Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Versicherungsfreiheit der Beamtinnen und Beamten der Landwirtschaftskammern Rheinland in Bonn und Westfalen-Lippe in Münster in der Sozialversicherung RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – IB-860/65 E 62 v. 19.4.1962

 

Versicherungsfreiheit der Beamtinnen und Beamten der Landwirtschaftskammern Rheinland in Bonn und Westfalen-Lippe in Münster in der Sozialversicherung RdErl. d. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten – IB-860/65 E 62 v. 19.4.1962

Versicherungsfreiheit der Beamtinnen und Beamten
der Landwirtschaftskammern Rheinland in Bonn
und Westfalen-Lippe in Münster in der Sozialversicherung
RdErl. d. Ministeriums für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten – IB-860/65 E 62
v. 19.4.1962

1
Das Arbeits- und Sozialministerium hat am 13.2.1957 auf ihre gesondert gestellten Anträge und meinen Gewährleistungsbescheid gem. § 174 RVO einzeln bestimmt:

a) Für die bei der Landwirtschaftskammer Rheinland bzw. Westfalen-Lippe tätigen Beamtinnen und Beamten und sonstigen Beschäftigten gilt ab 1.10.1956 § 169 und § 172 Nr. 1 RVO.

b) § 173 RVO gilt ab 1.10.1956 für Personen, denen auf Grund früherer Beschäftigung bei der Landwirtschaftskammer Rheinland bzw. Westfalen-Lippe Ruhegehalt, Wartegeld oder ähnliche Bezüge bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf Hinterbliebenenversorgung (§ 169 RVO) gewährleistet ist.

Am 9.5.1957 bzw. 25.9.1957 habe ich unter Bezug auf Artikel 2 § 3 AnVNG entschieden, dass zu einem Widerruf der Versicherungsfreiheit kein Anlass besteht.

2
Die unter 1 aufgeführten Entscheidungen, die für Personengruppen ergangen sind, gelten - soweit sie die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung der Angestellten betreffen - gem. Artikel 2 § 3 AnVNG fort für alle Personen, die zu diesen Gruppen von Beschädigten gehören, und zwar auch für diejenigen, die zum Zeitpunkt, in dem die Entscheidungen über die Versicherungsfreiheit ergangen sind, noch nicht dem Kreis dieser Personen angehört haben, sondern erst später hinzugekommen sind oder noch hinzukommen.

Unbeschadet dieser Rechtsauffassung stelle ich hiermit als zuständige oberste Verwaltungsbehörde des Landes NRW gem. §§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 1 AVG n.F. fest, dass die Personen, die Sie nach dem 28.2.1957 in das Beamtenverhältnis berufen haben oder noch berufen werden, von dem Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Berufung ab in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungsfrei sind.

3
Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung und Beitragsfreiheit zur Bundesanstalt für Arbeit ab 1.1.1989.

a) Die Versicherungsfreiheit der Beamtinnen und Beamten und in ähnlicher Rechtsstellung beschäftigten Personen in der gesetzlichen Krankenversicherung stellt nach § 6 Abs. 1 Nrn. 2 und 5 SGB V nicht mehr auf die Anwartschaft auf Ruhegehalt, sondern auf die Absicherung bei Krankheit ab. Soweit nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen bei Krankheit Anspruch auf Fortzahlung der Bezüge und auf Beihilfe oder Heilfürsorge besteht, tritt kraft Gesetzes Versicherungsfreiheit in der Krankenversicherung ein. Die Versicherungsfreiheit bleibt nach § 6 Abs. 1 Nr. 8 SGB V auch für die Zeit des Ruhestandes bestehen. Einer Gewährleistungsentscheidung - wie im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung vorgeschrieben - bedarf es nicht mehr.

b) Hinsichtlich der Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit sind nach § 169 AFG kraft Gesetzes Arbeitnehmer in einer Beschäftigung versicherungsfrei, wenn sie die in § 6 Abs. 1 Nrn. 2,4, 5 oder 7 SGB V genannten Voraussetzungen für die Krankenversicherungsfreiheit erfüllen. Soweit die Krankenversicherungspflicht nur wegen Überschreitens der Jahresarbeitsverdienstgrenze entfällt, besteht die Beitragspflicht zur Bundesanstalt für Arbeit weiter.

MBl. NRW. 1962 S. 1289, geändert durch RdErl. v. 23.7.1991 (MBl. NRW. 1991 S. 1163)