Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), Ausgabe 1995 RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr – III A 5-14-17/2 – III C 3-73-13/2 – (01.01.2003: MVEL) v. 27.7.1995

 

Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), Ausgabe 1995 RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr – III A 5-14-17/2 – III C 3-73-13/2 – (01.01.2003: MVEL) v. 27.7.1995

Richtlinien
für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), Ausgabe 1995
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft und Mittelstand,
Technologie und Verkehr – III A 5-14-17/2 – III C 3-73-13/2 –
(01.01.2003: MVEL)
v. 27.7.1995

Das Bundesministerium für Verkehr hat mit Allgemeinem Rundschreiben Straßenbau Nr. 6/1995 die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), Ausgabe 1995, herausgegeben. Das Allgemeine Rundschreiben Straßenbau und die RSA sind im Verkehrsblatt veröffentlicht worden; sie können als Sonderdruck beim

Verkehrsblatt-Verlag
Hohe Straße 39
44139 Dortmund

bezogen werden.

Das Bundesministerium für Verkehr hat die RSA, Ausgabe 1995, für den Bereich der Bundesfernstraßen eingeführt. Die RSA enthalten jedoch auch Regelungen für innerörtliche Straßen und außerörtliche Straßen, die nicht Bundesstraßen sind.

Unter Hinweis auf Ziffer I VwV-StVO zu § 43 Abs. 3 Nr. 2 bitte ich, die RSA, Ausgabe 1995, bei der Sicherung von Arbeitsstellen an und auf sämtlichen öffentlichen Straßen und Verkehrsflächen zu beachten.

Den RdErl. des Ministers für Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 22.4.1986 „Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), Fassung für das Land Nordrhein-Westfalen“ (SMBl. NW. 9220) hebe ich auf.

Der Gem. RdErl. des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr und des Innenministers vom 3.8.1981 „Durchführung und Sicherung von Vermessungsarbeiten im Verkehrsraum öffentlicher Straßen“ (SMBl. NW. 9220) bleibt vorerst weiter gültig. Sollten sich in den Bestimmungen der Ziffern 3 bis 5 dieses Gem. RdErl. Widersprüche zu den Bestimmungen der RSA, Ausgabe 1995, ergeben, gilt letztere vorrangig.

MBl. NRW. 1995 S. 1401.