Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Richtlinien für die amtliche Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr III.6 -21-03/7.2.2 – v. 30.10.2009

 

Richtlinien für die amtliche Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr III.6 -21-03/7.2.2 – v. 30.10.2009

Richtlinien
für die amtliche Anerkennung von Sehteststellen
nach § 67 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)

RdErl. d. Ministeriums für Bauen und Verkehr
III.6 -21-03/7.2.2 – v. 30.10.2009

Für die Anerkennung von Sehteststellen nach § 67 FeV sind die Fahrerlaubnisbehörden zuständig (§ 2 Nummer 2 der Verordnung über die Bestimmung der zuständigen Behörden nach der FeV vom 6. Januar 1999 (GV. NRW. S. 33) zuletzt geändert durch Gesetz vom 08. Oktober 2003 (GV. NRW. S. 615). Die Anerkennung ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu erteilen. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

1
Zuverlässigkeit

Im Rahmen der Zuverlässigkeit des Antragstellers oder des verantwortlichen Leiters der Sehteststelle nach § 67 Absatz 2 Nummer 1 FeV ist die Beibringung eines Führungszeugnisses erforderlich.

2
Personelle Ausstattung

2.1
Die nach § 67 Absatz 2 Nummer 2 FeV vorgeschriebene ärztliche Aufsicht über die Durchführung des Sehtests kann nur von einer Ärztin oder einem Arzt für Augenheilkunde oder einer im § 67 Absatz 5 Nummer 2 und 3 FeV genannten Person gewährleistet werden. Die Bestimmung der ärztlichen Aufsicht obliegt der Fahrerlaubnisbehörde. Die aufsichtführende Person hat eine Erklärung abzugeben, dass festgestellte Beanstandungen und die eventuelle Beendigung der Aufsichtstätigkeit unmittelbar der Aufsichtsbehörde mitgeteilt werden.

2.2
Der Sehtest darf nur von Personen durchgeführt werden, die einen Nachweis darüber erbracht haben, dass sie das Sehtestgerät einwandfrei bedienen, den Sehtest sachgerecht durchführen, die Sehtestbescheinigung ordnungsgemäß ausfüllen können und mit den sonstigen Bestimmungen über den Sehtest vertraut sind. Einzuhaltende Details regelt die Arbeitsanweisung für Sehtester (Anlage 1).

3
Räumliche Ausstattung

3.1
Die räumliche Ausgestaltung der Sehteststellen muss gewährleisten, dass der Sehtest nicht in Anwesenheit unbeteiligter Personen vorgenommen werden kann.

3.2
Sehtests dürfen nur in den im Anerkennungsbescheid benannten und zugelassenen Räumen durchgeführt werden.

4
Sachliche Ausstattung

4.1
Es dürfen nur Sehtestgeräte verwendet werden, die im Genehmigungsverfahren genannt worden sind und der DIN-Norm 58220 Teil 6 neuste Fassung entsprechen. Die verwendeten Sehtestgeräte müssen eine zuverlässige Sehschärfebestimmung und eine Umrechnung in Visuswerte von 0,7 und 1,0 ermöglichen. Die Wartungs- und Instandhaltungsvorschriften des Herstellers sind einzuhalten und zu dokumentieren. Die Unterlagen hierüber sind zwei Jahre aufzubewahren und dann zu vernichten.

5
Sehtestbescheinigungen

5.1
Die Sehtestbescheinigung nach § 12 Absatz 3 FeV, Muster abgedruckt in VkBl. 2005 S. 140 Nr. 47, ist fortlaufend zu nummerieren.

5.2
Die Sehtestbescheinigungen müssen neben dem Aktenzeichen der Anerkennungsbehörde auch die Seriennummer des Sehtestgerätes enthalten.

6
Aufsicht über die Sehteststellen

6.1
Die Aufsicht über die Sehteststellen wird von den Fahrerlaubnisbehörden ausgeübt. In den Fällen des § 67 Absatz 1 und 3  FeV ist wie folgt zu verfahren:

Sollten sich bei der Vorlage der Sehtestergebnisse Auffälligkeiten ergeben, entscheidet die Fahrerlaubnisbehörde, ob eine gezielte Überprüfung der Sehteststelle angebracht ist. Das Gleiche gilt, wenn sonstige Bedenken an der ordnungsgemäßen Durchführung der Sehtests auftreten.

Die entsprechenden Kosten für die Inanspruchnahme von Sachverständigen können zusammen mit den Gebühren für den eigenen Verwaltungskostenaufwand der Aufsichtsmaßnahmen nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 der Gebührenordnung für Maßnahmen im  Straßenverkehr (GebOSt) geltend gemacht werden; Gebühren-Nummer 214.2 der Anlage zu § 1 GebOSt ist entsprechend anzuwenden.

6.2
Zur ordnungsgemäßen Durchführung der Aufsichtsmaßnahmen ist die Anerkennung einer Sehteststelle daher u. a. mit folgenden Auflagen zu verbinden:

Über die eingesetzten Sehtester hat die ärztliche Aufsicht eine Bescheinigung zu erstellen, aus der sich ergibt, dass die betreffenden Personen

- das Gerät einwandfrei bedienen,

- den Sehtest sachgerecht durchführen,

- die Sehtestbescheinigung ordnungsgemäß ausfüllen können sowie

- mit den sonstigen mit dem Sehtest zusammenhängenden Bestimmungen und

  Regelungen und der Arbeitsanweisung (Anlage 1) vertraut sind.

Die Bescheinigung über die fachliche Eignung zur Durchführung von Sehtests nach § 67 FeV (Muster gem. Anlage 2) ist bei der Sehteststelle aufzubewahren.

6.3
Die Sehteststelle hat Veränderungen in der ärztlichen Aufsicht unverzüglich anzuzeigen.

6.4
Eine technische Überprüfung der Geräte auf einwandfreie Funktion hat regelmäßig zu erfolgen. Die Überprüfungsabstände dürfen zwei Jahre nicht überschreiten. Unabhängig davon hat sich die Ärztin oder der Arzt mindestens jährlich von der einwandfreien Funktion  der Sehtestgeräte zu überzeugen und dies zu dokumentieren. Die entsprechenden Nachweise sind bei den Sehteststellen aufzubewahren.

6.5
Von jeder Sehtestbescheinigung hat eine Durchschrift bei der Sehteststelle zu verbleiben, ist dort zwei Jahre aufzubewahren und anschließend zu vernichten. Die Vordrucke der Sehtestbescheinigungen sind so aufzubewahren, dass Kenntnisnahme durch Unbefugte oder sonstiger Missbrauch ausgeschlossen sind.

6.6
Werden von der aufsichtführenden Person Mängel festgestellt, durch die eine ordnungsgemäße Durchführung des Sehtests nicht mehr gewährleistet ist, dürfen weitere Sehtestungen erst durchgeführt werden, wenn die Mängel behoben sind. Von der Feststellung und der Behebung der Mängel ist die Fahrerlaubnisbehörde umgehend zu unterrichten.

6.7
Änderungen in der räumlichen Unterbringung der Sehteststelle sind der Fahrerlaubnisbehörde unverzüglich anzuzeigen.

6.8
Die Anerkennung ist auf längstens drei Jahre zu erteilen. Sie ist zu verlängern, wenn alle Voraussetzungen für die Erteilung weiterhin bestehen.

6.9
In den Fällen des § 67 Absatz 4 FeV ist wie folgt zu verfahren:

Gemäß § 67 Absatz 4 Satz 1 FeV gelten die Augenoptikerbetriebe als amtlich anerkannt. Bei der Überprüfung dieser Betriebe als Sehteststelle gelten folgende Sonderregelungen:

6.9.1
Der Sehtest ist von einer Meisterin oder einem Meister des Optikerhandwerks, ersatzweise mindestens durch eine Gesellin oder einen Gesellen des Optikerhandwerks, durchzuführen.

6.9.2
Die Einrichtung einer Sehteststelle bei einem Augenoptikerbetrieb ist vom Augenoptikerverband des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe des § 67 Absatz 2 Nummer 2 FeV zu überprüfen; ebenso die räumliche und sachliche Ausstattung. Er stellt auch fest, dass eine qualifizierte Person die Sehtestung durchführt.

6.9.3
Für die Sehtestbescheinigung gilt Nummer 5 entsprechend.

6.9.4
Nach der Prüfung durch den Augenoptikerverband des Landes Nordrhein-Westfalen wird die zuständige Fahrerlaubnisbehörde hierüber zeitnah informiert. Der Augenoptikerbetrieb wird in die Liste der Sehteststellen des jeweiligen Kreises aufgenommen.

6.9.5
Stellt die zuständige Fahrerlaubnisbehörde Auffälligkeiten fest, erhält der Augenoptikerverband des Landes Nordrhein-Westfalen eine Mitteilung.

7
Allgemeines

Die Augenoptikerinnung des Landes Nordrhein-Westfalen hat die Augenoptikerbetriebe stichprobenweise oder in besonderen Fällen auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und der in dieser Richtlinie enthaltenen Regelungen in einem festgelegten zeitlichen Rhythmus, der einen Zeitraum von drei Jahren nicht überschreiten sollte, zu überprüfen.

Für die amtliche Anerkennung, Änderung, Versagung, Rücknahme oder den Widerruf sowie für Überprüfungen einer Sehteststelle wird gegenüber der anerkannten Stelle eine Gebühr nach der GebOSt festgesetzt. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach der Gebühren-Nummer 214.2 der Anlage zu § 1 GebOSt.

Für die Sehtests ist gegenüber den Probanden eine Gebühr nach Gebühren-Nummer 403 der Anlage zu § 1 GebOSt zu erheben.

Der RdErl. d. Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr v. 13. Januar 1989 – III C 2-21-03/7.2.2 – wird hiermit aufgehoben.

Die Anlagen 1 und 2 werden nur in der elektronischen Sammlung des Ministerialblattes Nordrhein-Westfalen wiedergegeben.

MBl. NRW. 2009 S. 541.


Anlagen: