Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 11.7.2024

Normüberschrift

Spielbankverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen
(Spielbankverordnung NRW – SpiVO NRW)

Vom 18. November 2020 (Fn 1)

(Artikel 1 der Verordnung vom 18. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a))

Auf Grund des § 14 Absatz 1 Nummer 2, 3, 5, 6, 7 und 8 des Spielbankgesetzes NRW vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363) verordnet das Ministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

§ 1 (Fn 2)
Qualifikation des Personals und Personaleinsatz

(1) Das Personal der Spielbank, einschließlich der Spielbankleitung, muss die für den jeweiligen Aufgabenbereich innerhalb der Spielbank erforderlichen Kenntnisse und Qualifikationen besitzen. Dabei ist für jeden abgrenzbaren Aufgabenbereich, der einen direkten Bezug zu den von der Spielbank angebotenen Glücksspielen oder zu den Spielerinnen und Spielern hat, ein eigener Anforderungskatalog durch die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber zu erstellen, der die für den Aufgabenbereich speziellen Kenntnisse und Qualifikationen festlegt. Der Katalog ist dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium zur Genehmigung vorzulegen. Dieses ist im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit berechtigt, alle Unterlagen, die zur Prüfung der Zuverlässigkeit des Personals angefordert und eingereicht worden sind, einzusehen. Der Abschluss eines Arbeitsvertrages mit der Spielbankleitung ist dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium unter Beifügung der Bewerbungsunterlagen und der Unterlagen zur Prüfung der Zuverlässigkeit vorher anzuzeigen. Dieses ist berechtigt, bei Zweifeln hinsichtlich der Zuverlässigkeit oder der Qualifizierung der Spielbankleitung, die Einstellung zu beanstanden. § 7 Absatz 4 des Spielbankgesetzes NRW vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 363) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Des Weiteren ist die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber verpflichtet, eine Richtlinie zu erlassen, in der die wesentlichen Arbeitsabläufe und der Umfang der jeweiligen Tätigkeiten des Personals nach Satz 1, und die daraus resultierenden Pflichten festgelegt werden. Als Aufgabenbereiche sind unter anderem zu regeln:

1. Servicekräfte an der Rezeption,

2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Automatenspiel,

3. Croupière oder Croupier beziehungsweise Dealerin oder Dealer im Klassischen Spiel,

4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Bereich der Kasse,

5. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Bereich der Automatentechnik innerhalb der jeweiligen Spielbank und

6. Spielbankleitung.

Der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber ist es unbenommen weitere Aufgabenbereiche zu regeln.

(2) Der nach Absatz 1 zu erstellende Anforderungskatalog muss folgende grundlegenden Kenntnisse oder Fähigkeiten berücksichtigen:

1. für Servicekräfte an der Rezeption:

a) EDV-Grundkenntnisse,

b) Deutschkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) und

c) Englischkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER),

2. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter im Automatenspiel:

a) Teamfähigkeit,

b) Deutschkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER),

c) Englischkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER) und

d) Konfliktfähigkeit,

3. für Croupière oder Croupier beziehungsweise Dealerin oder Dealer im Klassischen Spiel:

a) Deutschkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER),

b) Englischkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER),

c) rasche Auffassungsgabe,

d) hohe Konzentrationsfähigkeit,

e) Fähigkeit, schnell mathematische Aufgabenstellungen zu lösen,

f) manuelles Geschick und

g) Konfliktfähigkeit,

4. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für den Bereich der Kasse:

a) Deutschkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER),

b) Englischkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER),

c) hohe Servicebereitschaft und

d) EDV-Grundkenntnisse,

5. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der Automatentechnik:

a) abgeschlossene technische Berufsausbildung, zum Beispiel IT-Systemelektroniker,

b) fundierte IT-Kenntnisse im Hard- und Softwarebereich, insbesondere Kenntnisse der Netzwerktechnologie, vorzugsweise Erfahrung in der Administration von Datenbanken,

c) in der Automatenbranche im Bereich Spielautomaten erworbene Berufserfahrung,

d) zusätzliche Kenntnisse in der Spieltechnik vom Klassischen Spiel und den Banknotenverarbeitungssystemen und

e) Deutsch- und Englischkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER)

6. für die Spielbankleitung:

a) Deutschkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER),

b) Englischkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER).

c) abgeschlossene kaufmännische oder juristische Berufsausbildung, vorzugsweise der Abschluss eines entsprechenden Studiums, oder eine Ausbildung aus dem Bereich der Spielbanken,

d) Kenntnisse in allen in der Spielbank angebotenen Glücksspielen einschließlich aller gesetzlichen Vorgaben aus dem Bereich des Glücksspiels und des Geldwäscherechts,

e) Berufserfahrung in Spielbanken, vorzugsweise mehrjährige Erfahrung in leitender Funktion einer Spielbankdirektion,

f) ausgeprägte Führungs- und Managementerfahrungen und die diesbezüglichen Kompetenzen und

g) fundierte Kenntnisse des Betriebsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. September 2001 (BGBl. I S. 2518), das zuletzt durch Artikel 6d des Gesetzes vom 16. September 2022 (BGBl. I S. 1454) geändert worden ist, und Erfahrungen bei der Zusammenarbeit mit Tarifparteien.

Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium kann auf Antrag der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers Ausnahmen von der Erfüllung der Anforderungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 6 genehmigen, wenn aufgrund des Nachweises anderer Kenntnisse und Erfahrungen die erforderliche Qualifikation nach Absatz 1 gewährleistet ist. Die Anforderungen des Satzes 1 Nummer 2b, 3a und 6a bleiben davon unberührt.

(3) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass während der Öffnungszeiten ausreichend Personal zur Beaufsichtigung der Räumlichkeiten, in denen Glücksspiele angeboten werden, zur Verfügung steht. Dabei ist die Anzahl pro Raum von der Größe des Raumes und der Anzahl der dort angebotenen Glücksspiele, Spielautomaten oder Spieltische abhängig. Es muss mindestens eine Person pro Raum anwesend sein. Finden sowohl das Klassische Spiel als auch das Automatenspiel in einem Raum statt, hat hierfür gesondert je mindestens eine Person anwesend zu sein. Die Aufsichtspersonen müssen jederzeit eine uneingeschränkte Sicht auf die Spieltische haben können. Beaufsichtigt eine Aufsichtsperson mehrere Tische, müssen diese so aufgestellt sein, dass die Aufsichtsperson diese Tische uneingeschränkt einsehen kann. Die in der Betriebserlaubnis genehmigte Aufstellung der Automaten darf nicht durch nachträgliche bauliche Veränderungen oder andere Aufstellung so verändert werden, dass eine Überwachung durch die Aufsichtspersonen nicht mehr sichergestellt werden kann.

(4) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat dafür Sorge zu tragen, dass in den Fällen, in denen nicht genügend Personal anwesend ist, um die Vorgaben des Absatzes 3 zu erfüllen, das Personal so auf die Räume verteilt wird, dass sowohl das Klassische Spiel als auch das Automatenspiel jederzeit angeboten werden kann. Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, eine Personalplanung zu erstellen, die für den Fall urlaubs- oder krankheitsbedingter Personalausfälle kurzfristig Ersatzmöglichkeiten sowohl für den Automatenspielbereich als auch für das Klassische Spiel beinhaltet. Auch für das Klassische Spiel ist somit ein ausreichender Personalbestand sicherzustellen. Eine Unterbesetzung von mehr als drei Tagen, die zu einer Schließung des Klassischen Spiels oder des Automatenspiels führen würde, ist dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium unverzüglich anzuzeigen und ihm dazulegen, wie eine Änderung der Personalsituation geplant ist. Das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium ist berechtigt, diese Planung zu beanstanden und Änderungen zu fordern, wenn die Gefahr besteht, dass das ordnungsgemäße Spiel aus glücksspielrechtlicher Sicht nicht gewährleistet werden kann.

(5) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, ein Personalkonzept zur Sicherstellung der Vorgaben der Absätze 3 und 4 zu erstellen und dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium im Rahmen des Konzessionsverfahrens zur Genehmigung vorzulegen. Das Personalkonzept ist regelmäßig zu überarbeiten.

§ 2 (Fn 3)
Zuverlässigkeit

(1) Das Personal der Spielbank, einschließlich der Spielbankleitung, der stellvertretenden Spielbankleitung, der Bereichsleitungen, der Beauftragten nach den §§ 3 bis 6 und des Personals in hervorgehobener und verantwortungsvoller Position, deren Aufgabenbereich einen direkten oder indirekten Bezug zu den von der Spielbank angebotenen Glücksspielen oder zu den Spielerinnen und Spielern hat, muss die für die ordnungsrechtlich und wirtschaftlich einwandfreie Durchführung des Spielbankbetriebs erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 4 Absatz 2 Nummer 7 des Spielbankgesetzes NRW besitzen. Der Umfang der Zuverlässigkeitsprüfung durch die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber und die diesbezüglichen Anforderungen an die Bediensteten richten sich nach den konkreten Aufgabenbereichen. Die Zuverlässigkeit ist vor dem Abschluss eines Beschäftigungsvertrages zu prüfen. Hierzu hat die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber in jedem Fall ein Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate sein darf, und eine Bonitätsprüfung zu fordern.

(2) Zur Prüfung der Zuverlässigkeit sind des Weiteren insbesondere folgende Unterlagen und Auskünfte geeignet:

1. die Vorlage eines Gewerbezentralregisterauszuges,

2. die Vorlage von Zeugnissen früherer Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,

3. die Vorlage einer aktuellen Meldebescheinigung oder

4. die Vorlage einer Unbedenklichkeitserklärung des jeweils zuständigen Finanzamtes.

(3) Die Zuverlässigkeitsprüfung muss in regelmäßigen Abständen, spätestens aber nach fünf Jahren, wiederholt werden. Für diese Prüfung muss von den betreffenden Personen zumindest ein aktuelles Führungszeugnis, das nicht älter als drei Monate ist, angefordert und von diesen vorgelegt werden. Bei der Überprüfung sind dieselben Anforderungen zu stellen, wie bei einer Neuanstellung. Ergeben sich im Rahmen dieser Überprüfung Zweifel an der Zuverlässigkeit der betreffenden Person, etwa bei Einträgen im Führungszeugnis, ist das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium zu informieren. Die Spielbankleitung entscheidet über die Konsequenzen und informiert das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium über das Ergebnis.

(4) Auf Verlangen des für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministeriums ist die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber, und für die jeweilige Spielbank die zuständige Spielbankleitung, verpflichtet, die Berichte über die vorgenommenen Zuverlässigkeitsprüfungen samt den dafür erhaltenen Unterlagen dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium zur Prüfung vorzulegen.

§ 3 (Fn 4)
Qualifikation der Beauftragten für Suchtprävention und -bekämpfung, Jugend- und Spielerschutz

(1) Die Beauftragten für Suchtprävention und -bekämpfung sowie Jugend- und Spielerschutz der Spielbanken in Nordrhein-Westfalen bestehen aus einem Team, das aus einer oder einem für alle Standorte zuständigen leitenden Beauftragten und weiteren vor Ort in der jeweiligen Spielbank tätigen Beauftragten (lokale Beauftragte) besteht. Die Funktion der oder des leitenden Beauftragten schließt eine Tätigkeit als lokale Beauftragte oder lokaler Beauftragter und anderer Unternehmensbereiche aus. Die lokalen Beauftragten sind für die praktische Umsetzung von Spielerschutzmaßnahmen im Kontakt mit den Spielerinnen und Spielern zuständig.

(2) Die Beauftragten müssen das zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderliche Wissen bei deren Übernahme nachweisen und es regelmäßig durch Schulungen vertiefen. Die lokalen Beauftragten können das erforderliche Wissen durch Schulungen nach § 8 vor Übernahme der Aufgabe vermittelt bekommen. Sie sind verpflichtet, sich über neue Erkenntnisse auf den Gebieten Glücksspielsucht und Glücksspielsuchtprävention zu informieren und diese in den Spielbanken umzusetzen. Die oder der leitende Beauftragte wirkt an der Erstellung des Sozialkonzepts nach § 7 mit. Sie oder er ist unter Beteiligung der lokalen Beauftragten für die Mitwirkung an der Erstellung des Sozialkonzepts und dessen Umsetzung verantwortlich. Sie oder er hat dafür Sorge zu tragen, dass die erforderlichen Schulungen sowohl des Personals als auch aller Beauftragen ordnungsgemäß durchgeführt werden und entsprechende Dokumentationen zur Kontrolle durch das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium erstellt werden. Die oder der leitende Beauftragte ist bei der Personalplanung im Hinblick auf Jugend- und Spielerschutz zu beteiligen. Die oder der leitende Beauftragte und die lokalen Beauftragten sind im erforderlichen Umfang von anderen Aufgaben freizustellen. Der Umfang der Freistellung ist auf Anforderung dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium nachzuweisen. Im Falle einer unzureichenden Freistellung kann das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium die Spielbankleitung zur Nachbesserung verpflichten. Lokale Beauftragte für Suchtprävention dürfen, mit Ausnahme von Kasse, Rezeption und aufsichtsführendem Saaldienst, nicht im Spielbetrieb tätig sein. Die Beauftragten sind unabhängig von der Geschäftsleitung. Sie dürfen nicht Teil der Geschäftsführung, des Marketings oder der Werbung sein. Gesperrte Spielerinnen und Spieler dürfen nicht als Beauftragte eingesetzt werden.

(3) Zu den Mindestanforderungen, die die oder der leitende Beauftragte im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen hat, gehören:

1. mindestens Fachhochschul- oder Hochschulabschluss sowie Erfahrungen im Bereich des Spielerschutzes oder der Glücksspielsuchtprävention,

2. die Kenntnis der gesetzlichen Regelungen zu Spielbanken in Nordrhein-Westfalen,

3. die Kenntnis der von der Spielbank zu erfüllenden Jugend- und Spielerschutzvorschriften,

4. die Kenntnis der Anerkennung von Glücksspielsucht als Krankheit und grundlegende Kenntnisse des Krankheitsbildes,

5. die Kenntnis der verschiedenen Gefährdungspotenziale von den in der Spielbank angebotenen Glücksspielen,

6. die Kenntnis der erhöhten Suchtgefährdung der Mitarbeiter von Spielbanken, Neigung und Zusammenhang zwischen Exposition und Gefährdung,

7. die Kenntnis der Angebote der Suchthilfe und der Selbsthilfe in Nordrhein-Westfalen für betroffene Glücksspielende und deren Angehörige,

8. die Befähigung zur Sicherstellung der Erfüllung der Aufgaben des Spieler- und Jugendschutzes während der gesamten Betriebszeiten im Rahmen der Personaleinsatzplanung,

9. die Kenntnis der Mindestanforderungen an Sozialkonzepte in Nordrhein-Westfalen,

10. die Fähigkeit, die sich aus ihrer oder seiner leitenden Stellung ergebenden Aufgaben in Wort und Schrift gegenüber dem Personal und der Geschäftsführung sicher zu artikulieren und durchzusetzen,

11. Deutschkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER),

12. die Befähigung zur Sicherstellung des regelmäßigen Austauschs mit den in den jeweiligen Standorten tätigen lokalen Beauftragten im Bereich Spielerschutz.

Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber kann darüber hinaus Anforderungen und Nachweise festlegen.

(4) Zu den Mindestanforderungen, die die lokalen Beauftragten im Sinne des Absatzes 1 zu erfüllen haben, gehören:

1. Erfahrungen im Bereich des Spielerschutzes oder der Glücksspielsuchtprävention,

2. die Kenntnis der gesetzlichen Regelungen zu Spielbanken in Nordrhein-Westfalen,

3. die Kenntnis der von der Spielbank zu erfüllenden Jugend- und Spielerschutzvorschriften,

4. die Kenntnis der Anerkennung von Glücksspielsucht als Krankheit und grundlegende Kenntnisse des Krankheitsbildes,

5. die Kenntnis der verschiedenen Gefährdungspotenziale von in der Spielbank angebotenen Glücksspielen,

6. die Kenntnisse zur Erkennung auffälligen Glücksspielverhaltens,

7. Fähigkeiten in der Ansprache von und Gesprächsführung mit auffälligen Spielerinnen und Spielern und regelmäßige Teilnahme an Fortbildungen zur Gesprächsführung, zum Beispiel Motivational Interviewing,

8. Deutschkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER),

9. Englischkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus B2 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER),

10. die Kenntnis der erhöhten Suchtgefährdung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Spielbanken, Neigung und Zusammenhang zwischen Exposition und Gefährdung,

11. die Kenntnis der Angebote der Suchthilfe und der Selbsthilfe in Nordrhein-Westfalen für betroffene Glücksspielende und deren Angehörige, hier insbesondere die Hotlines, die Online-Beratung und die Adressdatenbank der Landesfachstelle Glücksspielsucht NRW und

12. die Kenntnis der Mindestanforderungen an Sozialkonzepte in Nordrhein-Westfalen.

Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber kann darüber hinaus Anforderungen und Nachweise festlegen.

(5) Die Umsetzung der nach Absatz 2 Satz 11 untersagten gleichzeitigen Tätigkeit im Spielbetrieb für die lokalen Beauftragten gilt für bestehende Arbeitsverträge ab dem 01.01.2022. Bei allen neu zu verpflichtenden Beauftragten sind die Vorgaben sofort umzusetzen.

§ 4
Qualifikation der Beauftragten für Spielbank- und Spielbetriebssicherheit

(1) Die Beauftragten für Spielbank- und Spielbetriebssicherheit sind, neben der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber, dafür verantwortlich, dass der Betrieb der Spielbank allen gesetzlichen Anforderungen entspricht. Hierzu zählt insbesondere die Sicherstellung, dass alle aufgestellten Automaten und Spieltische sowohl in technischer als auch in glücksspielrechtlicher Hinsicht den Anforderungen entsprechen und auch alle sonstigen von der Spielbank genutzten Systeme und Gerätschaften die technischen und gegebenenfalls glücksspielrechtlichen Vorgaben erfüllen.

(2) Die Beauftragten müssen die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Hierzu zählen insbesondere:

1. abgeschlossene technische Berufsausbildung,

2. Kenntnisse der gesetzlichen Vorschriften zur Betriebssicherheit,

3. Berufserfahrung, erworben in der Automatenbranche oder in Spielbanken,

4. IT-Kenntnisse im Hard- und Softwarebereich, insbesondere der Netzwerktechnologie und

5. Kenntnisse im Klassischen Spiel und in Banknotenverarbeitungssystemen.

Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber kann darüber hinaus Anforderungen und Nachweise festlegen.

§ 5 (Fn 5)
Qualifikation der Beauftragten für die Innenrevision

(1) Die Innenrevision erbringt unabhängige und objektive Prüfungs- und Beratungsdienstleistungen, welche darauf ausgerichtet sind, Geschäftsprozesse zu verbessern. Sie unterstützt die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber und die Spielbankleitung bei der Erreichung ihrer Ziele, indem sie mit einem systematischen und zielgerichteten Ansatz die Effektivität des Risikomanagements, der Kontrollen und der Führungs- und Überwachungsprozesse bewertet und diese verbessern hilft. Sie soll alle Tätigkeiten innerhalb der Spielbank überwachen. Hierzu zählen die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsabwicklung, die Überprüfung der Wirksamkeit der Sicherungs- und Kontrolleinrichtungen sowie die Erarbeitung von Verbesserungsvorschlägen. Die Innenrevision hat insbesondere die Aufgabe zu prüfen, ob die Organisation der Spielbank und die Überwachungsmechanismen geeignet sind, die Vorgaben des Spielbankgesetzes NRW und der Rechtsverordnungen im Hinblick auf das ordnungsgemäße Spiel zu gewährleisten. Die Zuverlässigkeit der oder des Beauftragten für die Innenrevision ist entsprechend § 2 zu prüfen.

(2) Folgende Mindestvoraussetzungen sind von der oder dem Beauftragten zu erfüllen:

1. Deutschkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER),

2. abgeschlossene kaufmännische oder juristische Berufsausbildung, vorzugsweise der Abschluss eines entsprechenden Studiums,

3. juristische oder betriebswirtschaftliche Vorkenntnisse, für den Fall, dass keine betriebswirtschaftliche oder juristische Berufsausbildung nach Nummer 2 vorliegt,

4. einschlägige Berufserfahrung,

5. Kenntnisse in allen in der Spielbank angebotenen Glücksspielen und des deutschen Glücksspielrechts und

6. es dürfen keine Erkenntnisse über gesetzeswidriges Handeln der Bewerberin oder des Bewerbers im In- und Ausland vorliegen.

(3) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber hat eine Richtlinie zu erlassen, in der die Aufgaben und Kompetenzen der oder des Beauftragten festgelegt werden. Diese Richtlinie ist dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium auf Verlangen im Rahmen der Prüfung, ob eine ordnungsgemäße Innenrevision gewährleistet ist, vorzulegen. Die oder der Beauftragte darf hinsichtlich der Aufgabenerfüllung nach Absatz 1 nicht weisungsgebunden sein.

§ 6 (Fn 6)
Zuverlässigkeit und Qualifikation der Geldwäschebeauftragten

(1) Die oder der Geldwäschebeauftragte und deren oder dessen Stellvertretung nach § 7 des Geldwäschegesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I S. 1822), das zuletzt durch Artikel 34 Absatz 21 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, muss neben der Zuverlässigkeit gemäß § 2 auch die erforderliche Qualifikation zur Wahrnehmung der Zuständigkeit gemäß § 7 Absatz 1 Satz 2 des Geldwäschegesetzes verfügen. Zu diesen Mindestanforderungen zählen

1. Deutschkenntnisse mindestens entsprechend eines Sprachniveaus C1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GER),

2. Kenntnisse der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften und

3. Kenntnisse der aufsichtsrechtlichen Anforderungen.

Die erforderliche Qualifikation ist erstmalig anhand einer Übersicht über den beruflichen Werdegang mit entsprechenden Fortbildungsbescheinigungen gegenüber der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber nachzuweisen. Die oder der Geldwäschebeauftragte und deren oder dessen Stellvertretung sind verpflichtet, sich regelmäßig in geldwäscherechtlichen Themen, beispielsweise bei wesentlichen Änderungen des Geldwäschegesetzes, fortzubilden. Entsprechende Nachweise sind zunächst bei der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber einzureichen, welche diese anschließend der nach § 12 zuständigen Aufsichtsbehörde vorlegt.

(2) Die geldwäscherechtlich Verpflichteten haben der nach § 12 zuständigen Aufsichtsbehörde die Bestellung der oder des Geldwäschebeauftragten unverzüglich vor der bevorstehenden Bestellung, zum Beispiel durch Abschluss eines entsprechenden Auslagerungsvertrags gemäß § 6 Absatz 7 Satz 1 des Geldwäschegesetzes, anzuzeigen.

§ 7 (Fn 7)
Konzepte der Beauftragten

Die Beauftragten für Suchtprävention und -bekämpfung, Jugend- und Spielerschutz, für Spielbank- und Spielbetriebssicherheit und die Innenrevision müssen ihre jeweiligen Konzepte aufeinander abstimmen.

§ 8 (Fn 8)
Sozialkonzept

(1) Das dem Antrag auf Konzessionserteilung beizufügende Sozialkonzept muss im Einvernehmen mit der oder dem leitenden Beauftragten nach § 3 Absatz 1 Satz 1 erstellt werden. Es muss die aktuell gesicherten suchtwissenschaftlichen Erkenntnisse einschließlich der damit verbundenen Genderaspekte berücksichtigen und ist bedarfsgerecht weiterzuentwickeln. Es ist in einem Abstand von längstens fünf Jahren zu überarbeiten.

(2) Das Sozialkonzept muss öffentlich zugänglich sein, zum Beispiel über die unternehmenseigene Webseite, und von den Spielerinnen und Spielern in der jeweiligen Spielbank jederzeit eingesehen werden können.

(3) Das Sozialkonzept muss folgende Angaben enthalten:

1. Benennung der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers der Spielbank und Angabe des Verfassers des Sozialkonzepts,

2. Maßnahmen des Unternehmens bezogen auf den Schutz der Spielerinnen und Spieler, insbesondere zur Vorbeugung vor und Behebung der sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspielens,

3. Maßnahmen zum Schutz der Spielerinnen und Spieler sowie zum Jugendschutz vor Ort,

4. Angabe der lokalen Beauftragten, die nach § 3 Absatz 1 Satz 3 für die Umsetzung des Sozialkonzepts vor Ort verantwortlich sind und deren Aufgaben, sowie die Angabe der oder des leitenden Beauftragten, die oder der mit der Umsetzung des Sozialkonzepts in allen nordrhein-westfälischen Spielbanken beauftragt ist und

5. Darlegung, wie die Berichtspflicht an die Glücksspielaufsicht sichergestellt wird.

Weitere Einzelheiten zum Sozialkonzept sind in der Anlage 1 geregelt.

§ 9 (Fn 9)
Schulungen der Beauftragten für Suchtprävention und -bekämpfung, Jugend- und Spielerschutz
und des im Spielbetriebs tätigen Personals in Spielbanken

(1) Ziel der Schulungen der lokalen Beauftragten und des im Spielbetrieb tätigen Personals ist die Vermittlung von Wissen und Handlungskompetenz, wodurch die Teilnehmenden befähigt werden, ihre Aufgaben und Pflichten im Bereich des Spieler- und Jugendschutzes zu erfüllen und Maßnahmen zum Spieler- und Jugendschutz zu ergreifen.

(2) Die Erstschulung der lokalen Beauftragten umfasst insgesamt sechs Zeitstunden zuzüglich Pausen. Sie werden unter Hinzuziehung von externen Suchtexperten aus dem universitären oder therapeutischen Bereich durchgeführt. Darüber hinaus sind zweimal jährlich Folgeschulungen zu absolvieren, die jeweils drei Zeitstunden umfassen müssen; sie finden in Form einer kollegialen oder externen Supervision statt. Sie beinhalten die Auseinandersetzung mit aktuellen Vorkommnissen, Entwicklungen und eigenen Erfahrungen sowie die Vermittlung aktueller Erkenntnisse. Die Erstschulung muss vor der Aufnahme der Tätigkeit als lokaler Beauftragter absolviert sein. Folgeschulungen sind auch für die leitende Beauftragte oder den leitenden Beauftragten verpflichtend.

Lerninhalte dieser Schulungen sind:

1. Hintergrund und Ziel der Schulung,

2. zentrale rechtliche Rahmenbedingungen zum Spieler- und Jugendschutz in Spielbanken, insbesondere Zugangskontrollen und Sperrsystem,

3. Mindestanforderungen an Sozialkonzepte in Spielbanken in Nordrhein-Westfalen,

4. Vermittlung von Basiswissen zur Glücksspielsucht,

5. die erhöhte Suchtgefährdung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, Neigung und Zusammenhang zwischen Exposition und Gefährdung,

6. Gefährdungspotenziale von in der Spielbank angebotenen Glücksspielen,

7. Hilfesystem für Glücksspielsüchtige in Nordrhein-Westfalen, insbesondere glücksspielsuchtspezifische Beratungsstellen, Telefon-Hotlines, Online-Beratung und die landesweite Adressdatenbank der Landesfachstelle Glücksspielsucht NRW,

8. Erkennung auffälligen Glücksspielverhaltens, unter besonderer Berücksichtigung von regelmäßigen Spielbankbesucherinnen und -besuchern wie Inhaberinnen und Inhabern von „Gästekarten“ oder ähnlichem, die zu mehrfachem Eintritt berechtigen,

9. Ansprache von Spielerinnen und Spielern bei auffälligem Glücksspielverhalten,

10. Gesprächsführung,

11. Verhalten bei aggressiven Reaktionen,

12. praktische Erprobung der Gastansprache durch Rollenspiele und

13. didaktische Hinweise für die Schulung des im Spielbetrieb tätigen Personals.

(3) Die Schulungen des im Spielbetrieb tätigen Personals, wie Croupière oder Croupiers, Rezeption, erfolgen in Verantwortung der oder des leitenden Beauftragten und bei Bedarf unter Hinzuziehung externer Expertinnen oder Experten. Die Erstschulung umfasst insgesamt sechs Zeitstunden zuzüglich Pausen. Darüber hinaus sind jährlich Folgeschulungen von insgesamt sechs Zeitstunden zu absolvieren; diese können eintägig im Umfang von sechs Zeitstunden zuzüglich Pause oder zweimal jährlich halbtägig im Umfang von drei Zeitstunden abgehalten werden. Inhaltlich geht es um die Vermittlung aktueller Erkenntnisse unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen. Die Schulung muss vor der Aufnahme der Tätigkeit absolviert sein.

Lerninhalte dieser Schulungen sind:

1. Hintergrund und Ziel der Schulung,

2. zentrale rechtliche Rahmenbedingungen zum Spieler- und Jugendschutz in Spielbanken, insbesondere Zugangskontrollen und Sperrsystem,

3. wesentliche Maßnahmen des Sozialkonzepts bezogen auf alle nordrhein-westfälischen Spielbanken,

4. Vermittlung von Basiswissen zur Glücksspielsucht,

5. die erhöhte eigene Suchtgefährdung, Neigung und Zusammenhang zwischen Exposition und Gefährdung,

6. Gefährdungspotenziale von in der Spielbank angebotenen Glücksspielen,

7. Hilfesystem für Glücksspielsüchtige in Nordrhein-Westfalen,

8. Erkennung auffälligen Glücksspielverhaltens und Verpflichtung zur Information der Beauftragten,

9. Reflexion des eigenen Verhaltens in Bezug auf anreizorientierte Äußerungen gegenüber Gästen und

10. Verhalten bei aggressiven Reaktionen.

§ 10 (Fn 10)
Störerdatei

(1) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber muss für ihre oder seine in Nordrhein-Westfalen konzessionierten Spielbanken eine spielbankübergreifende Störerdatei errichten, in der im Fall einer Störersperre nach § 10 Absatz 3 Satz 1 des Spielbankgesetzes NRW die Daten von Personen gespeichert werden, die gegen die Spielordnung NRW [einsetzen: Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieser Verordnung] oder die Spielregeln verstoßen, gegen die ein begründeter Verdacht eines solchen Verstoßes besteht oder denen auf Grund des Hausrechts der Zutritt zur Spielbank untersagt wurde. Die Sperre gilt für alle von der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber im Geltungsbereich des Spielbankgesetzes NRW betriebenen Spielbanken. Den Betroffenen sind der Grund und die Dauer der Sperre bekanntzugeben. Die Dauer der Sperre richtet sich nach der Schwere der Verfehlungen und wird im Einzelfall von der Spielbankleitung festgelegt. Sie beträgt mindestens einen Monat. Hinsichtlich der Aufhebung der Sperre gilt § 10 Absatz 7 des Spielbankgesetzes NRW entsprechend.

(2) In der Störerdatei sind folgende personenbezogene Daten zu speichern:

1. Familiennamen, Vornamen,

2. Geburtsdatum, Geburtsort,

3. Anschrift,

4. Art, Nummer und ausstellende Behörde des amtlichen Ausweises und

5. den Beginn und das Ende der Sperren.

Zusätzlich sind die Tatsachen, die zur Sperre geführt haben, zu speichern.

(3) Die Datei ist vor dem Zugriff und der Einsicht durch Unbefugte zu schützen.

(4) Die Befugnis der Spielbank, aufgrund des Hausrechts den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren oder Personen zum Verlassen der Spielbank aufzufordern, bleibt unberührt.

(5) Die Daten der Störerdatei sind drei Jahre nach Ablauf der Sperre zu löschen. Für die Berechnung der Frist gilt § 199 des Bürgerlichen Gesetzbuches entsprechend.

§ 11 (Fn 11)
Anforderungen an Spieltische, Spielautomaten und Spielgeräte

(1) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber ist verpflichtet nur Spieltische, Spielautomaten und Spielgeräte in den Spielbanken einzusetzen, die folgende Mindestanforderungen erfüllen:

1. die Roulettekessel werden alle zwei Jahre durch eine externe Prüforganisation geprüft,

2. die Höhe der Mindest- und Höchsteinsätze für die Spiele werden an den Spieltischen, Spielautomaten und Spielgeräten bekannt gegeben und

3. die Kartenmischmaschinen und Geldscheinakzeptoren verfügen über eine Zertifizierung nach GLI-Standard eines Europäischen Landes oder einem Standard, der mit dem vorgenannten eines europäischen Landes vergleichbar ist.

(2) Für Spielautomaten und Spielgeräte bestehen zusätzlich folgende Anforderungen:

1. es liegt eine Herstellerlizenz für die Produktion vor,

2. sie verfügen über eine Zertifizierung entsprechend Absatz 1 Nummer 3,

3. die Auszahlungsquoten werden sichtbar in oder an den Spielautomaten und Spielgeräten angezeigt,

4. nach jeweils einer Stunde ununterbrochener Spielzeit erfolgt ein entsprechender Hinweis für die Spielerinnen und Spieler und

5. nach drei Stunden ununterbrochener Spielzeit erfolgt ein entsprechender Hinweis an das Personal.

(3) Die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber ist verpflichtet, auf Verlangen des für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministeriums diesem die Mindestanforderungen nach den Absätzen 1 und 2 nachzuweisen und entsprechende Zertifikate vorzulegen.

(4) Die Erstinbetriebnahme eines Spielautomaten und Spielgerätes ist nur zulässig, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

1. bei der erstmaligen Bestellung bei einem Hersteller übermittelt dieser der Konzessionsinhaberin oder dem Konzessionsinhaber erstmalig seinen Nachweis der Herstellerlizenz,

2. mit der Bestellung eines neuen Automaten- oder Gerätetyps, das bedeutet bauartspezifisch neu im Sinne von bisher nicht zugelassener Hard- beziehungsweise Software, schickt der Hersteller ein Prüfzertifikat nach GLI-Standard eines Europäischen Landes oder einem Standard, der mit dem vorgenannten eines europäischen Landes vergleichbar ist,

3. nach Anlieferung jedes Spielautomaten oder Spielgerätes erfolgen Erfassung und Abgleich der Gerätedaten mit den Daten des Prüfzertifikates durch einen Techniker und das Technikzentrum der Konzessionsinhaberin oder des Konzessionsinhabers,

4. auf Basis der vorgelegten Dokumente hat eine externe Gutachterin oder ein externer Gutachter, die oder der durch die Konzessionsinhaberin oder den Konzessionsinhaber im Einvernehmen mit dem für die Glücksspielaufsicht zuständigen Ministerium zu bestellen ist, das Prüfzertifikat zu überprüfen und stellt nach Erfüllung der notwendigen Kriterien eine Zulassungsempfehlung aus,

5. die ortsansässige Finanzaufsicht führt abschließend auf Basis des Abgleichs der Gerätedaten nach Nummer 3 eine Kontrolle durch und bestätigt die Richtigkeit der Gerätedaten und

6. die Zulassungsempfehlung hat die Konzessionsinhaberin oder der Konzessionsinhaber zusammen mit den Herstellererklärungen an das für die Glücksspielaufsicht zuständige Ministerium zur Kenntnisnahme zu übermitteln, wodurch die Inbetriebnahme der Spielautomaten und Spielgeräte erfolgen kann.

§ 12 (Fn 12)
Zuständige Aufsichtsbehörde zur Durchführung des Geldwäschegesetzes im Bereich der Spielbanken

Für die Spielbanken ist zuständige Behörde im Sinne des § 50 Nummer 8 des Geldwäschegesetzes die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Spielbank ihren Sitz hat.

§ 13 (Fn 13)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Der Minister des Innern

Der Minister der Finanzen

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

Fn 1

In Kraft getreten am 20. November 2020 (GV. NRW. S. 1056a); geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 5. Juli 2024.

Fn 2

§ 1 Absatz 1 geändert, Absatz 2 neu gefasst, Absatz 3, 4 und 5 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 5. Juli 2024.

Fn 3

§ 2 Absatz 1, 3 und 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 5. Juli 2024.

Fn 4

§ 3 Absatz 2, 3 und 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 5. Juli 2024.

Fn 5

§ 5 Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 5. Juli 2024.

Fn 6

§ 6 neu eingefügt durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 5. Juli 2024.

Fn 7

§ 6 (alt) umbenannt in § 7 und geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 5. Juli 2024.

Fn 8

§ 7 (alt) umbenannt in § 8 (neu) durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 5. Juli 2024.

Fn 9

§ 8 (alt) umbenannt in § 9 (neu) und Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 5. Juli 2024.

Fn 10

§ 9 (alt) umbenannt in § 10 (neu) durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 5. Juli 2024.

Fn 11

§ 10 (alt) umbenannt in § 11 (neu) und neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 5. Juli 2024.

Fn 12

§ 11 (alt) umbenannt in § 12 (neu) und neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 5. Juli 2024.

Fn 13

§ 12 (alt) umbenannt in § 13 (neu) durch Artikel 1 der Verordnung vom 24. Juni 2024 (GV. NRW. S. 409), in Kraft getreten am 5. Juli 2024.


Anlagen: