Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 3.4.2024


Kennzeichnung der Reitwege im Walde (§ 50 Abs. 2 Satz 1 LG) RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr IV/A 3 - 78 - 41/239 - 6/81 – (am 01.01.2003: MVEL) v. 22.1.1981

 

Kennzeichnung der Reitwege im Walde (§ 50 Abs. 2 Satz 1 LG) RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr IV/A 3 - 78 - 41/239 - 6/81 – (am 01.01.2003: MVEL) v. 22.1.1981

Kennzeichnung der Reitwege im Walde
(§ 50 Abs. 2 Satz 1 LG)

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
IV/A 3 - 78 - 41/239 - 6/81 – (am 01.01.2003: MVEL)
v. 22.1.1981

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Allgemeines
Am 1. Januar 1981 trat die durch Gesetz vom 11. März 1980 (GV. NW. S. 214) geänderte Fassung der Reitregelung des Landschaftsgesetzes (LG) in Kraft. Während es für das Reiten in der freien Landschaft überwiegend beider bisherigen Regelung bleibt, ergeben sich für das Reiten im Walde weitergehende Änderungen. Gemäß § 50 Abs. 2 Satz l Landschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 1980 (GV. NW. S. 734/SGV. NW. 791) ist das Reiten im Walde auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) als Reitwege gekennzeichneten privaten Straßen und Wegen gestattet.
Dieser Erlass, der im Einvernehmen mit dem Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten ergeht, legt Art und Umfang der Kennzeichnung auf der Grundlage der StVO fest. Soweit für die Kennzeichnung von Reitwegen im Walde für den öffentlichen Verkehr nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur StVO die Zustimmung der obersten Landesbehörde zur Anbringung von Zusatzschildern (vgl. Nr. 2.3) oder zur Verwendung des Zeichens 239 StVO (Reiter) in verkleinerter Form erforderlich ist, wird diese hiermit erteilt.

2
Kennzeichnung von Reitwegen im Walde für den öffentlichen Verkehr
2.1
Für private Straßen und Wege, die auch vom öffentlichen Verkehr mit Kraftfahrzeugen uneingeschränkt allgemein benutzt werden, bedarf es keiner besonderen Kennzeichnung als Reitwege.
2.2
Soll auf anderen privaten Straßen und Wegen im Walde ausschließlich Reitverkehr zugelassen werden, ist das Zeichen 239 StVO zu verwenden. Für das Zeichen genügt ein Durchmesser von 120 mm. An Verknüpfungspunkten der Reitwege mit dem übrigen Wegenetz kann es sich empfehlen, zur Verdeutlichung für den übrigen Verkehr Zeichen mit Durchmesser von 400 mm aufzustellen.
2.3
Bei der Festlegung eines Reitwegenetzes im Walde ist die Trennung der Reitwege vom übrigen Wegenetz anzustreben. Ist es ausnahmsweise unumgänglich, den Reitverkehr zusammen mit anderen Verkehrsarten zuzulassen, können folgende Kennzeichnungen in Betracht kommen:
2.3.1
Für private Straßen und Wege im Walde, auf denen allgemeiner öffentlicher Verkehr bereits durch Zeichen 250 StVO verboten wird, ist die Kennzeichnung als Reitwege (§ 50 Abs. 2 Satz l LG) durch Zusatzschilder deutlich zu machen. Es ist darauf zu achten, dass mehr als zwei Zusatzschilder an einem Pfosten - auch zu verschiedenen Verkehrszeichen - nicht angebracht werden.
Zur Kennzeichnung der erlaubten Benutzung durch Reiter sind Zusatzschilder „Reiter (Sinnbild) frei" entsprechend den Zusatzschildern 723 a bis 723 o gemäß Verlautbarung im Verkehrsblatt 1976, S. 723, Nr. 346, anzubringen. Vor Anbringung dieser Zusatzschilder ist jedoch zu prüfen, ob der Weg geeignet ist und dazu bestimmt werden soll, Radverkehr aufzunehmen. Gegebenenfalls sind Zusatzschilder „Reiter (Sinnbild) Radfahrer (Sinnbild) frei" zu verwenden (vgl. Anlage).
2.3.2
Bei der Aufstellung von Zeichen 239 StVO sind Zusatzschilder, die z. B. Kfz-Verkehr zulassen, nicht anzuordnen, da es sich insoweit um einen Sonderweg handelt und § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO keine Verhaltensregeln für Reiter und etwa auf den Reitweg zugelassene andere Verkehrsarten enthält.

3
Anordnung und Anbringung von Verkehrszeichen
Für die Anordnung der Verkehrszeichen sind in Mittleren und Großen kreisangehörigen Städten die örtlichen Ordnungsbehörden dieser Städte, im Übrigen die Kreisordnungsbehörden zuständig. Diese Behörden ordnen die Maßnahmen nur im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde an. Die Aufstellung der Verkehrszeichen obliegt der unteren Landschaftsbehörde.


MBl. NRW. 1981 S. 347, geändert durch RdErl. v. 4.3.1982 (MBl. NRW. 1982 S. 806).


Anlagen: