Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 633 - 73 - 03/3 (Am 01.01.2003: MVEL) u. d. Innenministeriums - III C 4 – 3812 v. 31.1.1997

 

Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr - 633 - 73 - 03/3 (Am 01.01.2003: MVEL) u. d. Innenministeriums - III C 4 – 3812 v. 31.1.1997

Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten
im Verkehrsraum öffentlicher Straßen
Gem. RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr -
633 - 73 - 03/3 (Am 01.01.2003: MVEL)
u. d. Innenministeriums - III C 4 – 3812
v. 31.1.1997

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Allgemeines/Anwendungsbereich
1.1
Dieser Runderlass gilt für die Durchführung von Aufgaben

1. der Landesvermessung (§ 5 Abs. 1 VermKatG NW) und

2. der Ingenieurvermessung im Rahmen von Straßenbauarbeiten (das sind alle Vermessungsarbeiten, die der Planung, dem Bau, der Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen dienen).

Diese Aufgaben erfordern es, dass die hiermit beauftragten Beschäftigten

- des Landesvermessungsamtes,
- der Bezirksregierungen (Dezernate 33: Landesvermessung und Liegenschaftskataster),
- der Kreise und kreisfreien Städte,
- der kommunalen Vermessungsämter,
- der Flurbereinigungsbehörden,
- des Landesoberbergamtes sowie die unter seiner Aufsicht stehenden Markscheider,
- der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure sowie diese selbst,
- der Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe und
- der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung

ihre Tätigkeit zeitweise ganz oder teilweise im Verkehrsraum öffentlicher Straßen ausüben müssen.

1.2
Entsprechendes gilt auch für die Ausführung markscheiderischer Vermessungen, die durch Gesetz oder Verordnung vorgeschrieben sind, sowie für die Ausführung geologischer und geophysikalischer Aufnahmen im Rahmen der Lagerstätten- und Bodenforschung, die von Beschäftigten des Landesoberbergamtes und den unter seiner Aufsicht stehenden Markscheidern sowie von Beschäftigten des geologischen Landesamtes durchgeführt werden.

1.3
Soweit im Folgenden keine anderen Regelungen getroffen werden, sind die „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA) - Ausgabe 1995 -" anzuwenden, die für den Zuständigkeitsbereich des Landes Nordrhein-Westfalen mit RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 27.7.1995 (MBl. NW. S. 1401/SMBl. NW. 9220) eingeführt worden sind.

1.4
Die Sonderrechte gemäß § 35 Abs. 6 und 8 StVO gelten auch für Vermessungsarbeiten, soweit diese im Zusammenhang mit dem Bau oder der Unterhaltung von Straßen oder Anlagen im Straßenraum stehen und die eingesetzten Fahrzeuge über die dort geforderte Sicherheitskennzeichnung verfügen.

2
Sicherungsvorkehrungen

2.1
Allgemeines

2.1.1
Bei der Ausführung von Vermessungen ist sowohl auf die Sicherheit des Messtrupps als auch darauf zu achten, dass andere Verkehrsteilnehmer nicht zu Schaden kommen oder mehr als nötig behindert werden. Dies ist auch beim Abstellen und Lagern von Instrumenten, Geräten und Vermarkungsmaterial zu beachten.

2.1.2
Vermessungsarbeiten auf Straßen sollen während der Tagesstunden und möglichst nicht während der Hauptverkehrszeiten oder bei witterungsbedingten schlechten Sichtverhältnissen durchgeführt werden. Sie sind zeitlich auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken.

2.1.3
Vermessungspunkte und Messungslinien sind nach Möglichkeit in verkehrsarme Bereiche außerhalb der Fahrbahn zu legen. Muss die Fahrbahn in Anspruch genommen werden, so soll ein Wechseln von einer Straßenseite zur anderen auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt bleiben. Es sind die Vermessungsverfahren anzuwenden, bei denen der öffentliche Verkehrsraum so wenig wie möglich betreten werden muss.

2.1.4
Die Arbeiten sind zu unterbrechen und die Arbeitsstelle ist vorübergehend zu räumen oder einzuschränken, wenn die Sicherheit des Vermessungstrupps nicht mehr gewährleistet ist oder durch die Arbeitsstelle größere Verkehrsstauungen verursacht werden.

2.1.5
Wird die Fahrbahn von Straßen nur für kurze Zeit betreten, kann auf übersichtlichen Straßenabschnitten mit geringem Verkehr die Sicherung der Arbeitsstelle durch einen Warnposten erfolgen.

2.1.6
Bei Vermessungsarbeiten im Geh- und Radwegbereich kann von besonderen Sicherungen abgesehen werden, wenn die Regelungen in 2.3.2 eingehalten, keine Aufgrabungen vorgenommen werden oder kein starker Radverkehr zu erwarten ist. Für Fußgänger und Radfahrer muss ausreichend Platz verbleiben.

2.1.7
Für den Einsatz von Leitkegeln gilt A.3.1.3 RSA.

2.2
Warnkleidung

2.2.1
Personen, die außerhalb von Gehwegen und Absperrungen im Verkehrsraum eingesetzt sind oder neben dem Verkehrsbereich tätig und nicht durch eine geschlossene Absperrung von diesem getrennt sind, müssen Warnkleidung nach DIN EN 471 (früher DIN 30711) tragen.
2.3
Kennzeichnung der Fahrzeuge und Geräte
2.3.1
Es dürfen nur Fahrzeuge als Sicherungsfahrzeuge (vgl. Anlagen 5, 9, 10 und 11) eingesetzt werden, die mit einer Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30710 „Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten" versehen und mit mindestens einem gelben Blinklicht (Rundumlicht gemäß § 52 Abs. 4 StVZO) ausgerüstet sind. Sofern nicht eine fahrbare Absperrtafel (A.3.1.4 RSA) eingesetzt wird, ist die Rückseite des Kraftwagens entsprechend den Regelungen in A.7.1 RSA auszugestalten. Rundumleuchten sind vor Einrichtung der Arbeitsstelle in Tätigkeit zu setzen. Am Sicherungsfahrzeug angebrachte Verkehrszeichen dürfen nur an der Arbeitsstelle gezeigt werden. Im Übrigen gelten die Regelungen in A.7.1 und 7.2 RSA.

2.3.2
Vermessungsgeräte (Stative, Fluchtstäbe, Nivellierlatten usw.) müssen einen auffälligen Anstrich (z. B. gelb oder rot-weiß) besitzen. Aufgestellte Gerätschaften und Materialien sind durch Leitkegel abzusichern. Dies gilt auch für Rad- und Gehwege.

3
Abstimmung mit der Straßenverkehrsbehörde

3.1
Die mit der Durchführung von Vermessungsarbeiten an Straßen betrauten Stellen werden gemäß § 46 Abs. 2 StVO von der Verpflichtung befreit, Anordnungen der zuständigen Behörde nach § 45 Abs. 6 StVO zur Kennzeichnung und Absicherung der Arbeitsstelle einzuholen, sofern

a) die Arbeiten von kürzerer Dauer¹) sind, die Arbeitsstelle von geringem Umfang ist und die Arbeiten sich nur unwesentlich auf den Straßenverkehr auswirken oder

b) bei den Vermessungsarbeiten ein geeigneter Regelplan der Anlagen 1 bis 11 eingehalten wird.

¹) Arbeitsstellen, die in der Regel nicht länger als einen Tag betrieben werden und in der Regel nur in den Tagesstunden bestehen.

3.2
Die Befreiung nach Nummer 3.1 gilt nicht für Fälle, in denen die Arbeitsstellen wegen umfangreicher und andauernder Verkehrsbehinderungen durch Gefahrzeichen (§ 40 StVO), Vorschriftzeichen (§ 41 StVO) und Richtzeichen (§ 42 StVO) oder durch Absperrgeräte (§ 43 StVO) über den in Nummer 4 dieses Erlasses festgelegten Rahmen hinaus gesichert werden müssen. In diesen Fällen sind die notwendigen Anordnungen nach § 45 Abs. 6 StVO von den Straßenverkehrsbehörden einzuholen. Zu diesem Zwecke sind diese rechtzeitig über Ort und Zeit der Vermessung unter Vorlage eines Verkehrszeichenplanes zur Kennzeichnung und Sicherung der Arbeitsstelle zu unterrichten.
Bei Vermessungsarbeiten auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen ist stets eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 Abs. 6 StVO einzuholen. Dies gilt nicht für die mit der Planung, dem Bau und der Unterhaltung der Straßen befassten Behörden.

4
Sicherung und Kennzeichnung der Arbeitsstellen

4.1
Allgemeines

4.1.1
Zur Arbeitsstelle im Straßenraum gehören alle Teile der Straße, die für die Ausführung einer Vermessung in Anspruch genommen werden.

4.1.2
Es muss gewährleistet sein, dass alle Verkehrsteilnehmer jederzeit durch amtliche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen eindeutig und rechtzeitig gewarnt werden. Die Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind ausreichend fest anzubringen, standsicher und gut sichtbar aufzustellen. Sie müssen vollrückstrahlend ausgeführt sein.

4.1.3
Verkehrszeichen sind grundsätzlich nicht innerhalb der Fahrbahn aufzustellen. Der Seitenabstand zur Fahrbahn soll innerorts 0,5 m, mindestens jedoch 0,3 m, außerorts 1,5 m betragen. Der Mindestabstand ihrer Unterkante vom Boden soll bei Vermessungsarbeiten außerorts und außerhalb von Geh- und Radwegen 0,6 m betragen. Im Übrigen gelten die Regelungen zu A.2 RSA.

4.1.4
Bei der Aufstellung der zur Sicherung der Arbeitsstelle erforderlichen Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen ist darauf zu achten, dass diese nicht im Widerspruch zu den übrigen Verkehrszeichen stehen. Werden die Vermessungsarbeiten eingestellt, sind die Verkehrszeichen zu entfernen.

4.1.5
Die als Warnposten eingesetzten Personen dürfen nicht zu anderen Aufgaben herangezogen werden. Sie sollen sich außerhalb der Fahrbahn aufhalten. Warnposten müssen Warnkleidung tragen und eine weiß-rot-weiße Warnfahne gemäß A.3.2.3 RSA halten. Die Regelungen in A.6 RSA sind einzuhalten.

4.2
Art und Umfang der Sicherungsmaßnahmen

4.2.1
Kurzzeitig stationären Arbeitsstellen ist der Vorzug zu geben. Bewegliche Arbeitsstellen sind wegen der möglichen Änderung der Sichtweiten hinsichtlich der daraus resultierenden, unterschiedlichen Anforderungen an die Absicherung problematisch und sollen deshalb auf Nivellementarbeiten und auf Sonderfalle beschränkt werden.

4.2.2
Für die Beschilderung und Absicherung der Arbeitsstellen bei Vermessungsarbeiten gelten nachstehende Regelpläne (Anlagen l bis 11) .für folgende Anwendungsfälle:

Für Vermessungsarbeiten zutreffende Regelpläne (Nr. der Anlage in Klammern)

Orts-lage

Verkehrs­stärke

Fahrbahn-einengung

Arbeitsstelle

einfach

mehrfach

in Fahrbahn­mitte

inner-orts

gering

gering

deutlich

B IV/1 (1)

B IV/2 (5)

HB-E.2 (3)

HB-E.1 (2)

HB-E.2 (3)

-

-

HB-E.3 (4)

-

hoch

gering

deutlich

B IV/1 (1)

B IV/2 (5)

HB-E.1 (2)

-

-

außer­orts

gering

gering

C II/1 (6)

C II/3(11)

HB-E.4(7)

-

deutlich

C II/5(8)

C II/2(9)

HB-E.6(10)

-

-

hoch

gering

C II/5(8)

C II/2(9)

HB-E.6(10)

CII/3(11)

-

-

deutlich

C II/5(8)

C II/2(9)

HB-E.6(10)

-

-

4.2.3
Befindet sich die Arbeitsstelle in der Nähe einer Straßenkreuzung oder -einmündung, ist unabhängig von der Verkehrsbedeutung der Straße der einbiegende Verkehr durch Zeichen 123 StVO mit dem Zusatzzeichen „Vermessung" und ggfs. Warnposten zu warnen. In Abhängigkeit von der Richtung der Arbeitsstelle ist das Zusatzzeichen 1000-11 bzw. -21 (Richtung der Gefahrstelle links- bzw. rechtsweisend) aufzustellen (siehe Anlage 8).

5
Befreiung von Verboten der StVO

5.1
Zur Erleichterung der in Nummer l genannten Arbeiten befreie ich gemäß § 46 Abs. 2 StVO den genannten Personenkreis von folgenden Verboten der Straßenverkehrs-Ordnung:

a) Verbot der Gehwegbenutzung zum Abstellen von Kraftfahrzeugen, folgend aus § 2 Abs. l,

b) Halteverbot des Zeichens 283 (absolutes Halteverbot) nach § 12 Abs. l Nr. 6a,

c) eingeschränktes Halteverbot des Zeichens 286 nach § 12 Abs. l Nr. 6b,

d) Parkverbot auf Vorfahrtstraßen mit Zeichen 306 außerhalb geschlossener Ortschaften nach § 12 Abs. 3 Nr. 8a für Fahrzeuge, die mit einer Sicherheitskennzeichnung nach DIN 30710 „Sicherheitskennzeichnung von Fahrzeugen und Geräten" ausgestattet sind,

e) Parkverbot auf Gehwegen lt. Zusatzschild zu Zeichen 315 nach § 12 Abs. 3 Nr. 8c,

f) Parkverbot auf Parkplätzen lt. Zusatzschild zu Zeichen 314 nach § 12 Abs. 3 Nr. 8e,

g) Parkverbot an Einrichtungen zur Überwachung der Parkzeit oder im Bereich eines Zonenhalteverbots mit Zeichen 290/291 nach § 13 Abs. l und 2,

h) Parkverbot auf Fahrradwegen, Reitwegen und Fußgängerwegen lt. Zeichen 237, 238, 239, 240 und 241 nach § 41 Abs. 2 Nr. 5,

i) Parkverbot in verkehrsberuhigten Bereichen lt. Zeichen 325/326 nach § 42 Abs. 4a Nr. 5,

j) Verbot des Fahrzeugverkehrs auf Fahrradwegen, Reitwegen, Fußgängerwegen und in Fußgängerbereichen lt. Zeichen 237, 238, 239, 240, 241, 242, folgend aus § 2 Abs. l und § 41 Abs. 2 Nr. 5; Nr. 2 zu Zeichen 242 gilt entsprechend,

k) Verkehrsverbot der Zeichen 250, 251 sowie 260 nach § 41 Abs. 2 Nr. 6.

5.2
Das Halteverbot auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen einschließlich der Standstreifen (§ 18 Abs. 8 StVO) und das Verbot des Betretens von Autobahnen und Kraftfahrstraßen (§ 18 Abs. 9 StVO) gelten nicht, sofern die zuständige Straßenverkehrsbehörde vorher zugestimmt hat und die zuständige Straßenbaubehörde vorher unterrichtet wurde.

5.3
Von den genannten Ausnahmeregelungen darf nur Gebrauch gemacht werden, soweit Arbeiten durch die aufgeführten Verbote unzumutbar behindert würden, Dritte nicht gefährdet werden und es sich um Fahrzeuge handelt, die für die Vorbereitung und Durchführung der Vermessung unbedingt notwendig sind. Die Sonderberechtigung muss im Fahrzeug sichtbar für die Überwachungsorgane erkennbar sein.

6
Verantwortlichkeit

Verantwortlich für die Beachtung dieser Richtlinien sind die Vermessungstruppführerinnen undVermessungstruppführer. Sie geben die erforderlichen Anweisungen und veranlassen und überwachen die durchzuführenden Maßnahmen. Die für die Vermessungsarbeiten eingesetzten Personen haben ihren Anweisungen zu folgen. Die Vermessungstruppführerinnen und Vermessungstruppführer müssen eine Vertreterin oder einen Vertreter bestimmen, wenn sie sich von der Arbeitsstelle entfernen.

7
Belehrung des Vermessungspersonals

Das im vermessungstechnischen Außendienst eingesetzte Personal ist in regelmäßigen Zeitabständen - mindestens jährlich - über den Inhalt und die Bedeutung dieser Vorschriften zu belehren; dies ist aktenkundig zu machen.

8
Schlussvorschriften

1. Der Gem. RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr u. d. Innenministers v. 3.8.1981 (SMBl. NW. 9220) wird aufgehoben.

2. Der letzte Absatz des RdErl. d. Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr v. 27.7.1995 (SMBl. NW. 9220) wird aufgehoben.

Eine neue Anlage 11 (Regelplan C II/3) wird entsprechend der nachstehenden Anlage angefügt.

MBl. NRW. 1997 S. 146, geändert durch RdErl. v. 26.10.1999 (MBl. NRW. 1999 S. 1266), ber. 251 Erg.-Lief.


Anlagen: