Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024


Vorschrift für Bremsen und Druckbehälter der nichtbundeseigenen Eisenbahnen (VBD-NE) Ausgabe 1984 RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - V/B2 – 88 – 43 – 41/84- (am 01.01.2003: MVEL) v. 23.11.1984

 

Vorschrift für Bremsen und Druckbehälter der nichtbundeseigenen Eisenbahnen (VBD-NE) Ausgabe 1984 RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr - V/B2 – 88 – 43 – 41/84- (am 01.01.2003: MVEL) v. 23.11.1984

Vorschrift für Bremsen und Druckbehälter
der nichtbundeseigenen Eisenbahnen (VBD-NE)
Ausgabe 1984

RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
- V/B2 – 88 – 43 – 41/84- (am 01.01.2003: MVEL)
v. 23.11.1984


Der maschinentechnische Ausschuss des Bundesverbandes Deutscher Eisenbahnen (BDE) hat in Zusammenarbeit mit der Technischen Arbeitsgruppe (TAG) des Länderausschusses für Eisenbahnen und Bergbahnen erstmalig eine „Vorschrift für Bremsen und Druckbehälter der nichtbundeseigenen Eisenbahnen (VBD-NE)“ erarbeitet.

Der Länderausschuss für Eisenbahnen und Bergbahnen hat der Fassung dieser Vorschrift zugestimmt.

Die Herausgabe der VBD-NE hat der Bundesverband Deutscher Eisenbahnen (BDE) übernommen.

Die VBD-NE ersetzt die bisher gültigen „vereinfachten Vorschriften für den Bremsdienst (vBrevo)“ – Ausgabe 1969 -. Sie gilt für

1.

Schienenfahrzeuge der nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs gemäß EBO/ESBO und

2.

Schienenfahrzeuge der nichtbundeseigenen Eisenbahnen des nichtöffentlichen Verkehrs (Anschlussbahnen) gemäß BOA/EBOA hinsichtlich Teil IV, die Teile I bis III jedoch lediglich als Empfehlung.

Die im Text der VBD-NE verwendete Bezeichnung „Oberster Betriebsleiter (OBI)“ ist in den anderen Bundesländern üblich. Der Oberste Betriebsleiter entspricht nach Aufgabenkreis und Bedeutung dem Begriff „Betriebsleiter“ gemäß § 19 des Landeseisenbahngesetzes.

Die VBD-NE (Ausgabe 1984) ist bis spätestens 31. März 1985 bei allen nichtbundeseigenen Eisenbahnen des öffentlichen Verkehrs einzuführen. Die Einführung ist mir über den zuständigen Landesbevollmächtigten für Bahnaufsicht zu bestätigen.

Meine RdErl. v. 16.03.1970, 08.12.1970 und 14.07.1977 (SMBl. NW. 9300) werden aufgehoben.

MBl. NRW. 1984 S. 1934.