverfügung aufzugeben. Dabei erfordert das Konkretisierungsgebot die Angabe der im einzelnen erforderlichen Maßnahmen, beispielsweise: Einsatz bestimmter Arten und Mengen von Fischen, Einsatz von Laichhilfen, gezieltes Hegefischen auf bestimmte Fischarten.

Soweit Besatzmaßnahmen angeordnet werden, wird - außerhalb der Schonzeiten als Hegemaßnahme - nicht gleichzeitig das zeitweilige Ruhen der Fischerei gefordert werden können. Soweit eine ordnungsbehördliche Verordnung nach § 3 Abs. 5 die Ausübung der Fischerei beschränkt, ist dies bei der Festsetzung der Hegemaßnahmen zu berücksichtigen.

Vor Erlass der Ordnungsverfügung ist der Fischereiberater zu hören. In schwierig gelagerten Fällen ist der Fischereidezernent der Bezirksregierung einzuschalten. Gegebenenfalls ist die LÖBF zu beteiligen.

3.8
Nimmt eine Fischereigenossenschaft ihre Aufgaben hinsichtlich der Durchführung von Hegemaßnahmen nicht oder nicht ordnungsgemäß wahr, so ist die Erfüllung mit Mitteln der Aufsicht nach § 20 Abs. 1 des Landesorganisationsgesetzes vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421/SGV. NW. 2005), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 462) sicherzustellen. Die Aufsicht über die Fischereigenossenschaft wird nach § 30 Abs. 2 vom Oberkreisdirektor als untere staatliche Verwaltungsbehörde oder von der kreisfreien Stadt ausgeübt.

3.9
Kann ein Gewässer nicht befischt werden, weil das Betreten von Uferflächen oder von Anlagen in und an Gewässern nach § 20 Abs. 5 verboten ist, oder ist das Befischen eines Gewässers nach wasserrechtlichen, naturschutzrechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften untersagt, so kann die obere Fischereibehörde die Verpflichtung zur Hege für die Dauer der Beschränkung aussetzen (§ 3 Abs. 4). Das gleiche gilt, wenn der Inhaber eines Fischereirechts nachweist, dass eine Nutzung des Rechts nach § 13 trotz wiederholter Versuche nicht möglich ist.

Wenn eine vollständige Aussetzung der Hegepflicht nach der Sachlage nicht gerechtfertigt erscheint, kann die obere Fischereibehörde nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit naturgemäß auch eine teilweise Aussetzung der Hegeverpflichtung zulassen.

Grundsätzlich besteht die Hegeverpflichtung auch in Naturschutzgebieten fort. Die Hege hat dabei den besonderen Schutzzweck zu berücksichtigen.

Durch die Fassung "solange" in § 3 wird deutlich, dass der Gesetzgeber es für erforderlich gehalten hat, die Entscheidungen laufend an eine Änderung der Verhältnisse anzupassen. Dieser Zielsetzung des Gesetzes entsprechend sind die Aussetzungsverfügungen nach § 3 Abs. 4 deshalb in jedem Falle angemessen, in der Regel auf wenige Jahre, zu beschränken. Ausnahmen bilden fischereilich auf Dauer nicht nutzbare Gewässer, die zwar als Laich- und Aufwuchsgewässer von fischereibiologischer Bedeutung sind, jedoch keinen unmittelbaren fischereilichen Ertrag abwerfen. In jedem Falle ist ein Widerruf der Entscheidung für den Fall einer grundlegenden Änderung der Verhältnisse vorzubehalten.

3.10
Durch § 3 Abs. 5 wird der Vorrang des Erholungsverkehrs vor der Fischerei in den der Öffentlichkeit zugänglichen Anlagen begründet. Die erforderlichen Festsetzungen sind durch ordnungsbehördliche Verordnung nach § 27 OBG zu treffen. Dabei ist grundsätzlich sicherzustellen, dass die Fischerei zu Zeiten geringen Besuchs möglich bleibt.

4
Zu § 4

Der Hinweis, dass das Fischereirecht untrennbar mit dem Eigentum am Gewässergrundstück verbunden ist, stellt unter Bezugnahme auf die bisherige Regelung klar, dass selbständige Fischereirechte auch in Zukunft nicht mehr begründet werden können.

5
Zu § 7

Veränderungen eines Gewässerbettes führen zum Erlöschen eines eventuell dort bestehenden selbständigen Fischereirechts. Die Fischereibehörden haben darauf zu achten und sollen gegebenenfalls darauf hinwirken, dass die Möglichkeit von Angelvereinen oder Fischereiverbänden, sich fischereilich zu betätigen, hierdurch nicht eingeschränkt wird. Dies gilt insbesondere bei Renaturierungsmaßnahmen der öffentlichen Hand. In solchen Fällen sollen rechtzeitig, parallel zur Planung, angemessene Angebote zur weiteren Ausübung der Angelfischerei gemacht werden.

6
Zu § 12

6.1
Diese Vorschrift regelt die Übertragung des Fischereiausübungsrechts und bestimmt abschließend, dass dies entweder durch einen Fischereipachtvertrag oder durch einen Fischereierlaubnisvertrag geschehen muss.

6.2
Mit dem Abschluss eines Fischereipachtvertrages geht das Fischereiausübungsrecht in vollem Umfang auf den Pächter über. Damit ist eine Beschränkung des Pachtrechts auf bestimmte Fischarten, Fanggeräte oder Fangmethoden nicht zulässig. Dagegen ist eine Beschränkung auf örtlich begrenzte Teile des Gewässers, auf das sich das Fischereirecht erstreckt, möglich. Durch diese Regelung wird verhindert, dass zum Nachteil des Fischbestandes mehrere Pachtverhältnisse für dieselbe Gewässerstrecke begründet werden.

Dass der Verpächter in dem verpachteten Gewässer ebenfalls die Fischerei ausübt, wird durch die Vorschriften über den Fischereipachtvertrag nicht schlechthin ausgeschlossen. Möglich wird die Ausübung der Fischerei durch den Verpächter allerdings nur dadurch, dass sich der Pächterim Pachtvertrag verpflichtet, mit dem Verpächter einen Fischereierlaubnisvertrag abzuschließen.

6.3
Eine Unterverpachtung wird durch das Gesetz nicht ausgeschlossen. Ein Ausschluss der Unterverpachtung kann jedoch durch den Pachtvertrag vereinbart werden.

Da Unterpachtverträge ebenfalls Pachtverträge sind - sie übertragen ebenso wie Pachtverträge das Fischereiausübungsrecht in vollem Umfang -, finden die gesetzlichen Vorschriften über Fischereipachtverträge auch auf Unterpachtverträge Anwendung.

6.4
Durch den Fischereierlaubnisvertrag kann im Gegensatz zum Fischereipachtvertrag die Ausübung des Fischfangs in jeder sinnvollen Weise beschränkt werden. Die Rechte aus einem Fischereierlaubnisvertrag dürfen erst nach Erteilung eines Erlaubnisscheins in der durch die Landesfischereiordnung vorgeschriebenen Form ausgeübt werden. Der ausgefüllte und unterzeichnete Erlaubnisschein gilt als Nachweis für den Erlaubnisvertrag.

7
Zu § 12 a

7.1
Die Vorschrift dient der Neuregelung fischereilicher Fragen an neu entstehenden Gewässern, vor allem an Baggerseen (Abgrabungsgewässern). Die Neuregelung ermöglicht die sachgerechte Entscheidung über die Folgenutzung zu einem bestimmten Zeitpunkt - in der Regel drei Jahre - nach Beendigung der Herrichtungsmaßnahmen bzw. dem Entstehen des Gewässers. Diese Regelung steht einer späteren fischereilichen Nutzung nicht entgegen, da verfrühte Maßnahmen, die geeignet sind, den Fischbestand zu verändern, ohne Kenntnis des sich entwickelnden Biotops sich eher nachteilig auf den künftigen Fischbestand auswirken können.

Solche Maßnahmen sind: Einsatz von Fischen, Düngung und Kalkung des Gewässers, Füttern eventuell im Gewässer bereits vorhandener Fische, Veränderungen von Verbindungen zu anderen Gewässern.

7.2
Sofern die spätere fischereiliche Nutzung frühzeitig feststeht und ein öffentliches Interesse überwiegt, kann die obere Fischereibehörde nach fachlichem Ermessen sowie nach Benehmensherstellung mit der zuständigen Wasserbehörde vorzeitig die Ausübung der Fischerei zulassen.

Bereits bestehende Pachtverträge bleiben unberührt.

8
Zu § 13

8.1
Bei dieser Vorschrift handelt es sich um eine der zentralen Bestimmungen, mit der das Ziel des Gesetzes erreicht werden soll. § 13 verpflichtet die Inhaber eines Fischereirechts, ihr Fischereirecht entweder durch den Abschluss von Fischereipachtverträgen oder von Fischereierlaubnisverträgen zu nutzen. Damit ist es - von den Fällen des § 1 Abs. 3 und 4 abgesehen - nicht in das Belieben der Inhaber eines Fischereirechts gestellt, in welcher Weise sie ihr Fischereirecht nutzen wollen.

9
Zu § 14

9.1
Der Fischereipachtvertrag bedarf der Schriftform. Die Pachtzeit muss mindestens 12 Jahre betragen, wenn nicht die Fischereibehörde hiervon eine Ausnahme zulässt. Verträge, die ohne Beachtung der Form oder Zustimmung der Fischereibehörde über einen Zeitraum von weniger als 12 Jahren geschlossen werden, sind nichtig.

9.2
Die Bestimmung, dass von der Mindestpachtzeit Ausnahmen zugelassen werden können, soll den Abschluss eines Pachtvertrages beispielsweise auch bei Gewässern ermöglichen, die nur für einen kürzeren Zeitraum als 12 Jahre für eine fischereiliche Nutzung zur Verfügung stehen. Ein Fall der unbilligen Härte kann sowohl in der Person des Verpächters als auch der des am Abschluss eines Pachtvertrages Interessierten, etwa eines Fischereivereins, liegen. Ebenso kann ein Fall unbilliger Härte entstehen, wenn die Fischereibehörde die Bedingungen des § 16 Abs. 1 wegen des komplizierten Sachverhalts nicht innerhalb der Viermonatsfrist gem. § 15 Abs. 1 abschließend prüfen konnte und deshalb die Gefahr einer Versagung der Genehmigung besteht.

10
Zu § 15

10.1
Die Genehmigungspflicht für Fischereipachtverträge stellt sicher, dass die naturverträgliche, nachhaltige Ausübung der Fischerei einem großen Personenkreis ermöglicht wird und dass bereits beim Abschluss eines Vertrags Gesichtspunkte der Hege beachtet werden. Es soll hierdurch auch verhindert werden, dass der Abschluss eines Pachtvertrags lediglich zum Vorwand genommen wird, um unerlaubte Abwassereinleitungen in ein Gewässer erleichtern zu können.

10.2
Die Genehmigungspflicht erstreckt sich auf alle Pachtverträge, die nach dem 1. Januar 1973 abgeschlossen oder geändert werden. Wird ein bestehender Vertrag geändert, so sind nicht nur die geänderten, sondern auch die nicht geänderten Bestimmungen und damit also der gesamte Vertrag zu überprüfen. Für die Prüfung steht der Fischereibehörde ein Zeitraum von vier Monaten zur Verfügung. Ist nach Ablauf von vier Monaten keine Entscheidung getroffen worden, so gilt die Genehmigung als erteilt. Eine Möglichkeit, diesen Zeitraum zu verlängern, besteht nicht. Dagegen besteht die Möglichkeit, ausnahmsweise den Pachtvertrag mit einer kürzeren Laufzeit zu genehmigen (vgl. § 14 Abs. 1 Satz 2). Bis zur Genehmigung ist der Pachtvertrag schwebend unwirksam.

10.3
Zur Anzeige ist der Verpächter innerhalb eines Monats nach Abschluss des Vertrages verpflichtet (§ 15 Abs. 2). Verstöße gegen diese Bestimmung sind nach § 55 Abs. 1 Nr. 3 als Ordnungswidrigkeit zu ahnden.

10.4
Auf Pachtverträge, die am 1. Januar 1973 bestanden, findet § 23, insbesondere § 23 Abs. 2, Anwendung.

11
Zu § 16

11.1
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens hat die Fischereibehörde unter Einschaltung des Fischereiberaters u.a. zu prüfen, ob
11.1.1
der Pachtvertrag den formellen Erfordernissen der §§ 14 ff. entspricht,
11.1.2
die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes sichergestellt ist,
11.1.3
der Pächter die Gewähr für eine ordnungsgemäße Hege bietet.

11.2
Bei der Prüfung der Angemessenheit der Zahl der abzuschließenden Fischereierlaubnisverträge gemäß § 17 Abs. 1 ist der jährlich zu erwartende nachhaltig zu erzielende Fangertrag für das jeweilige Gewässer zugrunde zu legen. Dies haben die Fischereiberechtigten zu ermitteln, wenn nicht die Pachtvertragspartner etwas anderes vereinbart haben. Liegt ein nach § 30 a verbindlicher Hegeplan vor, so ist dieser anzuwenden. Als Ergebnis ist die Mindest- und Höchstzahl der abzuschließenden Fischereierlaubnisverträge im Pachtvertrag festzulegen (Näheres siehe Nummer 11.5.1).

11.3
Bei der Prüfung der Frage, ob die Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes sichergestellt ist, ist ferner darauf abzustellen, dass dem Pächter die Erfüllung der Hegepflicht nach § 3 Abs. 2 und § 30 a entsprechend den Erfordernissen des § 12 Abs. 1 Satz 1 übertragen ist. Der Vertrag muss Bestimmungen über die Erreichung des Hegeziels enthalten, z.B.:

Der Pachtvertrag darf keine Bestimmungen enthalten, die der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes entgegenstehen. Ein nach § 30 a verbindlicher Hegeplan ist entsprechend anzuwenden. In den übrigen Fällen sind Fang- und Besatzlisten zu führen. Bei der Durchführung von Fischbesatz ist § 3 Abs. 2 zu beachten. Die Besatzregelungen müssen dem jeweiligen Hegeziel entsprechen.

11.4
Bei der Prüfung der Frage der Gewähr für eine ordnungsgemäße Hege ist auf die Zuverlässigkeit des Pächters abzustellen. Es muss davon ausgegangen werden können, dass der Pächter keine Maßnahmen trifft, die den Erfolg von Hegemaßnahmen gefährden. Im übrigen sind besondere Feststellungen üblicherweise erst dann erforderlich, wenn Anhaltspunkte vorliegen, die die Zuverlässigkeit in Frage stellen können. In einem solchen Fall ist dem Pächter Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

11.5
Nebenbestimmungen im Sinne des Absatzes 2 sind Bedingungen und Auflagen. Ihre Ausgestaltung richtet sich grundsätzlich nach den Erfordernissen des Einzelfalles. In jedem Falle sind die Genehmigungsentscheidungen jedoch unter der Auflage zu erteilen, dass der Pächter Fischereierlaubnisverträge in angemessener Zahl abschließt und dabei keine Gegenleistung fordern darf, die in einem Missverhältnis zum Verkehrswert der übertragenen Rechte steht. Ein vorrangig gewinnorientierter Verkauf von Fischereierlaubnisscheinen zu Lasten der Angler soll durch diese Vorschrift verhindert werden.

11.5.1
Sofern nicht im Pachtvertrag geschehen, ist die Zahl der abzuschließenden Erlaubnisverträge im Genehmigungsbescheid selbst festzulegen. Von maßgeblicher Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, welcher mittlere Fang am Gewässer jedes Jahr zu erwarten ist. Dabei ist ein mittleres Fangergebnis pro Jahr und Angler (Jahresfischereierlaubnisschein) von etwa 15 kg an Salmonidengewässern und von etwa 5 kg an den übrigen Gewässern zugrunde zu legen.

In Verdichtungsgebieten kann eine geringere jährliche Fangerwartung pro Jahresfischereierlaubnisschein zugrundegelegt werden.

Kann ein Gewässer infolge der Beschaffenheit des Ufers (Steilufer) oder aus anderen Gründen (Naturschutzgebiet) nur zum Teil befischt werden, so ist auch dies zu berücksichtigen. Maßgeblich bleibt der nachhaltig erzielbare Fischereiertrag.

Anstelle eines Jahresfischereierlaubnisscheines können auch vier Monatsfischereierlaubnisscheine oder zehn Tagesfischereierlaubnisscheine ausgegeben werden, wenn die örtlichen Verhältnisse dem nicht entgegenstehen.

11.5.2
Durch die Vorschrift, dass keine Gegenleistung gefordert werden darf, die in einem Missverhältnis zum Verkehrswert des übertragenen Rechts steht, soll verhindert werden, dass das Ziel des Gesetzes durch überhöhte Preisforderungen unterlaufen wird. Dabei ist zu beachten, dass das Gesetz nicht von einem groben Missverhältnis spricht, sondern bereits ein Missverhältnis zwischen Wert und Forderung als bedenklich ansieht. Ein solches Missverhältnis ist nicht schon dann gegeben, wenn die vereinbarte Gegenleistung nur geringfügig über dem Verkehrswert liegt. Ein Missverhältnis ist im allgemeinen jedoch anzunehmen, wenn der Verkehrswert um mehr als 20 % überschritten wird.

11.5.3
Soweit Grund zu der Annahme besteht, dass die für die Festsetzung der Zahl der Fischereierlaubnisverträge und der Höhe des Verkehrswertes maßgeblichen Umstände - z.B. bei neu entstehenden Gewässern - sich während der Laufzeit des Pachtvertrages ändern, kann es angezeigt sein, entweder eine verkürzte Pachtlaufzeit gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 zu vereinbaren oder in der Auflage nach § 16 Abs. 3 lediglich den Wortlaut des Gesetzes wiederzugeben und diese Auflagen, soweit erforderlich, zu einem späteren Zeitpunkt in einer besonderen Ordnungsverfügung - durch Festsetzung der Zahl der Fischereierlaubnisverträge und des Betrages, der als Gegenleistung höchstens gefordert werden darf - zu konkretisieren. Im letzteren Fall ist ein entsprechender Vorbehalt in den Genehmigungsbescheid aufzunehmen.

12
Zu § 17

12.1
Dem Inhaber eines Fischereirechts, der sein Recht nicht durch den Abschluss eines Pachtvertrages, sondern durch Fischereierlaubnisverträge nutzt, obliegt wie dem Pächter die Verpflichtung, Verträge in angemessener Zahl und zu Bedingungen abzuschließen, die in keinem Missverhältnis zum Verkehrswert stehen. Insoweit gelten die zu § 16 gegebenen Hinweise.

12.2
Im Hinblick auf die Durchsetzung der Ziele des Gesetzes ist die Fischereibehörde befugt, den Inhaber des Fischereirechts oder den Fischereipächter aufzufordern, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist Auskunft über Zahl und Inhalt der abgeschlossenen Fischereierlaubnisverträge und der erstellten Besatz- und Fanglisten zu erteilen.

Damit wird sie in die Lage versetzt zu überprüfen, ob die gesetzlichen Bestimmungen beachtet werden. Ist dies nach ihren Feststellungen nicht der Fall, hat sie den Fischereiberechtigten durch Ordnungsverfügung aufzugeben, dem - im übrigen genau zu bezeichnenden - Mangel abzuhelfen. Hierzu kann auch die Ermittlung des Fischbestandes durch die Fischereiberechtigten oder durch Dritte - gegebenenfalls zu Lasten der Fischereiberechtigten - gehören. Um der Zielsetzung des Gesetzes entsprechend spätere Veränderungen berücksichtigen zu können, sind die Ordnungsverfügungen nach § 17 Abs. 1 Satz 3 üblicherweise auf höchstens vier Jahre zu befristen.

Bei der Festsetzung der Zahl der Erlaubnisscheine ist ferner eine beabsichtigte Eigennutzung des Fischereiberechtigten zu berücksichtigen.

13
Zu § 18

Ein blind endendes Gewässer ohne Absperrung ist in der Regel ein Altwasser oder ein an den Hauptstrom angeschlossenes Abgrabungsgewässer. Besteht eine offene Verbindung zum Fließgewässer,wie dies aus fischerei-biologischer Sicht grundsätzlich erwünscht ist, so gilt das blind endende Gewässer als Bestandteil des Fließgewässers.

14
Zu § 19

Sofern keine übergeordneten Rechtsgründe dagegen stehen, gilt die Regelung des Fischfangs auf überfluteten Grundstücken auch für Schutzgebiete nach dem Landschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568/SGV. NRW. 791).

Diesem Umstand ist insbesondere bei der Ausweisung von Naturschutzgebieten Rechnung zu tragen.

15
Zu § 20

15.1
Das gesetzliche Zugangsrecht zu Gewässern gibt allen Fischereiausübungsberechtigten und ihren Helfern die Befugnis, Ufer und die im einzelnen genannten Flächen zum Zwecke der Ausübung der Fischerei auf eigene Gefahr zu betreten. Im Gegensatz zum früheren Recht wird dabei nicht mehr zwischen Fischereipächtern und Inhabern von Erlaubnisscheinen unterschieden. Ausgeschlossen ist das Zugangsrecht nur insoweit, als öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegenstehen (z.B. Naturschutzgebietsverordnungen). Der Begriff "Zwecke der Ausübung der Fischerei" deckt nicht nur das Betretungsrecht der Ufer für den Bereich eines Gewässers ab, der Gegenstand eines Pachtvertrags oder Erlaubnisvertrags ist, sondern ermöglicht auch das Betreten von Flächen, um dorthin zu gelangen. Helfer ist, wer einem Fischereiausübungsberechtigten bei der Ausübung des Fischfangs oder bei der Durchführung von Hegemaßnahmen unterstützt. Dabei ist nicht auf den Umfang der Unterstützung, sondern auf die Sachbezogenheit der - möglicherweise nur im Bedarfsfall - auszuübenden Tätigkeit abzustellen.

15.2
Der Begriff des Ufers ist im einzelnen im Gesetz nicht definiert. Er erfasst, wie auch nach bisherigem Recht, einen an das Wasser angrenzenden Landstreifen, dessen Ausdehnung durch die Notwendigkeiten beim Fischfang und bei der Durchführung von Hegemaßnahmen bestimmt wird. Als Orientierung dient die Mittelwasserlinie gemäß § 8 LWG.

15.3
Kann ein Fischereiausübungsberechtigter ein Gewässer nicht über einen öffentlichen Weg, sondern nur über fremde Grundstücke erreichen, so ist er nach Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung mit dem Eigentümer oder Nutzungsberechtigten befugt, diese Grundstücke auf eigene Gefahr zu betreten. Andernfalls wäre er an der gesetzlich geregelten ordnungsgemäßen Fischereiausübung gehindert. Kommt eine gütliche Vereinbarung nach Absatz 2 Satz 1 nicht zustande, hat die Fischereibehörde den Zugangsweg festzulegen und den Eigentümer oder Nutzungsberechtigten, erforderlichenfalls auch beide, durch Ordnungsverfügung zu verpflichten, das Betreten der Grundstücke durch den Fischereiausübungsberechtigten zu dulden. Gegebenenfalls ist der Fischereiausübungsberechtigte zu verpflichten, nur einen bestimmten Weg über die Grundstücke zu nehmen. Der festgelegte Zugangsweg ist, soweit möglich, in der Ordnungsverfügung zu beschreiben oder auf einer Karte, die Bestandteil der Verfügung ist, kenntlich zu machen. Einer Kennzeichnung in der Örtlichkeit bedarf es regelmäßig nicht.

15.4
Ob ein Umweg unzumutbar ist, kann nur nach Lage des einzelnen Falles entschieden werden, wobei persönliche Verhältnisse des Fischereiausübungsberechtigten (Körperbeschädigung) zu berücksichtigen sind.

15.5
Die Einschränkungen der Absätze 4 und 5 sind zu beachten. Der Begriff der Gefahr im Sinne des Absatzes 5 ist der des § 1 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes. Die erforderlichen Festsetzungen werden regelmäßig durch ordnungsbehördliche Verordnung zu treffen sein, können aber auch, wenn der Kreis der Betroffenen bekannt und keinem Wechsel unterworfen wird, durch Ordnungsverfügung getroffen werden.

16
Zu § 21

16.1
Dem Landesfischereigesetz liegt auch der Gedanke zugrunde, möglichst viele Gewässer, die bisher fischereilich nicht genutzt werden konnten, nutzbar zu machen.

16.1.1
§ 21 bestimmt deshalb, dass im Bezirk einer Gemeinde alle Fischereirechte an fließenden Gewässern einen gemeinschaftlichen Fischereibezirk bilden. Dabei wird nicht unterschieden, ob es sich um Gewässer erster oder zweiter Ordnung (§ 3 Abs. 1 LWG) handelt. Aus diesem Grundgedanken des Gesetzes folgt, dass von Absatz 1 lediglich die Gewässer nicht erfasst werden, die einer fischereilichen Nutzung überhaupt nicht zugeführt werden können. Es ist davon auszugehen, dass an Wasserläufen erster Ordnung eine fischereiliche Nutzung stets, an Wasserläufen zweiter Ordnung in den meisten Fällen möglich ist. Von der Regelung des Absatzes 1 werden daher nur die Wasserläufe nicht erfasst, die für die Zwecke der Fischerei von Natur aus nicht nutzbar sind und - auch auf lange Sicht - nicht nutzbar werden können. Das wird im allgemeinen bei Wegeseitengräben und bei reinen Abwassergräben der Fall sein. Die im Sommer häufig trockenfallenden Siefen des Berglandes sind in der Regel im Winter ideale Laichgewässer der Forellen, sie sind daher in die Fischereibezirke einzubeziehen.

16.1.2
Die Frage, wem die Fischereirechte zustehen, ist im Rahmen des § 21 Abs. 1 - ebenso wie im § 22 Abs. 1 – nur von untergeordneter Bedeutung. In die gemeinschaftlichen Fischereibezirke werden auch die dem Land oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften zustehenden Fischereirechte einbezogen.

16.2
In fließenden Gewässern lässt sich eine sinnvolle Hege häufig oder meist nur auf größeren Strecken durchführen. Es ist deshalb im Absatz 2 vorgesehen, dass gemeinschaftliche Fischereibezirke auf Antrag oder von Amts wegen zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammengeschlossen werden können. Von dieser Möglichkeit ist regelmäßig Gebrauch zu machen. Dabei ist anzustreben, gemeinschaftliche Fischereibezirke ganzer Gewässersysteme zusammenzuschließen. Die Zahl und Größe solcher Zusammenschlüsse ist dort zu begrenzen, wo je nach den örtlichen Verhältnissen die Hege und Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes durch Vergrößerung des gemeinschaftlichen Fischereibezirks weder in der Sache noch in seiner Organisation weiter verbessert werden können.

Teile eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks sind nur dann mit einem anderen gemeinschaftlichen Fischereibezirk zusammenzuschließen, wenn sichergestellt ist, dass in dem verbleibenden gemeinschaftlichen Fischereibezirk für die Genossenschaft hinreichende Möglichkeiten bestehen, ihre Aufgaben zu erfüllen, insbesondere auch bisher nicht nutzbare Gewässer für die Fischerei nutzbar zu machen.

16.3
Bei einem Zusammenschluss von gemeinschaftlichen Fischereibezirken ist von Bedeutung, dass die Fischereiberechtigten eines solchen Bezirks kraft Gesetzes eine Fischereigenossenschaft bilden (§ 22 Abs. 1). Der Zusammenschluss selbst erstreckt sich allein auf die Fischereibezirke. Er erfolgt durch Verwaltungsakt, der den Vorsitzenden der Fischereigenossenschaften bekannt zugeben ist. Hat sich eine Genossenschaft noch nicht konstituiert, erfolgt die Bekanntgabe an den Hauptverwaltungsbeamten der jeweiligen Gemeinde, der nach § 29 Abs. 1 Satz 1 die Geschäfte des Genossenschaftsvorstandes solange wahrnimmt, als ein Vorstand nicht gewählt ist. Einer Zustellung an die einzelnen Inhaber der Fischereirechte bedarf es nicht. Die Fischereigenossenschaften sind vor Erlass des Verwaltungsaktes zu hören. Bei einem Zusammenschluss entsteht auf der Basis des neuen gemeinschaftlichen Fischereibezirks eine neue Fischereigenossenschaft. Die bis dahin auf der Basis der alten gemeinschaftlichen Fischereibezirke bestehenden Fischereigenossenschaften gehen unter. Für die Konstituierung der kraft Gesetzes infolge des Zusammenschlusses entstandenen neuen Fischereigenossenschaft gilt § 29 entsprechend. Sind bei einem Zusammenschluss Fragen vermögensrechtlicher Art zu klären oder sonstige Regelungen erforderlich, so sind die notwendigen Bestimmungen in den Verwaltungsakt aufzunehmen.

16.4
Gemeinschaftliche Fischereibezirke, die aufgrund früherer Vorschriften gebildet worden sind und am 1. Januar 1973 bestanden, bleiben nach Absatz 3 in ihrem räumlichen Bestand aufrechterhalten. Sind die Grenzen eines solchen Bezirks nicht mit den Gemeindegrenzen identisch, so entsteht für den bisher nicht erfassten Gemeindebereich ein weiterer gemeinschaftlicher Fischereibezirk mit der sich aus § 22 Abs. 1 ergebenden Folge, dass in einer Gemeinde zwei Fischereigenossenschaften vorhanden sind. Da die Voraussetzungen des Absatzes 2 in solchen Fällen regelmäßig gegeben sind und auch vermieden werden soll, dass in einer Gemeinde mehrere Fischereigenossenschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts entstehen, ist ein Zusammenschluss herbeizuführen. Auch bei diesen sollten Zusammenschlüsse auf der Grundlage ganzer Gewässersysteme erfolgen.

17
Zu § 22

17.1
Die Fischereigenossenschaft gilt nach Absatz 1 hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte als Fischereiberechtigte. Damit tritt sie hinsichtlich der Aufgaben, die nach dem Landesfischereigesetz von den Inhabern von Fischereirechten zu erfüllen sind, an deren Stelle. Dabei handelt es sich im wesentlichen um die aus § 13 folgende Verpflichtung zum Abschluss von Fischereipachtverträgenoder Fischereierlaubnisverträgen und um die Durchführung von Hegemaßnahmen nach § 3 Abs. 2, soweit nicht die Hegeverpflichtung durch Pachtvertrag auf Pächter übertragen wurde. Im letzteren Fall verbleibt die Pflicht der Fischereigenossenschaft, eine sachgerechte Koordinierung von Hegemaßnahmen zu ermöglichen und zu fördern. Die Fischereigenossenschaft nimmt diese Aufgaben als eigene Aufgaben wahr. Die Befugnis des Inhabers eines Fischereirechts, das Recht im Rahmen der geltenden Vorschriften zu veräußern, zu belasten oder sonst darüber zu verfügen, bleibt unberührt.

17.2
Grundsätzlich ist der Wert des Fischereirechts Maßstab für den Anteil der Mitglieder der Genossenschaft an den Nutzungen und Lasten. Das Verfahren zur Bestimmung des Wertes des einzelnen Fischereirechts ist in der Satzung der Fischereigenossenschaft zu regeln. Durch Absatz 2 Satz 2 wird die Möglichkeit eröffnet, anstelle dieses Wertmaßstabs einen anderen Maßstab, etwa die Uferlänge, zu bestimmen. In einem solchen Fall muss jedoch der andere Maßstab für alle Fischereirechte an der Genossenschaft maßgebend sein.

17.3
Von der Regelung des Absatzes 4 werden sowohl bestehende Wirtschaftsgenossenschaften als auch Schutzgenossenschaften erfasst. Sie bleiben in ihrer räumlichen Ausdehnung erhalten. Die Satzung war bis zum 31. Dezember 1973 den Vorschriften des Landesfischereigesetzes anzupassen. Ist eine bestehende Genossenschaft dieser Verpflichtung nicht nachgekommen, gilt § 29 Abs. 2 entsprechend.

18
Zu § 23

18.1
Die Regelung des Absatzes 1 ist erforderlich, um die mit dem Gesetz beabsichtigten Wirkungen von einem bestimmten Zeitpunkt ab voll eintreten zu lassen. Bestehende Fischereipachtverträge und -erlaubnisverträge traten spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1978 außer Kraft, es sei denn, es liegt ein Fall des Absatzes 2 vor. Dabei macht es keinen Unterschied, ob die Verträge sich auf fließende oder stehende Gewässer erstrecken.

18.2
Absatz 1 gilt nicht für am 1. Januar 1973 bestehende Fischereipachtverträge, deren Ausgestaltung erkennen lässt, dass

18.2.1
das Fischereirecht durch den Vertrag entsprechend § 13 tatsächlich genutzt wird, d.h. der Vertrag darf nicht als Vorwand für andere Maßnahmen dienen, insbesondere nicht die unerlaubte Einleitung von Abwässern erleichtern,

18.2.2
der Pächter bereits nach dem Vertragsinhalt und nicht erst aufgrund von Auflagen nach § 16 Abs. 3 verpflichtet ist, Fischereierlaubnisverträge in angemessener Zahl abzuschließen und keine Gegenleistung zu fordern, die in einem Missverhältnis zum Verkehrswert des übertragenen Rechts steht,

18.2.3
der Pächter anstelle des Inhabers des Fischereirechts verpflichtet ist, die Hegepflicht nach § 3 Abs. 2 zu erfüllen, es sei denn, der Übergang dieser Verpflichtung auf den Pächter ist durch den Pachtvertrag ausgeschlossen. Die Hegepflicht muss hiernach anders als bei Verträgen, die nach dem 1. Januar 1973 abgeschlossen werden, in jedem Falle im Pachtvertrag geregelt sein, sonst können die erforderlichen Feststellungen nicht getroffen werden.

18.3
Die Feststellungen nach Absatz 2 werden von der Fischereibehörde auf Antrag des Verpächters oder des Pächters durch Verwaltungsakt getroffen. Der Antragsteller ist verpflichtet, der Fischereibehörde den Pachtvertrag vorzulegen und sonst notwendige Auskünfte zu erteilen. Die Vorschrift ist als Ausnahmevorschrift eng auszulegen. Die Feststellung der Fischereibehörde hat zur Folge, dass der Pachtvertrag über den 31. Dezember 1978 hinaus bis zum vereinbarten Ablauf gültig bleibt.

18.4
Erstreckt sich ein bei Inkrafttreten des Gesetzes vorhandener Fischereipachtvertrag auf ein fließendes Gewässer oder Teile davon, so wird hierdurch die Mitgliedschaft des Inhabers des Fischereirechts in der Fischereigenossenschaft nicht berührt. Die Fischereigenossenschaft ist jedoch für die Dauer des Pachtvertrags gehindert, über den hiervon erfassten Gewässerbereich Pachtverträge oder Erlaubnisverträge abzuschließen. Für den gleichen Zeitraum steht dem Inhaber des Fischereirechts kein Anteil an den Nutzungen der Genossenschaft zu. An den Lasten ist er jedoch dann beteiligt, wenn die Fischereigenossenschaft Hegemaßnahmen durchführt und nach dem Pachtvertrag die Hegeverpflichtung nicht dem Pächter obliegt. Ist der Inhaber des Fischereirechts im Hinblick auf die Ausgestaltung des Pachtvertrags weder an der Nutzung noch an den Lasten zu beteiligen, so war ein verpachtetes Fischereirecht von der Fischereigenossenschaft bis zum 31. Dezember 1978, im Falle des Absatzes 2 für die Dauer des Pachtvertrags, mit dem Wert "Null" zu führen.

19
Zu § 25 bis 28

19.1
Eine Mustersatzung fürFischereigenossenschaften wird durch besonderen Erlass bekannt gegeben.

19.2
Die Satzung und Änderungen der Satzung bedürfen der Genehmigung durch die Fischereibehörde. Erstreckt sich ein gemeinschaftlicher Fischereibezirk und damit eine Fischereigenossenschaft über das Gebiet mehrerer Fischereibehörden, so regelt sich die Zuständigkeit nach § 52 Abs. 4. In diesen Fällen ist die genehmigte Satzung auch in den Veröffentlichungsorganen der übrigen Fischereibehörden zu veröffentlichen.

20
Zu § 29

20.1
Nach § 22 Abs. 1 entstehen Fischereigenossenschaften kraft Gesetzes. Mit Ausnahme der nach § 22 Abs. 4 bestehen bleibenden Fischereigenossenschaften sind die Fischereigenossenschaften im Zeitpunkt ihrer Entstehung durch ihre Organe noch nicht handlungsfähig. Absatz 1 bestimmt daher, dass die Geschäfte des Vorstandes bis zur Wahl des Vorstandes von dem Hauptverwaltungsbeamten der Gemeinde wahrgenommen werden.

20.2
Der Hauptverwaltungsbeamte der Gemeinde war verpflichtet, bis zum 31. Dezember 1973 eine Genossenschaftsversammlung einzuberufen. Mitglieder der Genossenschaft sind nach § 22 Abs. 1 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 die Inhaber von Fischereirechten an fließenden Gewässern (vgl. Nummer 16.1). Selbständige Fischereirechte (§ 5) sind regelmäßig aus dem Wasserbuch, in einigen wenigen Fällen auch aus dem Grundbuch ersichtlich. Bei den selbständigen Fischereirechten ist weiter zu beachten, dass ein Recht durch ein anderes selbständiges Fischereirecht überlagert werden kann. Bei diesen sogenannten Koppelfischereirechten ist jedes einzelne Recht gesondert zu behandeln. Besteht an einem Gewässer kein selbständiges Fischereirecht, so ist der Eigentümer des Gewässers fischereiberechtigt (§ 4). Bildet ein Gewässer ein selbständiges Grundstück, so ist der Eigentümer fischereiberechtigt, wenn und soweit kein selbständiges Fischereirecht besteht. Soweit die Eigentumsverhältnisse nicht ohnehin aufgrund der bei den Gemeinden vorhandenen Unterlagen bekannt sind, stellen die zuständigen Behörden, insbesondere die Katasterämter und die Ämter für Agrarordnung, die erforderlichen Unterlagen im Wege der Amtshilfe zur Verfügung, wenn nicht im Einzelfall eine Auskunft ausreichend ist.

20.3
Berechnungsgrundlage für den Anteil der Fischereiberechtigten an den Nutzungen und Lasten und dem Stimmrecht ist der naturverträgliche, nachhaltig erzielbare fischereiliche Ertragswert, wenn in der Satzung kein anderer Wertmaßstab festgelegt wird. Gewässer oder Gewässerteile, die aufgrund ihrer Beschaffenheit ohne fischereilichen Ertragswert sind, aber zur Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes beitragen, können mit dem Wert "Null" geführt werden, wenn deren Fischereirechtsinhaber weder an der Nutzung noch an den Lasten der Fischereigenossenschaft beteiligt werden und hiergegen keine Einwände erheben (vgl. auch Nummer 17.2). Fischereiberechtigte, deren Fischereirechte den Wert "Null" aufweisen, haben diesbezüglich kein Stimmrecht.

20.4
Die Pflicht zur Einladung zur Genossenschaftsversammlung nach Maßgabe der Vorschriften des Landeszustellungsgesetzes beschränkt sich auf die bekannten Mitglieder. Hiernach ist eine ins einzelne gehende Legitimation nicht erforderlich, jedoch besteht eine Ermittlungspflicht insoweit, als erforderliche Feststellungen ohne größere Schwierigkeiten getroffen werden können. Zur konstituierenden Versammlung reicht die Einladung derjenigen bekannten Mitglieder der Genossenschaft aus, die ein nutzbares Fischereirecht innehaben, d.h. bei denen fang- und verwertbare Fische aufgrund der Gewässerbeschaffenheit auf Dauer zu erwarten sind.

21
Zu § 30

Die Aufsicht umfasst die Rechtsaufsicht. Sie hat sicherzustellen, dass die Fischereigenossenschaften ihre Aufgaben sachgerecht und im Einklang mit den Bestimmungen und Zielsetzungen des Landesfischereigesetzes sowie sonstiger Rechtsvorschriften erfüllen.

22
Zu § 30 a

Mit dieser Bestimmung zur Einführung von Hegeplänen ergibt sich ein neues Instrument des Fischereirechts im Rahmen der schon nach § 3 Abs. 2 bestehenden Hegepflicht. Es dient der besseren Bestimmung der fischereilichen Maßnahmen und ihrer Auswirkungen auf die Lebensgemeinschaft des Gewässers. Im übrigen sollen Hegepläne die Transparenz und die Abstimmungsmöglichkeiten fischereilicher Maßnahmen im Rahmen der Hege verbessern.

Die Aufstellung von Hegeplänen wird aus Gründen unterschiedlicher fischereilicher und ökologischer Bedeutung der Gewässer entweder von Gesetzes wegen verbindlich gemacht (Absatz 1) oder den Fischereiberechtigten freigestellt (Absatz 2). Die Einführung der Hegeplanpflicht nach Absatz 1 kann durch Aufnahme besonders benannter Gewässer oder Gewässersysteme in eine vom Ministerium erlassende Rechtsverordnung erfolgen. Wegen der umweltpolitischen Bedeutung ist dazu und zu der in Absatz 4 genannten Rechtsverordnung auch eine Anhörung des Landtagsfachausschusses vorgesehen.

Um die Hegepläne prüfen und ihre Durchführung kontrollieren zu können, sollen für diese bestimmte Angaben über das Gewässer und dessen Fischbestand vorgeschrieben werden (Absatz 3).

Das Nähere über Form und Mindestinhalt der Hegepläne legt das Ministerium in einer Rechtsverordnung fest (Absatz 4).

Die Laufzeit eines Hegeplans hat sich an fischereibiologischen Gründen zu orientieren; er soll in der Regel drei Kalenderjahre gelten und rechtzeitig zur Genehmigung vor-gelegt werden (Absatz 5).

Zur abschließenden Kontrolle der aufgestellten Hegepläne wird eine behördliche Genehmigung eingeführt, für deren Erteilung - je nach Bedeutung des Falles - die obere oder die untere Fischereibehörde zuständig ist (Absatz 6).

Im Genehmigungsverfahren ist eine Anhörung des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. vorgeschrieben, um - insbesondere während der Einführung des neuen Instruments - in einen engen Meinungs- und Erfahrungsaustausch mit den betroffenen Anglerorganisationen zu treten (Absatz 7).

Lässt der Hegeplan erkennen, dass damit die Hegepflicht erfüllt werden kann, so ist er zu genehmigen. Anderenfalls kann eine Überarbeitung verlangt werden (Absatz 8). Dabei sind Beanstandungen konkret anzugeben.

23
Zu § 31

23.1
Wer die Fischerei ausübt, muss grundsätzlich Inhaber eines Fischereischeins sein. Das gilt lediglich nicht für den in Absatz 2 genannten Personenkreis, wenn die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Zu beachten ist, dass lediglich der Eigentümer eines Privatgewässers, nicht aber auch andere, die die Fischerei an einem Privatgewässer ausüben, von der Fischereischeinpflicht freigestellt sind.

23.2
Absatz 3 Buchstabe c) ist erfüllt, wenn entweder im Jahr 1970 oder in den Jahren 1971 oder 1972 ein Fischereischein erteilt worden ist. Es ist nicht erforderlich, dass während dieses Zeitraums jährlich ein Fischereischein erteilt worden ist.

23.3
In Absatz 3 Buchstabe e) handelt es sich um die sog. "Raubfischqualifikation" des Deutschen Anglerverbandes.

23.4
Wegen der Angleichung der Prüfungsanforderungen der Bundesländer werden die in anderen Bundesländern abgelegten Fischerprüfungen als Voraussetzung zur Erteilung eines Fischereischeins gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 anerkannt, sofern der Bewerber zum Zeitpunkt der Prüfung seinen ständigen Wohnsitz außerhalb Nordrhein-Westfalens hatte.

23.5
Als Nachweis genügt ein aktueller Fischereischein des Heimatlandes oder eine entsprechende Qualifikation (Absatz 5).

23.6
Ein in einem anderen Bundesland ausgestellter Fischereischein gilt - unter den genannten Voraussetzungen - lediglich bis zum Ablauf der Gültigkeit fort. Hat der Inhaber des Fischereischeins eines anderen Bundeslandes seinen ständigen Wohnsitz in Nordrhein-Westfalen, so ist nach erstmaligem Ablauf der Gültigkeit des Fischereischeins - bei Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen - ein nordrhein-westfälischer Fischereischein auszustellen.

23.7
Die Durchführung und das Verfahren bei der Fischerprüfung sind durch die Verordnung über die Fischerprüfung vom 26. 11. 1997 (GV. NRW. S. 516).

24
Zu §§ 33 und 33 a

Die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses ist nur in begründeten Einzelfällen zu fordern.

25
Zu § 34

Absatz 2 ermöglicht die Erneuerung der Gültigkeit eines Fischereischeins, auch wenn der Fischereischein zuvor längere Zeit nicht mehr gültig war. Wenn keine anderen Gründe dagegen sprechen, entfällt hier die Notwendigkeit, einen neuen Fischereischein auszustellen.

26
Zu § 38

26.1
Von der Ermächtigung des Absatzes 2 ist durch § 23 der Landesfischereiordnung Gebrauch gemacht worden. Vom 7. Juni 1993 ab dürfen nur noch die Muster der Anlage zu dieser Verordnung verwendet werden. Die Pflicht, über abgeschlossene Erlaubnisverträge Listen zu führen, besteht seit dem 1. Januar 1973.

26.2
Bei der Bezeichnung der Gewässerstrecken, auf die sich der Erlaubnisvertrag bezieht, sind ggf. Art und Umfang bestehender Einschränkungen der Fischerei (z.B. in Naturschutzgebieten) mit anzugeben.

27
Zu §§ 40 und 45

27.1
Nach diesen Vorschriften hat derjenige, der Anlagen zur Wasserentnahme, Triebwerke, Absperrbauwerke und andere Anlagen in einem Gewässer herstellt, geeignete Vorrichtungen zu schaffen, die das Eindringen von Fischen verhindern oder, wenn der Fischwechsel beeinträchtigt wird, Fischwege anzulegen. In bestimmten im einzelnen im Gesetz geregelten Ausnahmefällen wird diese Verpflichtung durch die Zahlung eines angemessenen Beitrags zur Beschaffung von Fischbesatz oder die Erbringung einer anderen gleichwertigen Leistung ersetzt. §§ 40 Abs. 2 Satz 1 und 45 Abs. 2 sind als Ausnahmevorschriften eng auszulegen.

27.2
Zur Errichtung der genannten Anlagen bedarf es regelmäßig der Durchführung eines wasserrechtlichen Erlaubnis- oder Bewilligungsverfahrens oder eines Ausbauverfahrens nach § 31 WHG bzw. einer Genehmigung nach § 99 LWG. Das Landesfischereigesetz bestimmt daher, dass die im einzelnen erforderlichen Festsetzungen im Rahmen dieser Verfahren zu treffen sind.

28
Zu § 41

Das anzeigepflichtige Ablassen von Gewässern beschränkt sich nicht auf ein vollständiges Ablassen. Dem Fischereiberechtigten ist bereits dann gemäß Satz 1 der Vorschrift die Maßnahme fristgerecht anzuzeigen, wenn der Wasserspiegel nur um etwa die Hälfte der mittleren Wasserstandshöhe oder mehr abgesenkt werden soll.

29
Zu § 44

Absatz 1 Buchstabe a) ermächtigt die obere Fischereibehörde, auch Gewässer in ihrer Gesamtheit aus Arten- und Bestandsschutzgesichtspunkten zu Schonbezirken zu erklären. Dies betrifft vor allem kleinere Nebengewässer, die fischökologisch besonders bedeutsam sind. Derartige Gewässer stehen immer im Zusammenhang mit der Fischhege am gesamten Gewässersystem.

30
Zu § 46

Die geänderte Vorschrift gibt nunmehr die Möglichkeit, den Eigentümer oder Betreiber einer Anlage nach § 45 Abs. 1, die noch keine den Fischwechsel ermöglichende Vorrichtung aufweist, auch nachträglich zu verpflichten, solche aus Gründen der Fisch- und Gewässerökologie noch anzulegen. Im Rahmen der Sozialbindung des Eigentums sollen ihm dabei die notwendigen Änderungen der Anlage einschließlich etwaiger Nachteile bei der Nutzung auferlegt werden können. Vor einer derartigen Anordnung ist im Einzelfall auch zu berücksichtigen, ob sich die Maßnahme mit einem vertretbaren Aufwand realisieren lässt. Wegen der damit verbundenen Auswirkungen auf die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse soll die fischereibehördliche Entscheidung an das Benehmen der zuständigen Wasserbehörde gebunden werden.

Im übrigen steht die Forderung nach Beseitigung von Fischhindernissen an Absperrbauwerken im Einklang mit dem geltenden Wasserrecht, wonach Gewässer als Bestandteil des Naturhaushalts so zu bewirtschaften sind, dass sie dem Wohl der Allgemeinheit dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt (§ 1 a Abs. 1 WHG, s. auch § 28 Abs. 1 Satz 2, Halbsatz 1 WHG).

31
Zu § 50

Die Vorschrift berücksichtigt die inzwischen in der Rechtsprechung eingetretene Entwicklung, wonach Wettfischen grundsätzlich mit dem Tierschutz nicht vereinbar ist. Die Ergänzung in Absatz 2 Satz 2 dient der Abgrenzung des Wettfischens von anderen fischereilichen Veranstaltungen.

Zum Wettbewerbscharakter gehören insbesondere
- Veranstaltungen nicht auf Vereinsebene, zu denen nur bestimmte Angler zugelassen werden,
- Vergabe von Preisen an Sieger und Plazierte,
- das Auslosen und/oder Abgrenzen von Angelplätzen,
- das übermäßige Anfüttern,
- die Verwendung von Setzkeschern,
- das Zurücksetzen fangfähiger Fische,
- vorheriger Besatz mit fangfähigen Fischen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Veranstaltung,
- ein weiterführender Charakter der Veranstaltung (Qualifikation),
- das Auftreten und Bewerten von geschlossenen Mannschaften,
- die wirtschaftliche Zielrichtung der Veranstaltung (z.B. Tombolafischen).

Traditionsfischen der Vereine, wie An- und Abangeln, Königsfischen und ähnliche fischereiliche Veranstaltungen, bei denen der Wettbewerbscharakter nicht im Vordergrund steht, sind von dieser Vorschrift nicht berührt.

32
Zu § 52

Die Verlagerung der Zuständigkeit nach Absatz 4 Satz 2 tritt nur in den Fällen ein, in denen eine kreisfreie Stadt oder ein Kreis als Vertragspartner an einem Fischereipachtvertrag beteiligt ist. Dies kann bei stehenden Gewässern auf Seiten des Verpächters oder Pächters der Fall sein, bei fließenden Gewässern nur auf Seiten des Pächters. Eine Interessenkollision ist jedoch nicht anzunehmen, wenn der Kreis oder die kreisfreie Stadt lediglich Mitglied der verpachtenden Fischereigenossenschaft ist.

33
Zu § 53

33.1
Die Einrichtung des Fischereiberaters ist der des Jagdberaters nachgebildet. Die Berufung erfolgt auf Vorschlag des Fischereiverbandes Nordrhein-Westfalen e.V. als anerkanntem Dachverband der Angler in Nordrhein-Westfalen mit seinen regional angeschlossenen Verbänden.

33.2
Aufgaben des Fischereiberaters

33.2.1
Der Fischereiberater soll über die Fischereiverwaltungsangelegenheiten seines Tätigkeitsbereichs unterrichtet werden. Vor allen fischereifachlichen Entscheidungen ist er zu hören. Die Anhörungs- und Äußerungspflicht erstreckt sich insbesondere auf folgende im Landesfischereigesetz geregelte Gebiete:

33.2.1.1
Hege und Aussetzen von Fischen zur Erhaltung eines dem Gewässer angemessenen Fischbestandes (§ 3 Abs. 2 und 5, § 30 a),

33.2.1.2
Gestaltung und Abrundung der gemeinschaftlichen    Fischereibezirke (§ 21 Abs. 1 und 2),

33.2.1.3
die Genehmigung für den Abschluss und die Änderung von Fischereipachtverträgen (§§ 15 und 16),

33.2.1.4
die Anordnung über die Zahl der abzuschließenden Fischereierlaubnisverträge (§ 17),

33.2.1.5
die Festlegung des Zugangsweges zum Gewässer (§ 20 Abs. 3),

33.2.1.6
Einzelne Bestimmungen zum Schutz der Fischerei (Anwendung der Landesfischereiordnung i.V.m. § 42, z.B. Verwendung lebender Köderfische),

33.2.1.7
Genehmigung fischereilicher Veranstaltungen (§ 50 Abs. 1), Verbot von Wettfischen (§ 50 Abs. 2).

33.3
Stellung des Fischereiberaters

33.3.1
Der Fischereiberater ist der ständige Berater der unteren Fischereibehörde. Er ist nicht Beamter oder Angestellter des öffentlichen Dienstes. Er ist für die Fischereibehörde ehrenamtlich tätig.

33.3.2
Der Fischereiberater wird beim Amtsantritt vom Leiter der unteren Fischereibehörde auf gewissenhafte Erfüllung seiner Aufgaben und zur Verschwiegenheit durch Handschlag verpflichtet. Er erhält einen Ausweis nach dem beigefügten Muster der Anlage 1, der von der unteren Fischereibehörde ausgestellt wird.

33.3.3
Der Fischereiberater soll bestrebt sein, sich das Vertrauen aller am Fischereiwesen beteiligten Stellen und Personen, insbesondere der Behörden, Gemeinden und Gemeindeverbände, Fischereigenossenschaften und Fischereiverbände zu erwerben und zu erhalten. Darüber hinaus soll er stets bemüht sein, auch die Standpunkte anderer am Fischereiwesen Interessierter, wie beispielsweise der Tier- und Naturschutzverbände, zu berücksichtigen und widerstreitende Interessen auf gütlichem Wege zum Ausgleich zu bringen.

33.3.4
Die dem Fischereiberater aus seiner Tätigkeit erwachsenden notwendigen Auslagen und Unkosten gehören zum Sachaufwand der unteren Fischereibehörde. Die Erstattung der Auslagen und Unkosten kann monatlich pauschaliert werden. Soweit darüber keine Vereinbarung mit der zuständigen Fischereibehörde besteht, muss der Fischereiberater seine Auslagen und Unkosten monatlich oder vierteljährlich mit einer spezifizierten Aufstellung der Fischereibehörde zur Erstattung angeben; Belege sind beizufügen.

Als notwendige Auslagen und Unkosten sind in der Regel anzusehen: Reisekosten, Teilnahmegebühren für Lehrgänge an der LÖBF, Porto, Fernsprechgebühren, Schreibmaterial u. dgl. Ein etwaiger Verdienstausfall wird grundsätzlich nicht vergütet, ausgenommen ist ein Verdienstausfall, der durch die Teilnahme an Fischereiberater-Lehrgängen an der LÖBF entsteht. Bei Reisen, welche im Auftrag oder mit Zustimmung der Fischereibehörde ausgeführt werden, erhält der Fischereiberater - sofern nichts anderes vereinbart ist - Reisekostenvergütung in entsprechender Anwendung der Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes.

33.3.5
Die Ausweise des Fischereiberaters sind bei Beendigung seiner Tätigkeit einzuziehen.

33.4
Es ist erwünscht, dass der Fischereiberater der Bevölkerung zu regelmäßigen Sprechstunden zur Verfügung steht.

34
Zu § 54

34.1
Die Fischereibehörden haben nach § 52 Abs. 5 darüber zu wachen, dass die Gebote und Verbote beachtet werden, die im Landesfischereigesetz und in anderen die Fischerei betreffenden Rechtsvorschriften enthalten sind. Soweit ausschließlich Überwachungsaufgaben durchzuführen sind, kann die Fischereibehörde sich hierbei amtlich verpflichteter Fischereiaufseher bedienen.

34.2
Zu amtlich verpflichteten Fischereiaufsehern sind zuverlässige Personen zu bestellen, die die Gewähr für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben bieten. Die Bestellung erfolgt für ein bestimmtes Gebiet.

34.3
Den amtlich verpflichteten Fischereiaufsehern sollen im wesentlichen übertragen werden

34.3.1
die Kontrolle der Fischereischeine, der Fischereierlaubnisscheine und der Fanggeräte,

34.3.2
die Überwachung der Einhaltung der Schonzeiten,

34.3.3
die Überprüfung gefangener Fische im Hinblick auf die Einhaltung der Mindestmaße,

34.3.4
die Überprüfung der Einhaltung tier- und naturschutz-rechtlicher Vorschriften, soweit sie für die Fischerei von Belang sind.

34.4
Die Fischereiaufseher sind auf die gewissenhafte Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben zu verpflichten. Über die Verpflichtung ist eine Niederschrift aufzunehmen.

34.5
Verstöße und einschlägige Feststellungen im Rahmen der übertragenen Aufgaben sind nach Datum, Uhrzeit, Ort, Personen und Umständen schriftlich festzuhalten und alsbald der unteren Fischereibehörde mitzuteilen. Ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch der Fischereiaufseher mit der unteren Fischereibehörde ist anzustreben.

34.6
Den amtlich verpflichteten Fischereiaufsehern ist ein Ausweis aus haltbarem umweltfreundlichem Papier in dunkelgrüner Farbe im Format 7,5 x 10,5 cm nach dem Muster der Anlage 2 auszustellen. Sie erhalten außerdem ein metallenes Ausweisschild in der Größe 4 x 5,5cm mit eingeprägter Kontrollzahl nach dem Muster der Anlage 3. Die Kontrollzahl ist in den Ausweis des Fischereiaufsehers einzutragen. Bei Beendigung der Tätigkeit als Fischereiaufseher sind Ausweis und Ausweisschild der unteren Fischereibehörde zurückzugeben.

34.7
Amtlich verpflichtete Fischereiaufseher zählen nicht zum Kreis der Hilfsbeamten der Staatsanwaltschaft.

35
Aufhebungsvorschrift

Der RdErl. v. 28.2.1973 (SMBl. NW. 793) wird aufgehoben.

MBl. NRW. 1995 S. 964


Anlagen: