Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024


Verordnung zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel (Personalverordnung)


Inhaltsverzeichnis:

Normüberschrift

Verordnung
zu den Grundsätzen über die Qualifikation und den Personalschlüssel
(Personalverordnung)

Vom 4. August 2020 (Fn 1)

Auf Grund des § 54 Absatz 2 Nummer 8 des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894) verordnet das Ministerium für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration mit Zustimmung des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung:

Teil 1
Qualifikation des Personals in Kindertageseinrichtungen

§ 1 (Fn 2)
Personaleinsatz und Personalschlüssel

(1) Diese Verordnung präzisiert die Vorschriften des Kinderbildungsgesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894, ber. 2020 S. 77), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV. NRW. S. 509) geändert worden ist, zum Personaleinsatz.

(2) Der Personaleinsatz in den Kindertageseinrichtungen orientiert sich an den Beschreibungen der Gruppenformen in der Anlage zum Kinderbildungsgesetz, sie ist die Grundlage für die Personalbemessung. Als Mindestausstattung ist Personal für die Leitungsstunden je Gruppe nach § 29 Absatz 2 des Kinderbildungsgesetzes, die Mindestanzahl an Fachkraftstunden nach der Anlage und in der Gruppenform III eine Mindestanzahl an Ergänzungskraftstunden in gleicher Höhe wie die in der Anlage ausgewiesene Anzahl an Fachkraftstunden für diese Gruppenform vorzuhalten.

(3) Ist aufgrund der Struktur der Einrichtung eine kindbezogene Berechnung erforderlich, ergibt sich die Mindestbesetzung pro Kind aus den je Gruppe vorgesehenen Mindestpersonalstunden geteilt durch die Anzahl der Kinder der jeweiligen Gruppenform.

(4) Bei hoher Belegung der Einrichtung kann die entsprechende Anwendung der Überbelegungsmöglichkeiten des § 28 Absatz 2 Satz 2 des Kinderbildungsgesetzes vorübergehend zu einer entsprechend geringfügigen Absenkung der Orientierungswerte führen.

(5) Bei Abweichungen von den Regelungen der Absätze 2 bis 4 sollen sich der Träger von Kindertageseinrichtungen und der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) sowie der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Landesjugendamt) möglichst frühzeitig über den aufgrund der Förderung nach dem Kinderbildungsgesetz von der Einrichtung sicherzustellenden Mindestpersonaleinsatz abstimmen.

(6) Wird ein Zuschuss für die Flexibilisierung der Kindertagesbetreuung gewährt, findet für den Personaleinsatz § 48 des Kinderbildungsgesetzes Anwendung.

(7) Die Bildung von Personalpools insbesondere für Vertretungen und besondere pädagogische Angebote auch trägerübergreifend innerhalb eines Jugendamtes ist zulässig.

(8) Das Landesjugendamt orientiert sich bei seinen Entscheidungen über eine Betriebserlaubnis nach § 45 ff. des Achten Buches Sozialgesetzbuch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I S. 2022), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2824) geändert worden ist, für die nach dem Kinderbildungsgesetz geförderten Kindertageseinrichtungen an dieser Verordnung, wobei für den Regelungsinhalt der Betriebserlaubnisse § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch maßgebend ist.

(9) Die konkrete Ausgestaltung der notwendigen Qualifizierungen und des Einsatzes des pädagogischen Personals erfolgt im Rahmen zur Verfügung stehender Ressourcen durch die Träger der Kindertageseinrichtungen, denen insoweit, auch in ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber, eine besondere Verantwortung für das Personal und den Personaleinsatz obliegt.

(10) Personen, die am 31. Dezember 2030 bei einem Träger angestellt sind und im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses nach § 10 Absatz 2 bis 4 oder 6 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 und 3 in der am 31. Dezember 2030 geltenden Fassung eingesetzt wurden, können nach dessen Maßgabe weiterhin und dauerhaft auf Fach- bzw. Ergänzungskraftstunden angerechnet werden. Personen, die am 31. Dezember 2030 bei einem Träger angestellt sind und im Rahmen dieses Beschäftigungsverhältnisses während des vorangehenden Kalenderjahres nach § 10 Absatz 5 in Verbindung mit § 12 Absatz 1 und 3 in der am 31. Dezember 2030 geltenden Fassung eingesetzt wurden, können nach dessen Maßgabe weiterhin und dauerhaft auf Fachkraftstunden angerechnet werden.

§ 2 (Fn 3)
Personal in den Gruppen

(1) Zur Erfüllung des in den Gruppen jeweils geforderten Personaleinsatzes kann das in den Absätzen 2 bis 4 beschriebene Personal eingesetzt werden.

(2) Auf Fachkraftstunden können folgende sozialpädagogischen Fachkräfte eingesetzt werden:

1. Staatlich anerkannte Erzieherinnen und Erzieher, staatlich anerkannte Heilpädagoginnen und Heilpädagogen sowie staatlich anerkannte Heilerziehungspflegerinnen und Heilerziehungspfleger, die an einer Fachschule oder in entsprechenden doppeltqualifizierenden Bildungsgängen der Berufskollegs ausgebildet sind.

2. Absolventinnen und Absolventen von Studiengängen mit dem inhaltlichen Gegenstand der Kindheitspädagogik und der sozialen Arbeit mit staatlicher Anerkennung.

3. Absolventinnen und Absolventen von Diplom-, Bachelor- und Master-Studiengängen der Erziehungswissenschaften, der Heilpädagogik, der Rehabilitationspädagogik, Sonderpädagogik sowie Studiengängen der Fachrichtung Soziale Arbeit, Kindheitspädagogik sowie Sozialpädagogik, wenn sie über einen Nachweis über eine insgesamt mindestens sechsmonatige Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung oder anderen institutionellen Kindertagesbetreuung für Kinder im Alter von null bis zehn Jahren verfügen. Die Praxiserfahrung kann auch nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht werden.

4. Personen, die die erste Staatsprüfung bzw. einen Masterabschluss für das Lehramt an Grundschulen erfolgreich absolviert haben und über eine Qualifizierung in Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie im Umfang von mindestens 160 Zeitstunden sowie über eine insgesamt sechsmonatige Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung verfügen. Die Qualifizierungsmaßnahme und die Praxiserfahrung können auch nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht werden. Die Qualifizierungsmaßnahme soll innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit begonnen werden. Die Praxiserfahrung und die erforderliche Qualifizierungsmaßnahme werden auf Antrag des Trägers von den Landesjugendämtern festgestellt. Liegen die Voraussetzungen in Summe vor, stellen die Landesjugendämter eine entsprechende Bescheinigung aus. 

5. Personen, die nach § 7 Absatz 2 oder 3 im Wege des partiellen Berufszugangs nach § 13b des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW vom 28. Mai 2013 (GV. NRW. S. 272), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (GV. NRW. S. 1086) geändert worden ist, als sozialpädagogische Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung arbeiten können.

(3) Auf Fachkraftstunden können weiter eingesetzt werden:

1. Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die aufgrund ihrer besonderen Qualifikation vor allem für die Betreuung von Kindern mit besonderem pflegerischen Betreuungsbedarf eingesetzt werden sowie Pflegefachfrauen und Pflegefachmänner, die aufgrund eines vertieften praktischen Einsatzes im Rahmen ihrer Ausbildung auch für die Betreuung von Kindern eingesetzt werden können und

2. in den Gruppenformen I und II des Kinderbildungsgesetzes bis höchstens zur Hälfte der ausgewiesenen Mindestfachkraftstunden die in Absatz 4 genannten Ergänzungskräfte, wenn sie am 15. März 2008 in einer Einrichtung tätig waren. Ziel ist, dass sich diese Ergänzungskräfte zur sozialpädagogischen Fachkraft weiterqualifizieren, mindestens müssen sie an einer Fortbildung (160 Stunden) teilgenommen haben, die insbesondere die Anforderungen an die Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie berücksichtigt.

(4) Als Ergänzungskräfte und auf Ergänzungskraftstunden können eingesetzt werden:

1. Kinderpflegerinnen und Kinderpfleger, Sozialassistentinnen und Sozialassistenten, Heilerziehungshelferinnen und Heilerziehungshelfer, Krippenerzieherinnen und Krippenerzieher, Hortnerinnen und Hortner oder Personen mit einer vergleichbaren Ausbildung und

2. Personen, die keine Kinderpflege- und Heilerziehungshelferausbildung aufweisen und keine Fachkräfte sind, wenn sie nach Qualifikation und Eignung in der Lage sind, die Fachkräfte in der Einrichtung in der pädagogischen Arbeit zu unterstützen. Voraussetzung hierfür ist, dass diese Ergänzungskraft am 15. März 2008 in einer Einrichtung eingesetzt war.

§ 3
Leitung von Gruppen

Die Leitung von Gruppen können die in § 2 Absatz 2 genannten sozialpädagogischen Fachkräfte übernehmen. In den Fällen, in denen eine Praxiserfahrung bzw. eine Qualifizierungsmaßnahme und eine Praxiserfahrung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 und 4 erforderlich ist, können Gruppenleitungsaufgaben erst nach Vorliegen dieser Voraussetzungen übernommen werden. 

§ 4
Leitung von Einrichtungen

(1) Die Übernahme der Leitung können die in § 2 Absatz 2 genannten sozialpädagogischen Fachkräfte übernehmen. Es ist eine mindestens zweijährige einschlägige pädagogische Berufserfahrung erforderlich, die in der Regel in einer Kindertageseinrichtung oder einem vergleichbaren Arbeitsfeld erworben worden sein soll. Das Berufsanerkennungsjahr bleibt bei der Berechnung dieser Frist außer Betracht. In den Fällen, in denen eine Praxiserfahrung oder eine Qualifizierungsmaßnahme gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 und 4 erforderlich ist, kann die Praxiszeit erst nach Vorliegen dieser Voraussetzungen angerechnet werden.

(2) Die Leitung einer Kindertageseinrichtung soll anteilig oder vollständig von der unmittelbaren pädagogischen Arbeit mit den Kindern freigestellt sein.

(3) Die Leitung mehrerer Einrichtungen durch eine sozialpädagogische Fachkraft auch trägerübergreifend innerhalb eines Jugendamtes ist zulässig. Die gemeinsam geleiteten Einrichtungen sollen in räumlicher Nähe zu einander liegen. Es dürfen höchstens fünf Einrichtungen von einer sozialpädagogischen Fachkraft geleitet werden.

§ 5
Qualifizierung und Weiterbildung

(1) Ergänzungskräften ist seitens der Träger grundsätzlich die Möglichkeit zu geben, eine Ausbildung zur sozialpädagogischen Fachkraft zu absolvieren.

(2) Für alle Beschäftigen von Kindertageseinrichtungen ist durch Qualifizierung und Weiterbildung ein erweiterter Einsatz zu ermöglichen, um die Durchlässigkeit des Systems zu fördern.

§ 6 (Fn 4)
Auszubildende, Berufspraktikanten

(1) Die Träger können Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten und Personen, die eine praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher oder zur Heilerziehungspflegerin bzw. zum Heilerziehungspfleger oder eine akademische Ausbildung absolvieren, die dieser im Hinblick auf die Praxiszeiten entspricht, zusätzlich zu den Fachkräften und Ergänzungskräften in jeder Einrichtung, gegebenenfalls gruppenübergreifend, einsetzen.

(2) In den Gruppenformen I und II des Kinderbildungsgesetzes können die Träger Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten mit einem Drittel ihrer Arbeitszeit höchstens bis zur Hälfte der ausgewiesenen Mindestanzahl an Fachkraftstunden einsetzen, soweit für diesen Fachkraftstundenanteil nicht bereits ein Einsatz von Ergänzungskräften gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 2 erfolgt und soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Einrichtung tatsächlich präsent sind.

(3) In den Gruppenformen I und II des Kinderbildungsgesetzes können die Träger Personen, die eine praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher oder zur Heilerziehungspflegerin bzw. zum Heilerziehungspfleger oder eine akademische Ausbildung absolvieren, die dieser im Hinblick auf die Praxiszeiten entspricht, im 2. Ausbildungsjahr mit einem Drittel ihrer Arbeitszeit und im 3. Ausbildungsjahr mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit jeweils höchstens bis zur Hälfte der ausgewiesenen Mindestanzahl an Fachkraftstunden einsetzen, soweit für diesen Fachkraftstundenanteil nicht bereits ein Einsatz von Ergänzungskräften gemäß § 2 Absatz 3 Nummer 2 erfolgt und soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Einrichtung tatsächlich präsent sind.

(4) In der Gruppenform III des Kinderbildungsgesetzes können die Träger Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten und Personen, die eine praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher oder zur Heilerziehungspflegerin bzw. zum Heilerziehungspfleger oder eine akademische Ausbildung absolvieren, die dieser im Hinblick auf die Praxiszeiten entspricht, anstelle der Ergänzungskraft einsetzen, soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Einrichtung tatsächlich präsent sind.

(5) In der Gruppenform III des Kinderbildungsgesetzes können die Träger Personen, die eine praxisintegrierte Ausbildung zur Kinderpflegerin oder zum Kinderpfleger absolvieren, im zweiten Ausbildungsjahr mit einem Drittel ihrer Arbeitszeit jeweils höchstens bis zur Hälfte der in § 36 Absatz 4 des Kinderbildungsgesetzes festgelegten Mindestanzahl an Ergänzungskraftstunden anstelle der Ergänzungskraft einsetzen, soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Einrichtung tatsächlich präsent sind.

§ 7 (Fn 10)
Ausländische Abschlüsse

(1) Anerkannte Abschlüsse sind alle, die das Anerkennungsverfahren bei den zuständigen Stellen erfolgreich durchlaufen haben. Die Einsatzmöglichkeit ergibt sich aus der jeweils anerkannten Qualifikation.

(2) Personen, die ihre Qualifikation in einem Mitgliedsstaat der EU erworben haben, können ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit im Wege des partiellen Berufszugangs nach § 13b des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes NRW als sozialpädagogische Fachkraft in einer Kindertageseinrichtung arbeiten, wenn im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung der Gleichwertigkeit von beruflichen Befähigungsnachweisen für die Berufe Erzieherinnen oder Erzieher durch die jeweils zuständige Bezirksregierung gemäß § 2 der Zuständigkeitsverordnung Schulaufsicht vom 14. November 2010 (GV. NRW. S. 602) festgestellt worden ist, dass ihre Qualifikation und Erfahrung der Tätigkeit für den Arbeitsbereich der Kindertageseinrichtung entspricht und sie über die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügen, die nachzuweisen sind, sofern Deutsch nicht die Muttersprache der Antragstellerin oder des Antragstellers ist. Der Nachweis gilt mit der Vorlage des Zeugnisses über die Zentrale Mittelstufenprüfung des Goethe-Instituts oder eines gleichwertigen Nachweises auf der Stufe B 2 des Europäischen Referenzrahmens als erbracht. 

(3) Für Personen, die ihre Qualifikation in einem anderen Staat erworben haben, gilt ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit Absatz 2 entsprechend.

§ 8 (Fn 11)
Ausnahmeregelung

In begründeten Fällen können die Landesjugendämter Ausnahmen für den Einsatz als Fachkraft zulassen, wenn der Träger dies im Einvernehmen mit dem örtlichen Jugendamt beantragt. Die Person sollte grundsätzlich über eine pädagogische Ausbildung verfügen. Weitere Voraussetzung ist, dass die betreffende Kraft an Fortbildungen in einem Umfang von mindestens 160 Stunden teilnimmt, die insbesondere die Anforderungen an die Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie berücksichtigen. Die Fortbildung kann nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht und soll innerhalb von sechs Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit absolviert werden. Die Ausnahmeregelung nach den vorstehenden Sätzen gilt nicht für Personen mit einer Qualifikation nach § 2 Absatz 4 Nummer 1.

§ 9
Prägung des Arbeitsfeldes

Die pädagogische Arbeit in einer Kindertageseinrichtung muss geprägt sein vom Einsatz sozialpädagogischer Fachkräfte.

Teil 2
Maßnahmen im Übergang zum Ausgleich des Fachkräftemangels

§ 10 (Fn 8)
Personal in den Gruppen

(1) Zur Erfüllung des in den Gruppen jeweils geforderten Personaleinsatzes können neben den in § 2 genannten Personen die in den folgenden Absätzen genannten Personen auf Fachkraftstunden beziehungsweise Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden.

(2) Personen, die mindestens 95 Creditpoints im Rahmen eines Hochschulstudiums erworben haben, können auf Fachkraftstunden eingesetzt werden. Diese Creditpoints müssen in mindestens drei der untenstehenden Studieninhalte nachgewiesen werden. Die Studieninhalte von Buchstabe a) müssen zwingend enthalten sein:

a) Grundlagenwissen soziale Arbeit/Sozialpädagogik und Erziehung/Bildung,

b) Institutionelle Kenntnisse der Kinder- und Jugendhilfe,

c) Entwicklung, Lebenslagen, Lebenssituationen von Kindern,

d) (Entwicklungs-) Psychologie, Soziologie,

e) Professionelles Handeln und pädagogische Interaktion,

f) Reflektion und (Selbst-) Evaluation.

Darüber hinaus ist ein Nachweis über eine insgesamt mindestens einjährige Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung zu erbringen, von der mindestens ein halbes Jahr vor Aufnahme der Tätigkeit erbracht werden muss. Die Praxiserfahrung und der Umfang der Creditpoints in relevanten Studieninhalten werden auf Antrag des Trägers von den Landesjugendämtern festgestellt. Liegen die Voraussetzungen in Summe vor, stellen die Landesjugendämter eine entsprechende Bescheinigung aus. Anderweitige Praxiserfahrung, die außerhalb von Kindertageseinrichtungen bzw. anderen institutionellen Kindertagesbetreuungen erworben wurde, kann von den Landesjugendämtern auf Antrag teilweise angerechnet werden.

(3) Personen, die innerhalb der Ausbildung zur Erzieherin oder zum Erzieher den fachtheoretischen Prüfungsteil der Ausbildung vor mehr als vier Jahren erfolgreich abgeschlossen haben, aber im Anschluss daran kein Berufspraktikum mit fachpraktischer Prüfung abgeleistet haben und somit über keine staatliche Anerkennung verfügen, können auf Fachkraftstunden eingesetzt werden. Sie müssen über eine mindestens einjährige Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung und über eine Qualifizierungsmaßnahme mindestens im Umfang von 160 Zeitstunden verfügen. Die Praxiserfahrung und die Qualifizierungsmaßnahme können auch nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht werden. Die Qualifizierungsmaßnahme soll innerhalb der ersten drei Monate nach Aufnahme der Tätigkeit begonnen werden. Die Praxiserfahrung und die erforderliche Qualifizierungsmaßnahme werden auf Antrag des Trägers von den Landesjugendämtern festgestellt. Liegen die Voraussetzungen in Summe vor, stellen die Landesjugendämter eine entsprechende Bescheinigung aus. Anderweitige Praxiserfahrung, die außerhalb von Kindertageseinrichtungen bzw. anderen institutionellen Kindertagesbetreuungen erworben wurde, kann von den Landesjugendämtern auf Antrag teilweise angerechnet werden. Die Einsatzmöglichkeit nach diesem Absatz besteht nicht für Personen, welche das Berufspraktikum mit fachpraktischer Prüfung endgültig nicht bestanden haben.

(4) Personen, mit einer abgeschlossenen logopädischen, motopädischen, physiotherapeutischen, ergotherapeutischen, theaterpädagogischen, kulturpädagogischen, musikpädagogischen Ausbildung, Absolventinnen und Absolventen der Studiengänge Religionspädagogik, Sportpädagogik, Kunstpädagogik, Medienpädagogik, Psychologie oder Bildungswissenschaft, können auf Fachkraftstunden eingesetzt werden. Sie müssen über eine mindestens einjährige Praxiserfahrung in einer Kindertageseinrichtung und über eine Qualifizierungsmaßnahme mindestens im Umfang von 160 Zeitstunden verfügen. Die Praxiserfahrung und die Qualifizierungsmaßnahme können auch nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht werden. Die Qualifizierungsmaßnahme soll innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit begonnen werden. Die Praxiserfahrung und die erforderliche Qualifizierungsmaßnahme werden auf Antrag des Trägers von den Landesjugendämtern festgestellt. Liegen die Voraussetzungen in Summe vor, stellen die Landesjugendämter eine entsprechende Bescheinigung aus. Anderweitige Praxiserfahrung, die außerhalb von Kindertageseinrichtungen bzw. anderen institutionellen Kindertagesbetreuungen erworben wurde, kann von den Landesjugendämtern auf Antrag teilweise angerechnet werden.

(5) In den Gruppenformen I und II des Kinderbildungsgesetzes können die in § 2 Absatz 4 genannten Ergänzungskräfte auf Fachkraftstunden eingesetzt werden, sofern diese eine mindestens dreijährige Berufserfahrung in einer Kindertageseinrichtung vorweisen können. Weitere Voraussetzung ist, dass diese an Fortbildungen in einem Umfang von mindestens 160 Stunden teilnehmen, die insbesondere die Anforderungen an die Pädagogik der Kindheit und Entwicklungspsychologie berücksichtigen. Die Fortbildungen können nach Aufnahme der Tätigkeit erbracht und sollen innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit begonnen werden.

(6) Zur Erfüllung des in den Gruppen jeweils geforderten Personaleinsatzes können, neben den in § 2 Absatz 4 genannten Personen, Arbeitserzieherinnen und Arbeitserzieher, Familienpflegerinnen und Familienpfleger und Dorfhelferinnen und Dorfhelfer auf Ergänzungskraftstunden eingesetzt werden. Ebenso eingesetzt werden können Kindertagespflegepersonen, die mindestens drei Jahre als durch einen Träger der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen von § 23 des Achten Buches Sozialgesetzbuch geförderte Kindertagespflegeperson tätig waren und Kindertagespflegepersonen, die über eine QHB-Qualifikation nach § 21 Absatz 2 Satz 1 des Kinderbildungsgesetzes verfügen.

§ 11 (Fn 5)
Einsatz von Auszubildenden und Studierenden

(1) In den Gruppenformen I und II des Kinderbildungsgesetzes können die Träger Berufspraktikantinnen und Berufspraktikanten sowie Personen, die im zweiten Ausbildungsjahr eine praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher oder zur Heilerziehungspflegerin bzw. zum Heilerziehungspfleger oder die eine akademische Ausbildung, die dieser im Hinblick auf die Praxiszeiten entspricht, absolvieren, mit der Hälfte ihrer Arbeitszeit einsetzen, soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Einrichtung tatsächlich präsent sind.

(2) In den Gruppenformen I und II des Kinderbildungsgesetzes können die Träger Personen, die eine praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher oder zur Heilerziehungspflegerin bzw. zum Heilerziehungspfleger oder die eine akademische Ausbildung, die dieser im Hinblick auf die Praxiszeiten entspricht, absolvieren, im dritten Ausbildungsjahr mit zwei Dritteln ihrer Arbeitszeit einsetzen, soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Einrichtung tatsächlich präsent sind.

(3) In der Gruppenform III des Kinderbildungsgesetzes können die Träger Personen, die im 1. Ausbildungsjahr eine praxisintegrierte Ausbildung zur Erzieherin bzw. zum Erzieher oder zur Heilerziehungspflegerin bzw. zum Heilerziehungspfleger oder eine akademische Ausbildung, die dieser im Hinblick auf die Praxiszeiten entspricht, absolvieren, anstelle der Ergänzungskraft einsetzen, soweit sie im Rahmen ihrer Ausbildung in der Einrichtung tatsächlich präsent sind.

(4) In der Gruppenform III des Kinderbildungsgesetzes können die Träger Studierende der Studiengänge der Erziehungswissenschaften, der Heilpädagogik, der Rehabilitationspädagogik, Sonderpädagogik, der Fachrichtung Soziale Arbeit, Kindheitspädagogik sowie Sozialpädagogik, die in diesen Fachrichtungen in den zurückliegenden vier Semestern mindestens 90 Creditpoints erworben haben, anstelle der Ergänzungskraft einsetzen. Ein Einsatz ist nur studienbegleitend möglich und auf maximal zwei Jahre befristet.

(5) In den Gruppenformen I und II des Kinderbildungsgesetzes können die Träger Studierende der Studiengänge der Erziehungswissenschaften, der Heilpädagogik, der Rehabilitationspädagogik, Sonderpädagogik, der Fachrichtung Soziale Arbeit, Kindheitspädagogik sowie Sozialpädagogik, die in diesen Fachrichtungen in den zurückliegenden vier Semestern mindestens 90 Creditpoints erworben und einen Praxisanteil von 600 Stunden in einer Kindertageseinrichtung absolviert haben, bis höchstens zur Hälfte der ausgewiesenen Mindestfachkraftstunden auf Fachkraftstunden einsetzen. Ein Einsatz ist nur studienbegleitend möglich und auf maximal zwei Jahre befristet.

(Fn 9)

§ 12 (Fn 5, 6)
Besonderheiten für den Einsatz von Personen nach § 10

(1) Der Einsatz von Personen nach § 10 Absatz 4 bis 6 und § 11 auf Mindestfachkraftstunden ist nur dann zulässig, wenn mindestens eine sozialpädagogische Fachkraft nach § 2 Absatz 2 zur Erfüllung der Mindestfachkraftstunden in der Gruppe eingesetzt wird.

(2) Der Einsatz von Personen nach § 10 und § 11 auf Mindestfachkraftstunden ist nur dann zulässig, sofern nicht Personal nach Teil 1 zur Verfügung steht.

(3) Personen mit einer Qualifizierung nach § 10 Absatz 4 bis 6 und § 11 können nicht als Gruppen- oder Einrichtungsleitung eingesetzt werden.

Teil 3 (Fn 9)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 13 (Fn 7)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Teil 2 tritt am 31. Dezember 2030 außer Kraft, eine Überprüfung erfolgt bis zum 31. Juli 2030.

  

Der Minister für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration
des Landes Nordrhein-Westfalen

Die Ministerin für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 13. August 2020 (GV. NRW. S. 726); geändert durch Verordnung vom 22. April 2021 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1416), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; Verordnung vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386, ber. S. 1030), in Kraft getreten am 30. Juni 2023.

Fn 2

§ 1: Absatz 10 geändert durch Verordnung vom 22. April 2021 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Absatz 10 geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1416), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; Absatz 1 und 8 geändert sowie Absatz 10 neu gefasst durch Verordnung vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386, ber. S. 1030), in Kraft getreten am 30. Juni 2023.

Fn 3

§ 2: Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 22. April 2021 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1416), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386, ber. S. 1030), in Kraft getreten am 30. Juni 2023.

Fn 4

§ 6: Absatz 5 angefügt durch Verordnung vom 22. April 2021 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1416), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 5

§ 11 eingefügt und bisherigen § 11 umbenannt in § 12 durch Verordnung vom 22. April 2021 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; § 11 neu gefasst durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1416), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 6

Bisherigen § 12 umbenannt in § 13, Absatz 3 geändert durch Verordnung vom 22. April 2021 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; § 12 (alt) aufgehoben, § 13 umbenannt in § 12 und neu gefasst durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1416), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 7

Bisherigen § 13 umbenannt in § 14 und Absätze 2 und 3 geändert durch Verordnung vom 22. April 2021 (GV. NRW. S. 438), in Kraft getreten am 8. Mai 2021; § 14 (alt) wird § 13, Absatz 2 neu gefasst und Absatz 3 aufgehoben durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1416), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; geändert durch Verordnung vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386, ber. S. 1030), in Kraft getreten am 30. Juni 2023.

Fn 8

§ 10: Absatz 1 geändert, Absatz 4 (alt) ersetzt durch Absatz 4 (neu), 5 und 6 durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1416), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021; Absatz 1 neu gefasst, Absatz 3, 4, 5 und 6 geändert durch Verordnung vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386, ber. S. 1030), in Kraft getreten am 30. Juni 2023.

Fn 9

Teil 3 Überschrift (alt) gestrichen und Teil 3 Überschrift (neu) eingefügt durch Verordnung vom 9. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1416), in Kraft getreten am 21. Dezember 2021.

Fn 10

§ 7 Absatz 2 geändert und Absatz 3 angefügt durch Verordnung vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386, ber. S. 1030), in Kraft getreten am 30. Juni 2023.

Fn 11

§ 8 geändert durch Verordnung vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 386, ber. S. 1030), in Kraft getreten am 30. Juni 2023.



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