Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz über die Eingliederung staatlicher Sonderbehörden der Kreisstufe in die Kreis- und Stadtverwaltungen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
über die Eingliederung staatlicher Sonderbehörden
der Kreisstufe in die Kreis- und Stadtverwaltungen

Vom 30. April 1948 (Fn 1)

§ 1 (Fn 2)

Die Katasterämter, Gesundheitsämter, Besatzungsämter, Regierungskassen und Ernährungsämter A werden innerhalb von 3 Monaten, die Straßenverkehrsämter innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes den Verwaltungen der Kreise (Stadt- und Landkreise) als Dienststellen eingegliedert.

§ 2 (Fn 3)

Sonderbehörden nach § 1, die für mehrere Kreise zuständig sind, werden auf die beteiligten Kreisverwaltungen aufgeteilt. Soweit dies nicht tunlich ist, werden sie einer dieser Verwaltungen eingegliedert. Diese Verwaltung erfüllt die Aufgaben auf Grund öffentlich-rechtlicher Vereinbarung für alle Beteiligten.

§ 3

Die Kreise nehmen die Aufgaben der bisherigen Sonderbehörden bis zu einer endgültigen gesetzlichen Regelung nach Weisung des Landes wahr.

§ 4

(1) Die bei den Sonderbehörden beschäftigten Dienstkräfte werden von den Kreisen übernommen. Auf die Übernahme finden die Vorschriften der §§ 22, 23 des Reichsgesetzes vom 30. Juni 1933 (RGBl. I, S. 433) entsprechende Anwendung. Die Ruhegehalts- und Hinterbliebenenkassen sind verpflichtet, die übertretenden Beamten auf Antrag des Kreises zu den normalen Bedingungen aufzunehmen.

(2) Dienstkräfte der Sonderbehörden, die aus der Kriegsgefangenschaft noch nicht zurückgekehrt sind, sind mit zu übernehmen. Nach ihrer Rückkehr kann der Kreis die Rückübernahme der Dienstkräfte verlangen, die an ihrer Stelle auftragsweise beschäftigt waren und vorher nicht zum Personal der eingegliederten Behörde gehörten.

§ 5

Mit der Eingliederung übernehmen die Kreise die Verwaltung und unentgeltliche Nutzung der zum Vermögen der eingegliederten Sonderbehörde gehörigen Gegenstände. Verfügungen außerhalb der laufenden Verwaltung und Nutzung dieser Gegenstände bedürfen bis zu einer endgültigen Vermögensauseinandersetzung durch Gesetz oder Vereinbarung der Genehmigung des zuständigen Ministers oder der von ihm ermächtigten Behörde.

§ 6

(1) Die Kreise tragen die persönlichen und sächlichen Kosten der eingegliederten Dienststellen.

(2) Für das laufende Haushaltsjahr werden den Kreisen die entstehenden Aufwendungen bis zur Höhe der im Haushaltsplan des Landes vorgesehenen Mittel erstattet. Die Einnahmen der bisherigen Sonderbehörden fließen für den gleichen Zeitraum dem Lande zu.

(3) Die Vorschrift des Absatzes 2 findet keine Anwendung, soweit die Kreise den Dienststellen weitergehende Aufgaben übertragen.

§ 7

Der zuständige Minister kann für die leitenden Dienstkräfte der eingegliederten Sonderbehörden einen Befähigungsnachweis vorschreiben.

§ 8

Der zuständige Minister kann Weisungen erlassen, die die Inanspruchnahme der Dienstkräfte und der örtlichen Mittel der eingegliederten Sonderbehörden für überörtliche Aufgaben sichern.

§ 9

Kommt ein Kreis den ihm auf Grund dieses Gesetzes erteilten Weisungen nicht nach, so kann die Aufsichtsbehörde eine Frist zur Durchführung der Weisung setzen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist kann die Aufsichtsbehörde an Stelle und auf Kosten des Kreises die Durchführung selbst übernehmen oder einem Beauftragten übertragen.

§ 10

An Stelle der in § 9 bestimmten Maßnahmen oder in Verbindung mit ihnen kann der Innenminister zur Erzwingung der Durchführung von Weisungen finanz- und zweckgebundene Zuschüsse sperren.

§ 11 (Fn 4)

§ 12

Der Innenminister trifft im Einvernehmen mit den zuständigen Ministern die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen.

§ 13 (Fn 6)

Das Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft (Fn 5). Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2008 außer Kraft.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1948 S. 180 / GS. NW. S. 147. i. d. F. des § 34 AGVG-NW v. 4. 6. 1963 (GV. NW. S. 203); Art. 13 des Gesetzes v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248), in Kraft getreten am 4. Juni 2004.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

geändert durch § 34 AGVG-NW v. 4. 6. 1963 (GV. NW. S. 203).

Fn 3

§ 2 Satz 4 und 5 außer Kraft mit Wirkung vom 1. Juli 1961 durch § 34 Nr. 2 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit v. 26. April 1961 (GV. NW. S. 190 / SGV. NW. 202).

Fn 4

§ 11 gegenstandslos durch Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) v. 21. Januar 1960 (BGBl. I S. 17).

Fn 5

GV. NW. ausgegeben am 21. August 1948. Gesetz v. 4. 6. 1963 ist am 1. Januar 1964 in Kraft getreten.

Fn 6

§ 13 geändert durch Art. 13 des Gesetzes v. 18. Mai 2004 (GV. NRW. S. 248); in Kraft getreten am 4. Juni 2004.



Normverlauf ab 2000: