Historische SGV. NRW.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Dritten, Vierten und Fünften Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 370); in Kraft getreten am 30. April 2005.
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung
über die Gebühr für die Hinterlegung
von Wertpapier-Verkaufsprospekten
Vom 27. November 1992 (Fn 1)
Aufgrund des § 16 Abs. 2 Satz 2 des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2749) und der Verordnung über die Ermächtigung des Finanzministeriums zum Erlaß der Rechtsverordnung zur Festsetzung einer angemessenen Gebühr für die Hinterlegung der Verkaufsprospekte bei der Hinterlegungsstelle vom 1. September 1992 (GV. NW. S. 342) (Fn 2) wird verordnet:
§ 1
§ 1
(1) Die Hinterlegung von Verkaufsprospekten nach § 8 des Wertpapier-Verkaufsprospektgesetzes ist gebührenpflichtig.
(2) Die Gebühr beträgt bei einem Gesamtausgabepreis der Wertpapiere von
bis zu |
5 Millionen DM |
650,- DM |
bis zu |
50 Millionen DM |
1 000,- DM |
über |
50 Millionen DM |
1 500,- DM |
(3) Gebührenschuldner ist der Anbieter nach § 1 des Wertpapier-Verkaufsprospektegesetzes. Gebührengläubigerin ist die Rheinisch-Westfälische Börse zu Düsseldorf.
§ 2
§ 2
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).
Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen