Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Verkehrslärmschutz an Straßen in der Baulast des Bundes und der Landschaftsverbände RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr  - 711-13-34/42 (1.1.2003: MVEL) v. 25.8.1997

 

Verkehrslärmschutz an Straßen in der Baulast des Bundes und der Landschaftsverbände RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr  - 711-13-34/42 (1.1.2003: MVEL) v. 25.8.1997

Verkehrslärmschutz an Straßen in der Baulast
des Bundes und der Landschaftsverbände
RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr
 - 711-13-34/42 (1.1.2003: MVEL)
v. 25.8.1997

I

Die mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 26/1997 vom 2.6.1997 - StB 15/14.80.13-65/11 Va 97 - des Bundesministeriums für Verkehr im Verkehrsblatt Heft 12/1997 veröffentlichten „Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 -" führe ich hiermit im Rahmen der Auftragsverwaltung für die Bundesfernstraßen in Nordrhein-Westfalen ein.

Das Verkehrsblatt kann beim Verkehrsblatt-Verlag, Hohe Str.39, 44139 Dortmund, bezogen werden.

II

Für Landesstraßen in der Baulast der Landschaftsverbände führe ich hiermit die o.g. Richtlinien mit Ausnahme der Nr. 37 ebenfalls ein.

Nr. 37.1  wird durch folgende Regelung ersetzt:

Nr. 37.1  Immissionsgrenzwerte/Härtefälle
Lärmschutz an bestehenden Landesstraßen erfolgt nach Maßgabe des Haushaltsplanes des Landes Nordrhein-Westfalen, wenn der Mittelungspegel 70 dB (A) am Tage oder 60 dB (A) bei Nacht überschreitet oder ein Härtefall vorliegt. Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Straße abschnittsweise teils vor, teils nach dem 1.4.1974 für den Verkehr freigegeben wurde und trotz ähnlicher Verkehrsbelastung nur an den neuen Straßenabschnitten Lärmschutz durchgeführt werden konnte.

In Härtefällen sind die Grenzwerte für die Lärmvorsorge anzuwenden. Nicht geschützt werden Gebiete, die der Erholung dienen, z.B. Wochenendhausgebiete, Ferienhausgebiete, Dauer- und Reisecampingplatzgebiete sowie Kleingartengebiete im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (vgl. § 9 Abs. l Nr. 15 BauGB).

III

Der RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 23.5.1984 – VI A 1, VI A 3-13-34(30)-17/84 – (SMBl. NW. 910) u. d. RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 9.3.1988 – III A 1-13-34(39) – (SMBl. NW. 910) werden hiermit aufgehoben.

MBl. NRW. 1997 S. 1110.