Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 17.4.2024
Verkehrslärmschutz an Straßen in der Baulast des Bundes und der Landschaftsverbände RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 711-13-34/42 (1.1.2003: MVEL) v. 25.8.1997
Verkehrslärmschutz an Straßen in der Baulast des Bundes und der Landschaftsverbände RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 711-13-34/42 (1.1.2003: MVEL) v. 25.8.1997
Verkehrslärmschutz an
Straßen in
der Baulast
des Bundes und der Landschaftsverbände
RdErl.
d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr
- 711-13-34/42 (1.1.2003: MVEL)
v. 25.8.1997
I
Die
mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 26/1997 vom 2.6.1997 - StB
15/14.80.13-65/11 Va 97 - des Bundesministeriums für Verkehr im Verkehrsblatt
Heft 12/1997 veröffentlichten „Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an
Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes - VLärmSchR 97 -" führe ich
hiermit im Rahmen der Auftragsverwaltung für die Bundesfernstraßen in
Nordrhein-Westfalen ein.
Das
Verkehrsblatt kann beim Verkehrsblatt-Verlag, Hohe Str.39, 44139 Dortmund,
bezogen werden.
II
Für
Landesstraßen in der Baulast der Landschaftsverbände führe ich hiermit die o.g.
Richtlinien mit Ausnahme der Nr. 37 ebenfalls ein.
Nr. 37.1 wird
durch folgende Regelung ersetzt:
Nr. 37.1 Immissionsgrenzwerte/Härtefälle
Lärmschutz an bestehenden Landesstraßen erfolgt nach Maßgabe des
Haushaltsplanes des Landes Nordrhein-Westfalen, wenn der Mittelungspegel 70 dB
(A) am Tage oder 60 dB (A) bei Nacht überschreitet oder ein Härtefall vorliegt.
Ein Härtefall liegt insbesondere vor, wenn eine Straße abschnittsweise teils
vor, teils nach dem 1.4.1974 für den Verkehr freigegeben wurde und trotz
ähnlicher Verkehrsbelastung nur an den neuen Straßenabschnitten Lärmschutz
durchgeführt werden konnte.
In
Härtefällen sind die Grenzwerte für die Lärmvorsorge anzuwenden. Nicht
geschützt werden Gebiete, die der Erholung dienen, z.B. Wochenendhausgebiete,
Ferienhausgebiete, Dauer- und Reisecampingplatzgebiete sowie Kleingartengebiete
im Sinne des Bundeskleingartengesetzes (vgl. § 9 Abs. l Nr. 15 BauGB).
III
Der
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr v. 23.5.1984 – VI A
1, VI A 3-13-34(30)-17/84 – (SMBl. NW. 910) u. d. RdErl. d. Ministers für
Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 9.3.1988 – III A 1-13-34(39) – (SMBl. NW. 910) werden hiermit aufgehoben.
MBl. NRW. 1997 S. 1110.