Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Inklusionsbetrieben im Rahmen des Landesprogramms „Integration unternehmen!“ RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales II A 4 – 3260.44.12 v. 19.2.2013

 

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Inklusionsbetrieben im Rahmen des Landesprogramms „Integration unternehmen!“ RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales II A 4 – 3260.44.12 v. 19.2.2013

Richtlinie
über die Gewährung von Zuwendungen
zur Förderung von Inklusionsbetrieben
im Rahmen des Landesprogramms „Integration unternehmen!“

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales II A 4 – 3260.44.12
v. 19.2.2013

1
Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1
Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften – VV/VVG – zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen an Inklusionsbetriebe nach § 215 SGB IX zur Einrichtung von zusätzlichen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen nach § 215 SGB IX.

1.2
Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2
Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

2.1
Neu- und Erweiterungsbauten,

2.2
Umbau von Gebäuden, Erneuerung und zusätzlicher Einbau von Installationen, betriebstechnischen Anlagen, Außenanlagen u. ä., die über den Rahmen der Instandsetzung (Substanzerhaltung) hinausgehen,

2.3
Erwerb von Gebäuden und Gebäudeteilen,

2.4
Kauf, Leasing oder Miete von Einrichtungsgegenständen, Anlagen, Maschinen und Fahrzeugen.

3
Zuwendungsempfangende

Integrationsunternehmen, Inklusionsbetriebe im Sinne des § 215 Absatz 1 Abs. 1 SGB IX bzw. deren Rechtsträger soweit sie rechtlich unselbständig sind.

4
Zuwendungsvoraussetzungen

4.1
Zuwendungen können gewährt werden zur Einrichtung von zusätzlichen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen in Inklusionsbetrieben für schwerbehinderte Menschen gem. § 215 SGB IX in Nordrhein-Westfalen.

4.2
Der Zuwendungsempfangende muss über das Eigentum an dem Grundstück, auf dem die Baumaßnahme vorgenommen wird beziehungsweise für das die Beschaffung erfolgen soll, verfügen.

Dem Eigentum sind Erbbaurechte, Pacht-, Miet- oder sonstige Nutzungsrechte, die mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist gelten, gleichgestellt.

4.3
Einzelne Bauabschnitte von Bauvorhaben können nur gefördert werden, wenn jeder Abschnitt für sich nutzbar ist.

5
Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1
Zuwendungsart

Projektförderung

5.2
Form der Zuwendung

Zuschuss/Zuweisung

5.3
Bemessungsgrundlage

5.3.1
für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2

Der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind die Kostengruppen nach DIN 276 (in der bei Antragstellung gültigen Fassung) zugrunde zu legen.

5.3.2
für Maßnahmen nach Nummer 2.3:

Grundlage für die Förderung ist der Gebäudewert, der sich aus einem Verkehrswertgutachten (zum Beispiel“ und nach dem Wort „erfolgt“ die Angabe „) des Gutachterausschusses der Kommune, in deren Gebiet der Gebäudeerwerb erfolgt, ergibt. Sollte in Einzelfällen nur ein Verkehrswertgutachten vorliegen, das sich auf sowohl Gebäude wie Grundstückswerte bezieht, ist nur der auf den Herstellungsaufwand des Gebäudes (ohne Grundstücksanteil) entfallende Teil der Erwerbskosten zuwendungsfähig.

5.3.3
für Maßnahmen nach Nummer 2.4:

Die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen Netto- Ist-Ausgaben, die der Maßnahme zuzurechnen sind.

5.4
Finanzierungsart

Anteilfinanzierung

5.5
Förderhöhe

Maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtinvestitionen; maximal
20 000 Euro pro neu geschaffenem Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Menschen gemäß § 215 SGB IX.

Mindestens 20 Prozent der investiven Ausgaben sind als Eigenanteil zu erbringen.

6
Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1
Zweckbindungsfristen

Die geförderten Maßnahmen unterliegen der Zweckbindung. Sie beträgt

- bei Maßnahmen nach Nummer 2.1 – 2.3                10 Jahre

- bei Maßnahmen nach Nummer 2.4                           5 Jahre

7
Verfahren

7.1
Antragsverfahren

Anträge sind nach Muster der Anlage 1 an das Inklusionsamt des Landschaftsverbandes, in dessen Gebiet die zu fördernden Arbeitsplätze liegen, als zuständige Bewilligungsbehörde (siehe Nummer 7.2.1) zu stellen.

Bei Anträgen für Bauvorhaben sind außerdem die Vorgaben der DIN 276 der Normenliste des Deutschen Instituts für Normung e. V. zu berücksichtigen (siehe Anlage 1 a).

7.2
Bewilligungsverfahren

7.2.1
Die Bewilligung erfolgt nach den jeweils geltenden Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen zur Förderung von Inklusionsbetriebe gemäß den §§ 215 ff. SGB IX. Die Bewilligungsbehörde hat vor der Entscheidung über den Förderantrag die Zustimmung des für Arbeit zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen einzuholen.

7.2.2
Die baufachliche Prüfung gemäß Nummer 2.1 - 2.3 oder die Prüfung der Fördergegenstände gemäß Nummer 2.4 wird nach Maßgabe der Nr. 6 VV zu § 44 LHO bei den entsprechenden Stellen des Landschaftsverbandes durchgeführt.

7.2.3
Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt nach dem Muster der Anlage 2.

7.3
Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Vorlage der Rechnungen und nachgewiesener Zahlungsleistung (Erstattungsprinzip). Außerdem ist eine Sicherheit (zum Beispiel Bürgschaft oder notarielle Grundbuchbestellungsurkunde) für die Zeit der Zweckbindung vorzulegen.

 

7.4
Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist nach Muster der Anlage 3 zu erstellen.

7.5
Die Anlagen werden nicht veröffentlicht. Sie können bei den Bewilligungsbehörden angefordert werden.

8
Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1.9.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

MBl. NRW. 2013 S. 109, geändert durch Runderlass vom 6. Juli 2016 (MBl. NRW. 2016 S. 483), 15. November 2021 (MBl. NRW. 2021 S. 1026).