Historische SGV. NRW.
Für die länderübergreifende Ausbaumaßnahme war eine zuständige Behörde zu bestimmen. Die Ausbaumaßnahmen sind abgegschlossen.
Historisch:
Normüberschrift
Zuständigkeitsvereinbarung
für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens
zum Ausbau der Sieg
Vom 25. Oktober 1966 (Fn 1)
Zuständigkeitsvereinbarung
zwischen
dem Lande Rheinland-Pfalz,
vertreten durch den Minister für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten in Mainz
und
dem Lande Nordrhein-Westfalen,
vertreten durch die Landesregierung in Düsseldorf,
diese vertreten durch den Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten in
Düsseldorf
bezüglich des Ausbaues der Sieg.
Gemäß § 101 Abs. 2 Satz 2 des Landeswassergesetzes Rheinland-Pfalz vom 1. August 1960 (GVBl. S. 153) und § 100 Abs. 2 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Mai 1962 (GV. NW .S. 235) (Fn 2) wird vereinbart:
Zuständige Behörde für die Durchführung des Planfeststellungsverfahrens zum Ausbau der Sieg in den Gemeinden Niederschelden (Landkreis Siegen) und Mudersbach (Landkreis Altenkirchen) ist der Regierungspräsident in Arnsberg. Dieser handelt im Einvernehmen mit der Bezirksregierung in Koblenz.
Mainz, den 1. Juli 1966
Für das Land Rheinland-Pfalz
Der Minister
für Landwirtschaft, Weinbau und Forsten
Düsseldorf, den 25. Oktober 1966
Für das Land Nordrhein-Westfalen
Der Minister
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
GV. NW. 1967 S. 38. Für die länderübergreifende Ausbaumaßnahme war eine zuständige Behörde zu bestimmen. Die Ausbaumaßnahmen sind abgegschlossen. |
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