Historische SMBl. NRW.

 Aufgehobener Erlass: Aufgehoben durch Erlassbereinigung 2003 (§ 9 VV v. 29.8.61).

 


Historisch: Zusammenarbeit zwischen Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern/Bergämtern und den Ausschüssen für Jugendarbeitsschutz Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III A 4 - 8429 (III Nr. 29/1976) u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr -III/A l - 11 - 52-23/76 v. 20. 9.1976 ¹)

 

Historisch:

Zusammenarbeit zwischen Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern/Bergämtern und den Ausschüssen für Jugendarbeitsschutz Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales - III A 4 - 8429 (III Nr. 29/1976) u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr -III/A l - 11 - 52-23/76 v. 20. 9.1976 ¹)

121. Ergänzung - SMBLNW. - (Stand 15. 10. 1977 = MB1. NW. Nr. 97 einschl.)

20. 9. 76 (1)


 Zusammenarbeit zwischen Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern/Bergämtern und den Ausschüssen für Jugendarbeitsschutz

Gem. RdErl. d. Ministers für Arbeit, Gesundheit und

Soziales - III A 4 - 8429 (III Nr. 29/1976) u. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr -III/A l - 11 - 52-23/76               v. 20. 9.1976 ¹)

Nach § 56 des Gesetzes zum Schütze der arbeitenden Jugend (JArbSchG) vom 12. April 1976 (BGB1.1 S. 965) ist bei jeder Aufsichtsbehörde ein Ausschuß für Jugendarbeitsschutz zu bilden. Aufsichtsbehörde im Sinn des § 51 JArbSchG sind die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter, für Betriebe, die der Bergaufsicht unterstellt sind, die Bergämter (Nr. 5.12 des Verzeichnisses der Anlage zur Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Arbeits-, Immissionsund technischen Gefahrenschutzes - ZustVO AltG - vom 6. Februar 1973 - GV. NW. S. 66 -, zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Juli 1976 - GV. NW. S. 255/SGV. NW. 28 -). Den Ausschüssen ist aufgetragen, die Aufsichtsbehörde in allen allgemeinen Angelegenheiten des Jugendarbeitsschutzes zu beraten; sie klären ferner über Inhalt und Ziel des Jugendarbeitsschutzes auf und machen dem Landesausschuß, der beim Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales gebildet ist (§ 55 JArbSchG i. V. m. Nr. 5.13 des Verzeichnisses der Anlage zur ZustVO AltG), Vorschläge für die Durchführung des Gesetzes (§ 57 Abs. 4 JArbSchG).

Um die Zusammenarbeit zwischen den Aufsichtsbehörden und den Ausschüssen für Jugendarbeitsschutz so wirksam wie möglich zu gestalten, werden folgende Regelungen ge-troffen:

1. Nach § 56 Abs. l Satz 2 JArbSchG wird in Städten, in denen sowohl ein Staatliches Gewerbeaufsichtsamt als auch ein Bergamt seinen Sitz hat, nur ein gemeinsamer Ausschuß für Jugendarbeitsschutz - und zwar beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt - gebildet. Soweit es sich um Angelegenheiten handelt, für die die Gewerbeaufsicht zuständig ist, erstreckt sich der Aufgabenbereich dieses Ausschusses örtlich auf den Bezirk des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts, im übrigen auf den Bezirk des betreffenden Bergamts.

2. Das Staatliche Gewerbeauf sichtsam t/Bergam t beruft die Mitglieder des Ausschusses und deren Stellvertreter nach dem im Gesetz festgelegten Verfahren (§ 56 Abs. 2 und 3 i. V. m. § 55 Abs. 6 JArbSchG) auf Vorschlag derjenigen Stellen, die nach Abstimmung mit den entsprechenden Spitzenorganisationen für den Bereich des betreffenden Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts/Bergamts federfüh-rend sind (siehe Anlage). Vorschlagende Stelle für den

• Lehrer an einer berufsbildenden Schule ist, soweit der Ausschuß bei einem Bergamt gebildet wird, das Landes-oberbergamt, im übrigen der Regierungspräsident (§ 56

• Abs. 3 Satz l JArbSchG i. V. m. Nr. 5.14 des Verzeichnisses der Anlage zur ZustVO AltG).

Das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt/Bergamt kann die Mitglieder und die Stellvertreter abberufen (§ 56 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 5 JArbSchG), wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Es hat vorher die Stelle zu hören, auf deren Vorschlag das Mitglied/der Stellvertreter berufen worden ist; ein Einvernehmen ist nicht vorgeschrieben. Ein wichtiger Grund für eine Abberufung dürfte dann vorliegen, wenn das Mitglied/der Stellvertreter nicht mehr geeignet erscheint, die Aufgaben im Ausschuß wahrzunehmen. Von Berufung und Abberufung unterrichtet das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt/Bergamt das Mitglied/den Stellvertreter, nachrichtlich die vorschlagende Stelle, den Ausschußvorsitzenden und den Stellvertreter bzw. das Mitglied, falls ein Stellvertreter berufen oder abberufen wird. Bei Abberufung ist gleichzeitig die vorschlagende Stelle aufzufordern, einen neuen Vorschlag zu machen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn das Mitglied/der Stellvertreter von sich aus auszuscheiden wünscht.

3. Nach § 56 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 55 Abs. 8 Satz 2 JArbSchG kann die Geschäftsordnung des Ausschusses die Bildung von Unterausschüssen vorsehen und bestim-

men, daß den Unterausschüssen ausnahmsweise nicht nur O A c-t Mitglieder des Ausschusses angehören. Diese Personen OUUI sind dann voll stimmberechtigte Mitglieder des betreffenden Unterausschusses. Sie werden vom Ausschuß bestimmt Vertreter der Aufsichtsbehörde können nicht Mitglieder in Unterausschüssen sein.

4. An den Sitzungen der Ausschüsse nehmen auf Einladung als Vertreter der Aufsichtsbehörde die Amtsleiter oder ihre Vertreter teil; sie sind nicht stimmberechtigt (§ 56 Abs. 3 Satz 2 i.V. m. § 55 Abs. 8 Satz 4 JArbSchG). Wenn der Ausschuß darum bittet, daß spezielle Jugendarbeitsschutzsachbearbeiter der Aufsichtsbehörde an Sitzungen des Ausschusses teilnehmen oder zu einzelnen Tagesordnungspunkten hinzugezogen werden sollen, ist dieser Bitte im Rahmen des Möglichen und dienstlich Vertretbaren nachzukommen.

Zu Sitzungen von Unterausschüssen entsenden die Amtsleiter auf Einladung, der speziellen Themenstellung entsprechend, sachkundige Mitarbeiter.

5. Gesetzlicher Auftrag für den Ausschuß ist u. a. die Beratung der Aufsichtsbehörde in allen allgemeinen Fragen des Jugendarbeitsschutzes (§ 57 Abs. 4 JArbSchG). Die Behandlung von Einzelfällen im Ausschuß ist damit ausgeschlossen. Im Hinblick auf § 203 des Strafgesetzbuches i. d. F. d. Bekanntmachung vom 2. Januar 1975 (BGB1.1 S. 1), auf § 139b GewO und auf § 189 ABG können die Staatlichen Gewerbeaufsichtsämter/Bergämter dem Ausschuß auch keine Auskünfte in Einzelfällen erteilen. ' Die Aufsichtsbehörde kann von sich aus allgemeine Fragen des Jugendarbeitsschutzes an den Ausschuß herantragen, zu denen sie eine Beratung für erforderlich hält.

6. Wird das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt/Bergamt vom Ausschuß um Auskünfte, Stellungnahmen oder Berichte gebeten, so wird es diesen Bitten nachkommen, soweit sie nicht Einzelfälle betreffen. Handelt es sich um Auskünfte, die sich auf Grund bestimmter Weisungen in Berichten an die oberste Aufsichtsbehörde niederschlagen, so hat die Aufsichtsbehörde den Ausschuß um vertrauliche Behandlung zu bitten, um den Entscheidungsspielraum der Ministerien offenzuhalten! dies gilt insbesondere für die Beratung von Beiträgen zum Jahresbericht der Gewerbeaufsicht/Bergbehörden, bevor dieser vom Ministerium der Öffentlichkeit übergeben worden ist

7. Die Geschäftsführung für die Ausschüsse wird vom Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt/Bergamt wahrgenommen. Der Amtsleiter sorgt für die Bereitstellung der notwendigen Sachmittel (z. B. Papier, Porto, Aktenordner) und des erforderlichen Personals (Protokollführer, Schreibkraft); Einzelheiten regelt der Amtsleiter mit dem Ausschußvorsitzenden. Auf Wunsch stellt das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt/Bergamt für die Sitzungen des Ausschusses und der Unterausschüsse - soweit vorhanden - den Sitzungssaal des Amtes zur Verfügung.

8. Die Mitglieder der Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz erhalten Entschädigung nach dem Gesetz über die Entschädigung der ehrenamtlichen Mitglieder von .Ausschüssen vom 13. Mai 1958 (GV. NW. S. 193), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 1971 (GV. NW. S. 327), - SGV. NW. 204 -. Die Ausgaben sind für die Gewerbeaufsicht bei Titel 5263 im Kapitel 0711 - Entschädigung für die Mitglieder der Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz bei den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern - nachzuweisen.

Die Sachausgaben für die Geschäftsstellen der Ausschüsse für Jugendarbeitsschutz bei den Staatlichen Gewerbeaufsichtsämtern sind aus den bei der Hauptgruppe 5 zugewiesenen allgemeinen Haushaltsmittel zu bestreiten. Die Ausgaben für die Jugendarbeitsschutzausschüsse bei den Bergämtem sind bei Kapitel 0811 Titel 526 nachzuweisen.

') MBl. NW. 1976 S. 2178, geändert durch Gem. RdErl. v. 2. 8. 1977 (MB1. NW. 1977 S. 1130).


Anlagen: