Historische SGV. NRW.
Obsolet durch Fristablauf.
Historisch:
Normüberschrift
Verordnung zum Schutz
vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
in Bezug auf Ein- und Rückreisende
(Coronaeinreiseverordnung – CoronaEinrVO)
Vom 1. Juli 2020 (Fn 1)
Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1, 29, 30 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst, § 29 zuletzt durch Artikel 41 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) sowie § 30 und § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert worden sind, sowie des § 10 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b) verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:
§ 1 Absonderung für Ein- und Rückreisende, Beobachtung
§ 1
Absonderung für Ein- und Rückreisende, Beobachtung
(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus dem Ausland in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt innerhalb von 14 Tagen vor Einreise in einem Risikogebiet nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und sich für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise ständig dort abzusondern; dies gilt auch für Personen, die zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland eingereist sind. Den in Satz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht ihrem Hausstand angehören.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf ihren Aufenthalt in einem Risikogebiet nach Absatz 4 hinzuweisen. Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen sind ferner verpflichtet, beim Auftreten von Symptomen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen, das zuständige Gesundheitsamt hierüber unverzüglich zu informieren.
(3) Für die Zeit der Absonderung unterliegen die in Absatz 1 Satz 1 genannten Personen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.
(4) Risikogebiet im Sinne des Absatzes 1 ist ein Staat oder eine Region außerhalb der Bundesrepublik Deutschland, für welche zum Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein erhöhtes Risiko für eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 besteht. Die Einstufung als Risikogebiet erfolgt durch das Bundesministerium für Gesundheit, das Auswärtige Amt und das Bundeministerium des Innern, für Bau und Heimat und wird durch das Robert Koch-Institut veröffentlicht.
§ 2(Fn 2) Ausnahmen
§ 2
(Fn 2)
Ausnahmen
(1) Von den Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 bis 3 nicht
erfasst sind Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland
oder nach Nordrhein-Westfalen einreisen; diese haben das Gebiet des Landes
Nordrhein-Westfalen auf direktem Weg ohne Übernachtung zu verlassen. Die
hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes
Nordrhein-Westfalen ist gestattet.
(2) Von den Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 und 3 nicht
erfasst sind Personen, die über ein ärztliches Zeugnis in Papier- oder
digitaler Form in deutscher oder in englischer Sprache verfügen, welches
bestätigt, dass keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Infektion mit dem
Coronavirus SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses dem zuständigen Gesundheitsamt
auf Verlangen unverzüglich vorlegen. Ein aus einem fachärztlichen Labor
stammender Befund ist ein ärztliches Zeugnis. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1
muss sich auf eine molekularbiologische Testung auf das Vorliegen einer
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 stützen, die in einem Mitgliedstaat
der Europäischen Union oder einem sonstigen durch das Robert Koch-Institut
veröffentlichten Staat durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor der Einreise
in die Bundesrepublik Deutschland vorgenommen worden ist. Maßgeblich für den
Beginn der 48-Stunden-Frist ist der Zeitpunkt der Feststellung des
Testergebnisses. Erfolgt die Testung erst nach der Einreise, sind die
Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 und 3 bis zum Erhalt des ärztlichen
Zeugnisses nach Satz 1 zu beachten. Das ärztliche Zeugnis nach Satz 1 ist für
mindestens 14 Tage nach der Einreise aufzubewahren.
(3) Von den Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 und 3 nicht
erfasst sind
1. Personen, die beruflich bedingt grenzüberschreitend
Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per
Flugzeug transportieren;
2. Angehörige diplomatischer oder konsularischer
Vertretungen;
3. Personen, die sich zur Erledigung diplomatischer oder
konsularischer Aufgaben oder zwingender beruflicher Angelegenheiten oder zur
Ablegung oder Vorbereitung von ausbildungs- oder studienbezogenen Prüfungen im
Bundesgebiet aufhalten;
4. Personen, die sich für weniger als 72 Stunden aus einem
der folgenden Reisegründe im Bundesgebiet aufhalten: ein geteiltes Sorgerecht
oder ein Umgangsrecht, den Besuch des nicht unter gleichem Dach wohnenden
Lebenspartners oder von Verwandten ersten und zweiten Grades, dringende
medizinische Behandlungen, Beistand oder Pflege schutz- beziehungsweise
hilfebedürftiger Personen, Betreuung von Kindern, Beerdigungen und
Einäscherungen, die Teilnahme an zivilen oder religiösen Hochzeiten.
(4) Von den Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 und 3 nicht
erfasst, aber zur Beschaffung eines ärztlichen Zeugnisses im Sinne von Absatz 2
unverzüglich nach der Einreise in das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen
verpflichtet sind
1. Mitglieder einer Volksvertretung der Europäischen Union,
des Bundes, der Länder oder der Kommunen sowie Mitglieder des Bundesrates;
2. Angehörige der Streitkräfte und des
Polizeivollzugsdienstes, die aus dem Einsatz oder aus einsatzgleichen
Verpflichtungen im Ausland zurückkehren;
3. Personen, die sich aus zwingenden beruflichen
Angelegenheiten, insbesondere im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als
Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen oder Bussen, in einem Risikogebiet
nach § 1 Absatz 4 aufgehalten haben.
(5) Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme
in das Bundesgebiet einreisen (insbesondere Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte
auf Baustellen) und den Schutzmaßnahmen nach § 1 unterfallen würden, sind
ausgenommen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten
14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und
Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen
werden, die der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1, den Aufenthaltsort nicht zu
verlassen, vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur
Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die
Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der nach dem Landesrecht für
Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen
Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die Behörde
hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.
(6) § 1 Absatz 1 Satz 2 gilt nicht für Personen, die den
Aufenthaltsort nach § 1 Absatz 1 Satz 1 aus triftigen Gründen betreten müssen,
beispielsweise zur Wahrnehmung eines geteilten Sorgerechts oder eines
Umgangsrechts für eine im Haushalt lebende Person, zum Beistand oder zur Pflege
einer im Haushalt lebenden schutzbedürftigen Person oder zum Besuch des nicht
unter gleichem Dach wohnenden Lebenspartners.
(7) In begründeten Fällen kann das zuständige Gesundheitsamt
Befreiungen von den Verpflichtungen nach § 1 Absatz 1 bis 3 zulassen, sofern
dies unter Abwägung aller betroffenen Belange vertretbar ist. Dabei kann es auch
das ausnahmsweise Verlassen des Aufenthaltsorts zur Vornahme unaufschiebbarer,
nicht auf anderem Wege oder durch Dritte zu erledigender Handlungen gestatten.
(8) Die Absätze 1 bis 5 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Treten binnen 14 Tagen nach der Einreise derartige Symptome auf, haben die Personen nach Absatz 2 bis Absatz 5 unverzüglich das zuständige Gesundheitsamt hierüber zu informieren.
§ 3(Fn 2) Ordnungswidrigkeiten
§ 3
(Fn 2)
Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,
2. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht absondert,
3. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 2 Besuch empfängt,
4. entgegen § 1 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 das zuständige Gesundheitsamt nicht oder nicht unverzüglich kontaktiert,
5. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Halbsatz 2 das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen nicht auf direktem Weg verlässt,
6. entgegen § 2 Absatz 2 Satz 1 das ärztliche Zeugnis auf Verlangen nicht oder nicht unverzüglich dem zuständigen Gesundheitsamt vorlegt,
7. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 2 die Anzeige bei dem zuständigen Gesundheitsamt nicht oder nicht rechtzeitig vornimmt.
§ 4(Fn 2) Übergangsregelung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 4
(Fn 2)
Übergangsregelung, Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Auf Personen, die vor dem 15. Juli 2020 in das Gebiet
des Landes Nordrhein-Westfalen eingereist sind, findet diese Verordnung in der
bis zum 14. Juli 2020 geltenden Fassung Anwendung.
(2) Diese Verordnung tritt am 2. Juli 2020 in Kraft und mit Ablauf des 11. August 2020 außer Kraft.
Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen
In Kraft getreten am 2. Juli 2020 (GV. NRW. S. 487b); geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. Juli 2020 (GV. NRW. S. 214a), in Kraft getreten am 7. Juli 2020; Artikel 3 der Verordnung vom 12. Juli 2020 (GV. NRW. S. 524a), in Kraft getreten am 15. Juli 2020; Verordnung vom 17. Juli 2020 (GV. NRW. S. 700), in Kraft getreten am 18. Juli 2020. Obsolet durch Fristablauf. |
|
§ 2 neu gefasst, § 3 geändert und § 4 neu gefasst durch Artikel 3 der Verordnung vom 12. Juli 2020 (GV. NRW. S. 524a), in Kraft getreten am 15. Juli 2020; § 2 Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 17. Juli 2020 (GV. NRW. S. 700), in Kraft getreten am 18. Juli 2020. |