Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Erteilung von Genehmigungen für den Verkehr mit Kraftdroschken an gesetzlich bevorzugte Personen RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr  -II C 4 - 33 – 32- (am 01.01.2003: MVEL) v. 22.12.1994

 

Erteilung von Genehmigungen für den Verkehr mit Kraftdroschken an gesetzlich bevorzugte Personen RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr  -II C 4 - 33 – 32- (am 01.01.2003: MVEL) v. 22.12.1994

Erteilung von Genehmigungen für den Verkehr
mit Kraftdroschken an gesetzlich bevorzugte Personen
RdErl. d. Ministeriums für Stadtentwicklung und Verkehr
 -II C 4 - 33 – 32- (am 01.01.2003: MVEL)
v. 22.12.1994

Bei der Erteilung (Neuzulassung) von Genehmigungen für den Verkehr mit Kraftdroschken ist folgendes zu beachten:

Nach § 51 des Schwerbehindertengesetzes (SchwebG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. August 1986 (BGBL. I S. 1421, 1550), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2378), soll Schwerbehinderten bevorzugt eine Genehmigung erteilt werden, sofern die persönlichen Voraussetzungen für die Zulassung oder die Erteilung der Erlaubnis gegeben sind. Die Vorschriften des § 13 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) sind daher anzuwenden.

Der Sinn und Zweck des SchwbG besteht u. a. darin, Schwerbehinderten besondere Hilfen zur Eingliederung in das Berufsleben zu geben und ihnen den Zugang zu einer unabhängigen Tätigkeit zu erleichtern.

Da der Genehmigungsbehörde eine gebundene Ermessensentscheidung eingeräumt ist, kann im Regelfall keine negative Entscheidung getroffen werden, sofern nicht ein besonderer sachlicher Grund vorliegt. Ein solcher sachlicher Grund kann im Rahmen der Zielsetzung der SchwerbG immer nur dann angenommen werden, wenn der Schwerbehinderte aufgrund einer bereits vorliegenden sozialen und wirtschaftlichen Eingliederung der durch das Gesetz gebotenen Unterstützung offensichtlich nicht mehr bedarf. In diesen Fällen würde die bevorzugte Genehmigungserteilung zu einer durch den Sinn des Gesetzes nicht gerechtfertigten Besserstellung gegenüber nicht behinderten Personen führen.

Bei einer Abwägung der schutzwürdigen Belange Schwerbehinderter gegenüber den Interessen der übrigen Bewerber, die ebenfalls in der Regel auf eine Existenzgründung gerichtet sind, können folgende Personengruppen die durch § 51 SchwbG eingeräumte Vorzugsstellung grundsätzlich nicht in Anspruch nehmen:

a)
Schwerbehinderte, die bereits einen Beruf ausüben und die angestrebte unabhängige Tätigkeit nur nebenberuflich ausüben wollen,

b)
Schwerbehinderte, die bereits einer beruflichen Tätigkeit nachgehen, es sei denn, es wird durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachgewiesen, dass sie diese - wegen der eingetretenen oder verschlimmerten Behinderung - aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können,

c)
Schwerbehinderte, die aus dem Erwerbsleben ausgeschieden sind und einen Renten- oder Pensionsanspruch erworben haben.

Die Prüfung, ob einer dieser Gründe für eine Versagung der bevorzugten Genehmigungserteilung nach § 51 SchwbG vorliegt, kann im Einzelfall nur im Rahmen einer konkreten Abwägung erfolgen; die Entscheidung darüber trifft die Genehmigungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen.

Die Erfahrungen haben gezeigt, dass einzelne Schwerbehinderte, denen die Genehmigung aufgrund des § 51 SchwbG bevorzugt erteilt worden ist, nicht ernsthaft gewillt waren, den Kraftdroschkenverkehr selbst zu betreiben, sondern die Genehmigung alsbald nach Erteilung auf Dritte übertragen haben. Diese Verhaltensweise entspricht nicht der Zielsetzung des SchwbG und ist gegenüber nicht behinderten Bewerbern nicht zu vertreten.

Um einen derartigen Missbrauch auszuschließen, ist die Genehmigung mit folgender Auflage zu erteilen:

„Eine Übertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten oder des Betriebes gemäß § 2 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 PBefG kann frühestens zu dem Zeitpunkt erfolgen, an dem der Genehmigungsinhaber ohne seine Sonderstellung nach der Bewerberliste zur Genehmigungserteilung an der Reihe gewesen wäre.“

Abweichend davon kann die Genehmigungsbehörde auch dann die Genehmigung nach § 2 Abs. 2 Nrn. 2 und 3 PBefG erteilen, wenn der Genehmigungsinhaber durch eine amts-ärztliche Bescheinigung nachweist, dass er infolge einer Verschlimmerung seiner Behinderung oder einer sonstigen schweren Erkrankung nicht mehr in der Lage ist, das Kraftdroschkenunternehmen weiterzuführen.

Die bevorzugte Erteilung einer Genehmigung an die genannten Bevorrechtigten ist immer davon abhängig, ob weitere Genehmigungen für den Verkehr mit Kraftdroschken erteilt werden. Während des Beobachtungszeitraumes sind Anträge von Bevorrechtigten an die erste Stelle oder - sofern bereits Anträge von anderen Bevorrechtigten vorliegen - an die jeweils folgende Stelle der Bewerberliste aufzunehmen.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

MBl. NRW. 1995 S. 236