Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Mustersatzung für Fischereigenossenschaften nach dem Landesfischereigesetz RdErl. d. Ministeriums für Ernährung,  Landwirtschaft und Forsten - II C 5 – 2463-713 – I A 3/6 – 145/70 v. 12.2.1973

 

Mustersatzung für Fischereigenossenschaften nach dem Landesfischereigesetz RdErl. d. Ministeriums für Ernährung,  Landwirtschaft und Forsten - II C 5 – 2463-713 – I A 3/6 – 145/70 v. 12.2.1973

Mustersatzung für Fischereigenossenschaften
nach dem Landesfischereigesetz

RdErl. d. Ministeriums für Ernährung,  Landwirtschaft und Forsten
- II C 5 – 2463-713 – I A 3/6 – 145/70 v. 12.2.1973

Nachfolgende Mustersatzung für Fischereigenossenschaften nach dem Landesfischereigesetz gebe ich bekannt:

Die Versammlung der Mitglieder der Fischereigenossenschaft des gemeinschaftlichen Fischereibezirks ................ hat am ............................... folgende Satzung beschlossen:

§ 1 Name und Sitz

Die Fischereigenossenschaft ist nach § 22 Abs. 1 des Landesfischereigesetzes – LFischG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 1994 (GV. NRW. S. 516/SGV. NRW. 793) eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Sie führt den Namen ...................................... und hat ihren Sitz in ......................................

§ 2 Gebiet

Die Genossenschaft umfasst die Fischereirechte in dem gemeinschaftlichen Fischereibezirk der Gemeinde/Gemeinden ................................................................................ an folgenden fließenden Gewässern:........................................................................................................

§ 3 Aufgaben der Fischereigenossenschaft

(1) Die Fischereigenossenschaft nimmt die ihren Mitgliedern zustehenden Befugnisse hinsichtlich der Wahrnehmung der Fischereirechte sowie die ihnen im fischereilichen Interesse obliegenden Verpflichtungen nach Maßgabe des geltenden Rechts unter Berücksichtigung der Interessen der Mitglieder und allgemeiner fischereilicher Belange wahr. Ihr obliegt insbesondere der Abschluss von Fischereipachtverträgen und Fischereierlaubnisverträgen sowie die Erfüllung der Hegepflicht.

(2) Die Fischereigenossenschaft ist berechtigt und verpflichtet, Ersatzansprüche ihrer Mitglieder im Rahmen ihrer Aufgaben gerichtlich und außergerichtlich geltend zu machen.

§ 4 Mitglieder, Mitgliederverzeichnis, Stimmrecht

(1) Mitglieder der Fischereigenossenschaft sind die Fischereiberechtigten in dem in § 2 genannten gemeinschaftlichen Fischereibezirk.

(2) Die Fischereigenossenschaft führt ein Verzeichnis, aus dem der Wert der einzelnen Fischereirechte einschließlich der Grundlage der Bewertung sowie Anteil und Umfang des Stimmrechts der Mitglieder hervorgehen. Das Stimmrecht richtet sich nach dem Wert des Fischereirechts. Dem wertmäßig geringsten Fischereirecht ist eine Stimme zuzuordnen. Das Mitgliederverzeichnis ist fortzuführen. Den Übergang eines Fischereirechts hat der Erwerber nachzuweisen. Das Mitgliederverzeichnis liegt für die Mitglieder zur Einsicht in .......................................... beim ........................................................ offen.

(3) Der Wert der Fischereirechte wird vom Vorstand festgesetzt. Die Festsetzungen sind für die Mitglieder offen zulegen. Gegen die Festsetzungen können die Mitglieder Einwendungen erheben. Begründeten Einwendungen hat der Vorstand abzuhelfen.

(4) Wird über die Bewertung eines Fischereirechts keine Einigung erzielt, so ist die Wertfeststellung durch einen Sachverständigen zu überprüfen. Die Festsetzung des Sachverständigen ist der Bewertung zugrunde zu legen. Ergeht im Hinblick auf die Wertfeststellung eine abweichende rechtskräftige gerichtliche Entscheidung, so ist das Mitgliederverzeichnis zu berichtigen.

§ 5 Anteile der Mitglieder

Der Anteil der Mitglieder an den Nutzungen und Lasten der Genossenschaft bestimmt sich nach dem Wert der Fischereirechte.

§ 6 Organe der Genossenschaft

Organe der Genossenschaft sind die Genossenschaftsversammlung und der Vorstand.

§ 7 Genossenschaftsversammlung

(1) Die Genossenschaftsversammlung ist vom Vorsitzenden des Vorstandes mindestens alle zwei Jahre einzuberufen. Sie muss einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes verlangt wird oder wenn die Aufsichtsbehörde die Einberufung anordnet.

(2) Zur Teilnahme an der Genossenschaftsversammlung sind die Mitglieder berechtigt. Sie können sich durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch Bevollmächtigte vertreten lassen. Ein Bevollmächtigter darf nicht mehr als zwei Fünftel aller Stimmen vertreten. Die Vollmacht bedarf der Schriftform.

(3) Die Satzung und Änderungen der Satzung sind von der Genossenschaftsversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller Stimmen der Mitglieder zu beschließen. Kann die Genossenschaftsversammlung die Satzung oder eine Änderung der Satzung nicht beschließen, weil die erforderliche Mehrheit nicht anwesend oder vertreten war, so ist innerhalb eines Monats eine weitere Genossenschaftsversammlung einzuberufen, die über die Satzung oder die Satzungsänderung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden oder vertretenen Mitglieder beschließt. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung sowohl der Mehrheit der anwesenden und vertretenen Mitglieder als auch der Mehrheit der bei der Beschlussfassung vertretenen Werte der Fischereirechte.

(4) Über die Beschlüsse der Genossenschaftsversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, aus der hervorgehen muss, wie viele Mitglieder anwesend und welche Werte der Fischereirechte vertreten waren. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und einem Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen.

(5) Die Genossenschaftsversammlung ist durch Bekanntmachung nach § 17 mindestens drei Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(6) Den Vorsitz in der Genossenschaftsversammlung führt der oder die Vorsitzende des Vorstandes.

§ 8 Aufgaben der Genossenschaftsversammlung

(1) Die Genossenschaftsversammlung beschließt die Satzung und deren Änderungen; sie wählt den Vorstand sowie dessen Vorsitzenden und die Stellvertreter.

(2) Sie beschließt über
1. die Haushaltssatzung,
2. die Bestimmung der Rechnungsprüfer,
3. die Entlastung des Vorstandes,
4. das Verfahren beim Abschluss von Fischereipacht- und Fischereierlaubnisverträgen sowie darüber, welche Gewässer oder Gewässerteile durch den Abschluss von Fischereipachtverträgen und welche durch den Abschluss von Fischereierlaubnisverträgen genutzt werden sollen,
5. den Zeitpunkt der Ausschüttung der Erträge sowie der Erhebung der Umlagen,
6. die Bestellung eines Geschäftsführers und eines Kassenführers,
7. die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für den Vorstand, den Kassenführer und den Geschäftsführer.

(3) Regelungen im Sinne des Abs. 2 Nr. 4 und Nr. 6 können durch Beschluss dem Vorstand übertragen werden.

§ 9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus dem oder der Vorsitzenden und ........ Mitgliedern.

(2) Für den Vorsitzenden und jedes Mitglied des Vorstandes ist ein Stellvertreter zu wählen.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig.

§ 10 Wahl des Vorstandes

(1) Der Vorsitzende und die Mitglieder des Vorstandes sowie deren Stellvertreter werden auf ........ Jahre gewählt. Wählbar ist jedes geschäftsfähige Mitglied der Genossenschaft. Zum Vorsitzenden oder zu seinem Stellvertreter kann auch ein Nichtmitglied gewählt werden. Wenn kein Wahlberechtigter widerspricht, ist die Wahl durch Zuruf zulässig.

(2) Bei unentschiedenem Wahlausgang entscheidet ein vom Wahlleiter zu ziehendes Los.

(3) Scheiden ein Vorstandsmitglied und sein Stellvertreter vorzeitig aus, soll für den Rest der Wahlzeit eine Ersatzwahl durchgeführt werden.

§ 11 Sitzungen des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist vom Vorsitzenden mit einer zweiwöchigen Frist schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.

(2) Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich, zusammen. Er muss einberufen werden, wenn ............ Vorstandsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der zu beratenden Gegenstände beantragen.

(3) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und mindestens ............ Mitglieder und der Vorsitzende anwesend sind.

(4) Der Vorstand entscheidet durch Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Über die Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen ist.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

(1) Der Vorstand hat
1. die Bedingungen festzulegen, unter denen Fischereipacht- und Fischereierlaubnisverträge abzuschließen sind,
2. die Sachverständigen nach § 4 Abs. 4 zu bestellen,
3. den Haushaltsplan festzustellen,
4. die Jahresrechnung anzufertigen,
5. die Erträge an die einzelnen Mitglieder zu verteilen,
6. die Umlagen der einzelnen Mitglieder festzustellen.

(2) Der Vorstand vertritt die Fischereigenossenschaft gerichtlich und außergerichtlich.

§ 13 Aufgaben des Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende hat die Beschlüsse der Genossenschaftsorgane vorzubereiten und durchzuführen. Insbesondere obliegt ihm
1. die Einberufung und Leitung der Sitzungen des Vorstandes und der Genossenschaftsversammlungen,
2. die Ausführung des Haushaltsplans,
3. die Überwachung der Geschäfts- und Kassenführung.

(2) Schriftliche Erklärungen des Vorsitzenden verpflichten die Genossenschaft nur, wenn sie neben seiner Unterschrift oder der seines Stellvertreters die Unterschrift eines weiteren Vorstandsmitgliedes tragen.

§ 14 Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen

(1) Der Haushaltsplan enthält die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben eines Haushaltsjahres. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr. Der Haushaltsplan muss ausgeglichen sein.

(2) Zum Ende des Haushaltsjahres ist eine Jahresrechnung zu erstellen, die den Rechnungsprüfern zur Prüfung und der Genossenschaftsversammlung zur Entlastung des Vorstandes vorzulegen ist.

(3) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen gelten die gemeinderechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen entsprechend.

§ 15 Ausschüttungen

Die Einnahmen der Genossenschaft sind, soweit sie nicht zur Erfüllung der Aufgaben der Genossenschaft oder nach Maßgabe des Haushaltsplans zu Rücklagen zu verwenden sind, an die Mitglieder auszuschütten. Sie sind bis zu ihrer Verwendung verzinslich anzulegen.

§ 16 Umlagen

Von den Mitgliedern dürfen Umlagen nur erhoben werden, wenn dies zum Ausgleich des Haushaltsplans unabweisbar notwendig ist.

§ 17 Bekanntmachungen

Bekanntmachungen der Genossenschaft erfolgen in den amtlichen Verkündungsorganen der Aufsichtsbehörde. Erstreckt sich eine Genossenschaft über das Gebiet mehrerer Fischereibehörden, so erfolgen die Bekanntmachungen auch in deren Verkündungsorganen.
 

§ 18 In-Kraft-Treten

Die Satzung tritt am ......................... in Kraft.

Die vorstehende, mit Verfügung vom ............................. genehmigte Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

(Ort / Datum)

(Fischereibehörde)



MBl. NRW. 1973 S. 434, geändert durch RdErl. v. 12.6.1973 (MBl. NRW. 1973 S. 1068), 10.12.1973 (MBl. NRW. 1974 S. 23)