Historische SGV. NRW.
Obsolet.
Historisch:
Normüberschrift
Gesetz
zur Durchführung der Landtagswahl 2022
Vom 1. Februar 2022 (Fn 1)
§ 1 Übergangsregelungen zum Landeswahlgesetz
§ 1
Übergangsregelungen zum Landeswahlgesetz
Für die Wahl des 18. Landtages Nordrhein-Westfalen am 15. Mai 2022 gelten die nachfolgenden Übergangsregelungen.
§ 2 Bildung des Wahlvorstands
§ 2
Bildung des Wahlvorstands
Der Wahlvorstand besteht abweichend von § 11 Absatz 1 Satz 1 des Landeswahlgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1993 (GV. NRW. S. 516), das zuletzt durch Gesetz vom 16. Februar 2021 (GV. NRW. S. 189) geändert worden ist, aus dem Wahlvorsteher, dem stellvertretenden Wahlvorsteher und drei bis acht Beisitzern.
§ 3 Verhüllungsverbot für die Mitglieder von Wahlorganen
§ 3
Verhüllungsverbot für die Mitglieder von Wahlorganen
Mund-Nase-Bedeckungen, die im Falle eines fortbestehenden Infektionsrisikos mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 am Sitzungs- oder Wahltag vorgeschrieben sind oder aus epidemiologischer Sicht empfohlen werden, sind vom Verhüllungsverbot des § 12 Absatz 1 des Landeswahlgesetzes ausgenommen.
§ 4 Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge und Landeslisten
§ 4
Unterstützungsunterschriften für Kreiswahlvorschläge und Landeslisten
§ 19 Absatz 2 Satz 2 und § 20 Absatz 1 Satz 2 des Landeswahlgesetzes sowie § 23 Absatz 2 Satz 1 und § 28 Absatz 2 Satz 1 der Landeswahlordnung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 548, ber. S. 964) in der jeweils geltenden Fassung gelten mit der Maßgabe, dass die Zahl der danach erforderlichen Unterstützungsunterschriften auf 50 Unterschriften für einen Kreiswahlvorschlag und auf 500 Unterschriften für eine Landesliste reduziert ist.
§ 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 5
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und am 30. Juni 2022 außer Kraft.
Die Landesregierung Nordrhein-Westfalen
Der Ministerpräsident
Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
Der Minister des Innern
Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
In Kraft getreten am 17. Februar 2022 (GV. NRW. S. 100). |
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