Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Beteiligung der nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände in Verfahren zur Linienbestimmung gemäß § 37 Straßen- und Wegegesetz (StrWG NW) und § 16 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) sowie in straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - III C 3-13-11/5 – (am 01.01.2003: MVEL) v. 21.11.1989

 

Beteiligung der nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände in Verfahren zur Linienbestimmung gemäß § 37 Straßen- und Wegegesetz (StrWG NW) und § 16 Bundesfernstraßengesetz (FStrG) sowie in straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr - III C 3-13-11/5 – (am 01.01.2003: MVEL) v. 21.11.1989

Beteiligung der nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten
Verbände in Verfahren zur Linienbestimmung gemäß § 37
Straßen- und Wegegesetz (StrWG NW) und § 16 Bundesfernstraßengesetz (FStrG)
sowie in straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren

RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr
- III C 3-13-11/5 – (am 01.01.2003: MVEL)
v. 21.11.1989

1
Der Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft hat bisher für das Land Nordrhein-Westfalen folgende rechtsfähige Vereine (Verbände) gemäß § 29 Abs. 2 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) anerkannt:
- Landesgemeinschaft für Naturschutz und Umwelt Nordrhein-Westfalen e. V.,
- Deutscher Bund für Vogelschutz, Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V.,
- Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland, Landesverband Nordrhein-Westfalen e.V.

Die Verbände unterhalten eine gemeinsame Geschäftsstelle in Essen-Bredeney, Ägidiusstraße 94. Wie diese sind alle weiteren Verbände zu behandeln, die zum Zeitpunkt der Einleitung der jeweiligen Verfahren durch den Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft anerkannt sind.
2
Verfahren
Beim Neubau und bei der wesentlichen Änderung von Straßen kommt den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei der Abwägung mit den übrigen Belangen erhebliche Bedeutung zu. Aus diesem Grunde, ist eine möglichst frühzeitige Zusammenarbeit mit den Verbänden anzustreben.

2.1
Im Rahmen der Voruntersuchungen zur Vorbereitung der Verfahren gemäß § 16 FStrG und § 37 StrWG werden die Verbände bei der Aufstellung der zu leistenden Planungsbeiträge zum Naturschutz und zur Landschaftspflege beteiligt. Hierzu werden sie zu Abstimmungsgesprächen eingeladen.

2.2
Ihnen ist in Verfahren zur Bestimmung der Linienführung (§16 FStrG und § 37 Abs. 2 und 4 StrWG NW) Gelegenheit zur Äußerung im Rahmen der Bürgerbeteiligung zu geben. Hierzu hat die Straßenbaubehörde der gemeinsamen Geschäftsstelle folgende Unterlagen in einer der Anzahl der Verbände entsprechenden Zahl von Ausfertigungen zum Verbleib zu übersenden:
- die Bürgerinformation, die die Landschaftsverbände gemäß Rundschreiben vom 6. August 1979 des Bundesministers für Verkehr - StB 15/38.15 - (VkBL 1979, S. 574) erstellen,
- Übersichtslageplan (in der Regel i. M. l:5 000)

- Erläuterungsbericht,
- Stellungnahmen der Landschafts- und Forstbehörden, der Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung sowie der Landesanstalt für Wasser und Abfall,
- Kurzfassung vorliegender Gutachten zu den Bereichen Wasserwirtschaft, Geologie, Lärm, Land- und Forstwirtschaft, Meteorologie, Natur und Landschaft sowie zur Gesamtwirtschaftlichkeit.
Der gemeinsamen Geschäftsstelle wird die durchgeführte Umweltverträglichkeitsstudie in vierfacher Ausfertigung zum Verbleib zugeleitet, soweit dies nicht im Einzelfall zu unverhältnismäßig hohen Kosten führt. In jedem Falle wird ihr eine Ausfertigung zum Verbleib übersandt; bei anderen Gutachten wird entsprechend verfahren.
Die von den Verbänden vorgetragenen Anregungen und Bedenken sind in gleicher Weise wie Anregungen und Bedenken beteiligter Bürger zu behandeln.
2.3
In Planfeststellungsverfahren ist den Verbänden, soweit sie durch das Vorhaben in ihrem satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt werden, Gelegenheit zur Äußerung sowie zur Einsicht in die einschlägigen Sachverständigengutachten zu geben.
Die Anhörungsbehörde hat der gemeinsamen Geschäftsstelle über die Auslegung der Planunterlagen vor deren Beginn Nachricht zu geben. Sie fordert mit der Übersendung der Planunterlagen die Gemeinde auf, die gemeinsame Geschäftsstelle über den Ort der ausgelegten Planunterlagen und den Zeitraum der Auslegung unverzüglich zu unterrichten.
Um ihnen die Beteiligung zu erleichtern, hat die Anhörungsbehörde den Verbänden in straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahren folgende Unterlagen in vierfacher Ausfertigung zu übersenden:
- den zum Verfahren erstellten Erläuterungsbericht, der insbesondere Angaben zur Notwendigkeit, Querschnittsgestaltung, Einfügung des Vorhabens in die Landschaft und Angaben darüber enthält, ob durch die geplante Straße die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts oder das Landschaftsbild erheblich oder nachhaltig beeinträchtigt werden kann (§ 8 BNatSchG, § 4 LG NW), soweit diese Angaben nicht im Erläuterungsbericht zum landschaftspflegerischen Begleitplan enthalten sind,
- einen Übersichtsplan, der den Verlauf der Straße in der betroffenen Landschaft und die Verfahrensgrenzen darstellt,
- die Stellungnahmen der Landschafts- und Forstbehörden, der Landesanstalt für Ökologie, Landschaftsentwicklung und Forstplanung sowie der Landesanstalt für Wasser und Abfall,
- den vom Straßenbaulastträger erstellten landschaftspflegerischen Begleitplan, in dem die Angaben gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 LG NW enthalten sind. Soweit ein landschaftspflegerischer Begleitplan nicht erstellt worden ist, sind neben den textlichen Angaben gemäß § 6 Abs. 2 LG NW im Erläuterungsbericht des Fachplans Lagepläne mindestens im Maßstab 1:5000, in denen die Damm- und Einschnittsböschungen, die Kreuzungsbauwerke und die sonstigen Kunstbauten eingetragen sind, sowie die Lagepläne, die die Konflikte und landschaftspflegerischen Maßnahmen darstellen, zu übersenden.


Darüber hinaus erhalten die Verbände alle zum Verfahren gehörenden Fachbeiträge, die den Landschaftsbehörden zugeleitet werden, in einfacher Ausfertigung zum Verbleib, soweit datenschutzrechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen. Die vorgenannten Planunterlagen hat der Straßenbaulastträger gemäß § 73 Abs. l des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG NW) der Anhörungsbehörde einzureichen. Sofern sich die Verbände am Planfeststellungsverfahren beteiligen, sind sie den privaten Einwendern gleichzustellen.

2.4
Der gemeinsamen Geschäftsstelle ist der Planfeststellungsbeschluss in vierfacher Ausfertigung zuzuleiten; auf Anforderung werden ihr weitere Exemplare übersandt Zusätzlich wird den örtlichen Vertretern der Verbände, die sich am Planfeststellungsverfahren beteiligt haben und deren Anschriften der Straßenbauverwaltung bekannt sind, eine Ausfertigung des Planfeststellungsbeschlusses zur unmittelbaren Unterrichtung übersandt
3
Der RdErl. v. 10.4.1984 des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (SMBl. NW. 911) wird hiermit aufgehoben.

Im Einvernehmen mit dem Minister für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft.

MBl. NRW. 1990 S. 103.