Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Zusammenarbeit der Straßenbaubehörden und der Bauaufsichtsbehörden bei Anbauvorhaben an Straßen des überörtlichen Verkehrs (Anbauerlass) Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 712 - 10 - 11 C (2) - (am 01.01.2003: MVEL) u. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen- II A 2 - 321 - (am 01.01.2003: MSWKS) v. 4.2.1997

 

Zusammenarbeit der Straßenbaubehörden und der Bauaufsichtsbehörden bei Anbauvorhaben an Straßen des überörtlichen Verkehrs (Anbauerlass) Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 712 - 10 - 11 C (2) - (am 01.01.2003: MVEL) u. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen- II A 2 - 321 - (am 01.01.2003: MSWKS) v. 4.2.1997

Zusammenarbeit der Straßenbaubehörden
und der Bauaufsichtsbehörden
bei Anbauvorhaben an Straßen
des überörtlichen Verkehrs (Anbauerlass)
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr - 712 - 10 - 11 C (2) - (am 01.01.2003: MVEL)
u. d. Ministeriums für Bauen und Wohnen- II A 2 - 321 - (am 01.01.2003: MSWKS)
v. 4.2.1997


Bauliche Anlagen an Bundesfernstraßen, Landesstraßen und Kreisstraßen außerhalb der Ortsdurchfahrten unterliegen gemäß § 9 des Bundesfernstraßengesetzes (FStrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1994 (BGB1.1 S. 854) und §§ 25, 28 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1995 (GV. NW. S. 1028/SGV. NW. 91) bestimmten Anbauverboten und Anbaubeschränkungen. Für die Erteilung von Ausnahmen von diesen Anbauverboten (§ 9 Abs. 8 FStrG) sowie Zustimmungen zu Baugenehmigungen für bauliche Anlagen, die Anbaubeschränkungen unterliegen (§ 9 Abs. 2 FStrG/§ 25 Abs. 2 StrWG NW), sind die Straßenbaubehörden zuständig.

Für die Zusammenarbeit zwischen den Straßenbaubehörden und den Bauaufsichtsbehörden wird Folgendes bestimmt:

1
Bauliche Anlagen, für die gemäß § 9 Abs. l FStrG ein fernstraßenrechtliches Anbauverbot besteht
1.1
Wird für ein Bauvorhaben ein Antrag auf Baugenehmigung bei der Bauaufsichtsbehörde eingereicht, das offensichtlich aufgrund der Vorprüfung nach § 72 Abs. l Satz l der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - Landesbauordnung - (BauO NW) vom 7. März 1995 (GV. NW. S. 218/SGV. NW. 232) schon nach den Vorschriften des Baurechts unzulässig ist, entfällt im Regelfall eine Beteiligung der Straßenbaubehörde.

1.2
Stellt die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen der Vorprüfung nach § 72 Abs. l BauO NW fest, dass dem Vorhaben offensichtlich öffentlich-rechtliche Bauvorschriften (§ 75 Abs. l BauO NW) nicht entgegenstehen, so übersendet sie den Antrag mit den erforderlichen Bauvorlagen (Nr. 7) unverzüglich der Straßenbaubehörde zwecks Entscheidung über die Erteilung der Ausnahme von dem Anbauverbot, da in dem Antrag in der Regel gleichzeitig der Antrag auf Erteilung der straßenrechtlichen Ausnahme zu sehen ist. Hierüber soll sie den Antragsteller unterrichten.

1.3
Die Straßenbaubehörde prüft unverzüglich, ob eine Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG zugelassen werden kann. Eine Durchschrift ihres Bescheides leitet sie der Bauaufsichtsbehörde zu. Bei Ablehnung der Ausnahme soll die Bauaufsichtsbehörde dem Antragsteller anheim stellen, den Bauantrag aus Gründen der Kostenersparnis zurückzuziehen.

Der Bauherr ist inder Baugenehmigung (§ 75 Abs. l BauO NW) darauf hinzuweisen, dass die Erfüllung eventueller Nebenbestimmungen im Bescheid der Straßenbaubehörde von der Bauaufsichtsbehörde bei der Bauüberwachung (§ 81 BauO NW) und den Bauzustandsbesichtigungen (§ 82 BauO NW) überprüft wird (vgl. Nr. 6.5).

1.4
Der Zulassung einer Ausnahme und damit der Beteiligung der Straßenbaubehörde bedarf es nicht in den in § 9 Abs. 7 FStrG genannten Fällen. Die Vorschrift ist auf Satzungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) und dem Maßnahmengesetz zum Baugesetzbuch (BauGBMaßnahmenG), die die Voraussetzungen des § 9 Abs. 7 FStrG erfüllen, entsprechend anzuwenden. Bei Ausnahmen und Befreiungen von den in § 9 Abs. 7 FStrG genannten Festsetzungen (§ 31 BauGB) oder soweit der Bebauungsplan oder die Satzung entsprechende Festsetzungen nicht enthält, ist eine Ausnahme der Straßenbaubehörde erforderlich.

2
Bauliche Anlagen, die gemäß § 9 Abs. 2 FStrG oder § 25 Abs. l StrWG NW nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde zugelassen werden dürfen (Anbaubeschränkung)

2.1
Bauanträge für bauliche Anlagen, die einer straßenrechtlichen Zustimmung bedürfen, sind entsprechend Nummer 1.1 und 1.2 zu behandeln. Einer Beteiligung der Straßenbaubehörde nach § 25 Abs. l StrWG NW bedarf es nicht in den in § 25 Abs. 5 StrWG NW genannten Fällen; Nummer 1.4 Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

2.2
Die Straßenbaubehörde teilt ihre Zustimmung oder deren Versagung möglichst kurzfristig der Bauaufsichtsbehörde mit.

In den Fällen des § 25 Abs. l StrWG NW gilt nach §25 Abs. 2 Satz 2 StrWG NW die Zustimmung als uneingeschränkt erteilt, wenn sie nicht der Bauaufsichtsbehörde gegenüber innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der in Nummer 7 genannten Bauvorlagen bei der Straßenbaubehörde mit Nebenbestimmungen erteilt oder unter Angabe der Gründe versagt wird (vgl. auch § 72 Abs. 2 BauO NW). Gegebenenfalls hat die Straßenbaubehörde die Bauaufsichtsbehörde um Vervollständigung der Bauvorlagen zu ersuchen.

2.3
Wird die Zustimmung versagt, hat die Bauaufsichtsbehörde den Bauantrag unter Angabe der Versagungsgründe abzulehnen. Wird die Zustimmung mit Nebenbestimmungen erteilt, sind diese in die Genehmigung aufzunehmen. Auf Ersuchen der Straßenbaubehörde hat die Bauaufsichtsbehörde dem Bauherrn mitzuteilen, dass wegen der Sondernutzungsgebühren (§ 8 Abs. 3 FStrG/§ 19 a StrWG NW) ein besonderer Gebührenbescheid der Straßenbaubehörde ergeht.

2.4
Wird gegen auf straßenrechtliche Gründe gestützte Ablehnungen sowie gegen die in Genehmigungen (§ 75 Abs. l BauO NW) enthaltenen straßenrechtlichen Nebenbestimmungen Widerspruch eingelegt, kann die Widerspruchsbehörde nur mit Zustimmung der Straßenbaubehörde von deren Entscheidung abweichen.

2.5
Ist für ein Vorhaben, das einer Anbaubeschränkung unterliegt, eine Baugenehmigung nicht erforderlich, tritt an die Stelle der Zustimmung die Genehmigung der Straßenbaubehörde, sofern nicht eine Genehmigungspflicht nach anderen Vorschriften besteht (§ 9 Abs. 5 FStrG/§ 25 Abs. 4 StrWG NW).

3
Werbeanlagen

3.1
An Bundesstraßen besteht für Werbeanlagen im Sinne des § 13 BauO NW außerhalb des Erschließungsbereichs der Ortsdurchfahrten
- gemäß § 9 Abs. 6 i. V. m. Abs. l Nr. l FStrG ein Anbauverbot
- gemäß § 9 Abs. 6 i. V. m. Abs. 2 FStrG eine Anbaubeschränkung.

Für die Entscheidung über die Erteilung einer Ausnahme und für die straßenrechtliche Zustimmung gelten die Nummern l und 2.

3.2
Für Werbeanlagen an Bundesstraßen, die gemäß § 65 Abs. l Nrn. 33 bis 36 BauO NW keiner Baugenehmigung bedürfen, ist eine straßenrechtliche Genehmigung nach § 9 Abs. 5 FStrG erforderlich, wenn sie einer Anbaubeschränkung unterliegen.

3.3
Außerhalb der Ortsdurchfahrten von Landes- und Kreisstraßen bestehen gemäß § 28 Abs. l StrWG NW Werbeverbote und Werbebeschränkungen. Vom Werbeverbot des § 28 Abs. l Satz l StrWG NW kann die Straßenbaubehörde gemäß § 28. Abs. l Satz 3 StrWG NW Ausnahmen zulassen. Soweit die Werbeanlage einer Baugenehmigung bedarf, wird die Ausnahme gemäß § 28 Abs. l Satz 5 StrWG NW im Wege der Zustimmung gegenüber der Bauaufsichtsbehörde zugelassen.

Für die Entscheidung über die Erteilung einer Zustimmung nach § 28 Abs. l Satz 2 i. V. m. § 25 Abs. l und 2 und über die Zulassung einer Ausnahme gegenüber der Bauaufsichtsbehörde nach § 28 Abs. l Satz 5 StrWG NW gilt Nummer 2.

3.4
Für die Erteilung einer Zustimmung für eine Werbeanlage, die keiner Baugenehmigung bedarf (§ 65 Abs. 1-Nr. 33 bis 36 BauO NW), ist gemäß § 28 Abs. l Satz 2 i. V. m. § 25 Abs. 4 StrWG NW eine straßenrechtliche Genehmigung erforderlich. Dasselbe gilt für die Zulassung einer Ausnahme für eine Werbeanlage, die keiner Baugenehmigung bedarf (Umkehrschluss aus § 28 Abs. l Satz 5 StrWG NW).

3.5
Wegen der bau- und straßenrechtlichen Behandlung von Werbeanlagen nach § 13 Abs. 3 Nrn. l und 2, von nichtamtlichen Hinweiszeichen nach § 13 Abs. 3 Nr. 3 BauO NW sowie von Werbeanlagen an Fahrgastunterständen des öffentlichen Personennahverkehrs und der Schülerbeförderung wird außerdem auf Nummer 13.3 BauO NW verwiesen.

4
Vorhaben bei geplanten Bundesfernstraßen, Landes- und Kreisstraßen und während der Aufstellung von Bebauungsplänen

Für die geplanten Straßen, auf die die Anbaubestimmungen Anwendung finden (vgl. § 9 (Abs. 4 FStrG/§ 25 Abs. 3 StrWG NW, § 9 a Abs. l FStrG/ § 40 Abs. l StrWG NW, § 9 a Abs. 3 FStrG/§ 37 b StrWG NW), sowie in Gebieten, für die die Gemeinde die Aufstellung eines, die Planfeststellung ersetzenden Bebauungsplanes oder eines Vorhaben- und Erschließungsplanes beschlossen hat, sind die Nummern l bis 3 sinngemäß anzuwenden.

5
Bauliche Anlagen öffentlicher Bauherren

Für bauliche Anlagen öffentlicher Bauherren, die nach § 80 Abs. l BauO NW keiner Baugenehmigung bedürfen und die Anbaubeschränkungen nach § 9 Abs. 2 oder § 25 StrWG NW unterliegen, ist die straßenrechtliche Genehmigung nach §9 Abs. 5 FStrG oder § 25 Abs. 4 StrWG NW erforderlich. Diese Genehmigung sowie Ausnahmen nach § 9 Abs. 8 FStrG werden von der oberen Bauaufsichtsbehörde im Zustimmungsverfahren bei der Straßenbaubehörde eingeholt (§ 80 Abs. l Satz 3 in Verbindung mit § 72 Abs. 3 BauO NW).

6
Sonstige Regelungen

6.1
Ist die Notwendigkeit der Beteiligung der Straßenbaubehörde zweifelhaft, hat sich die Bauaufsichtsbehörde mit der Straßenbaubehörde ins Benehmen zu setzen (z.B. Abgrenzung öffentlicher Straßen zu nichtöffentlichen Zuwegungen, Zufahrtenänderungen, andere Nutzungen).

Zur Wahrnehmung der straßenrechtlichen Belange bei Anbauvorhaben nach § 9 Abs. 3 a FStrG und § 25 Abs. 2 Satz 3 StrWG NW hat die Bauaufsichtsbehörde erforderlichenfalls eine Stellungnahme der Straßenbaubehörde einzuholen. Für die Abgabe dieser Stellungnahme gilt die Ausschlussfrist nach § 72 Abs. 2 Satz 2 BauO NW.

6.2
Ist der Straßenbaubehörde ein Bauantrag zu einem Vorhaben, das einem Anbauverbot unterliegt, aus den in Nummer 1.1 genannten Gründen nicht zugeleitet worden, so hat die Bauaufsichtsbehörde den Antrag zwecks Entscheidung über eine Ausnahme vom Anbauverbot an die Straßenbaubehörde weiterzuleiten, wenn sich im anschließenden Widerspruchs- bzw. Verwaltungsstreitverfahren abzeichnet, dass die Baugenehmigung zu Unrecht aus baurechtlichen Gründen versagt worden ist.

Ist gemäß Nummer 2.1 aus den in Nummer 1.1 genannten Gründen die Zustimmung der Straßenbaubehörde zu einem Vorhaben, das einer Anbaubeschränkung unterliegt, nicht eingeholt worden, so hat die Bauaufsichtsbehörde im Widerspruchsverfahren die Straßenbaubehörde zu beteiligen, damit die Frage der straßenrechtlichen Zulässigkeit mitgeprüft werden kann.

6.3
Im Rahmen einer Bauvoranfrage (§ 71 BauO NW) kann auch über die Zustimmung der Straßenbaubehörde zu einem Vorhaben, für das eine straßenrechtliche Anbaubeschränkung besteht, entschieden werden. Für das Verfahren gilt Nummer 2 entsprechend. Soll durch Vorbescheid die Bebaubarkeit eines Grundstücks geklärt werden, so soll dies grundsätzlich auch die Entscheidung über eine straßenrechtliche Zustimmung einschließen. Es bedarf dabei aber noch nicht einer bis ins einzelne gehenden Festlegung von straßenrechtlichen Nebenbestimmungen. Über Anfragen, ob eine Ausnahme vom fernstraßenrechtlichen Anbauverbot in Aussicht gestellt wird, befindet die Straßenbaubehörde entsprechend Nummer 1.

6.4
In der Genehmigung für die Teilung von Grundstücken im Außenbereich (§ 19 Abs. l Nr. 3 BauGB) ist darauf hinzuweisen, dass sich die Bindungswirkung des § 21 Abs. l BauGB nicht auf straßenrechtliche Bauverbote oder -beschränkungen erstreckt.

6.5
Die Bauaufsichtsbehörden haben bei den Bauüberwachungen und Bauzustandsbesichtigungen auch darauf zu achten, dass die in Zustimmungen nach § 9 Abs. 2 FStrG oder § 25 Abs. 2 StrWG NW sowie Ausnahmen nach § 9 Abs. 8 FStrG festgelegten Nebenbestimmungen eingehalten werden. Auf Ersuchen der Straßenbaubehörde haben sie auch Nebenbestimmungen in Genehmigungen nach § 9 Abs. 5 FStrG oder § 25 Abs. 4 StrWG NW zu überwachen und durchzusetzen.

6.6
Werden nicht genehmigte sowie andere bauliche Anlagen in Anbauverbots- oder Anbaubeschränkungsbereichen festgestellt, unterrichten sich die Bauaufsichtsbehörde und die Straßenbaubehörde gegenseitig.

6.6.1
Handelt es sich um baugenehmigungspflichtige bauliche Anlagen, trifft die Bauaufsichtsbehörde dann die notwendigen Maßnahmen.

6.6.2
Bei baugenehmigungsfreien baulichen Anlagen, die jedoch einer straßenrechtlichen Genehmigung bedürfen (vgl. Nrn. 2.5, 3.2 und 3.4), wird die Bauaufsichtsbehörde auf Verlangen der Straßenbaubehörde tätig, wenn die Genehmigung entweder unanfechtbar abgelehnt ist oder feststeht, dass eine Genehmigung nicht erteilt werden kann.

7
Bauvorlagen

7.1
Für die straßenrechtliche Beurteilung nach § 9 FStrG oder § 25 StrWG NW benötigt die Straßenbaubehörde in der Regel folgende Bauvorlagen in einfacher Ausfertigung:

a) Lageplan (§ 2 der Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO), Auszug aus der Deutschen Grundkarte (§ 3 Abs. 2 BauPrüfVO), jeweils mit Darstellung der Zufahrtsverhältnisse,

b) die Bauzeichnungen nach § 4 Abs. 2 (Grundriss) und Abs. 4 (Ansichten) BauPrüfVO,

c) Angaben über Art und Umfang der beabsichtigten Nutzung (siehe Baubeschreibung - § 5 Abs. l BauprüfVO in Verbindung mit Anlage 1/5 W BauPrüfVO).

7.2
Für Werbeanlagen sind Bauzeichnungen und Lageplan nach § 7 BauPrüfVO ausreichend.

7.3
Für Bauvorlagen beim Vorbescheid gilt § 10 BauPrüfVO entsprechend.

8
Straßenbaubehörden

8.1
Die Zuständigkeiten der Straßenbaubehörden richten sich

- für den Vollzug des Bundesfernstraßengesetzes nach der Verordnung zur Durchführung des Bundesfernstraßengesetzes vom 11. März 1975 (GV. NW. S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Mai 1995 (GV. NW. S. 500), - SGV. NW. 91 -,

- für den Vollzug des Straßen- und Wegegesetzes nach § 56 StrWG NW.

8.2
Soweit die Landschaftsverbände die Aufgaben der Straßenbaubehörde wahrnehmen, teilen sie den Bauaufsichtsbehörden mit, welche Dienststellen zur Ausübung der Befugnisse jeweils zuständig sind.

8.3
Ist die Gebietskörperschaft zugleich Bauaufsichtsbehörde und Straßenbaubehörde, so ist die Zusammenarbeit unter Beachtung dieses Erlasses von ihr zu regeln. Die Ausnahme nach § 9 Abs. 8 FStrG soll dabei mit der Baugenehmigung verbunden werden.

MBl. NRW. 1997 S. 310.