Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 15.9.2024
Normüberschrift
Anordnung zur Ausführung des Gesetzes über die
Verwaltung
des katholischen Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924
Vom 24. Oktober 1924 (Fn 1)
1.
Die Bestimmungen der bischöflichen Behörden in den Fällen der § 2 Abs. 2, § 4
Abs. 3 und § 5 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltung des katholischen
Kirchenvermögens vom 24. Juli 1924 (Gesetzsamml. S. 585), die
Geschäftsanweisungen und die Wahlordnungen sind durch die Amtsblätter der
Regierungen, in deren Bezirk die Diözese liegt, zu veröffentlichen.
2.
Die Bestimmungen der Geschäftsanweisung über die Fälle, in denen ein Beschluss
erst durch die Genehmigung der bischöflichen Behörde rechtsgültig wird, sind
durch die Preußische Gesetzsammlung zu veröffentlichen.
Berlin, den 24. Oktober 1924
Der Preußische Minister für
Wissenschaft, Kunst und Volksbildung
Preußische Gesetzessammlung 1924, S. 732. |
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