Geltende Erlasse (SMBl. NRW.) mit Stand vom 3.4.2024
Kennzeichnung der Reitwege im Walde (§ 50 Abs. 2 Satz 1 LG) RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr IV/A 3 - 78 - 41/239 - 6/81 – (am 01.01.2003: MVEL) v. 22.1.1981
Kennzeichnung der Reitwege im Walde (§ 50 Abs. 2 Satz 1 LG) RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr IV/A 3 - 78 - 41/239 - 6/81 – (am 01.01.2003: MVEL) v. 22.1.1981
Kennzeichnung
der Reitwege im Walde
(§ 50 Abs. 2 Satz 1 LG)
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft,
Mittelstand und Verkehr
IV/A 3 - 78 - 41/239 - 6/81 –
Allgemeines
Am 1. Januar 1981 trat die durch Gesetz vom 11. März 1980 (GV. NW. S. 214)
geänderte Fassung der Reitregelung des Landschaftsgesetzes (LG) in Kraft.
Während es für das Reiten in der freien Landschaft überwiegend beider
bisherigen Regelung bleibt, ergeben sich für das Reiten im Walde weitergehende
Änderungen. Gemäß § 50 Abs. 2 Satz l Landschaftsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 26. Juni 1980 (GV. NW. S. 734/SGV. NW. 791) ist das Reiten
im Walde auf den nach den Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) als
Reitwege gekennzeichneten privaten Straßen und Wegen gestattet.
Dieser Erlass, der im Einvernehmen mit dem Minister für Ernährung,
Landwirtschaft und Forsten ergeht, legt Art und Umfang der Kennzeichnung auf
der Grundlage der StVO fest. Soweit für die Kennzeichnung von Reitwegen im
Walde für den öffentlichen Verkehr nach der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift
zur StVO die Zustimmung der obersten Landesbehörde zur Anbringung von
Zusatzschildern (vgl. Nr. 2.3) oder zur Verwendung des Zeichens 239 StVO
(Reiter) in verkleinerter Form erforderlich ist, wird diese hiermit erteilt.
Kennzeichnung von Reitwegen im Walde für den öffentlichen Verkehr
2.1
Für private Straßen und Wege, die auch vom öffentlichen Verkehr mit
Kraftfahrzeugen uneingeschränkt allgemein benutzt werden, bedarf es keiner
besonderen Kennzeichnung als Reitwege.
2.2
Soll auf anderen privaten Straßen und Wegen im Walde ausschließlich Reitverkehr
zugelassen werden, ist das Zeichen 239 StVO zu verwenden. Für das Zeichen
genügt ein Durchmesser von 120 mm. An Verknüpfungspunkten der Reitwege mit dem
übrigen Wegenetz kann es sich empfehlen, zur Verdeutlichung für den übrigen
Verkehr Zeichen mit Durchmesser von 400 mm aufzustellen.
2.3
Bei der Festlegung eines Reitwegenetzes im Walde ist die Trennung der Reitwege
vom übrigen Wegenetz anzustreben. Ist es ausnahmsweise unumgänglich, den
Reitverkehr zusammen mit anderen Verkehrsarten zuzulassen, können folgende
Kennzeichnungen in Betracht kommen:
2.3.1
Für private Straßen und Wege im Walde, auf denen allgemeiner öffentlicher
Verkehr bereits durch Zeichen 250 StVO verboten wird, ist die Kennzeichnung als
Reitwege (§ 50 Abs. 2 Satz l LG) durch Zusatzschilder deutlich zu machen.
Es ist darauf zu achten, dass mehr als zwei Zusatzschilder an einem Pfosten -
auch zu verschiedenen Verkehrszeichen - nicht angebracht werden.
Zur Kennzeichnung der erlaubten Benutzung durch Reiter sind Zusatzschilder
„Reiter (Sinnbild) frei" entsprechend den Zusatzschildern 723 a bis 723 o
gemäß Verlautbarung im Verkehrsblatt 1976, S. 723, Nr. 346, anzubringen. Vor
Anbringung dieser Zusatzschilder ist jedoch zu prüfen, ob der Weg geeignet ist
und dazu bestimmt werden soll, Radverkehr aufzunehmen. Gegebenenfalls sind
Zusatzschilder „Reiter (Sinnbild) Radfahrer (Sinnbild) frei" zu verwenden
(vgl. Anlage).
2.3.2
Bei der Aufstellung von Zeichen 239 StVO sind Zusatzschilder, die z. B.
Kfz-Verkehr zulassen, nicht anzuordnen, da es sich insoweit um einen Sonderweg
handelt und § 41 Abs. 2 Nr. 5 StVO keine Verhaltensregeln für Reiter und
etwa auf den Reitweg zugelassene andere Verkehrsarten enthält.
3
Anordnung und Anbringung von Verkehrszeichen
Für die Anordnung der Verkehrszeichen sind in Mittleren und Großen
kreisangehörigen Städten die örtlichen Ordnungsbehörden dieser Städte, im
Übrigen die Kreisordnungsbehörden zuständig. Diese Behörden ordnen die
Maßnahmen nur im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde an. Die
Aufstellung der Verkehrszeichen obliegt der unteren Landschaftsbehörde.
Anlagen: