Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Entwässerungstechnische Maßnahmen an Bundesfern- und Landstraßen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - u. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz III.1 – 30-05/123 /124 v. 31.3.2010

 

Entwässerungstechnische Maßnahmen an Bundesfern- und Landstraßen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr - u. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz III.1 – 30-05/123 /124 v. 31.3.2010

Entwässerungstechnische Maßnahmen an
Bundesfern- und Landstraßen

Gem. RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr -
u. d. Ministeriums für Umwelt und Naturschutz,
Landwirtschaft und Verbraucherschutz
III.1 – 30-05/123 /124
v. 31.3.2010

 

1
Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen in Wasserschutzgebieten (RiStWag)

 

Die Richtlinien für bautechnische Maßnahmen an Straßen im Wasserschutzgebieten (RiStWag) sind Grundlage für die Planung und Ausführung der erforderlichen Umweltschutzmaßnahmen beim Zusammentreffen von Straßenverkehrswegen und Grundwasserschutzgebieten bzw. Schutzgebieten von Trinkwassersperren.

 

Für die in dem Zuständigkeitsbereich des Landes Nordrhein-Westfalen befindlichen Bundesfern- und Landesstraßen wird die RiStWag, Ausgabe 2002 eingeführt. Es wird empfohlen, die RiStWag, Ausgabe 2002 für die Straßen der übrigen Baulastträger ebenfalls anzuwenden.

 

Die RiStWag, Ausgabe 2002 sind beim FGSV Verlag Köln, Wesselinger Straße 17, 50999 Köln zu beziehen.

 

2
Anwendung sonstiger Regelwerke und Runderlasse

Aus Niederschlagswassereinleitungen resultieren in Abhängigkeit der jeweiligen Flächenbelastung Schmutzeinträge und Gewässerbelastungen. Für den angestrebten guten Gewässerzustand soll der Schadstoffeintrag so gering wie möglich gehalten werden.

 

Die Vorgaben für die Niederschlagswasserbeseitigung, sofern sie nicht über die Mischwasserbeseitigung erfolgt, ergeben sich aus der RiStWag und aus folgenden bundeseinheitlichen Richtlinien und Runderlassen des MUNLV NRW:

 

1. Richtlinien für die Anlage von Straßen, Teil: Entwässerung RAS-Ew, Ausgabe 2005
(ARS 21/2005; Erlass des BMVBW vom 18.11.2005)

2. Runderlass „Anforderungen an die Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren“
vom 26.5.2004 (MBl. NRW. S. 583)

3. Runderlass „Niederschlagswasserbeseitigung gemäß § 51 a des Landeswasser-
gesetzes“ vom 18.5.1998 (MBl. NRW. S. 654).

 

Die Anforderungen der Runderlasse 2 und 3 sind im Außenbereich für Straßenoberflächenwasser eingehalten, wenn die Anforderungen der RAS-Ew bzw. der RiStWag erfüllt sind.

Der Erlass 2 findet im Bereich der Straßenentwässerung dann keine Anwendung, wenn eine Versickerung des Niederschlagswassers über die Böschung erfolgt.

 

Außerhalb zusammenhängend bebauter Bereiche stellt die Entwässerung von Straßen über die Böschung oder über Rasenmulden die sachgerechte, wasserwirtschaftlich angemessene Lösung dar, die auch im Erlass 3 vorgesehen ist. Die ortsnahe Versickerung ist ohne Vorschaltung von Anlagen zur Minimierung des Schadstoffeintrags die Regel.

 

Grundsätzlich muss eine ausreichende Schutzwirkung durch geeignete Grundwasserüberdeckung gewährleistet sein. Für Wasserschutzgebiete bedeutet dies gemäß RiStWag eine Grundwasserüberdeckung, die den Abstand zwischen dem tiefer liegenden Fahrbahnrand und dem mittleren höchsten Grundwasserstand (MHGW) berücksichtigt.

 

Nur in Sonderfällen (z. B. hohes Aufkommen von Gefahrguttransportern, Grundwasserabstand < 1,0 m oder bei Vorflutern, die in Wasserschutzgebiete fließen) sind Bodenretentionsfilterbecken in die Planungsabwägung mit einzubeziehen.

 

Die EG-Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG) und deren weiterführende Regelungen sind zu beachten. Wesentliches Ziel der Richtlinie ist es, den guten Zustand der Gewässer zu erreichen bzw. zu erhalten. Aus dieser Zielstellung können sich in Einzelfällen weitergehende Anforderungen an die Einleitung von Straßenoberflächenwasser in die Gewässer ergeben.

 

3
Regelungen zur Anwendung von BWK-Merkblatt 3 (Ausgabe April 2001)

Die Aufstellung von Bewirtschaftungsplänen und die Ermittlung der Grundlagendaten ist originäre Aufgabe der Wasserbehörden.

Nur im begründeten Einzelfall wird von der Straßenbauverwaltung ein vereinfachter Nachweis geführt. Im Abstimmungsverfahren zur Einleitung in ein Gewässer sind in diesem Falle für die Ermittlung der Gesamteinleitungsmenge nach dem BWK-Merkblatt 3 die Grundlagendaten von den Wasserbehörden bereit zu stellen.

 

4
Regelungen zum Einigungsverfahren

Sofern im Rahmen eines straßenrechtlichen Planfeststellungsverfahrens zwischen dem Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen und der zuständigen Wasserbehörde ein Einvernehmen oder im Übrigen im Rahmen eines Beteiligungsverfahrens eine Einigung nicht herzustellen ist, ist die Entscheidung der zuständigen obersten Landesbehörden herbeizuführen.

 

5
Inkrafttreten und Außerkrafttreten

Der Erlass tritt am Tage der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt der gem. RdErl. d. Ministers für Bauen und Verkehr u. d. Ministers für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 12.1.2006 (MBl. NRW. S. 49) außer Kraft.

 

MBl. NRW. 2010 S. 255.