Geltende Erlasse (SMBl. NRW.)  mit Stand vom 22.3.2024


Aufsicht über die Hafenbehörden RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (am 1.1.2003: MVEL) - V/B4 - 07 - 52 (41/76) v. 13.9.1976

 

Aufsicht über die Hafenbehörden RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr (am 1.1.2003: MVEL) - V/B4 - 07 - 52 (41/76) v. 13.9.1976

Aufsicht über die Hafenbehörden
RdErl. d. Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr
(am 1.1.2003: MVEL) - V/B4 - 07 - 52 (41/76)
v. 13.9.1976

Nach dem Abkommen über die Wahrnehmung von Landesaufgaben an den Bundeswasserstraßen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. September/31. Oktober 1956 (GV. NRW. 1957 S. 225/SGV. NRW. 94) war die Aufsicht über alle Hafenbehörden im Landesbereich der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes zur auftragsweisen Erledigung übertragen.

Der Bundesminister für Verkehr hat dieses Abkommen zum 30.9.1976 gekündigt.

Vom 1.10.1976 an ist die Aufsicht über die Hafenbehörden von Landesbehörden wahrzunehmen.

Hafenbehörde ist nach § 4 Abs. 1 der Allgemeinen Hafenverordnung (AHVO) vom 1. Januar 2000 (GV. NRW. 2000 S. 34/SGV. NRW. 95) die örtliche Ordnungsbehörde.

Die Aufsicht über die kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörde führt nach § 7 Abs. 1 OBG der Landrat/die Landrätin als untere staatliche Verwaltungsbehörde. Die Aufsicht über die kreisfreien Städte als örtliche Ordnungsbehörden wird nach § 7 Abs. 2 OBG von den Bezirksregierungen ausgeübt; sie sind gleichzeitig obere Aufsichtsbehörde über die kreisangehörigen Gemeinden als örtliche Ordnungsbehörden.

Die entsprechenden Aufgaben werden bei den Bezirksregierungen in dem Dezernat „Verkehr“ wahrgenommen. Die Wasserschutzpolizei leistet Amtshilfe.

Die Tätigkeit der Aufsichtsbehörden ist darauf gerichtet, dass die Sicherheit und Ordnung in den Häfen durch die Hafenbehörden gewährleistet wird. Zu diesem Zweck haben sich die Aufsichtsbehörden durch

1. Besichtigung der Häfen,
2. Besprechungen mit den Leitern der Hafenbehörden,
3. Kenntnisnahme von Allgemeinverfügungen vor deren Erlass und
4.Entgegennahme von Berichten über besondere Vorkommnisse und Maßnahmen, die Störungen oder Gefährdungen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs oder des Betriebs im Hafen und deren Beseitigung betreffen,

zu unterrichten.

Die Aufsichtsbehörden haben die Besichtigungen der Häfen sowie die Besprechungen mit den Leitern der Hafenbehörden regelmäßig durchzuführen.

Unberührt bleiben die Zuständigkeiten der Staatlichen Ämter für Arbeitsschutz, des staatlichen Landesumweltamtes, der Bergämter in Zechenhäfen und des Landesbeauftragten für Bahnaufsicht.

Dieser Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Innenminister.

MBl. NRW. 1976 S. 1924, geändert durch RdErl. v. 26.6.2003 (MBl. NRW. 2003 S. 1104).