Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Richtlinien über die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen und Einmündungen von Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen (Straßen-Kreuzungsrichtlinien - StraKR -) RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr – VI/A 2 - 15-29 (45) - 43/75 - (1.1.2003: MVEL) v. 5.12.1975

 

Richtlinien über die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen und Einmündungen von Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen (Straßen-Kreuzungsrichtlinien - StraKR -) RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr – VI/A 2 - 15-29 (45) - 43/75 - (1.1.2003: MVEL) v. 5.12.1975

Richtlinien über die Rechtsverhältnisse an Kreuzungen und
Einmündungen von Bundesfernstraßen und
anderen öffentlichen Straßen
(Straßen-Kreuzungsrichtlinien - StraKR -)
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
– VI/A 2 - 15-29 (45) - 43/75 - (1.1.2003: MVEL)
v. 5.12.1975

Der Bundesminister für Verkehr hat die folgenden Straßen-Kreuzungsrichtlinien mit Allg. RdSchr. Straßenbau Nr. 15/1975 vom 1.9.1975 - StB 2/78.07/2052 - für den Bereich der Auftragsverwaltung der Bundesfernstraßen eingeführt und im Verkehrsblatt Heft 18 - 1975 S. 576 - veröffentlicht.

Die Richtlinien wurden in engem Zusammenwirken mit Vertretern der Straßenbauverwaltungen der Länder und der Bundesvereinigung der Kommunalen Spitzenverbände erarbeitet.

Ich bitte, diese Richtlinien zu beachten und empfehle eine sinngemäße Anwendung auch für den Bereich des Landesstraßengesetzes, soweit die Straßenkreuzungsbestimmungen des Landesstraßengesetzes dem Bundesfernstraßengesetz entsprechen.

Inhalt:

Allgemeines

1 Geltungsbereich
2 Beteiligte
3 Vereinbarung, Planfeststellung

Neue Kreuzungen und Einmündungen

4 Bau einer neuen Kreuzung oder Einmündung aufgrund einseitiger Veranlassung
5 Bau einer neuen Kreuzung oder Einmündung aufgrund mehrseitiger Veranlassung

Änderung und Ergänzung bestehender Kreuzungen oder Einmündungen

6 Änderung und Ergänzung
7 Kostentragung bei der Änderung höhenungleicher Kreuzungen
8 Kostentragung bei der Änderung höhengleicher Kreuzungen oder Einmündungen
9 Bagatellklausel bei der Änderung höhengleicher Kreuzungen oder Einmündungen
10 Kostentragung bei der Änderung höhengleicher Kreuzungen oder Einmündungen bei Mitbenutzung durch Straßenbahnen
11 Abweichende Kostenregelungen

Kostenmasse

12 Umfang der Kostenmasse
13 Zusammensetzung der Kostenmasse
14 Grunderwerbskosten
15 Baukosten

Unterhaltung der Kreuzungsanlagen

16 Höhengleiche Kreuzungen und Einmündungen
17 Über- und Unterführungen
18 Aufstufung oder Widmung
19 Unterhaltungsmehrkosten bei neuen Kreuzungen
20 Veränderte Unterhaltungskosten bei Kreuzungsänderungen
21 Abweichende Regelungen, Festlegungen in der Planfeststellung

Allgemeines
1
Geltungsbereich

1
Die Vorschriften der §§ 12 und 13 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.10.1974 (BGBl I S. 2413) *) nebst der Bundesfernstraßenkreuzungsverordnung - FStrKrV - gelten für Kreuzungen und Einmündungen von Bundesfernstraßen und anderen öffentlichen Straßen, ferner von Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes mit Bundesstraßen in der Baulast Dritter. Soweit im Folgenden von Kreuzungen die Rede ist, bezieht sich dies in gleicher Weise auf Einmündungen (vgl. auch §§ 12 Abs. 6 Satz l, 13 Abs. 8), wenn nicht ausdrücklich Gegenteiliges bestimmt ist.
2
„Öffentlich" sind Straßen, die dem Gemeingebrauch gewidmet sind oder auf andere Weise die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten haben (rechtlich-öffentliche Straßen). Höhengleiche Kreuzungen von Bundesstraßen und Privatwegen gelten als Zufahrten (§ 8 a Abs. l Satz 3). Sie unterliegen den Vorschriften der §§ 12 und 13 auch dann nicht, wenn auf ihnen tatsächlich ein öffentlicher Verkehr stattfindet (tatsächlich öffentliche Wege).
2
Beteiligte

1
An der Kreuzung beteiligt sind die Baulastträger der kreuzenden und einmündenden öffentlichen Straßen. In Ortsdurchfahrten ist gegebenenfalls die geteilte Baulast zu beachten.
2
Ob eine Kreuzung oder Einmündung vorliegt, richtet sich nach der Führung der Straßen und ihrer rechtlichen Einstufung.

Beispiel:

Eine Bundesstraße wird tatsächlich von einer Straße gekreuzt, die vor dem Kreuzungspunkt als Landesstraße und danach als Kreisstraße eingestuft ist. Rechtlich sind zwei Einmündungen gegeben.

3
Wird eine kreuzende Straße nicht unmittelbar auf der der gekreuzten Straße gegenüberliegenden Seite fortgesetzt, sondern ist die Fortsetzung seitlich verschoben, so ist dennoch eine Kreuzung gegeben. Solche versetzten Kreuzungen sind jedoch dann wie Einmündungen zu behandeln, wenn sich eine Baumaßnahme baulich oder verkehrlich nur auf einen Ast der kreuzenden Straße auswirkt.
3
Vereinbarung, Planfeststellung

1
Die Beteiligten sollen über Art, Umfang und Durchführung einer Kreuzungsmaßnahme, über die Verteilung der Kosten und ihre sonstigen Rechtsbeziehungen eine Vereinbarung schließen. Die Grundsätze für die Kostenverteilung sind unter Nr. 4 - 10 aufgeführt.
2
Kommt keine Vereinbarung zustande, so wird über die Rechtsbeziehungen der Beteiligten und über die Verteilung der Kosten in der Planfeststellung entschieden (§ 12 Abs. 4). Im Übrigen bedarf es einer Planfeststellung, wenn Rechte Dritter durch die Kreuzungsmaßnahme berührt werden und mit diesen keine Vereinbarung zustande kommt.

Neue Kreuzungen und Einmündungen
4
Bau einer neuen Kreuzung oder Einmündung auf Grund einseitiger Veranlassung

1
Eine neue Kreuzung entsteht, wenn
a) eine Bundesfernstraße neu angelegt wird und dabei eine bestehende Straße kreuzt,
b) eine Bundesfernstraße so verlegt wird, dass sie eine bestehende Straße erstmalig oder an einer weiteren Stelle kreuzt,
c) eine Bundesfernstraße, die eine andere Straße kreuzt, durch eine neue, dieselbe Straße kreuzende Bundesfernstraße ersetzt wird, so dass eine weitere Kreuzung entsteht; die bisherige Bundesfernstraße wird abgestuft und bleibt als öffentliche Straße erhalten.

Eine neue Straße entsteht auch, wenn eine andere öffentliche Straße entsprechend den Buchstaben a) bis c) neu angelegt, verlegt und ersetzt wird und dabei die Bundesfernstraße kreuzt.

Beispiel für c):

Die Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße, die eine Kreisstraße kreuzt,wird durch eine Ortsumgehung ersetzt, die die gleiche Kreisstraße im Außenbereich neu kreuzt. Die bisherige Ortsdurchfahrt wird zur Gemeindestraße abgestuft, die Kreuzung mit der Kreisstraße im Ortsbereich bleibt unverändert bestehen.

2
Der Entstehung einer neuen Kreuzung steht es gleich, wenn
a)
ein nicht öffentlicher Weg dem Gemeindegebrauch gewidmet, also zur rechtlich öffentlichen Straße gemacht und im Zusammenhang damit die bisherige Zufahrt (§ 8 a Abs. 1) oder seine Über- oder Unterführung geändert wird. Dabei ist es ohne Belang, ob der nicht öffentliche Weg bisher schon tatsächlich dem öffentlichen Verkehr gedient hat;
b)
ein öffentlicher Weg, der nach der Beschaffenheit seiner Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt war, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen zu einer diesem Verkehr dienenden Straße ausgebaut und in Zusammenhang damit sein bisheriger Anschluss eine Bundesfernstraße oder seine Kreuzung mit ihr geändert werden muss (§ 12 Abs. l Satz 3). „Geeignet" für einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr ist eine Fahrbahn nur dann, wenn sie regelmäßig auch Lastkraftwagen aufnehmen kann, ohne einen über die normale Abnutzung hinausgehenden Schaden zu erleiden. „Bestimmt" für den allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr ist ein Weg nicht schon deshalb, weil er früher uneingeschränkt dem Gemeingebrauch gewidmet worden ist. Der Weg muss vielmehr nach dem Willen des Trägers der Straßenbaulast, für jedermann erkennbar dem Verkehr mit Kraftfahrzeugen jeder Art dienen. Ein Anhalt dafür ist seine regelmäßige Benutzung mit Kraftfahrzeugen aller Art. Bei nur gelegentlicher Benutzung eines öffentlichen Weges oder einer Benutzung nur mit Personenwagen oder Motorrädern oder nur durch Anlieger kann er noch nicht als dazu bestimmt angesehen werden, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen.
3
Die Kosten einer neuen Kreuzung hat nach dem Veranlassungsprinzip der Träger der Straßenbaulast der hinzugekommenen Straße zu tragen(§ 12 Abs. l Satz l, Abs. 6). Wegen des Umfanges der Kostenmasse siehe Nr. 12.
5
Bau einer neuen Kreuzung oder Einmündung auf Grund mehrseitiger Veranlassung

1
Eine neue Kreuzung entsteht auch dann, wenn mehrere Straßen gleichzeitig hergestellt (neu angelegt) werden (§ 12 Abs. 2). „Gleichzeitig" werden öffentliche Straßen nicht nur dann angelegt, wenn die Bauausführung zeitlich ganz oder teilweise zusammentrifft, sondern auch dann, wenn während der Planung oder Bauausführung der einen Straße das Bedürfnis nach dem Bau der anderen auf Grund von Plänen so rechtzeitig dargelegt wird, dass auf die Kreuzung oder Einmündung in zumutbarer Weise Rücksicht genommen werden kann. Die Berücksichtigung der Planung setzt voraus, dass derjenige, der sie verlangt, seinen Kostenanteil (siehe unten Absatz 3) übernimmt.
2
Der gleichzeitigen Anlegung neuer Straßen stellt es gleich, wenn
a) an vorhandenen höhenungleichen Kreuzungen von Straßen, die bisher nicht miteinander verbunden waren, Anschlussstellen neu geschaffen werden (§ 12 Abs. 2) oder
b) ein nicht kraftfahrzeugfähiger Weg zugleich mit dem Neubau einer Bundesfernstraße zu einer dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr dienenden Straße ausgebaut wird (vgl. Nr. 4 Abs. 2 b).
3
Die Kosten der Kreuzungsanlage werden zwischen den Beteiligten im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste geteilt (§ 12 Abs. 2 Satz 1). Die zur Straße gehörenden Rad- und Gehwege, die Trennstreifen und die befestigten Seitenstreifen sind bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten einzubeziehen (§ 12 Abs. 2 Satz 2). Das gilt auch bei geteilter Baulast in Ortsdurchfahrten. Außer Betracht bleiben die unbefestigten Seitenstreifen. Maßgeblich sind die Fahrbahnbreiten, die die Straßen auf den an die Kreuzung anschließenden Strecken haben. Dabei ist jeder vom Mittelpunkt der Kreuzungsanlage ausgehende Straßenast gesondert zu berücksichtigen. Für durchlaufende Straßenzüge werden daher zwei Kostenanteile berechnet. Der Kostenanteil jedes Straßenastes wird in einer Bruchzahl ausgedrückt, deren Nenner durch die Summe der Fahrbahnbreiten aller von der Kreuzung ausgehenden Straßenäste und deren Zähler durch die Fahrbahnbreite des jeweiligen Straßenastes gebildet wird.

Beispiele:
siehe Anlage 01

Änderung und Ergänzung bestehender Kreuzungen oder Einmündungen
6
Änderungen und Ergänzungen

Eine Kreuzung wird geändert, wenn
a) anstelle einer höhengleichen Kreuzung eine Über- oder Unterführung, gegebenenfalls mit Verbindungsarmen, gebaut oder für einzelne Verkehrsarten eine besondere über- oder Unterführung- (Gehwegüberführung, Radwegunterführung) hergestellt wird,
b) ein Kreuzungsbauwerk verstärkt oder verbreitert wird, Verbindungsarme geändert oder ergänzt werden,
c) eine höhengleiche Kreuzung durch Herstellung von Fahrbahnteilern, Mündungstrichtern, Sichtfeldern, Ein- und Ausfahrstreifen, Kreisverkehrsanlagen und durch Verkehrszeichen und -einrichtungen sowie Verkehrsanlagen aller Art, z. B. Lichtzeichenanlagen, Fahrbahnmarkierungen, verbessert wird,
d) eine Kreuzung unter Aufhebung der bisherigen Kreuzungsanlage verlegt oder wegen ihrer verkehrlichen Unzulänglichkeit höher oder tiefer gelegt wird.

Ergänzungen von Kreuzungsanlagen stehen den Änderungen gleich (§ 12 Abs. 5). Nicht zu den Änderungen gehören Maßnahmen, die ausschließlich der laufenden Unterhaltung und Erneuerung dienen (z. B. die Auswechslung eines abgängigen Brückengeländers).

7
Kostentragung bei der Änderung höhenungleicher Kreuzungen

1
Bei einseitiger Veranlassung hat der Träger der Straßenbaulast, der die Änderung verlangt oder hätte verlangen müssen, die gesamten Kosten für die Änderung der Kreuzungsanlage zu tragen (§ 12 Abs. 3 Nr. 1). Bei mehrseitiger Veranlassung sind die Änderungskosten zwischen den Trägern der Straßenbaulast, die die Änderung verlangen oder hätten verlangen müssen, aufzuteilen, und zwar im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste, wie sie sich nach der Änderung darstellen (§ 12 Abs. 3 Nr. 2). Ob ein Träger der Straßenbaulast eine Änderung hätte verlangen müssen, ist gegebenenfalls in der Planfeststellung zu entscheiden (vgl. Nr. 3). Wegen der Berechnungsgrundsätze vgl. Nr. 5 Absatz 3.

Beispiel:

Die Überführung einer Bundesstraße wird verbreitert. Bei dieser Gelegenheit müsste auch die darunter liegende Kreisstraße mit einer Fahrbahnbreite von 4 m auf eine solche von 6 m gebracht werden. Da der Landkreis diese Forderung nicht stellt, obwohl er sie auf Grund seiner Pflichten als Baulastträger hätte stellen müssen, wird eine entsprechende Anordnung in der Planfeststellung getroffen.
2
Wird mit der Änderung einer höhenungleichen Kreuzung nach § 12 Abs. 3 Nr. 1 gleichzeitig eine Anschlussstelle neu geschaffen (vgl. Nr. 5 Abs. 2 Buchst, a), so sind die Maßnahmen wegen der unterschiedlichen Kostenfolgen getrennt zu behandeln.

Beispiel:

Eine Bundesautobahn, die von einer Kreisstraße gekreuzt wird, wird auf 6 Fahrstreifen verbreitert. Zugleich wird eine Anschlussstelle neu geschaffen. Die Kosten der Kreuzungsänderung, die durch den Ausbau der Bundesautobahn bedingt sind, trägt nach § 12 Abs. 3 Nr. l der Baulastträger der Bundesfernstraße. Die Kosten für die Anschlussstelle werden gemäß § 12 Abs. 2 im Verhältnis der Fahrbahnbreiten nach dem Ausbau geteilt.

3
Änderungen im Einmündungsbereich von Verbindungsarmen sind wie Änderungen höhenungleicher Kreuzungen zu behandeln, jedoch ist bei solchen Maßnahmen von gleichzeitiger Veranlassung auszugehen (§ 12 Abs. 3 Nr. 2).

Beispiel:

Der Verbindungsarm zwischen einer Bundesautobahn und einer Landesstraße wird mit einer Lichtzeichenanlage ausgestattet. Die Kosten werden nach den Fahrbahnbreiten der Bundesautobahn und der Landesstraße geteilt (vgl. Berechnung im Beispiel Nr. 5 Abs. 3 Buchst, b).

8
Kostentragung bei der Änderung höhengleicher Kreuzungen oder Einmündungen

1
Bei der Änderung höhengleicher Kreuzungen ist das Maß der Veranlassung bei den jeweils beteiligten Trägern der Straßenbaulast nicht feststellbar, weil Ausbaumaßnahmen auf nur einem Straßenast durch die Entwicklung der Verkehrsverhältnisse auf anderen Straßenästen bedingt sein können. Die Änderungskosten sind daher wie bei der gleichzeitigen Neuanlegung mehrerer Straßen im Verhältnis der Fahrbahnbreiten der an der Kreuzung beteiligten Straßenäste aufzuteilen (§ 12 Abs. 3 a Satz l i. V. m. § 12 Abs. 2). Maßgeblich sind — wie die Verweisung auf § 12 Abs. 2 ergibt —die Fahrbahnbreiten auf den an die Kreuzung anschließenden Strecken. Wegen der Bemessung der Fahrbahnbreiten siehe Nr. 5 Abs. 3 und wegen der Berücksichtigung von Straßenbahngleisen siehe Nr. 10.

Beispiele:
siehe Anlage 02

2
Mehrere Einmündungen an gleicher Stelle werden kostenmäßig wie Kreuzungen behandelt (§ 12 Abs. 6 Satz 2).
3
Bei geteilter Baulast in den Ortsdurchfahrten sind die Kosten für die kreuzungsbedingte Änderung der Gehwege einschließlich ihrer Über- oder Unterführung von den Baulastträgern der an der Kreuzung beteiligten Straßen im Verhältnis der Fahrbahnbreiten allein zu tragen. Die Einbeziehung der Gehwege in die Fahrbahnbreiten nach § 12 Abs. 2 dient lediglich der Berechnung des Kostenteilungsschlüssels; diese Vorschrift ist keine Rechtsgrundlage für eine Heranziehung des Baulastträgers der Gehwege. Kann eine Über- oder Unterführung einer Kreuzung nicht zugerechnet werden, so wird auf die Grundsätze in den Ortsdurchfahrtsrichtlinien verwiesen.

9
Bagatellklausel bei der Änderung höhengleicher Kreuzungen oder Einmündungen

Von der Kostenbeteiligung nach Fahrbahnbreiten sind die Träger der Straßenbaulast für diejenigen an einer Kreuzung beteiligten Straßenäste befreit, auf denen der durchschnittliche tägliche Verkehr mit Kraftfahrzeugen nicht mehr als 20 vom Hundert des Verkehrs auf anderen beteiligten Straßenästen beträgt. Die Träger der Straßenbaulast für die Straßenäste, denen gegenüber ein Straßenast oder mehrere andere Straßenäste mit ihrem Verkehr nicht über 20 vom Hundert kommen, haben dann im Verhältnis ihrer Fahrbahnbreiten den Anteil der Änderungskosten mitzutragen, der auf den oder die Träger der Straßenbaulast für die Straßenäste mit geringerem Verkehr entfallen würde (§ 12 Abs. 3 a Satz 2). Um in Zweifelsfällen den vorhandenen durchschnittlichen täglichen Verkehr in Kfz/24 h (DTV) auf den jeweiligen Straßenästen zu ermitteln, ist es zweckmäßig, die Werte der jüngsten Zählungen nach den vom BMV herausgegebenen Richtlinien für die Straßenverkehrszählungen heranzuziehen. Darüber hinaus besteht z. B. auch die Möglichkeit, die Belastungen durch Querschnittszählungen des fließenden Verkehrs auf Grund von Stichprobenerhebungen nach den „Richtlinien für Verkehrserhebungen der Forschungsgesellschaft für das Straßenwesen" in der jeweils gültigen Fassung zu ermitteln.

Beispiele:
siehe Anlage 03

10
Kostentragung bei der Änderung höhengleicher Kreuzungen oder Einmündungen bei Mitbenutzung durch Straßenbahnen

1
Wird die zu ändernde Kreuzung auch von einer Straßenbahn benutzt, so ist zu unterscheiden, ob sich die Straßenbahn befindet
1. innerhalb des bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten gemäß § 12 Abs. 2 zu berücksichtigenden Teiles des Straßenkörpers
a) jedoch nicht auf besonderem Bahnkörper,
b) auf besonderem Bahnkörper,
2. außerhalb des bei der Bemessung der Fahrbahnbreiten gemäß § 12 Abs. 2 zu berücksichtigenden Teiles des Straßenkörpers,
3. außerhalb der Straße und unabhängig von der Straße auf besonderem Bahnkörper.
2
Im Falle la) liegen die Straßenbahngleise im Straßenkörper innerhalb des für die Bemessung der Fahrbahnbreiten maßgeblichen Teiles; die von der Straßenbahn in Anspruch genommenen Straßenteile gehen daher mit in die Berechnung der Fahrbahnbreiten ein. Eine etwaige Folgekostenregelung bleibt hiervon unberührt.
3
In den Fällen l b) und 2 werden die von der Straßenbahn eingenommenen Breiten nicht zur Fahrbahnbreite der Straße gerechnet. Durch das Vorhandensein der Straßenbahn wird jedoch vielfach die Änderung der Kreuzungsanlage kostspieliger als ohne sie (z. B. eine breitere Brücke). In solchen Fällen ist festzustellen, wie hoch die Kosten der Änderung ohne Rücksicht auf die Straßenbahn wären (eigentliche Änderungskosten) und wie hoch die Mehrkosten wegen der Straßenbahn sind. Nur die eigentlichen Änderungskosten sind nach dem Verhältnis der Fahrbahnbreiten zu teilen. Die Mehrkosten fallen zunächst dem Träger der Straßenbaulast derjenigen Straße, in der die Straßenbahn liegt, allein zur Last. Ob dieser vom Straßenbahnunternehmer die Erstattung der Mehrkosten verlangen kann, hängt von den besonderen Rechtsverhältnissen zwischen ihnen ab (Vereinbarung, Planfeststellung).
4
Im Falle 3 ist die Straßenbahn im Verhältnis zur Straße, die sie kreuzt, gemäß § l Abs. 5 EKrG wie eine Eisenbahn zu behandeln. Es gelten die Vorschriften des EKrG. Muss die Straßenkreuzung wegen einer Verbreiterung derjenigen Straße geändert werden, neben der parallel eine Straßenbahn verläuft, und hat dies Auswirkungen auf die Kreuzung der Straßenbahn mit der anderen Straße, so sind die dadurch dem Baulastträger der anderen Straße z. B. nach § 13 EKrG entstehenden Kosten in die Kostenmasse nach § 12 Abs. 3 a Satz l einzubeziehen.

11
Abweichende Kostenregelungen

Wenn vor dem Inkrafttreten des 2. Gesetzes zur Änderung des Bundesfernstraßengesetzes am 7.7.1974 die Tragung der Kosten auf Grund eines festgestellten Planes oder einer Vereinbarung anders als in § 12 Abs. 2, 3 und 3 a geregelt war (Nrn. 4, 5, 7 und 8), so bleibt es dabei (Artikel 2 Abs. 3 des 2. FStrÄndG).

Kostenmasse

12
Umfang der Kostenmasse

1
Die Kostenmasse der Kreuzungsmaßnahmen umfasst die Aufwendungen für alle Maßnahmen, die infolge der Überschneidung oder Zusammenführung von Straßen in gleicher oder verschiedener Ebene nach den Regeln der Straßenbau- und Verkehrstechnik notwendig sind, damit die Kreuzungs- oder Einmündungsanlage den Anforderungen der Verkehrssicherheit (§ 3), der Sicherheit und Ordnung (§ 4) sowie der Straßenbaugestaltung genügt (kreuzungsbedingte Kosten). Erfasst wird der Bereich, indem sich das Vorhandensein der Kreuzung auf Dauer auswirkt. Nicht zur Kostenmasse gehören die Aufwendungen für diejenigen Maßnahmen, die ein Beteiligter auch unabhängig von der Ausgestaltung der Kreuzung oder Einmündung durchführen müsste.

Beispiele:

Die Einmündung einer Gemeindestraße in eine Bundesstraße wird mit einer Verkehrsinsel versehen.

An der Kreuzung einer Landesstraße mit einer Bundesstraße wird eine Lichtzeichenanlage eingebaut.

Der Einmündungswinkel einer Kreisstraße in eine Bundesstraße beträgt 40°. Die Kreisstraße wird deshalb so verlegt, dass die Einmündung rechtwinkelig erfolgt. Wenn bei dieser Gelegenheit die durchgehende Fahrbahn der Kreisstraße verbreitert wird, so gehören die Aufwendungen hierfür nicht zur Kostenmasse.

2
Zur Kostenmasse gehören auch
a)
die Aufwendungen für Folgemaßnahmen, die infolge der Kreuzungsmaßnahmen an Verkehrswegen und sonstigen Anlagen erforderlich werden, die nicht zu den an der Kreuzung beteiligten Straßen gehören; die Folgemaßnahmen beschränken sich jedoch auf die Wiederherstellung entsprechend der alten Abmessungen und der gleichwertigen Ausführung.

Beispiel:

Eine Bundesautobahn wird neu angelegt. Eine Landesstraße wird so verlegt, dass die Bundesautobahn sie nur einmal kreuzt. Die Einmündung einer Gemeindestraße in die Landesstraße muss deshalb geändert werden. Die Änderungsmaßnahmen an der Einmündung der Gemeindestraße sind Folgekosten, die zur Kostenmasse gehören.

Will der Träger der Anlage, die von Folgemaßnahmen betroffen ist, weitergehende, nicht kreuzungsbedingte Änderungen verwirklichen, so muss er die Kosten dafür tragen;

Beispiel:

Wenn bei vorstehendem Beispiel auf der Landesstraße für den Einmündungsbereich der Gemeindestraßezusätzlich ein Linksabbiegestreifen auf Grund starken LKW-Verkehrs angelegt wird, ist dies einmündungsbedingt und gehört nicht zur Kostenmasse des obigen Beispiels.

b)
die Aufwendungen für den Ersatz von Schäden, die bei Durchführung einer Kreuzungsmaßnahme den Beteiligten oder Dritten entstanden sind, es sei denn, dass die Schäden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeiteines Beteiligten oder seiner Bediensteten beruhen.

3
Beim Hinzukommen einer neuen Straße beschränkt sich die Kostenmasse nicht auf solche Abmessungen der Kreuzungsanlage, die sich aus dem gegenwärtigen Ausbauzustand der anderen Straßeergeben, sondern umfasst auch den baulichen Aufwand, der notwendig ist, um einen künftigen Ausbau der anderen Straße im Kreuzungsbereich (siehe Abs. 1) entsprechend der übersehbaren Verkehrsentwicklung ohne wesentliche Änderung der Kreuzungs- oder Einmündungsanlage zu ermöglichen, z. B. die Herstellung einer entsprechenden lichten Weite bei Kreuzungsbauwerken einschließlich der entsprechenden Anpassung der anschließenden Dämme oder Böschungen. Eine feste zeitliche Bindung ist dafür nicht vorgeschrieben, weil die Übersehbarkeit der künftigen Entwicklung im Einzelfall verschieden sein kann (vgl. § 12 Abs. l Satz 2). Übersehbar ist eine Verkehrsentwicklung dann, wenn amtlich anerkannte Pläne (z. B. Bedarfsplan, Linienbestimmung nach § 16, Fachplan, Bauleitplan) vorliegen, die auf Grund von Verkehrsmengenkarten oder vergleichbaren Nachweisen Rückschlüsse auf die konkrete Ausgestaltung der Kreuzungsanlage zulassen.

Beispiel:

Eine neue Bundesautobahn soll eine Landesstraße, die zur Ausbildung einer Anschlussstelle verlegt werden muss, kreuzen. Außerdem soll die Landesstraße im Interesse der übersehbaren Verkehrsentwicklung von 8 m Kronenbreite auf RQ 12,50 verbreitert werden. Zur Kostenmasse gehören die Aufwendungen für die Unterführung der verlegten Landesstraße einschließlich der Einschnitte in neuer Breite, die Linksabbiegestreifen, ferner die Wiederherstellung der durchgehenden Fahrbahn (Unterbau und Decke) in alter Breite.

Nicht zur Kostenmasse gehören in diesen Fällen sonstige Änderungen der vorhandenen Straße, die nicht durch das Hinzukommen der neuen Straße bedingt sind. Die Kosten für diese Änderungen oder eine Umgestaltung der vorhandenen Straße, die über das Maß der zu berücksichtigenden Verkehrsentwicklung hinausgeht oder nicht mit der Herstellung der neuen Kreuzung oder Einmündung zusammenhängt, fallen demjenigen zur Last, der dieÄnderung oder Umgestaltung verlangt.

Beispiel:

In dem vorgenannten Beispiel hat der Baulastträger der Landesstraße die Mehrkosten für die Verbreiterung der verlegten Strecke von dem Punkt an selbst zu tragen, an dem die kreuzungsbedingte Aufweitung der Landesstraße durch einen Abbiegestreifen endet.

4
Wird eine höhenungleiche Kreuzung durch einseitige Veranlassung geändert, so beschränkt sich die Kostenmasse bezüglich der anderen Straße auf die Wiederherstellung entsprechend der alten Abmessungen und der gleichwertigen Ausführung. Will der Baulastträger der anderen Straße eigene, über die gleichwertige Wiederherstellung hinausgehende Ausbauabsichten berücksichtigt haben, so hat er sich nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 an den Kostenzu beteiligen (Nr. 7).
5
Kreuzt eine Bundesfernstraße neu einen öffentlichen Weg, der nach der Beschaffenheit seiner Fahrbahn nicht geeignet und nicht dazu bestimmt ist, einen allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr aufzunehmen(vgl. Nr. 4 Absatz 2 b), beschränkt sich die Kostenmasse auf diejenigen Aufwendungen, die auf Grund der Überschneidung des Weges nach seiner derzeitigen Verkehrsbedeutung notwendig sind. Auf die Allgemeinen Rundschreiben Straßenbau Nr. 6/1971 (VkBl 1972 S. 41), Nr. 17/1972 (VkBl 1972 S. 666), Nr. 1/1975(VkBl 1975 S. 110), Nr. 2/1975 (VkBl 1975 S. 116) und Nr. 3/1975 (VkBl 1975 S. 267) betreffstechnischer Baubestimmungen für Wirtschaftswegeüber- und -unterführungen wird in diesem Zusammenhang hingewiesen. Hat der Träger der Straßenbaulast eines solchen vorhandenen Weges die Absicht, ihn zu einer dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr dienenden Straße auszubauen, ist Nr. 5 Absatz 3 anzuwenden.
13
Zusammensetzung der Kostenmasse

Die Kostenmasse setzt sich zusammen aus den Grunderwerbskosten (Nr. 14) und den Baukosten (Nr. 15).
14
Grunderwerbskosten

1
Zu den Grunderwerbskosten gehören
a) alle Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Erwerb von Grundstücken (einschließlich Gebäuden) oder Rechten. Zu den Aufwendungen gehören auch Nebenentschädigungen, Entschädigungen für Rechte Dritter, Beurkundungsgebühren, Kosten für Sachverständigengutachten, Vermessungskosten;
b) Entschädigungen für die durch die Kreuzung bedingten Wertminderungen fremder Grundstücke.
2
Den Grunderwerbskosten zuzurechnen ist der Verkehrswert der schon im Eigentum der Beteiligten stehenden Grundstücke, soweit sie nicht schon Teil der Straße sind. Von den Grunderwerbskosten abzuziehen ist der Erlös aus der Veräußerung oder der Verkehrswert der für die Kreuzung nicht oder nicht mehr benötigten Grundstücke.

15
Baukosten

Zu den Baukosten gehören insbesondere die Aufwendungen

a)
bei allen Kreuzungen und Einmündungen für Freimachen des Baugeländes, Entschädigungen für Flur- und Sachschäden, Erdbau, Deckenbauarbeiten, Entwässerung, Beseitigung nicht mehr benötigter Anlagen, Abbruch von Gebäuden, Stützmauern, Lärmschutzanlagen, Verkehrszeichen und -einrichtungen, Aufrechterhaltung des Verkehrs und Verkehrsumleitungen einschließlich Behelfsbrücken, Bepflanzung;
b)
bei Über- und Unterführung ferner für Gründüngen, Unterbauten (Pfeiler, Widerlager), Überbauten, Baubehelfe, die Rampen und Einschnitte sowie die Verbindungsarme und die zu ihrer verkehrstechnisch einwandfreien Führung notwendigen Bauwerke.

Unterhaltung der Kreuzungsanlagen (laufende Unterhaltung und Erneuerung)
16
Höhengleiche Kreuzungen und Einmündungen

Die Unterhaltung der Kreuzungsanlage obliegt bei höhengleichen Kreuzungen dem Träger der Straßenbaulast der Bundesstraße (§ 13 Abs. l und 8). Die räumliche Abgrenzung der zur Kreuzung oder Einmündung gehörenden Anlagen ist in § l FStrKrV geregelt. Die FStrKrV legt nur die Zuständigkeitsgrenzen für die Straßenunterhaltung fest, nicht aber für die über die Unterhaltung hinausgehende Straßenbaulast an der kreuzenden Straße. Die Grenzen für die Straßenbaulast und für das Eigentum zwischen Bundesstraße und kreuzender Straße ändern sich durch die Verordnung nicht. Räumen und Streuen bei Schnee und Eisglätte gehören nicht zur Unterhaltung (§ 3 Abs. 3 FStrG).
17
Über- und Unterführungen

Bei Über- und Unterführungen hat der Träger der Straßenbaulast der Bundesfernstraße die Unterhaltungslast für das Kreuzungsbauwerk, während die übrigen Teile der Kreuzungsanlage vom Träger der Straßenbaulast für diejenige Straße zu unterhalten sind, zu der sie gehören (§ 13 Abs. 2); dies gilt auch, wenn nur Gehwege über- oder unterführt werden (vgl. wegen der Aufteilung der Unterhaltung Nr. 17 der Ortsdurchfahrtenrichtlinien). Die Einzelheiten der Zurechnung zur Unterhaltungslast der Bundesfernstraße oder zur Unterhaltungslast der anderen Straße sind in § 2 FStrKrV geregelt. Verbindungsarme zwischen der Bundesfernstraße und der kreuzenden Straße gehören zur Bundesfernstraße.
18
Aufstufung oder Widmung

Wird eine öffentliche Straße, die an einer Kreuzung mit einer anderen öffentlichen Straße beteiligt ist, zur Bundesfernstraße aufgestuft, oder entsteht durch Widmung eines nicht öffentlichen Weges eine Kreuzung mit einer Bundesfernstraße (vgl. Nr. 4 Abs. 2 a), so beginnt vorbehaltlich abweichender Regelungen (vgl. Nr. 21) die Unterhaltungslast entsprechend Nr. 16 und Nr. 17 mit der Aufstufung bzw. Widmung. Diese Unterhaltungslast endet mit der Abstufung oder Einziehung der Bundesfernstraße.

19
Unterhaltungsmehrkosten bei neuen Kreuzungen

1
Wenn gemäß § 12 Abs. l eine neue Kreuzung durch Hinzukommen einer Straße oder durch den Ausbau eines nicht kraftfahrzeugfähigen Weges zu einer dem allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr dienenden Straße entsteht, sind dem Baulastträger der vorhandenen Straße die Mehrkosten zu erstatten, die ihm durch die neue Kreuzung entstehen (§ 13 Abs. 3 Satz 1). Durch diese Regelung wird aber weder an der gesetzlichen Unterhaltungspflicht entsprechend § 13 Abs. l und 2 i. V. m. der FStrKrV noch an der Verkehrssicherungspflicht etwas geändert. Die Erstattungspflicht tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die höheren Unterhaltungsaufwendungen tatsächlich anfallen.
2
Geht die Veranlassung von der Bundesfernstraße aus, so werden dem Träger der Straßenbaulast der gekreuzten Straße in der Regel Unterhaltungsmehrkosten nur in geringem Umfange entstehen, da der Bund bei Über- oder Unterführungen das Kreuzungsbauwerk sowie die Verbindungsarme und bei höhengleichen Kreuzungen die Kreuzungsanlage zu unterhalten hat. Erstattungsansprüche des Baulastträgers der anderen Straße sind z. B. gegeben für die Unterhaltung der Rampen bei Über- oder Unterführungen und für Vorankündigungs-Verkehrsschilder und wegweisende Markierungen bei höhengleichen Kreuzungen. Dagegen haben die Träger der Straßenbaulast von Straßen, die Bundesfernstraßen neu kreuzen, dem Bund die Mehraufwendungen für die Unterhaltung von Kreuzungsbauwerken wie auch für die Unterhaltung der zu einer höhengleichen Kreuzung gehörenden Anlagen zu erstatten. Zu den Mehrkosten gehört auch der künftige Mehraufwand für die Erneuerung einer Kreuzungsanlage.
3
Mit der jeweiligen Erstattung der tatsächlichen Mehraufwendungen sind erhebliche Verwaltungsarbeiten bei den Straßenbaubehörden und den Kassen verbunden. Daher kann jeder Beteiligte eine Ablösung des Erstattungsanspruches verlangen (§ 13 Abs. 3 Satz 2). Der Ablösungsbetrag ist nach den Richtlinien für die Berechnung der Ablösungsbeträge der Erhaltungskosten für Brücken vom 10.5.1966 (VkBl 1966, 320) zu ermitteln und, soweit er aus Bundesmitteln bezahlt werden muss, in den Kostenvoranschlag für die Herstellung der neuen Kreuzung aufzunehmen. Ablösungsbeträge, die der Bund erhält, sind als Baukostenbeiträge zu behandeln und den Bundesmitteln zuzuführen. Soweit keine Ablösung vereinbart wird, soll den Erstattungspflichtigen über die Mehraufwendungen alljährlich nur einmal eine Rechnung übersandt werden, und zwar so zeitgerecht, dass der Erstattungsanspruch noch vor Ablauf des Rechnungsjahres beglichen werden kann.
4
Bei einer neuen Kreuzung durch gleichzeitige Herstellung von Straßen oder der Neuschaffung von Anschlussstellen an bestehenden Kreuzungen (vgl. Nr. 5) findet kein Kostenausgleich statt. Die Unterhaltung der Kreuzungsanlage richtet sich nach § 13 Abs. l und 2 i.V.m. der FStrKrV.

20
Veränderte Unterhaltungskosten bei Kreuzungsänderungen

1
Nach einer wesentlichen Änderung öder Ergänzung vorhandener Kreuzungen besteht keine Ausgleichspflicht für etwaige Unterhaltungsmehrkosten, weil die wesentlich geänderte Kreuzung nicht mehr mit der ursprünglichen identisch ist, die ursprüngliche Veranlassung also keine direkten Auswirkungen mehr hat. Die beteiligten Straßenbaulastträger haben in diesem Fall ihre veränderten Kosten für die Unterhaltung und Erneuerung sowie im Falle der Zerstörung durch höhere Gewalt für die Wiederherstellung ohne Ausgleich zu tragen, damit weiterer Verwaltungsaufwand vermieden wird (§ 13 Abs. 4). Ist für den Unterhaltungsmehraufwand bei Herstellung einer neuen Kreuzung eine Ablösungssumme gezahlt worden, so bleibt es dabei, auch wenn vor Ablauf der unterstellten Nutzungsdauer eine wesentliche Änderung an der Kreuzung durchgeführt wird; eine zeitweise Rückerstattung kann nicht gefordert werden.

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Wesentlich sind nur Änderungen von erheblichem Umfang oder Kostenaufwand, die die Kreuzungsanlage in ihrer Auswirkung auf die Unterhaltungslast verändern. Bei Brücken sind wesentlich in diesem Sinne insbesondere die Erhöhung der Tragfähigkeit, Verbreiterungen, Verschwenkungen der Brückenachse und Änderungen der Brückenkonstruktion. Bei höhengleichen Kreuzungen gehören hierzu die Anlage von Beschleunigungs- oder Verzögerungsspuren, von Kreisverkehrsanlagen, die „Kanalisierung" des kreuzenden oder einmündenden Verkehrs, der Ersatz höhengleicher Kreuzungen durch Bauwerke.

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Abweichende Regelungen, Festlegungen in der Planfeststellung

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Vereinbarungen, Auflagen oder sonstige Rechtstitel aus früherer Zeit, in denen die Unterhaltung einer Kreuzungsanlage abweichend von den Grundsätzendes § 13 geregelt ist, behalten ihre Rechtsgültigkeit bis zu einer wesentlichen Änderung nach dem Inkrafttreten des FStrG am 12. September 1953 (§ 13 Abs. 5). Rechte und Pflichten dieser Art gehen beim Wechsel der Straßenbaulast gemäß § 6 Abs. l auf den neuen Träger der Straßenbaulast über.

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Die gesetzlichen Vorschriften über die Unterhaltung sind abdingbar (§ 13 Abs. 6). Die Beteiligten können durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung eine vom Gesetz abweichende Aufteilung der Unterhaltung festlegen. Sie können insbesondere auch vereinbaren, dass die Unterhaltung der gesamten Kreuzung durch einen Beteiligten allein wahrgenommen und der Unterhaltungsaufwand in einem bestimmten Verhältnis geteilt wird. Vereinbarungen, welche den Bund kostenmäßig ungünstiger stellen, als es im Gesetz vorgesehen ist, dürfen nur unter dem Vorbehalt der Genehmigung des Bundesministers für Verkehr abgeschlossen werden.

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Im Übrigen soll die Unterhaltung neuer oder geänderter Kreuzungen in die Planfeststellung einbezogen werden. Auch wenn die Unterhaltungsregelung des Gesetzes i. V. m. der FStrKrV unverändert Anwendung findet, ist in die Planunterlagen ein entsprechender Hinweis aufzunehmen, insbesondere dann, wenn infolge einer geplanten wesentlichen Änderung die Unterhaltungslast nach Baudurchführung wechselt. Bei abweichenden Vereinbarungen soll die Abgrenzung der Unterhaltungslasten der beteiligten Baulastträger unter Bezugnahme auf die Vereinbarungen im Planfeststellungsbeschluss nachrichtlich aufgenommen werden.

MBl. NRW. 1976 S. 34.



*) Die Paragraphen des FStrG werden im Folgenden ohne Zusatz zitiert


Anlagen: