Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Satzung der „Gemeinsamen Anstalt öffentlichen Rechts“ Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR in der Fassung des Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (ZV VRR) vom 12.12.2014 und des Beschlusses der Verbandsversammlung des Nahverkehrs-Zweckverbandes Niederrhein (NVN) vom 16.12.2014

 

Satzung der „Gemeinsamen Anstalt öffentlichen Rechts“ Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR in der Fassung des Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (ZV VRR) vom 12.12.2014 und des Beschlusses der Verbandsversammlung des Nahverkehrs-Zweckverbandes Niederrhein (NVN) vom 16.12.2014

Satzung der
„Gemeinsamen Anstalt öffentlichen Rechts“
Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR

in der Fassung
des Beschlusses der Verbandsversammlung
des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (ZV VRR)
vom 12.12.2014
und des Beschlusses der Verbandsversammlung
des Nahverkehrs-Zweckverbandes Niederrhein (NVN)
vom 16.12.2014

Präambel:

Aufgrund von § 7 Absatz 1 in Verbindung mit § 114a Absätze 1 und 2 der Gemeindeordnung NW in Verbindung mit § 8 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit hat die Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR (ZV VRR) am 28. September 2004 die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR errichtet und die Rechtsverhältnisse der Anstalt durch Satzung geregelt.

Nach dem Gesetz zur Änderung des Gesetzes über den öffentlichen Personennahverkehr in Nordrhein-Westfalen (ÖPNVG NRW) vom 13. Juni 2007 soll die Aufgabenträgerschaft für den Schienenpersonennahverkehr (SPNV) und die Förderzuständigkeiten für Investitionen auf drei Aufgabenträger konzentriert werden, die jeweils in einem Kooperationsraum tätig sind.

Nach § 5 Abs. 1 a ÖPNVG NRW bilden

1. die Kreise Wesel und Kleve, die Mitglieder des Nahverkehrs-Zweckverbandes Niederrhein (NVN) sind, und

2. die kreisfreien Städten Bochum, Bottrop, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Gelsenkirchen, Essen, Hagen, Herne, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen, Wuppertal sowie der Ennepe-Ruhr-Kreis, der Kreis Mettmann, der Rhein-Kreis Neuss, der Kreis Recklinghausen und der Kreis Viersen, die Mitglieder des Zweckverbandes VRR sind,

einen gemeinsamen Kooperationsraum (Kooperationsraum A gemäß § 5 Absatz 1 Buchst. a ÖPNVG NRW).

Der ZV VRR, die VRR AöR und der NVN haben im Wege des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Umsetzung des ÖPNVG vom 20./22.06.2007 vereinbart, zur gemeinsamen Aufgabenwahrnehmung im Kooperationsraum A auf der Grundlage des § 5 a ÖPNVG NRW eine gemeinsame rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts (AöR) in der Weise zu bilden, dass der NVN sich neben dem ZV VRR als weiterer Gewährträger an der bestehenden Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (VRR AöR) beteiligt.

Diese wird dadurch weiterentwickelt zu einer „Gemeinsamen Anstalt öffentlichen Rechts“ gemäß § 5a ÖPNVG mit dem Namen „VRR AöR“.

Der ZV VRR hat seine Aufgaben bereits in vollem Umfang auf die VRR AöR übertragen.

Der NVN überträgt der VRR AöR seine Aufgaben nach § 4 Absatz 1 NVN-Satzung im Wege der delegierenden Aufgabenübertragung.

Weiterhin überträgt der NVN der VRR AöR im Wege der mandatierenden Aufgabenübertragung die bisher von der Geschäftsstelle des NVN wahrgenommenen Aufgaben nach § 5 Nr. 1, 2, 4 und 5 NVN-Satzung zur Durchführung.

Der NVN überträgt dementsprechend auch sein für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben erforderliches bestehendes Vermögen auf die VRR AöR.

Die Zuständigkeit der VRR AöR erstreckt sich somit auf das Verbandsgebiet des Zweckverbandes VRR (VRR-Verbandsgebiet) und das Verbandsgebiet des Nahverkehrs-Zweckverbandes Niederrhein (NVN-Verbandsgebiet).

Die Verbandsversammlungen des ZV VRR und des NVN haben am 24. Oktober 2007 (ZV VRR) und am 18. September 2007 (NVN) die erste Satzung der VRR AöR beschlossen.

Inhaltsübersicht

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz

§ 1a Gewährträger

§ 2 Übertragene Aufgaben

§ 3 Begriffsbestimmungen

II. Handlungsfelder

§ 4 Allgemeine Regelung

§ 5 SPNV

§ 6 Tarif und Beförderungsbedingungen

§ 7 Verkehrsintegration

§ 8 Verkehrsplanung

§ 9 Finanzierung ÖPNV-bedingter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen im VRR-Verbandsgebiet (ÖPNV-Finanzierung)

§ 10 Einnahmenaufteilung im Verbundgebiet

§ 11 Marktforschung

§ 12 Vertrieb im Verbundgebiet

§ 13 Zuwendungsmanagement, Investitionen

§ 14 Schlichtung

III. Zusammenarbeit mit Verkehrsunternehmen

§ 15 Neutralität

§ 16 Kooperationsverträge

§ 17 Sonstige Abkommen

§ 18 Durchführung des Verkehrs

IV. Organe der VRR AöR

§ 19 Organe

§ 20 Verwaltungsrat

§ 21 Zusammensetzung des Verwaltungsrats

§ 22 Entschädigung der Mitglieder und ständigen Gäste des Verwaltungsrats und der Ausschüsse

§ 22a Sitzungsgeld

§ 23 Verwaltungsratssitzungen

§ 24 Vorstand

§ 25 Vergabeausschuss

§ 25a [gestrichen]

§ 26 Ausschuss für Investitionen und Finanzen

§ 27 Ausschuss für Tarif und Marketing

§ 28 Ausschuss für Verkehr und Planung

§ 29 Unternehmensbeirat

V. Finanzwirtschaft

§ 30 Stammkapital, Wirtschaftsjahr

§ 31 Wirtschaftsführung und Finanzmanagement

§ 32 Finanzplanung

§ 33 Finanzierung des SPNV-Leistungsangebots

§ 34 Weitere Finanzierung des ÖPNV im VRR-Verbandsgebiet

§ 35 Finanzierung der VRR AöR

§ 36 Regelmäßige und besondere Finanzierungsbeiträge der Verbundverkehrsunternehmen

VI. Personalwirtschaft

§ 37 Personal der VRR AöR

§ 38 [gestrichen]

§ 39 Personalvertretung

VII. Schlussbestimmungen

§ 40 Bekanntmachungen

§ 41 Rechtsnachfolge, Haftung

§ 42 Auflösung der VRR AöR

§ 43 Änderungen der Satzung der VRR AöR

§ 44 Inkrafttreten

I.
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Name, Rechtsform, Sitz

(1) Das Unternehmen führt den Namen „Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR (VRR AöR)“ und ist eine rechtsfähige Gemeinsame Anstalt öffentlichen Rechts i.S. des § 5a ÖPNVG NRW in Verbindung mit § 114a der Gemeindeordnung von Nordrhein-Westfalen (GO NW) und § 1 der Kommunalunternehmensverordnung (KUV).

(2) Die VRR AöR ist nicht dienstherrenfähig.

(3) Der Sitz der VRR AöR ist Essen.

§ 1a
Gewährträger

Gewährträger der VRR AöR sind der Zweckverband VRR und der Nahverkehrs-Zweckverband Niederrhein.

§ 2
Übertragene Aufgaben

(1) Die VRR AöR ist Träger der ihr nach dem ÖPNVG NRW zustehenden und der ihr von den Gewährträgern übertragenen Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Personennahverkehrs. Die VRR AöR kann durch Vertrag weitere Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Personennahverkehrs übernehmen.

Sie wird nach Maßgabe der §§ 4 bis 18 tätig.

Die VRR AöR kann durch privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Vertrag oder durch sonstige Vereinbarung über die Übertragung von Zuständigkeiten weitere Aufgaben im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs übernehmen.

§ 17 gilt entsprechend.

(2) Die VRR AöR nimmt für ihre Gewährträger die ihr zur Durchführung übertragenen Aufgaben wahr.

§ 3
Begriffsbestimmungen

(1) Öffentlicher Personennahverkehr (ÖPNV) im Sinne des Gesetzes besteht aus dem straßengebundenen Personennahverkehr (ÖSPV) und dem schienengebundenen Personennahverkehr (SPNV). SPNV sind die Verkehre, die auf Grundlage des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) erbracht werden. ÖSPV sind die Verkehre, die auf der Grundlage des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) erbracht werden.

(2) Verbundverkehrsunternehmen sind Verkehrsunternehmen, die im Verbundgebiet fahrplanmäßige Linienverkehre für die Allgemeinheit

1. entweder

a) im ÖSPV aufgrund eigener Genehmigung (§ 13 oder § 13a PBefG) oder als Betriebsführer (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG) nach den §§ 42 und 43 PBefG durchführen

oder

b) im SPNV auf der Grundlage eines SPNV-Verkehrsvertrages mit dem Zweckverband VRR oder der VRR AöR nach den Vorschriften des AEG erbringen

und

2. einen Kooperationsvertrag mit dem VRR abgeschlossen haben, der die Beteiligung an der Finanzierung der Verbundaufgaben vorsieht

oder

entsprechende Regelungen im Verkehrsvertrag vereinbart haben

und

3. den VRR-Verbundtarif anwenden und in die Einnahmenaufteilungssystematik des VRR eingebunden sind.

(3) ÖSPV-Unternehmen sind Verbundverkehrsunternehmen im Sinne von Abs. 2 Ziffer 1 Buchst. a).

(4) SPNV-Unternehmen sind Verkehrsunternehmen, die im Verbundgebiet fahrplanmäßige Linienverkehre für die Allgemeinheit im SPNV auf der Grundlage eines SPNV-Verkehrsvertrages mit dem Zweckverband VRR oder der VRR AöR nach den Vorschriften des AEG erbringen.

(5) Verkehrsunternehmen, die Verkehrsleistungen auf der Grundlage eines Vertrages mit dem Zweckverband VRR oder der VRR AöR oder auf der Grundlage einer Genehmigung gem. PBefG erbringen, den Verbundtarif anwenden und nicht alle in Absatz 2 genannten Kriterien erfüllen, sind sonstige Verbundunternehmen.

(6) Kommunale Verbundverkehrsunternehmen sind ÖSPV-Unternehmen, deren unmittelbare oder mittelbare Gesellschafter oder Eigentümer fast ausschließlich Verbandsmitglieder (oder nach Maßgabe des § 19c Absatz 4 der Zweckverbandssatzung Gebietskörperschaften im Gebiet des Zweckverbandes VRR) sind.

(7) Verbundgebiet ist der räumliche Bereich, in dem der VRR-Verbundtarif gilt. Der Verbundtarif setzt sich aus dem VRR-Regeltarif, den Übergangs-, Gemeinschafts- und Anerkennungstarifen, dem NRW-Tarif sowie Sondervereinbarungen zusammen.

(8) Das VRR-Verbandsgebiet ist das Gebiet der kreisfreien Städte Bochum, Bottrop, Dortmund, Düsseldorf, Duisburg, Gelsenkirchen, Essen, Hagen, Herne, Krefeld, Mönchengladbach, Mülheim an der Ruhr, Oberhausen, Remscheid, Solingen, Wuppertal sowie der Ennepe-Ruhr-Kreis, der Kreis Mettmann, der Rhein-Kreis Neuss, der Kreis Recklinghausen und der Kreis Viersen.

Das NVN-Verbandsgebiet ist das Gebiet der Kreise Kleve und Wesel.

II. Handlungsfelder

§ 4
Allgemeine Regelung

(1) Die VRR AöR ist der Mobilitätsdienstleister im Gebiet der Zweckverbände ZV VRR und NVN (Kooperationsraum A) (siehe anliegende Karte).

Die VRR AöR sorgt für die Mobilität der Bürger im Kooperationsraum A durch eine integrierte Verkehrsgestaltung des ÖV sowie durch Vernetzung und Integration der Verkehrssysteme und der Verkehrsträger (Anstaltszweck).

In diesem Rahmen fördert die Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR das Ziel, für die Bevölkerung im Kooperationsraum A ein bedarfgerechtes und an marktwirtschaftlichen Grundsätzen ausgerichtetes ÖPNV-Leistungsangebot sicherzustellen, durch koordinierte Planung und Ausgestaltung des ÖPNV-Leistungsangebotes, durch einheitliche und nutzerfreundliche Tarife, durch eine koordinierte Fahrgastinformation unter Berücksichtigung von Menschen mit Hör- und Sehbehinderung, durch einheitliche Qualitätsstandards sowie durch Verbesserung des Übergangs vom Individualverkehr auf den ÖPNV, durch Vereinfachung des Zugangs zum ÖPNV auf der Grundlage einer engen Vernetzung aller Verkehrsträger die Attraktivität des ÖPNV zu steigern.

Vor diesem Hintergrund ergreift die VRR AöR politische Initiativen, wirkt meinungs- und imagebildend zugunsten eines marktgerechten und wirtschaftlichen ÖPNV, arbeitet mit den verkehrspolitisch Verantwortlichen im Kooperationsraum A und im Land NRW sowie im Bund zusammen und beteiligt sich an regionalen und landesweiten Planungsprozessen zur Verbesserung der Mobilität.

(2) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die VRR AöR mit

a) den Aufgabenträgern,

b) den Verbundverkehrsunternehmen,

c) den zur Vernetzung und Integration der Verkehrssysteme und Verkehrsträger zuständigen Unternehmen und Einrichtungen

nach Maßgabe der jeweiligen Vereinbarungen, Kooperationsverträge oder sonstiger Abkommen zusammen.

Die VRR AöR darf sich an Unternehmen und Einrichtungen gemäß c) beteiligen.

(3) Die VRR AöR übernimmt gegen angemessenen Finanzierungsbeitrag (§ 36) die durch Verträge mit den Verbundverkehrsunternehmen festgelegten Aufgaben zur Organisation und Koordination des Verkehrsverbundes und der Verbundverkehre.

(4) Zur Durchführung ihrer Aufgaben kann die VRR AöR für das Verbundgebiet Richtlinien und allgemeine Vorschriften im Sinne von Art. 2 Buchstabe l) VO (EG) Nr. 1370/2007 erlassen. Bei der Erarbeitung der Richtlinien und allgemeine Vorschriften bzw. bei der Fortschreibung bestehender Richtlinien und allgemeiner Vorschriften werden Vertreter der kommunalen Aufgabenträger und/oder der Verbundverkehrsunternehmen eingebunden.

Die VRR AöR wirkt darauf hin, dass die lokalen Aufgabenträger im Verbundgebiet die Richtlinien und allgemeine Vorschriften bei der Aufstellung ihrer Nahverkehrspläne und im Rahmen der Betrauung von ÖSPV-Unternehmen mit gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen beziehungsweise im Rahmen von Vergabeverfahren berücksichtigen

(5) Die VRR AöR unterstützt das Land NRW, die Gebietskörperschaften im Land NRW sowie im Land NRW tätige Verkehrsunternehmen, Verkehrsgemeinschaften, Verkehrsverbünde und sonstige Einrichtungen, insbesondere in technischen Angelegenheiten, bei der Verbesserung der Verkehrs- bzw. Vertriebsinfrastruktur, sofern eine ausreichende Finanzierung gesichert ist. Absatz 4 bleibt unberührt.

(6) Die VRR AöR ist wirtschaftlich tätig und bietet mobilitätsbezogene Dienstleistungen und mobilitätsbezogene Produkte an.

(7) Die VRR AöR bietet im Auftrag des Zweckverbandes VRR im VRR-Verbandsgebiet als Gruppe von Behörden gemäß Art. 2 Buchstabe b VO (EG) Nr. 1370/2007 integrierte öffentliche Personenverkehrsdienste im Sinne von Art. 2 Buchstabe m) VO (EG) Nr. 1370/2007 an.

(8) Die VRR AöR wirkt nach Maßgabe der Satzung und der gesetzlichen Vorschriften an der Vorbereitung und Durchführung von Direktvergaben und wettbewerblichen Vergaben öffentlicher Dienstleistungsaufträge gemäß Art. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007 mit.

§ 5
SPNV

(1) Die VRR AöR plant, organisiert und gestaltet den schienengebundenen Personennahverkehr (SPNV) im Sinne des § 3 Abs. 2 ÖPNVG NRW im Kooperationsraum A aus. Sie schließt hierzu mit Verkehrsunternehmen, die SPNV-Leistungen erbringen, diese ergänzen oder zu diesen beitragen, die entsprechenden Verträge ab oder erlässt die entsprechenden Verwaltungsakte.

(2) Zur Ausgestaltung des SPNV entwickelt die VRR AöR Konzepte und Standards, insbesondere für Vertrieb und Fahrgastinformation, Sicherheit, Service, Qualität und Fahrzeuge.

(3) Das fahrplan- und kapazitätsmäßige SPNV-Angebot zur Bedienung der Allgemeinheit und dessen Mitfinanzierung durch die VRR AöR gemäß § 33 ist jährlich in einem vom Verwaltungsrat zu beschließenden SPNV-Etat festzulegen.

Im SPNV-Etat sind das SPNV-Leistungsangebot und dessen finanzielle Auswirkungen für das Folgejahr/die Folgejahre, getrennt nach den einzelnen Verbandsgebieten, darzustellen.

(4) Soweit die Planung, Organisation und Ausgestaltung von Linienverkehren des SPNV das Gebiet anderer Kooperationsräume berührt, arbeitet die VRR AöR mit diesen Kooperationsräumen bzw. mit den dort zuständigen Einrichtungen zusammen.

§ 6 Abs. 1 ÖPNVG NRW bleibt unberührt.

§ 6
Tarif und Beförderungsbedingungen

(1) Die VRR AöR wirkt im Kooperationsraum A gemäß § 5 Abs. 3 ÖPNVG NRW auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV, insbesondere auf die Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs, hin.

(2) Hierzu bildet die VRR AöR gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 ÖPNVG einen Gemeinschaftstarif und einheitliche Beförderungsbedingungen und wirkt auf deren Anwendung und Fortentwicklung hin.

(3) Die VRR AöR unterstützt im Sinne von § 6 Abs. 3 ÖPNVG NRW die Bildung von landesweiten und landeseinheitlichen Beförderungsbedingungen sowie die Bildung kooperationsraumübergreifender Tarife mit dem Ziel eines landesweiten Tarifs.

(4) Die VRR AöR kann verbundeinheitliche Sonderangebote mit Geltung für das Verbundgebiet erstellen.

(5) Die VRR AöR hat bei den Genehmigungsbehörden die Anträge namens und im Auftrag der den Verbundtarif anwendenden Verkehrsunternehmen zu stellen.

Soweit der Verbundtarif (Beförderungsentgelte, Tarifbestimmungen, Beförderungsbedingungen) Gegenstand eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags im Sinne von Art. 2 Buchstabe i) VO (EG) Nr. 1370/2007 ist, hat die VRR AöR diesen bzw. dessen Änderungen gemäß § 39 Absatz 1 Satz 3, Absatz 6 Satz 3 PBefG anzuzeigen.

§ 7
Verkehrsintegration

(1) Die VRR AöR wirkt im Kooperationsraum A gemäß § 5 Abs. 3 ÖPNVG NRW auf eine integrierte Verkehrsgestaltung im ÖPNV hin, insbesondere auf

a) ein koordiniertes Verkehrsangebot im ÖPNV,

b) einheitliche Produkt- und Qualitätsstandards,

c) einheitliche Fahrgastinformations- und Betriebssysteme und

d) ein übergreifendes Marketing.

(2) Zur Sicherstellung eines koordinierten Verkehrsangebots im ÖPNV im Kooperationsraum A sorgt die VRR AöR für eine Verbesserung des Leistungsangebotes und der Beförderungsqualität, insbesondere

- für eine Abstimmung der Verkehrsunternehmen mit dem Ziel, die Umsteigeverbindungen und Anschlussbeziehungen zu optimieren (Anschlusssicherung),

- für eine Abstimmung der Sicherheitsbelange der Verkehrsunternehmen, der Sicherheitsbehörden sowie sonstiger Akteure im ÖPNV,

- sowie im Verbundgebiet für eine einheitliche und wieder erkennbare Benutzeroberfläche im ÖPNV.

(3) Zur Sicherstellung einheitlicher Produkt- und Qualitätsstandards erarbeitet die VRR AöR in Abstimmung mit den Verkehrsunternehmen und den lokalen Aufgabenträgern Produkt- und Qualitätsrichtlinien.

Die VRR AöR wirkt darauf hin, dass diese Richtlinien im Verbundgebiet Anwendung finden.

(4) Zur Sicherstellung einheitlicher Fahrgastinformations- und Betriebssysteme im Kooperationsraum A hält die VRR AöR insbesondere ein eigenes Auskunfts- und Kommunikationssystem im Sinne einer Mobilitätsberatung vor. Die VRR AöR wirkt auf eine Verbesserung der Fahrgastinformation in der gesamten Wegekette hin und erarbeitet hierzu in Abstimmung mit den Verbundverkehrsunternehmen und den lokalen Aufgabenträgern verbundeinheitliche Standards in Form von Richtlinien

(5) Zur Sicherstellung eines übergreifenden Marketings im Verbundgebiet betreibt die VRR AöR Presse- und Öffentlichkeitsarbeit, Werbung und Verkaufsförderung für den Verbundverkehr auf der Basis einer gemeinsamen Marke. Hierzu erarbeitet die VRR AöR Konzepte und Richtlinien für die Sicherstellung einer einheitlichen Benutzeroberfläche, insbesondere für ein verbundeinheitliches Vertriebssystem, und schreibt die Marketing-Strategie des VRR auf Basis aktueller Marktforschungsergebnisse fort.

§ 8
Verkehrsplanung

(1) Die VRR AöR stellt zur Sicherung und zur Verbesserung des ÖPNV nach den Vorgaben des § 8 ÖPNVG einen Nahverkehrsplan auf und koordiniert ihn gemäß § 9 Abs. 3 Satz 2 ÖPNVG NRW mit den Nahverkehrsplänen benachbarter Kooperationsräume unter Mitwirkung der betroffenen Aufgabenträger und Verkehrsunternehmen.

Die VRR AöR wirkt darauf hin, dass die Mitglieder des ZV VRR und des NVN den Nahverkehrsplan nach Satz 1 gemäß § 8 Abs. 2 ÖPNVG NRW beachten.

Der Nahverkehrsplan ist Grundlage für den SPNV-Etat.

(2) Die VRR AöR betreibt Verkehrsinfrastrukturplanung als Grundlage für Verkehrsplanungen gemäß §§ 7 und 8 ÖPNVG NRW und beteiligt sich an regionalen und landesweiten Planungsprozessen zur Verbesserung der Mobilität.

(3) Die VRR AöR nimmt als Träger öffentlicher Belange zu den Anträgen im Sinne des Planungsrechts Stellung. Dabei stimmt sie sich mit den jeweils betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften und Verbundverkehrsunternehmen ab.

Ebenso nimmt sie in technisch–wirtschaftlicher Hinsicht Stellung zu Anträgen der kommunalen Gebietskörperschaften und der Verbundverkehrsunternehmen für investive Maßnahmen des straßengebundenen ÖPNV nach dem Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG), soweit diese Auswirkungen auf den SPNV haben.

Dabei unterstützt sie die Planungstätigkeit der kommunalen Gebietskörperschaften und der Verbundverkehrsunternehmen.

§ 9
Finanzierung ÖPNV-bedingter gemeinwirtschaftlicher Verpflichtungen
im VRR-Verbandsgebiet (ÖPNV-Finanzierung)

(1) Die VRR AöR wirkt nach Maßgabe der Satzung des Zweckverbandes VRR und der dieser zugrundeliegenden Aufgabenübertragungen an der Direktvergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge gemäß Art. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007 mit.

Die VRR AöR sorgt für die Finanzierung der ÖPNV-bedingten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im VRR-Verbandsgebiet auf Basis der europarechtlichen Vorschriften und nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.

Weiterhin obliegt der VRR AöR die Förderung von ÖPNV- Maßnahmen nach Maßgabe des Absatzes 5.

(2) Die VRR AöR ermittelt in Zusammenarbeit mit den bedienten Aufgabenträgern sowie den Betreibern öffentlicher Personenverkehrsdienste und/oder Infrastrukturbetreibern, welche gemeinwirtschaftliche Verpflichtungen erfüllen, die Höhe der Beträge für den Ausgleich der gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und gleicht diese aus, sofern nicht zuvor von öffentlicher Seite ein Ausgleich geleistet wurde. Dazu erstellt die VRR AöR für das jeweilige Geschäftsjahr den Verbundetat und für das vergangene Geschäftsjahr die Ergebnisrechnung:

a) Der Verbundetat weist die auf der Grundlage der VRR-Finanzierungsrichtlinien ermittelten Finanzierungsbeträge je Gebietskörperschaft, je Betreiber öffentlicher Personenverkehrsdienste und/oder Infrastrukturbetreiber bzw. je ÖSPV-Unternehmen und Betriebszweig aus. Dazu stellen die Berechtigten Anträge nach der entsprechenden Finanzierungsrichtlinie.

Weitere Grundlage des Verbundetats sind die Aufwands-, Ertrags-, Betriebsleistungs- und Kapazitätsdaten aller im Verbund zu erbringenden ÖSPV-Leistungen. Dazu fragt die VRR AöR bei den ÖSPV-Unternehmen die erforderlichen Plandaten ab.

b) Die Ergebnisrechnung stellt die Ist-Ausgleichsbeträge auf der Basis der Verwendungsnachweise den Soll-Ausgleichsbeträgen sowie den Ist- und Soll-Finanzierungsbeträgen gegenüber und ermittelt eine evt. Überkompensation der Betreiber öffentlicher Personenverkehrsdienste und/oder Infrastrukturbetreiber.

Dazu übermitteln die Betreiber öffentlicher Personenverkehrsdienste und/oder Infrastrukturbetreiber als Empfänger der Finanzierungsbeträge die Aufwands-, Ertrags-, Betriebsleistungs- und Kapazitätsdaten für ihre im VRR-Verbandsgebiet erbrachten Leistungen bzw. gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen (Ist-Daten).

c) Näheres zu Abs. 1 und 2 regelt die entsprechende Finanzierungsrichtlinie. Die von den Empfängern übermittelten Daten sind entsprechend § 22 Nr. 6 Abs. 1 Satz 1 VOL/A und § 323 Abs. 1 Satz 1 HGB sorgfältig zu verwahren und vertraulich zu behandeln.

(3) Die VRR AöR stellt die Höhe der Finanzierungsbeträge der durch Rats- oder Kreistagsbeschluss, Nahverkehrsplan, durch allgemeine Vorschriften oder öffentliche Dienstleistungsaufträge nach der VO (EG) Nr. 1370/2007 oder auf sonstige Weise durch die Aufgabenträger im VRR-Verbandsgebiet definierten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen im Verbundetat fest.

Wird kein Einvernehmen über die gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen und deren Ausgleich erzielt, gilt § 14 entsprechend.

(4) Die VRR AöR kann von den Betreibern öffentlicher Personenverkehrsdienste und/oder Infrastrukturbetreibern als Empfänger der Finanzierungsbeträge weitere Daten abfragen, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind.

Abs. 2 Buchst. c) Satz 2 gilt entsprechend.

(5) Der VRR AöR obliegt die Bewirtschaftung der ÖPNV-Pauschale nach § 11 Absatz 2 ÖPNVG für das VRR-Verbandsgebiet.

Näheres regelt die entsprechende Finanzierungsrichtlinie (VRR-Förderrichtlinie).

Der VRR AöR obliegt weiterhin die Bewirtschaftung der Ausbildungsverkehrspauschale nach § 11a ÖPNVG für das VRR-Verbandsgebiet und der Erlass bzw. die Weiterentwicklung der entsprechenden allgemeinen Vorschrift nach Art. 3 Absatz 2 VO (EG) 1370/2007.

§ 10
Einnahmenaufteilung im Verbundgebiet

Die VRR AöR teilt die im Verbundgebiet erzielten Einnahmen auf.

Die VRR AöR schließt die dafür erforderlichen Vereinbarungen ab. Näheres regeln die Durchführungsvorschriften nach Art. 4 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007, der VRR-Einnahmenaufteilungsvertrag und die Einnahmenaufteilungsrichtlinie.

§ 11
Marktforschung

(1) Die VRR AöR betreibt als Grundlage für die Erledigung ihrer Aufgaben, insbesondere für Marketing und verbundbezogene Planungen, die notwendige Marktforschung. Art und Umfang dieser Marktforschungsvorhaben müssen dem Maßstab der Wirtschaftlichkeit gerecht werden.

(2) Die VRR AöR stellt die Ergebnisse ihrer Marktforschung den jeweils betroffenen Aufgabenträgern und den Verkehrsunternehmen unter Beachtung der wettbewerblichen Grundsätze, insbesondere des Diskriminierungsverbots, der Wettbewerbsneutralität und des Schutzes von Betriebsgeheimnissen, zur Verfügung.

§ 12
Vertrieb im Verbundgebiet

Die VRR AöR erarbeitet Konzepte und Rahmenvorgaben für das verbundeinheitliche Vertriebssystem im Verbundgebiet. Der Rahmen für das Vertriebssystem umfasst die Struktur, die Vertriebswege, das Erscheinungsbild der Verkaufsstellen, die Fahrausweisgestaltung eine verbundkompatible technische Ausstattung und Maßnahmen zur Einnahmensicherung.

§ 13
Zuwendungsmanagement, Investitionen

(1) Die VRR AöR ist im Kooperationsraum A Bewilligungsbehörde für die Zuwendungen nach § 13 ÖPNVG NRW und die Zuwendungen für Infrastrukturmaßnahmen, die vor dem 1. Januar 2008 vom Land bewilligt oder vereinbart wurden.

(2) Die VRR AöR ist zuständig für das Zuwendungsmanagement im Kooperationsraum A bezogen auf die pauschalierte Investitionsförderung nach § 12 ÖPNVG NRW. Die VRR AöR stellt einen jährlichen Katalog der mit diesen Mitteln zu fördernden Maßnahmen auf und zeigt diesen der Bewilligungsbehörde an.

(3) Die VRR AöR ist zuständig für das Zuwendungsmanagement und die sonstige finanzielle und technische Abwicklung aller laufenden und noch nicht endabgerechneten Stadtbahnbauvorhaben und sonstiger Vorhaben im VRR-Verbandsgebiet.

§ 14
Schlichtung

Die VRR AöR trifft bei Nichteinigung über das Leistungsangebot und/oder die Finanzierung von Verkehrslinien, die mehrere Aufgabenträger im VRR-Verbandsgebiet betreffen, die abschließende Entscheidung. Dies gilt entsprechend für die Nichteinigung im Rahmen der Abstimmung von Nahverkehrsplänen gemäß § 9 Abs. 3 Satz 1 ÖPNVG NRW.

Die VRR AöR gibt sich zu diesem Zweck eine Verfahrensordnung, die auch Entscheidungskriterien enthält.

III. Zusammenarbeit mit Verkehrsunternehmen

§ 15 Neutralität

(1) Die VRR AöR ist den Grundsätzen der Gleichbehandlung und Diskriminierungsfreiheit verpflichtet.

(2) Die VRR AöR wirkt gegenüber den Verbundverkehrsunternehmen, den im Rahmen der Finanzierung von ÖPNV-bedingten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen antragstellenden Betreibern öffentlicher Personenverkehrsdienste und/oder Infrastrukturbetreibern sowie den an Vergabeverfahren im SPNV teilnehmenden Verkehrsunternehmen betriebs-, interessen- und wettbewerbsneutral.

§ 16
Kooperationsverträge

(1) Die VRR AöR schließt mit allen den VRR-Verbundtarif (Gemeinschaftstarif) anwendenden Verkehrsunternehmen Kooperationsverträge ab.

(2) Die den Verbundtarif anwendenden Verkehrsunternehmen sind:

a) Verkehrsunternehmen, die im Verbundgebiet fahrplanmäßige

Linienverkehre für die Allgemeinheit im SPNV auf der Grundlage eines SPNV-Verkehrsvertrages mit dem Zweckverband VRR oder der VRR AöR nach den Vorschriften des AEG erbringen,

b) Verkehrsunternehmen, die im Verbundgebiet fahrplanmäßige Linienverkehre für die Allgemeinheit im ÖSPV aufgrund eigener Genehmigung (§ 13 oder § 13a PBefG) oder als Betriebsführer (§ 2 Abs. 2 Nr. 3 PBefG) nach den §§ 42 und 43 PBefG durchführen.

(3) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Kooperationsverträge müssen mindestens die Ausgestaltung der Anwendung des VRR-Verbundtarifs, die Zusammenarbeit im VRR zur Umsetzung der Verbundaufgaben gemäß dieser Satzung und die Finanzierung der Verbundaufgaben der VRR AöR regeln.

§ 17
Sonstige Abkommen

Die VRR AöR kann Kooperationsabkommen und andere Vereinbarungen, auch Vereinbarungen über die Übernahme oder Übertragung von Zuständigkeiten, mit Gebietskörperschaften, Zweckverbänden, Verkehrsunternehmen, Verbundgesellschaften, ÖPNV- bzw. SPNV-Aufgabenträgern, Verkehrs- und Tarifgemeinschaften oder ähnlichen Institutionen abschließen.

Hierzu zählen auch Verträge über die Geschäftsbesorgung in Zusammenhang mit der gemeinsamen Beschaffung von SPNV-Fahrzeugen und der Organisation des technischen und betriebswirtschaftlichen Controllings nach Eigentumserwerb, insbesondere für Gemeinschaften von Bruchteilseigentümern (Bruchteilsgemeinschaften).

§ 18
Durchführung des Verkehrs

Die Durchführung des Verkehrs im Sinne des PBefG und des AEG ist nicht Aufgabe der VRR AöR. Sie obliegt den im Kooperationsraum tätigen Verkehrsunternehmen.

IV. Organe der VRR AöR

§ 19
Organe

(1) Die Organe der VRR AöR sind:

a) der Verwaltungsrat,

b) der Vorstand,

c) der Vergabeausschuss,

d) der Ausschuss für Investitionen und Finanzen,

e) der Ausschuss für Tarif- und Marketing,

f)  der Ausschuss für Verkehr- und Planung,

g) der Unternehmensbeirat.

Die Organe gemäß Buchst. a – c haben im Umfang ihrer Zuständigkeiten nach dieser Satzung Entscheidungskompetenz, im Übrigen fassen die Organe nur Empfehlungsbeschlüsse. Zur Organisation, Koordination und Abstimmung der Organe nach Satz 1 sowie der Gremiensitzungen bestellt der Verwaltungsrat ein Präsidium nach Maßgabe der Geschäftsordnung.

(2) Entscheidungen der Organe gemäß Abs. 1 Buchst a – c, die sich nur im Gebiet eines Verbandsmitgliedes des Zweckverbandes VRR unmittelbar auswirken, dürfen nur mit dessen Einverständnis erfolgen (§ 5 Abs. 4 ÖPNVG NW).

Entscheidungen der Organe gemäß Abs.1 Buchst. a – c, die sich unmittelbar im Gebiet des NVN auswirken, dürfen nur mit der Zustimmung der anwesenden Vertreter des NVN im jeweiligen Organ erfolgen.

(3) Entscheidungen der Organe gemäß Abs. 1 Buchst a – c zu Stadtbahnangelegenheiten im Rahmen der Satzung können nicht gegen die Mehrheit der Stimmen der Vertreter der von Stadtbahnangelegenheiten betroffenen Verbandsmitglieder gefasst werden.

(4) Die Mitglieder der Organe nach Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und f können sich zu politischen Gruppierungen zusammenschließen. Die politischen Gruppierungen der jeweiligen Organe wählen sich nach Maßgabe des jeweiligen Gruppenstatuts einen Sprecher/eine Sprecherin und einen stellvertretenden Sprecher/eine stellvertretende Sprecherin.

(5) Politische Gruppierungen in Sinne von Absatz 4 sind freiwillige Vereinigungen von Mitgliedern und stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates oder der Ausschüsse, die sich auf der Grundlage grundsätzlicher politischer Übereinstimmung zu möglichst gleichgerichtetem Wirken zusammengeschlossen haben. Im Verwaltungsrat muss eine Gruppierung aus mindestens vier Mitgliedern, im Ausschuss aus mindestens drei Mitgliedern bestehen.

Jede politische Gruppierung gibt sich zu Beginn der jeweiligen Wahlperiode ein Gruppenstatut. Dieses kann auch dergestalt erfolgen, dass das jeweilige Fraktionsstatut entsprechende Anwendung findet.

Die politischen Gruppierungen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung im Verwaltungsrat und in den Ausschüssen mit. Ihre innere Ordnung muss demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen und in einem Statut geregelt sein.

(6) Zur Vorbereitung von Sitzungen der Organe nach Absatz 1 Buchstaben c), d), e) und f) ist die Einrichtung einzelner Kommissionen zwecks Beratung und politischer Diskussion bestimmter Schwerpunktthemen zulässig nach Maßgabe folgender Voraussetzungen:

- Einrichtung durch Beschluss des Verwaltungsrates mit genauer Bezeichnung des Gremiums und der personellen Zusammensetzung

- Auftragserteilung durch den Verwaltungsrat mit Festlegung der konkreten Aufgabenstellung und Zielsetzung

- Zeitliche Begrenzung

Für jedes Organ nach Absatz 1 Buchstaben c), d), e) und f) kann höchstens jeweils eine Kommission bestehen.

(7) Die Zahl der ersatzpflichtigen Sitzungen von politischen Gruppierungen und Teilen einer politischen Gruppierung (z. B. Arbeitsgruppen) ist auf die Hälfte der in § 15 Absatz 7 ZVS genannten Sitzungen pro Kalenderjahr pro Person begrenzt.

§ 20
Verwaltungsrat

(1) Der Verwaltungsrat ist zuständig für die durch die Gemeindeordnung NW (GO NW), die Kommunalunternehmensverordnung (KUV) und durch diese Satzung zugewiesenen Aufgaben. Insbesondere überwacht er die Führung der Geschäfte durch den Vorstand. Er kann jederzeit vom Vorstand über alle Angelegenheiten der VRR AöR Berichterstattung verlangen.

(2) Der Verwaltungsrat entscheidet über

1. die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes der VRR AöR auf verbindlichen Vorschlag der Verbandversammlung des ZV VRR.

2. die Abberufung der Mitglieder des Vorstandes der VRR AöR.

3. die Beteiligung der VRR AöR an anderen Unternehmen.

4. die Erteilung von Weisungen an die Vertreter/innen der VRR AöR in Gremien der Beteiligungsgesellschaften.

5. die Gründung von Gesellschaften.

6. die Geschäftsordnung für den Vorstand.

7. die Feststellung des Wirtschaftsplans, einschließlich SPNV-Etat und Verbundetat, und des Jahresabschlusses.

8. die Grundsätze der Wirtschaftsführung und der Aufgabenerfüllung.

9. die Bestellung des Abschlussprüfers.

10. die Ergebnisverwendung.

11. die Entlastung des Vorstandes.

12. die Einstellung und Entlassung sowie die nicht nur vorübergehende Übertragung einer anders bewerteten Tätigkeit bei Angestellten ab Entgeltgruppe 15.

13. die Zustimmung zur Überschreitung von Ausgabeansätzen des Vermögensplans um mehr als 250.000,00 EUR.

14. die Organisationsstruktur der VRR AöR, insbesondere

a) den Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand (Verteilung der Geschäftsbereiche und Stabsstellen auf die Vorstandsressorts, Abgrenzung der Vorstandsressorts),

b) die Vertretungsbefugnis,

c) die Ernennung eines Vorstandsmitglieds zum/zur Vorstandssprecher/in,

d) die Erteilung von Prokura und Handlungsvollmacht.

Auf § 114a Absatz 7 Sätze 3 und 4 GO NW wird verwiesen.

Der Verwaltungsrat ist nicht zuständig für die Entscheidung über Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit des Vergabeausschusses fallen.

(3) Ferner ist der Verwaltungsrat zuständig für

1. strategische und verkehrspolitische Grundsatzfragen.

2. Entscheidungen über die Aufstellung und Fortschreibung des Nahverkehrsplanes gemäß § 8 Abs. 1.

3. die Feststellung des SPNV-Etats gemäß § 5 Absatz 3.

4. die Genehmigung des Verbundetats und die Feststellung der Ergebnisrechnung gemäß § 9.

5. die Feststellung der jeweiligen Einnahmenaufteilung sowie sonstige Entscheidungen im Rahmen der Einnahmenaufteilung gemäß § 10 von erheblicher finanzieller Tragweite.

6. Entscheidungen im Rahmen der Finanzierung von ÖPNV-bedingten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen gemäß § 9 von erheblicher finanzieller Tragweite.

7. den Erlass von Richtlinien gemäß § 4 Absatz 4.

8. die Entscheidung über die Grundlagen des Verbundtarifs und der Beförderungsbedingungen.

9. die Entscheidung über Leitlinien der Tarifpolitik, Tarifstruktur, Preisanpassungen und wesentliche Änderungen der Beförderungsbedingungen im Verbundgebiet.

10. Festlegung des jährlichen Katalogs der mit den Mitteln nach § 12 ÖPNVG NRW zu fördernden Maßnahmen.

11. den Erlass von allgemeinen Vorschriften im Sinne von Art. 2 Buchstabe l) VO (EG) Nr. 1370/2007 (insbesondere gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 zur Festsetzung von Höchsttarifen für alle Fahrgäste oder bestimmte Gruppen von Fahrgästen) sowie von Durchführungsvorschriften gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c, Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 im VRR-Verbandsgebiet.

12. die Entscheidung über Sitzungen der Organe der VRR AöR außerhalb der Grenzen des Landes Nordrhein-Westfalen.

13. die Entscheidung über die Teilnahme von Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern des Verwaltungsrates an sonstigen Sitzungen, Tagungen oder vergleichbaren Veranstaltungen zwecks Repräsentation des Verwaltungsrats.

(4) Bei Entscheidungen des Verwaltungsrats in folgenden Angelegenheiten ist die Zustimmung der Verbandsversammlung des ZV VRR und/oder der Verbandsversammlung des NVN erforderlich:

1. Die Feststellung des Wirtschaftsplans und des Jahresabschlusses.

2. Entscheidungen über Strukturreformen im Gemeinschaftstarif der jeweiligen Verbandsgebiete, sofern erhebliche zusätzliche finanzielle Belastungen der Mitglieder des ZV VRR oder der Mitglieder des NVN zu erwarten sind.

(5) Bei Entscheidungen des Verwaltungsrats in folgenden Angelegenheiten ist nur die Zustimmung der Verbandsversammlung des ZV VRR erforderlich:

1. Entscheidungen über die Weiterentwicklung des Systems zur Finanzierung des ÖSPV.

2. Entscheidungen im Schlichtungsverfahren nach § 14.

(6) Entscheidungen des Verwaltungsrates können in entsprechender Anwendung des § 15 b GkG auch im Wege eines Umlaufbeschlusses getroffen werden.

(7) Ausschließlich die Mitglieder des Verwaltungsrates, die Organe der VRR AöR gemäß § 19 Buchstaben b) – g) und die politischen Gruppierungen im Verwaltungsrat sind berechtigt, im Verwaltungsrat Anträge und Anfragen zu stellen.

§ 21
Zusammensetzung des Verwaltungsrats

(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 44 stimmberechtigten Mitgliedern.

a) Er setzt sich wie folgt zusammen:

1. Der/Die Verbandsvorsteher/in des ZV VRR als Vorsitzende/r,

2. 43 stimmberechtigte und 43 stellvertretende Mitglieder.

b) Der ZV VRR entsendet neben dem/der Verbandsvorsteher/in 41 stimmberechtigte und 41 stellvertretende Mitglieder. Fraktionen der Verbandsversammlung des ZV VRR sind entsprechend ihrer Mandate in der Verbandsversammlung jeweils zum Zeitpunkt der konstituierenden Sitzung gemäß § 11 Absatz 2 Satzung des Zweckverbandes VRR (ZVS) im Verwaltungsrat vertreten.

c) Der NVN entsendet 2 stimmberechtigte und 2 stellvertretende Mitglieder: Jeweils eine/n Vertreter/in des Kreises Kleve und eine/n Vertreter/in des Kreises Wesel.

Die Vertreter/innen des NVN haben ausschließlich eine beratende Stimme bei allen Entscheidungen, die allein den Zweckverband VRR berühren. § 43 Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) 4 stimmberechtigte und 4 stellvertretende Mitglieder müssen dem Unternehmensbeirat angehören. Die Mitglieder nach Satz 1 werden von der Verbandsversammlung des ZV VRR auf der Grundlage einer Vorschlagsliste des Unternehmensbeirats gewählt; die Verbandsversammlung kann die Vorschlagsliste zurückweisen.

Die Vorschlagsliste des Unternehmensbeirats muss mindestens je acht Namen, aufgeteilt nach Vorschlägen für eine ordentliche Mitgliedschaft und Stellvertretung, enthalten.

Wird die Vorschlagsliste dreimal von der Verbandsversammlung zurückgewiesen, ist die Verbandsversammlung bei der Wahl der Mitglieder aus dem Unternehmensbeirat nicht gebunden.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 2 und die stellvertretenden Mitglieder werden für die Dauer von fünf Jahren gewählt; für die Wahl gilt § 50 Absatz 4 der Gemeindeordnung NW sinngemäß. Die Amtszeit von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die der Verbandsversammlung des ZV VRR oder der Verbandsversammlung des NVN oder dem Unternehmensbeirat angehören, endet mit dem Ende der Wahlzeit oder dem vorzeitigen Ausscheiden aus der Verbandsversammlung oder dem Unternehmensbeirat. Die Mitglieder des Verwaltungsrates üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neuen Mitglieder weiter aus.

(4) Als sachkundige Einwohner / Einwohnerinnen im Sinne von § 58 Absatz 4 GO NRW (ständige Gäste des Verwaltungsrates) nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil:

a) Ein/e Vertreter/in des Personalrates,

b) ein/e Vertreter/in einer Gewerkschaft, die die Zuständigkeit zur Wahrnehmung von Arbeitnehmerinteressen im Bereich des ÖSPV hat,

c) ein/e Vertreter/in einer Gewerkschaft, die die Zuständigkeit zur Wahrnehmung von Arbeitnehmerinteressen im Bereich des SPNV hat,

d) ein/e Vertreter/in des Fahrgastverbandes „Pro Bahn“, und

e) ein/e Vertreter/in des Fahrgastverbandes VCD.

Liegt in der jeweils ersten Sitzung des Verwaltungsrates zu Beginn einer Wahlperiode kein einheitlicher Vorschlag der Gewerkschaften bzw. der Fahrgastverbände zur personellen Besetzung dieser Positionen vor, werden die Gewerkschaftsvertreter/innen zu b und c bzw. die Vertreter/innen der Fahrgastverbände zu d und e durch die Verbandsversammlung des ZV VRR bestimmt.

§ 29 Absatz 3 Satz 2 gilt bei Abberufungen während einer Wahlperiode entsprechend.

(5) Mitglieder des Verwaltungsrats können nicht sein:

a) Bedienstete der VRR AöR,

b) leitende Bedienstete von juristischen Personen oder sonstigen Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, an denen die VRR AöR mit mehr als 50 v.H. beteiligt ist; eine Beteiligung am Stimmrecht genügt,

c) Bedienstete der Aufsichtsbehörde, die unmittelbar mit Aufgaben der Aufsicht über die VRR AöR befasst sind.

(6) Den Vorsitz im Verwaltungsrat führt der/die Verbandsvorsteher/in des ZV VRR. Der/Die Vorsitzende des Verwaltungsrates hat eine/n erste/n, eine/n zweite/n und eine/n dritte/n Stellvertreter/in. Sie werden vom Verwaltungsrat gewählt.

Die Vertreter/innen werden in entsprechender Anwendung von § 50 Absatz 4 GO NW gewählt.

Der/Die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrates können ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Unternehmensbeirats teilnehmen.

(7) Erklärungen des Verwaltungsrates werden mit Wirkung für diesen in dessen Namen von dem/der Verwaltungsratsvorsitzenden oder im Falle der Verhinderung von dem/der ersten Stellvertreter/in, im Falle dessen/deren Verhinderung von dem/der zweiten Stellvertreter/in bzw. im Falle dessen/deren Verhinderung von dem/der dritten Stellvertreter/in abgegeben.

(8) Gegenüber dem Vorstand vertritt der/die Verwaltungsratsvorsitzende die VRR AöR gerichtlich und außergerichtlich. Er/Sie vertritt die VRR AöR auch, wenn noch kein Vorstand vorhanden oder der Vorstand handlungsunfähig ist.

(9) Im Falle einer kurzfristigen Verhinderung kann sich ein Verwaltungsratsmitglied durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates vertreten lassen, wenn eine Vertretung durch ein stellvertretendes Verwaltungsratsmitglied, das der gleichen Fraktion oder politischen Gruppierung angehört, nicht möglich ist. In diesen Fällen sind die Mitglieder des Verwaltungsrates, die sich in Sitzungen durch ein anderes Mitglied des Verwaltungsrates vertreten lassen, berechtigt, dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates schriftlich durch Fax oder E-Mail, in Ausnahmefällen auch fernmündlich, mitzuteilen, welches Mitglied des Verwaltungsrates sie zur Vertretung bevollmächtigen. Die Bevollmächtigung zur Vertretung ist zu Beginn einer Sitzung zu Protokoll zu geben.

(10) Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung, die in Anlehnung an die §§ 43 ff. GO NW mindestens regelt:

a) Die Rechte und Pflichten der Mitglieder des Verwaltungsrats,

b) die Tagesordnung und die Öffentlichkeit der Sitzungen des Verwaltungsrats,

c) das Verfahren bei Abstimmungen,

d) die Ordnung in den Sitzungen des Verwaltungsrats,

e) die Niederschrift der Beschlüsse des Verwaltungsrats,

f) die Behandlung der Beschlüsse des Verwaltungsrats,

g) das Verfahren bei dringlichen Entscheidungen.

Die Geschäftsordnung gilt entsprechend für die Ausschüsse.

§ 22
Entschädigung der Mitglieder und ständigen Gäste des Verwaltungsrats und der Ausschüsse

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Ausschüsse (stimmberechtigte und stellvertretende Mitglieder) sind ehrenamtlich tätig.

Für diese ehrenamtliche Tätigkeit erhalten sie gemäß § 2 Absatz 2 Kommunalunternehmensverordnung (KUV) anlässlich der Teilnahme an einer Sitzung des Verwaltungsrates, des Präsidiums, der Ausschüsse sowie der jeweiligen politischen Gruppierungen und sonstiger Gremien der VRR AöR eine angemessene Entschädigung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften, der VRR-Entschädigungssatzung in der jeweils geltenden Fassung und ggfls. in entsprechender Anwendung der Verordnung über die Entschädigung kommunaler Vertretungen und Ausschüsse (EntschVO).

(2) Als angemessene Entschädigung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 gelten grundsätzlich folgende Entschädigungsleistungen:

1. Aufwandsentschädigung als Sitzungsgeld

2. Fahrkostenerstattung

3. Übernachtungsgeld

4. Dienstreisevergütung

5. Ersatz für Verdienstausfall und Haushaltsführung

6. Betreuungskosten

7. Pauschalierter Ersatz sonstiger Auslagen, soweit nicht ein Anspruch gegen den Zweckverband VRR besteht.

(3) Die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Ausschüsse (stimmberechtigte und stellvertretende Mitglieder) erhalten eine angemessene Entschädigung für die Teilnahme an den Sitzungen der Organe und Gremien nach § 19, sofern sie im jeweiligen Gremium gewähltes Mitglied sind.

(4) Für Mitglieder des Verwaltungsrates, die gemäß § 10 Absatz 1 Ziffer 2 ZVS gewählt wurden, gelten die Absätze 1 und 2 nach Maßgabe der VRR-Entschädigungssatzung entsprechend für die Teilnahme an Sitzungen von Gremien, Ausschüssen, Arbeitsgruppen, Kommissionen oder ähnlichen Einrichtungen juristischer Personen von mit der VRR AöR verbundenen Unternehmen im Sinne von § 15 Aktiengesetz, sofern der Verwaltungsrat die Teilnahme beschlossen hat und dort für diese Teilnahme keine eigene Entschädigung gezahlt wird.

(5) Mitglieder des Verwaltungsrates und der Ausschüsse, die infolge der Wahrnehmung besonderer Funktionen einen erhöhten Aufwand haben, erhalten eine zusätzliche Entschädigung in Form eines erhöhten Sitzungsgelds nach Maßgabe von § 22a Absatz 2.

(6) Die ständigen Gäste des Verwaltungsrates und der Ausschüsse gelten als sachkundige Einwohner im Sinne von § 58 Absatz 4 GO NRW und sollen den Verwaltungsrat und die Ausschüsse bei der Entscheidungsfindung mit ihrem Sachverstand beraten. Sie nehmen an den Sitzungen mit beratender Stimme ohne Stimmrecht teil.

Sie erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Verwaltungsrates und der Ausschüsse auf Antrag nach Maßgabe der VRR-Entschädigungssatzung eine angemessene Entschädigung

a. als Sitzungsgeld in Höhe des Betrages gemäß § 2 Ziffer 3 EntschVO sowie

b. als Fahrkostenerstattung in entsprechender Anwendung von § 5 EntschVO.

(7) Näheres wird durch die VRR-Entschädigungssatzung und die Geschäftsordnung geregelt.

§ 22a
Sitzungsgeld

(1) Die Höhe des Sitzungsgelds entspricht dem Betrag der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen gemäß § 1 Absatz 2 Ziffer 4 Buchstabe c EntschVO.

(2) Der/Die Vorsitzende und die stellvertretenden Vorsitzenden des Verwaltungsrats und der Ausschüsse sowie sonstige Mitglieder im Sinne von § 22 Absatz 5 haben Anspruch auf ein erhöhtes Sitzungsgeld nach Maßgabe der VRR-Entschädigungssatzung.

Die Höhe des erhöhten Sitzungsgelds beträgt abhängig von der jeweiligen Funktion nach Maßgabe der VRR-Entschädigungssatzung zwischen dem 3-fachen und 0,5-fachen Satz der Aufwandsentschädigung für Mitglieder kommunaler Vertretungen gemäß § 1 Absatz 2 Ziffer 4 Buchstabe c Entschädigungsverordnung.

(3) Näheres wird durch die VRR-Entschädigungssatzung und die Geschäftsordnung geregelt.

§ 23
Verwaltungsratssitzungen

(1) Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche Einladung des/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates zusammen. Die Einladung muss Tagungszeit und –ort und die Tagesordnung angeben und den Mitgliedern des Verwaltungsrates spätestens am zehnten Tag vor der Sitzung zugehen.

In dringenden Fällen kann die Frist auf 24 Stunden, in Katastrophenfällen, in Fällen drohender kurzfristiger Betriebseinstellungen im SPNV oder in vergleichbaren Notlagen auf 12 Stunden, abgekürzt werden. Im Einvernehmen mit den Sprechern / Sprecherinnen der politischen Gruppierungen sind auch kürzere Ladungsfristen zulässig.

Der Versand der Einladung und der Beratungsunterlagen erfolgt grundsätzlich auf elektronischem Wege.

(2) Der Verwaltungsrat ist mindestens dreimal im Geschäftsjahr einzuberufen. Er muss außerdem einberufen werden, wenn es mindestens ein Drittel der Mitglieder des Verwaltungsrates unter Angabe der Beratungsgegenstände verlangt.

(3) Die Sitzungen werden von dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates, im Verhinderungsfall von einem der Stellvertreter entsprechend der Reihenfolge, geleitet.

(4) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und mehr als die Hälfte der satzungsmäßigen Mitglieder des Verwaltungsrates anwesend ist. § 49 Absatz 1 Satz 2 GO NRW gilt entsprechend.

Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist binnen drei Tagen eine neue Verwaltungsratssitzung zu einem mindestens acht Tage später liegenden Zeitpunkt einzuberufen. Diese Verwaltungsratssitzung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden satzungsmäßigen Mitglieder beschlussfähig, wenn in der Einladung hierauf hingewiesen worden ist.

(5) Beschlüsse des Verwaltungsrates kommen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Verwaltungsratsvorsitzenden den Ausschlag. Der Stichentscheid steht dem/der jeweiligen Stellvertreter/in nicht zu. Gibt der/die abwesende Verwaltungsratsvorsitzende seine/ihre Stimme schriftlich ab, gibt diese Stimme bei Stimmengleichheit den Ausschlag.

(6) Einer Mehrheit von zwei Dritteln der satzungsmäßigen Stimmenzahl bedürfen folgende Beschlüsse:

a) Die Aufstellung und Fortschreibung des Nahverkehrsplanes,

b) die Erhöhung des Finanzbeitrags des Zweckverbandes VRR für SPNV-Leistungen, die nicht von Transfermitteln oder sonstigen Fördermitteln des Landes im Sinne von § 33 dieser Satzung beziehungsweise § 17 ZVS gedeckt sind,

c) Grundsatzangelegenheiten der Finanzierung der ÖPNV-bedingten gemeinwirtschaftlichen Verpflichtungen nach § 9,

d) die Übernahme neuer Aufgaben und Beteiligung an anderen Unternehmen,

e) Abschluss, Änderung, Aufhebung und Kündigung der Verträge gemäß § 16,

f) den Erlass, die grundlegende inhaltliche Änderung und die Aufhebung von Richtlinien und allgemeinen Vorschriften gemäß § 4 Absatz 4,

g) Grundsatzentscheidungen im Rahmen der Wahrnehmung wirtschaftlicher Tätigkeiten gemäß § 4 Absatz 5,

h) die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes gemäß § 20 Absatz 2 Ziffer 1, und der Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand gemäß § 20 Absatz 2 Ziffer 14 Buchst. a

i) Entscheidungen über die Einrichtung, konkrete Aufgabenstellung, personelle Zusammensetzung, zeitliche Begrenzung von Gremien, die der politischen Vorberatung zu Sitzungen der Organe nach § 19 Absatz 1 Buchstaben a, c, d, e und f dienen.

(7) Die Sitzungen des Verwaltungsrates sind öffentlich. Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die öffentliche Erörterung von Verhandlungsgegenständen im Interesse der VRR AöR, eines Gewährträgers, eines der Zweckverbandsmitglieder oder zur Wahrung schutzwürdiger Interessen Dritter untunlich erscheint.

In Fällen des Absatzes 1 Satz 3 ist eine Beschlussfassung auch in digitalisierter Form als Telefon- oder Videokonferenz (Online-Sitzung) als nicht-öffentliche Sitzung zulässig.

§ 15 b Absatz 2 GkG sowie § 21 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 gelten entsprechend.

(8) Näheres wird durch die Geschäftsordnung geregelt.

§ 24
Vorstand

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte und leitet die VRR AöR eigenverantwortlich, sofern nicht gesetzlich oder durch diese Satzung etwas anderes bestimmt ist. Er ist für alle Angelegenheiten zuständig, die ihm durch diese Satzung zugewiesen sind und die nicht durch Gesetz oder diese Satzung dem Verwaltungsrat oder einem anderen Gremium zugewiesen sind.

(2) Der Vorstand hat dem Verwaltungsrat auf Anforderung Auskunft zu geben und ihn über alle wichtigen Vorgänge rechtzeitig zu unterrichten.

(3) Der Vorstand besteht aus zwei Personen. Der Verwaltungsrat bestellt ein Vorstandsmitglied zum Vorstandssprecher / zur Vorstandssprecherin.

Der Vorstandssprecher / Die Vorstandssprecherin repräsentiert den Vorstand und die Anstalt gegenüber der Öffentlichkeit. Er/Sie kann diese Aufgabe im Einzelfall übertragen.

 (4) Jedes Vorstandsmitglied führt die laufenden Geschäfte seines Vorstandsressorts eigenverantwortlich nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung.

Die Aufgabenbereiche der einzelnen Vorstandsressorts werden im Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand gemäß § 20 Absatz 2 Ziffer 14 Buchst. a festgelegt.

Im Falle der Verhinderung eines Vorstandsmitglieds werden die laufenden Geschäfte des jeweiligen Vorstandsressorts gemeinsam vom anderen Vorstandsmitglied und dem fachlich zuständigen Prokuristen/der fachlich zuständigen Prokuristin wahrgenommen.

Ist auch das zweite Vorstandsmitglied verhindert, wird der Vorstand durch zwei Prokuristen/Prokuristinnen, von denen mindestens einer/eine dem jeweils fachlich zuständigen Ressort angehören muss, vertreten.

(5) Die AöR wird nach außen vertreten durch den Vorstand gemeinsam oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen/einer Prokuristin.

Intern muss der jeweils zuständige Vorstand oder in dessen Verhinderung der/die fachlich zuständige Prokurist/in mitzeichnen.

(6) Ressortübergreifende Angelegenheiten werden vom Vorstand gemeinsam verantwortet. Kann bei ressortübergreifenden Angelegenheiten im Vorstand keine Einigung erzielt werden, entscheidet der/die Sprecher/in.

(7) Das Nähere regelt eine Geschäftsordnung für den Vorstand, die mindestens die Behandlung folgender Sachverhalte zum Inhalt haben muss:

a) Aufgaben des Vorstands und des Vorstandssprechers / der Vorstandssprecherin, Geschäftsführung,

b) Unterzeichnung und Vertretung, auch für die zweite Führungsebene, einschließlich Zuständigkeiten, Aufgaben, Verantwortlichkeiten,

c) Entscheidungsfindung des Vorstands und Beschlussfassung einschließlich der internen Abstimmung bei ressortübergreifenden Angelegenheiten,

d) Anordnungsbefugnisse,

e) Personalangelegenheiten von besonderer Bedeutung, wie zum Beispiel Dienstvereinbarungen, Absprachen, Regelungsabreden und vergleichbare sonstige Abmachungen zwischen Vorstand und Personalrat.

Der jeweils aktuelle Geschäftsverteilungsplan für den Vorstand gemäß § 20 Absatz 2 Ziffer 14 Buchstabe a ist Anlage der Geschäftsordnung für den Vorstand.

(8) Der Vorstand wird nach Maßgabe von § 20 Absatz 2 Nummer 1 für eine reguläre Amtszeit von höchstens fünf Jahren ordentlich bestellt. Eine erneute Bestellung ist zulässig.

Nach Ablauf der Amtszeit führt das Vorstandsmitglied seine Amtsgeschäfte bis zur Bestellung und Amtsübernahme eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin fort.

Die Fortführung der Amtsgeschäfte nach Satz 4 nach Ablauf der regulären Amtszeit (Annex-Amtszeit) ist begrenzt auf 18 Monate. Die Befristung der Anstellungsverträge ist insofern bis zur Bestellung und Amtsübernahme eines Nachfolgers/einer Nachfolgerin entsprechend anzupassen.

Der Widerruf der Bestellung beziehungsweise die vorzeitige Kündigung des Anstellungsvertrages ist nur zulässig, wenn in der Person des Vorstandsmitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Der Verwaltungsrat stellt den wichtigen Grund mit 2/3 Mehrheit fest.

(9) Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsrates, des Unternehmensbeirates, der Ausschüsse sowie an den Sitzungen der Verbandsversammlungen des ZV VRR und des NVN teil und gibt die geforderten Auskünfte.

Der Vorstand bereitet die Beschlüsse des Verwaltungsrates vor.

Der Vorstand berichtet dem Verwaltungsrat in schriftlicher Form in sinngemäßer Anwendung des § 90 Aktiengesetz. Aus wichtigem Anlass ist dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates mündlich oder schriftlich zu berichten. Die Berichte haben den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen.

§ 25
Vergabeausschuss

(1) Der Vergabeausschuss ist ein Ausschuss der VRR AöR mit eigener Entscheidungsbefugnis im Sinne von § 41 Abs. 2 Satz 1 GO NW. § 57 Abs. 4 Sätze 2, 3 und 4 GO NW gelten entsprechend.

(2) Der Vergabeausschuss entscheidet abschließend in folgenden Angelegenheiten:

1.Entscheidung über die Durchführung eines Vergabeverfahrens im SPNV nach Art. 5 VO (EG) Nr. 1370/2007.

2.Entscheidung über die Durchführung eines Vergabeverfahrens in allgemeinen Angelegenheiten, sofern dessen prognostizierter Auftragswert oberhalb des EU-Schwellenwerts gemäß § 106 Absatz 2 GWB liegt.

3.Entscheidung über die Zuschlagserteilung und den Vertragsabschluss.

4.Entscheidung über den Abschluss, die Kündigung oder sonstige Beendigung sowie wesentliche Änderungen von Verwaltungsvereinbarungen mit Aufgabenträgern zur Durchführung von Vergabeverfahren im SPNV.

5.Entscheidung über die Aufhebung, die Kündigung oder sonstige Beendigung sowie wesentliche Änderungen von Verträgen nach Nummern 1 und 2.

6.Entscheidung über die Bewertungs- beziehungsweise Zuschlagskriterien im Vergabeverfahren, über die Einlegung von Rechtsmitteln in Nachprüfungsverfahren und über sonstige für den Fortgang des Vergabeverfahrens maßgebliche Maßnahmen, die vom Vorstand vorgelegt werden.

(3) Die Einspruchsfrist entsprechend § 57 Abs. 4 Satz 2 GO NW beträgt in dringlichen Angelegenheiten zwei Werktage, ansonsten zwei Wochen. § 60 GO NW gilt im Falle eines Einspruchs entsprechend.

(4) Der Vergabeausschuss besteht aus 14 stimmberechtigten Mitgliedern. Er setzt sich wie folgt zusammen:

a) Die Verbandsversammlung des ZV VRR entsendet 13 stimmberechtigte Mitglieder, die der Verbandsversammlung angehören müssen. § 21 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 gilt entsprechend.

b) Die Verbandsversammlung des NVN entsendet 1 Mitglied. Der/Die Vertreter/in des NVN im Vergabeausschuss hat ein Stimmrecht bei allen Entscheidungen, die den NVN berühren.

(5) Der/Die Vorsitzende des Vergabeausschusses und der/die stellvertretende Vorsitzende werden in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 5 GO NW von der Verbandsversammlung des ZV VRR bestimmt.

(6) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 21 Absätze 1 Buchstabe b Satz 2, 3 und 9, § 22 Absatz 1, § 23 Absätze 1, 3, 4 und 5 sowie § 12 Absatz 2 Satz 1 ZVS und § 15 b GkG entsprechend.

(7) Die Sitzungen des Vergabeausschusses sind nicht öffentlich. § 23 Absatz 7 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend.

§ 25a
Entscheidungen in Fällen besonderer Dringlichkeit

[gestrichen]

§ 26
Ausschuss für Investitionen und Finanzen

(1) Der Ausschuss für Investitionen und Finanzen dient zur Vorbereitung der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Er fasst insoweit ausschließlich empfehlende Beschlüsse.

(2) Der Ausschuss für Investitionen und Finanzen ist zuständig für alle Angelegenheiten von erheblicher und grundsätzlicher finanzieller Bedeutung, insbesondere zur Vorbereitung von Entscheidungen über

1. den Verbundetat und die Ergebnisrechnung,

2. den Wirtschaftsplan und den Stellenplan der VRR AöR,

3. betriebswirtschaftliche Angelegenheiten und Wirtschaftlichkeitsuntersuchungen,

4. strategische und verkehrspolitische Grundsatzfragen,

5. die wirtschaftlichen Aktivitäten der VRR AöR,

6. den Erlass von allgemeinen Vorschriften im Sinne von Art. 2 Buchstabe l) VO (EG) Nr. 1370/2007 (außer allgemeine Vorschriften gemäß Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 zur Festsetzung von Höchsttarifen für alle Fahrgäste oder bestimmte Gruppen von Fahrgästen) sowie von Durchführungsvorschriften gemäß Art. 4 Abs. 1 Buchstabe c), Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 im VRR-Verbandsgebiet.

(3) Der Ausschuss für Investitionen und Finanzen besteht aus 26 stimmberechtigten Mitgliedern.

Er setzt sich wie folgt zusammen:

a) Die Verbandsversammlung des ZV VRR entsendet 25 stimmberechtigte Mitglieder, die der Verbandsversammlung angehören müssen. § 21 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 gilt entsprechend.

b) Die Verbandsversammlung des NVN entsendet 1 Mitglied. Der/Die Vertreter/in des NVN im Ausschuss für Investitionen und Finanzen hat ein Stimmrecht bei allen Entscheidungen, die den NVN berühren.

(4) Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für Investitionen und Finanzen werden in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 5 GO NW von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR bestimmt.

(5) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 21 Absätze 1 Buchstabe b Satz 2, 3 und 9, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 und § 15 b GkG entsprechend.

§ 27
Ausschuss für Tarif und Marketing

(1) Der Ausschuss für Tarif- und Marketing dient zur Vorbereitung der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Er fasst insoweit ausschließlich empfehlende Beschlüsse.

(2) Der Ausschuss für Tarif- und Marketing fasst empfehlende Beschlüsse insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

1. Tarif und Beförderungsbedingungen,

2. Vertriebskonzepte, sonstige Vertriebsangelegenheiten, EFM,

3. Marketing,

4. Werbung und Verkaufsförderung,

5. Öffentlichkeitsarbeit und Fahrgastinformation,

6. Sicherheit, Service, Beschwerdemanagement,

7. Marktforschung,

8. Erlass allgemeiner Vorschriften nach Art. 3 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 im VRR-

 Verbandsgebiet.

(3) Der Ausschuss für Tarif und Marketing besteht aus 26 stimmberechtigten Mitgliedern.

Er setzt sich wie folgt zusammen:

a) Die Verbandsversammlung des ZV VRR entsendet 25 stimmberechtigte Mitglieder, die der Verbandsversammlung angehören müssen. § 21 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 gilt entsprechend.

b) Die Verbandsversammlung des NVN entsendet 1 Mitglied. Der/Die Vertreter/in des NVN im Ausschuss für Tarif und Marketing hat ein Stimmrecht bei allen Entscheidungen, die den NVN berühren.

(4) Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für Tarif- und Marketing werden in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 5 GO NW von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR bestimmt.

(5) Als sachkundige Einwohner / Einwohnerinnen im Sinne von § 58 Absatz 4 GO NRW (ständige Gäste des Tarif- und Marketingausschusses) nehmen an den Sitzungen des Ausschusses für Tarif und Marketing teil:

a. Ein/e gemeinsame/r Vertreter/in der Gewerkschaften, die die Zuständigkeit zur Wahrnehmung von Arbeitnehmerinteressen im Bereich des ÖSPV und die Zuständigkeit zur Wahrnehmung von Arbeitnehmerinteressen im Bereich des SPNV haben,

b. ein/e Vertreter/in des Fahrgastverbandes „Pro Bahn“, und

c. ein/e Vertreter/in des Fahrgastverbandes VCD.

Liegt in der jeweils ersten Sitzung des Ausschusses für Tarif und Marketing zu Beginn einer Wahlperiode kein einheitlicher Vorschlag der Gewerkschaften und kein einheitlicher Vorschlag der Fahrgastverbände zur personellen Besetzung dieser Positionen vor, werden die sachkundigen Einwohner / Einwohnerinnen nach Satz 1 durch die Verbandsversammlung des ZV VRR bestimmt.

§ 22 Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 21 Absätze 1 Buchstabe b Satz 2, 3 und 9, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 und § 15 b GkG entsprechend.

§ 28
Ausschuss für Verkehr und Planung

(1) Der Ausschuss für Verkehr und Planung dient zur Vorbereitung der Beschlüsse des Verwaltungsrates. Er fasst insoweit ausschließlich empfehlende Beschlüsse.

(2) Der Ausschuss für Verkehr und Planung fasst empfehlende Beschlüsse insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

1. Verkehrsplanung und Verkehrsinfrastrukturplanung insbesondere Aufstellung des Nahverkehrsplanes gemäß § 8 Abs. 1,

2. Planung, Organisation und Ausgestaltung des SPNV-Leistungsangebotes,

3. Koordinierung des Verkehrsangebotes im ÖPNV,

4. einheitliche Produkt- und Qualitätsstandards,

5. Telematik.

(3) Der Ausschuss für Verkehr und Planung besteht aus 26 stimmberechtigten Mitgliedern.

Er setzt sich wie folgt zusammen:

a) Die Verbandsversammlung des ZV VRR entsendet 25 stimmberechtigte Mitglieder, die der Verbandsversammlung angehören müssen. § 21 Absatz 1 Buchstabe b Satz 2 gilt entsprechend.

b) Die Verbandsversammlung des NVN entsendet 1 Mitglied. Der/Die Vertreter/in des NVN im Ausschuss für Verkehr und Planung hat ein Stimmrecht bei allen Entscheidungen, die den NVN berühren.

(4) Der/Die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende des Ausschusses für Verkehr und Planung werden in entsprechender Anwendung von § 58 Abs. 5 GO NW von der Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR bestimmt.

(5) Als sachkundige Einwohner / Einwohnerinnen im Sinne von § 58 Absatz 4 GO NRW (ständige Gäste des Verkehrs- und Planungsausschusses) nehmen an den Sitzungen des Ausschusses für Verkehr und Planung teil:

a. Ein/e gemeinsame/r Vertreter/in der Gewerkschaften, die die Zuständigkeit zur Wahrnehmung von Arbeitnehmerinteressen im Bereich des ÖSPV und die Zuständigkeit zur Wahrnehmung von Arbeitnehmerinteressen im Bereich des SPNV haben,

b. ein/e Vertreter/in des Fahrgastverbandes „Pro Bahn“, und

c. ein/e Vertreter/in des Fahrgastverbandes VCD

Liegt in der jeweils ersten Sitzung des Ausschusses für Verkehr und Planung zu Beginn einer Wahlperiode kein einheitlicher Vorschlag der Gewerkschaften und kein einheitlicher Vorschlag der Fahrgastverbände zur personellen Besetzung dieser Positionen vor, werden die sachkundigen Einwohner / Einwohnerinnen nach Satz 1 durch die Verbandsversammlung des ZV VRR bestimmt.

§ 22 Absatz 3 gilt entsprechend.

(6) Im Übrigen gelten die Vorschriften des § 21 Absätze 1 Buchstabe b Satz 2, 3 und 9, § 22 Absatz 1 sowie § 23 Absätze 1, 2, 3, 4, 5, 7 und 8 und § 15 b GkG entsprechend.

§ 29
Unternehmensbeirat

(1) Zur Einbindung der Verkehrsunternehmen in die Verbundstruktur sowie zur Einbeziehung in die politische Willensbildung und zur Nutzung ihrer Expertise bei verkehrspolitischen Entscheidungen wird ein Unternehmensbeirat eingerichtet.

Der Unternehmensbeirat gibt ausschließlich empfehlende Beschlüsse dem Verwaltungsrat gegenüber ab.

(2) Der Unternehmensbeirat fasst empfehlende Beschlüsse in allen Angelegenheiten, in denen die Verbundverkehrsunternehmen bezogen auf die durch Vertrag im Sinne von § 4 Abs. 3 von der VRR AöR übernommenen Aufgaben mittelbar oder unmittelbar betroffen sind und Auswirkungen auf den Verbundverkehr oder auf die Sicherstellung einer einheitlichen Benutzeroberfläche im VRR zu gewärtigen sind.

Ausgenommen davon sind Angelegenheiten, die der Vorbereitung und Durchführung von wettbewerblichen Verfahren im SPNV dienen.

Die Grundsätze der Gleichbehandlung, Diskriminierungsfreiheit, Vertraulichkeit und Verschwiegenheit bleiben unberührt.

(3) Jedes Verbundverkehrsunternehmen im Sinne von § 3 Absatz 2 benennt ein ordentliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Unternehmensbeirates. Jedes Verbundverkehrsunternehmen kann jederzeit sein Mitglied und dessen Stellvertreter / Stellvertreterin abberufen und neu benennen. Jedes Verbundverkehrsunternehmen hat einen Sitz und eine Stimme im Unternehmensbeirat.

Sonstige Verbundunternehmen im Sinne von § 3 Absatz 5 sind berechtigt, als sonstiges Mitglied ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Unternehmensbeirates teilzunehmen. Sie benennen dazu eine Person, die dieses Teilhaberecht wahrnimmt.

(4) Der Unternehmensbeirat wählt einen Vorstand, der mindestens aus einem/einer Vorsitzenden besteht.

Über die Zahl der stellvertretenden Vorsitzenden entscheidet der Unternehmensbeirat. Ein/e stellvertretende/r Vorsitzende/r muss von einem SPNV-Unternehmen entsandt worden sein.

(5) Beschlüsse des Unternehmensbeirates kommen grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen zustande. Ausnahmsweise kann die Geschäftsordnung für den Unternehmensbeirat in bestimmten Fällen Einstimmigkeit oder andere Mehrheiten vorsehen. Diese Fälle sind konkret festzulegen. Minderheitsvoten sind zulässig.

Der/Die jeweils amtierende Vorsitzende leitet die Beschlüsse, das jeweilige Abstimmungsergebnis und die Minderheitsvoten, sofern diese von mindestens 2 Unternehmen unterstützt werden, unverzüglich dem/der Vorsitzenden des Verwaltungsrates zu.

(6) Der Unternehmensbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung in Anlehnung an die Geschäftsordnung des Verwaltungsrates.

(7) Der Unternehmensbeirat übermittelt der Verbandsversammlung des Zweckverbandes VRR zu Beginn einer Wahlperiode eine Vorschlagsliste gemäß § 21 Abs. 2 zur Wahl in den Verwaltungsrat.

Satz 1 gilt entsprechend beim Ausscheiden von Mitgliedern des Verwaltungsrates, die gemäß § 21 Absatz 2 gewählt wurden.

(8) Die Mitglieder nach Absatz 3 erhalten für die Teilnahme an Sitzungen des Unternehmensbeirates keine Entschädigung. Sitzungsgeld und Auslagenersatz, wie zum Beispiel Fahrkostenerstattung und Reisekostenvergütung, werden diesen nicht gewährt.

(9) § 23 Absätze 1, 2, 3, 4, 5 und 7 sowie § 15 b GkG gelten entsprechend, sofern die Geschäftsordnung des Unternehmensbeirats keine andere Regelung vorsieht. (10) Die Sitzungen des Unternehmensbeirates sind grundsätzlich nicht-öffentlich.

V. Finanzwirtschaft

§ 30
Stammkapital, Wirtschaftsjahr

(1) Das Stammkapital der VRR AöR wird auf 2.525.000,00 € festgesetzt.

Der ZV VRR hält Anteile am Stammkapital in Höhe von 2.500.000,00 €.

Der NVN hält Anteile am Stammkapital in Höhe von 25.000,00 €.

(2) Wirtschaftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 31
Wirtschaftsführung und Finanzmanagement

(1) Wirtschaftsführung, Vermögensverwaltung und Rechnungslegung erfolgen gemäß den Bestimmungen des § 114a GO NW und der KUV. Auf der Grundlage des § 21 Absatz 1 Satz 2 KUV unterrichtet der Vorstand den Verwaltungsrat halbjährlich schriftlich über die Abwicklung des Vermögens- und Erfolgsplans.

(2) SPNV-Etat und Verbundetat sind Bestandteil des Wirtschaftsplans.

(3) Der Jahresabschluss, die Buchführung und der Lagebericht sind durch einen sachverständigen Prüfer (Abschlussprüfer) zu prüfen. Der Prüfer wird vom Verwaltungsrat bestellt.

(4) Der Jahresabschluss und der Lagebericht der VRR AöR werden nach den für große Kapitalgesellschaften geltenden Vorschriften des Handelsgesetzbuches aufgestellt und geprüft, sofern nicht weitergehende Vorschriften gelten oder andere gesetzliche Vorschriften entgegenstehen.

(5) Die Bekanntmachung des Beschlusses über die Feststellung des Jahresabschlusses erfolgt entsprechend der Regelungen für den Zweckverband VRR im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen.

(6) Sämtliche Lieferungen, Leistungen und Darlehen sind im Verhältnis zwischen der VRR AöR und seinen Gewährträgern bzw. dem Eigenbetrieb ZV VRR Fa-In EB angemessen zu vergüten. Gleiches gilt auch für Aufwendungen, die den Gewährträgern bei der Wahrnehmung von Aufgaben für die VRR AöR entstehen.

§ 32
Finanzplanung

(1) Der Vorstand stellt einen Wirtschaftsplan, Erfolgsplan, Vermögensplan und eine der Wirtschaftsführung zugrunde zulegende fünfjährige Finanzplanung nach den Vorschriften der KUV auf.

(2) Das Vermögen der VRR AöR, insbesondere das Eigenkapital, mit Stand 31.12.2007 sowie daraus resultierende Vermögensmehrungen steht ausschließlich zur Verwendung innerhalb des Verbandsgebietes des ZV VRR zur Verfügung.

(3) Das vom NVN mit Eintritt in die AöR übertragene Vermögen sowie daraus resultierende Vermögensmehrungen stehen ausschließlich zur Verwendung innerhalb des Verbandsgebietes des ZV NVN zur Verfügung.

§ 33
Finanzierung des SPNV-Leistungsangebots

(1) Die VRR AöR finanziert das vertraglich vereinbarte oder auf andere Weise festgelegte Leistungsangebot im SPNV im Kooperationsraum A nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 durch

a. die im SPNV erzielten Einnahmen beziehungsweise den auf das SPNV-Leistungsangebot entfallenden Einnahmenanteil,

b. mindestens 98 Prozent der der VRR AöR vom Land Nordrhein-Westfalen für diesen Zweck zur Verfügung gestellten Zuwendungen nach § 11 Absatz 1 ÖPNVG NRW (Transfermittel),

c. die SPNV-Umlage nach Maßgabe der Satzung des Zweckverbandes VRR ausschließlich für Verkehrsleistungen im VRR-Verbandsgebiet,

d. sonstige für den SPNV vom NVN zweckgebundene Mittel nach Absatz 8 Satz 2 ausschließlich für Verkehrsleistungen im NVN-Verbandsgebiet,

e. sonstige vom Land Nordrhein-Westfalen für Zwecke des SPNV im Gebiet des Zweckverbandes VRR zur Verfügung gestellte Fördermittel.

(2) Grundlage der Finanzierung des SPNV-Leistungsangebotes ist ein gemäß § 5 Absatz 3 aufzustellender SPNV-Etat.

Der auf das VRR-Verbandsgebiet bezogene Teil des SPNV-Etats dient als Grundlage zur Feststellung und Festsetzung der SPNV-Umlage des ZV VRR.

(3) Die VRR AöR verwendet die SPNV-Pauschale gemäß § 11 Absatz 1 ÖPNVG NRW (Transfermittel) zur Sicherstellung des bedarfsgerechten Verkehrsangebotes nach Maßgabe des § 11 ÖPNVG NRW und des jeweiligen Fördermittelbescheids.

Der dem Kooperationsraum A zustehende Betrag aus § 11 Absatz 1 ÖPNVG NRW wird zwischen dem VRR-Verbandsgebiet und dem NVN-Verbandsgebiet wie folgt verteilt:

a) VRR-Verbandsgebiet: 93,407 %

b) NVN-Verbandsgebiet: 6,593 % abzüglich 317.734,46 €.

Es gelten die Regelungen des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Umsetzung des ÖPNVG zwischen dem ZV VRR, dem NVN und der VRR AöR vom 20./22.6.2007.

Die VRR AöR leitet mindestens 97 % der auf sie entfallenden Zuwendungen nach Maßgabe des jeweils zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses (Vertrag oder Verwaltungsakt) bzw. des jeweiligen öffentlichen Dienstleistungsauftrags nach Art. 4 und 5 VO (EG) 1370/2007 an die Unternehmen weiter, die zu den SPNV-Leistungen beitragen.

Die förderrechtlichen Bestimmungen sind zu beachten.

(4) Etwaige den SPNV-Unternehmen auf Grundlage des jeweils zugrunde liegenden Rechtsverhältnisses für Verkehrsleistungen im VRR-Verbandsgebiet darüber hinaus zu gewährende Finanzierungsbeiträge werden der VRR AöR vom ZV VRR über eine gesonderte Umlage (SPNV-Umlage) nach Maßgabe der Zweckverbandssatzung zur Verfügung gestellt. Absatz 3 Satz 5 gilt entsprechend.

(5) Bedarfsgerechte Anpassungen bzw. Veränderungen des SPNV-Leistungsangebotes sind im Rahmen der vorhandenen Mittel möglich.

(6) Zusätzliche Betriebsleistungen im VRR-Verbandsgebiet, die das bedarfsgerechte Verkehrsangebot gemäß Abs. 3 Satz 2 überschreiten und nicht von der Finanzierung nach den Absätzen 3 und 4 gedeckt werden, können nur dann vereinbart werden, wenn die sich daraus ergebenden finanziellen Belastungen von den bedienten Kreisen und/oder kreisfreien Städten über die SPNV-Umlage des ZV VRR in vollem Umfang getragen werden.

(7) Das Leistungsangebot in Zugkilometern im SPNV des Fahrplanjahres 2008 für das NVN-Verbandsgebiet wird bis zum Fahrplanwechsel 2010 garantiert. Die vom NVN für das Jahr 2008 auf der Hollandstrecke vorgesehene Reduzierung der Angebote wird hierbei berücksichtigt.

Gemeinschaftlich vereinbarte Änderungen des Leistungsvolumens im Rahmen von wettbewerblichen Vergaben bleiben unberührt.

(8) Der in Absatz 3 Satz 2 festgelegte Finanzierungsrahmen wird abschließend für alle aus dem Verbandsgebiet des NVN resultierenden Verpflichtungen bereitgestellt.

Die auf das Verbandsgebiet des NVN entfallenden im Rahmen der SPNV-Verträge zurückbehaltenen Finanzmittel für Schlecht- und Nichtleistungen sowie Fondsguthaben und Rücklagen und sonstige Forderungen gegen Dritte sind im Bedarfsfall ergänzend hinzuziehen. Anderenfalls sind die SPNV-Leistungen im Gebiet des NVN entsprechend zu kürzen.

SPNV-Leistungen werden von dem NVN und den Kreisen Wesel und Kleve im Wege einer Umlage nur finanziert, wenn und soweit einer der Beteiligten SPNV-Leistungen verlangt, die über den nach Absatz 7 zu finanzierenden Umfang hinausgehen, und der Beteiligte einer entsprechenden Umlage zustimmt.

§ 34
Weitere Finanzierung des ÖPNV im VRR-Verbandsgebiet

Die Finanzierung der Verkehrs- und/oder Infrastrukturleistungen im ÖPNV im VRR-Verbandsgebiet erfolgt im Übrigen nach den Regularien der Satzung des Zweckverbandes VRR, insbesondere der §§ 5, 17 bis 20 sowie der dazu ergangenen Richtlinien und Beschlüsse.

§ 35
Finanzierung der VRR AöR

Die Finanzierung der VRR AöR setzt sich aus folgenden Elementen zusammen:

1. Finanzierungsbeiträge des ZV VRR nach Maßgabe der Satzung und des Wirtschaftsplans des ZV VRR.

2. Erträge aufgrund eigener wirtschaftlicher Betätigung der VRR AöR gemäß § 4 Absatz 6.

3. Finanzierungsbeiträge der Verbundverkehrsunternehmen und sonstiger den Verbundtarif anwendender Verkehrsunternehmen nach Maßgabe der §§ 4 Absatz 3, 16 Absatz 3, 36.

4. Landesmittel nach dem ÖPNVG NRW.

5. Landesmittel zur Projektförderung.

6. Finanzierungsbeiträge auf der Grundlage des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Umsetzung des ÖPNVG zwischen ZV VRR, NVN und VRR AöR vom 20./22.06.2007.

§ 36
Regelmäßige und besondere Finanzierungsbeiträge der
Verbundverkehrsunternehmen

(1) Die Verbundverkehrsunternehmen leisten Finanzierungsbeiträge zur Wahrnehmung der in dieser Satzung festgelegten Verbundaufgaben nach Maßgabe des Wirtschaftsplans gemäß § 16 KUV und der Verträge gemäß § 4 Absatz 2.

(2) Der Gesamt-Finanzierungsbetrag der ÖSPV-Unternehmen im Geltungsbereich des ehemaligen VRR-Tarifs (ehemaliger Kooperationsraum 1) ist für das Jahr 2006 der Höhe nach begrenzt auf 6,6 Mio. EUR. Der Gesamt-Finanzierungsbetrag der Verkehrsunternehmen im Geltungsbereich des ehemaligen VGN-Tarifs (ehemaliger Kooperationsraum 9) wird bis Feststehen der endgültigen Einnahmenaufteilung des ersten Zähljahres nach Geltung des Verbundgrundvertrages auf 0,230 Mio. EUR festgelegt.

Die jeweiligen Beträge nach Satz 1 und 2 sollen jeweils im Folgejahr entsprechend dem Verbraucherpreisindex Verkehr (Abteilung 07) des Bundesamtes für Statistik angepasst werden.

(3) Die jeweiligen Beträge nach Absatz 2 werden auf die ÖSPV-Unternehmen im Verhältnis der zugeschiedenen Einnahmen aus dem VRR-Regeltarif (Einnahmenanspruch nach Einnahmenaufteilung) aufgeteilt. Die ÖSPV-Unternehmen leisten insofern Abschlagszahlungen auf Basis und im Verhältnis der jeweils letzten festgestellten Einnahmenaufteilung. Die Spitzabrechnung ist unverzüglich jeweils nach Feststellung der Einnahmenaufteilung durch den Verwaltungsrat durchzuführen.

(4) Der Gesamt-Finanzierungsbetrag der SPNV-Unternehmen mit eigener Einnahmenverantwortung (Netto-Vertrag) ist der Höhe nach begrenzt auf 1,073 Mio. EUR.

Absatz 2 Sätze 2 und 3 sowie Absatz 3 gelten entsprechend.

(5) Die sonstigen SPNV-Unternehmen leisten einen Finanzierungsbeitrag nach Maßgabe der jeweiligen Kooperationsverträge.

(6) Die Verbundverkehrsunternehmen erbringen ihren jeweiligen Finanzierungsbeitrag vorschüssig jeweils zum ersten Werktag eines Quartals.

(7) Über diesen regelmäßigen Finanzierungsbeitrag hinaus werden bei Bedarf für besondere Vorhaben in Abstimmung mit den Verbundverkehrsunternehmen besondere Finanzierungsbeiträge vereinbart.

VI. Personalwirtschaft

§ 37
Personal der VRR AöR

(1) Die VRR AöR beschäftigt eigenes Personal. Sie ist Mitglied des Kommunalen Arbeitgeberverbandes und der Rheinischen Zusatzversorgungskasse in Köln. Sie wendet den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) an.

(2) Im Falle der Auflösung oder Liquidation der VRR AöR wird das vorhandene Personal auf der Grundlage der zu diesem Zeitpunkt bestehenden personal- und versorgungsrechtlichen Verpflichtungen der VRR AöR vom Zweckverband VRR übernommen und dort vorbildungsgemäß weiterbeschäftigt.

(3) Sollte der Zweckverband VRR aufgelöst oder seine Aufgaben geändert sein, werden die Dienstkräfte der VRR AöR unter Wahrung ihres personal- und versorgungsrechtlichen Besitzstandes von den Verbandsmitgliedern des ZV VRR auf der Grundlage des Verhältnisses ihrer Einwohnerzahl übernommen. Maßgebend ist der vom Landesamt für Datenverarbeitung und Statistik auf das Ende des jeweils vorhergehenden Haushaltsjahres fortgeschriebene Stand der Wohnbevölkerung. Soweit es sich um ehemalige Dienstkräfte eines Verbandsmitgliedes handelt, werden sie wieder von diesem Verbandsmitglied übernommen.

§ 38
Arbeitsplatzsicherung

[gestrichen]

§ 39
Personalvertretung

Die Bestimmungen des Landespersonalvertretungsgesetzes (LPVG) gelten nach § 1 dieser Vorschrift auch für Kommunalunternehmen. Die VRR AöR, vertreten durch den Vorstand, ist Dienststelle im Sinne des LPVG.

VII. Schlussbestimmungen

§ 40

Bekanntmachungen

Die öffentlichen Bekanntmachungen der VRR AöR erfolgen durch Bereitstellung des digitalisierten Dokumentes in einem gängigen Dateiformat auf der öffentlich zugänglichen Internetseite des VRR unter Angabe des Bereitstellungstages, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt.

Im Übrigen sind §§ 2 bis 6 der Bekanntmachungsverordnung mit Ausnahme des § 4 Absatz 3 Bekanntmachungsverordnung ergänzend sinngemäß anzuwenden.

§ 41
Rechtsnachfolge, Haftung

(1) Die VRR AöR übernimmt in Rechtsnachfolge alle nach § 176 Abs. 3 Umwandlungsgesetz auf den Zweckverband VRR übergegangenen Rechte und Pflichten der Verkehrsverbund Rhein-Ruhr GmbH.

(2) Die VRR AöR übernimmt in Rechtsnachfolge des Zweckverbandes VRR alle Rechte und Pflichten aus vom Zweckverband VRR begründeten Rechtsverhältnissen, die in Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben stehen.

(3) Die VRR AöR übernimmt in Rechtsnachfolge des NVN alle Rechte und Pflichten aus vom NVN begründeten Rechtsverhältnissen, die in Zusammenhang mit den übertragenen Aufgaben stehen.

(4) Für die Risiken aus den zum Zeitpunkt des Eintritts des NVN in die VRR AöR bestehenden Verkehrsverträgen und sonstigen Verpflichtungen wird eine gebietsbezogene Haftung des NVN für das NVN-Verbandsgebiet und des ZV VRR für das VRR-Verbandsgebiet festgelegt.

(5) Soweit ZV VRR und NVN für die Verbindlichkeiten der VRR AöR einzutreten haben, haften sie als Gesamtschuldner. Der Ausgleich im Innenverhältnis richtet sich nach den Vorschriften dieser Satzung.

§ 42
Auflösung der VRR AöR

Das bei Auflösung der VRR AöR nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen wird im Verhältnis des § 30 Absatz 1 auf ZV VRR und NVN verteilt.

§ 43
Änderungen der Satzung der VRR AöR

(1) Änderungen dieser Satzung der VRR AöR bedürfen vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 eines Beschlusses der Verbandsversammlung des ZV VRR und der Verbandsversammlung des NVN.

(2) Zur Änderung der Vorschriften, die ausschließlich

a) die dem ZV VRR von den Verbandsmitgliedern freiwillig übertragenen Angelegenheiten nach § 5 Absatz 2 Satzung des ZV VRR,

b) die nach § 4 Absatz 3 festgelegten Aufgaben zur Organisation und Koordination des Verkehrsverbundes und der Verbundverkehre sowie

c) sonstige freiwillige Leistungen des ZV VRR

betreffen, ist allein ein Beschluss der Verbandsversammlung des ZV VRR erforderlich.

(3) Die Vorschriften im Sinne von Absatz 2 sind insbesondere:

§ 3 Absätze 2 – 7,

§ 4 Absatz 3,

§ 6 Absätze 2, 4, 5,

§ 7 Absätze 3 – 5,

§ 9,

§ 10,

§ 12,

§ 13 Absatz 3,

§ 14,

§ 16,

§ 29,

§ 33 Absätze 2, 4, 6,

§ 34,

§ 36,

§ 37,

§ 38.

§ 44
Inkrafttreten

(1) Soweit nicht diese Satzung besondere Vorschriften trifft, finden auf die VRR AöR die Vorschriften des öffentlich-rechtlichen Vertrages zur Umsetzung des ÖPNVG zwischen dem ZV VRR, dem NVN und der VRR AöR sowie der Satzung des Zweckverbandes VRR entsprechende Anwendung.

(2) Diese Satzung gemäß Beschluss der Verbandsversammlung des ZV VRR vom 12.12.2014 und Beschluss der Verbandsversammlung des NVN vom 16.12.2014 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft.

(3) Die Satzung vom Satzung der „Gemeinsamen Anstalt öffentlichen Rechts“ Verkehrsverbund Rhein-Ruhr AöR in der Fassung des Beschlusses der Verbandsversammlung des Zweckverbandes Verkehrsverbund Rhein-Ruhr (ZV VRR) vom 24.10.2007 und des Beschlusses der Verbandsversammlung des Nahverkehrs-Zweckverbandes Niederrhein (NVN) vom 18.9.2007 (MBl. NRW. 2008 S. 47) tritt gleichzeitig außer Kraft.

(4) Die Änderungen der Satzung gemäß Beschluss der Verbandsversammlung des ZV VRR vom 30. März 2017 und Beschluss der Verbandsversammlung des NVN vom 4. April 2017 treten mit Wirkung vom 1. Mai 2017 in Kraft.

(5) Die Änderungen der Satzung gemäß Beschluss der Verbandsversammlung des ZV VRR vom 7. Dezember 2021 und Beschluss der Verbandsversammlung des NVN vom 14. Dezember 2021 treten zum 1. Januar 2022 in Kraft.

(6) Die Änderungen der Satzung gemäß Beschluss der Verbandsversammlung des ZV VRR vom 13. Juni 2022 und Beschluss der Verbandsversammlung des NVN vom 14. Juni 2022 treten zum 1. August 2022 in Kraft.

Bürgermeister Herbert Napp
- Verbandsvorsteher des ZV VRR -

Landrat Wolfgang Spreen
- Verbandsvorsteher des NVN -

MBl. NRW. 2015 S. 398, geändert am 4.4.2017 (MBl. NRW. 2017 S. 540), 25.3.2020 (MBl. NRW. 2020 S. 213), 14.12.2021 (MBl. NRW. 2022 S. 68), 14.6.2022 (MBl. NRW. 2022 S. 655).