Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministeriums (Zuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Justizministeriums
(Zuständigkeitsverordnung JM - ZustVO JM)

Vom 22. Mai 2000 (Fn 1)

Aufgrund des

- § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234) in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 des Richtergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichtergesetz - LRiG) vom 29. März 1966 (GV. NRW. S. 217), beide zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148),

- § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654) in Verbindung mit § 71 Abs. 3 des Deutschen Richtergesetzes (DRiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 1972 (BGBl. I S. 713), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 6. August 1998 (BGBl. I S. 2026),

- § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. September 1997 (GV. NRW. S. 314),

- § 9 Abs. 3 und des § 30 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600),

- § 15 Abs. 2 und des § 34 Abs. 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979 (BGBl. I S. 853), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. August 1998 (BGBl. I S. 2600) - insoweit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung, Kultur und Sport -,

- § 224 der Bundesrechtsanwaltsordnung vom 1. August 1959 (BGBl. I S. 565), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2448),

- § 13 Satz 1 der Verordnung zur einheitlichen Regelung der Gerichtsverfassung vom 20. März 1935 (RGBl. I S. 403)

wird für den Geschäftsbereich des Justizministeriums verordnet:

§ 1
Dienstvorgesetzte/Dienstvorgesetzter

(1) Zuständig für richter- und beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten ist die Leitung des Gerichts, der Behörde, oder der Einrichtung, bei dem oder bei der sie beschäftigt sind. Abweichend von Satz 1 ist für die Richterinnen und Richter bei den nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzten Amtsgerichten die Präsidentin oder der Präsident des übergeordneten Landgerichts, für die Richterinnen und Richter der Arbeitsgerichtsbarkeit die Präsidentin oder der Präsident des übergeordneten Landesarbeitsgerichts zuständig.

(2) Absatz 1 gilt nicht, soweit nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist oder in den §§ 2 bis 6 etwas anderes bestimmt ist.

§ 2 (Fn 2)
Richter- und Beamtenverhältnis

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes, von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 verliehen ist oder wird, von entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt sowie von Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern im öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis wird, jeweils für ihren Geschäftsbereich,

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Oberlandesgerichte,

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,

den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Finanzgerichte,

den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte,

den Generalstaatsanwältinnen oder den Generalstaatsanwälten,

der Direktorin oder dem Direktor der Fachhochschule für Rechtspflege Nordrhein-Westfalen,

der Leiterin oder dem Leiter des Ausbildungszentrums der Justiz Nordrhein-Westfalen und

der Leiterin oder dem Leiter der Justizakademie des Landes Nordrhein-Westfalen - Gustav-Heinemann-Haus -

übertragen.

(2) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung zur Richterin oder Staatsanwältin, zum Richter oder Staatsanwalt auf Lebenszeit (Besoldungsgruppe R 1) wird, jeweils für ihren Geschäftsbereich,

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Oberlandesgerichte,

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,

den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte und

den Generalstaatsanwältinnen oder den Generalstaatsanwälten

übertragen.

(3) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung zur Richterin oder zum Richter auf Probe oder kraft Auftrags und zu deren Entlassung sowie zur Entlassung oder Versetzung in den Ruhestand von Richterinnen oder Richtern, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten der Besoldungsgruppe R 1 (ohne Amtszulage) wird, jeweils für ihren Geschäftsbereich,

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen,

den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Oberlandesgerichte,

der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen,

den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Finanzgerichte,

den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Landesarbeitsgerichte und

den Generalstaatsanwältinnen oder den Generalstaatsanwälten

übertragen.

(4) Für

1. andere als die in Absatz 1 bis 3 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 14 a, 30 bis 54, 63 und 92 Abs. 4 LBG,

2. Entscheidungen über die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und der Probezeit (§§ 21, 23 LBG),

3. Beförderungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LBG,

4. Entscheidungen nach den §§ 18, 19 und 27 DRiG

sind Dienstvorgesetzte die nach Absatz 1 bis 3 zuständigen Stellen in dem dort jeweils genannten Umfang.

(5) Soweit die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach Absatz 1 bis 3 übertragen ist, wird diese Befugnis von dem Justizministerium wahrgenommen. Das gilt entsprechend für Entscheidungen nach Absatz 4.

(6) Den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Oberlandesgerichte werden übertragen

1. die Ausübung der Befugnis zur Ernennung und Entlassung der Mitglieder der Anwaltsgerichte sowie die sonstigen Zuständigkeiten der Landesjustizverwaltung nach den §§ 92 ff. BRAO,

2. die Ausübung der Befugnis zur Ernennung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bei den Kammern für Handelssachen sowie zur Entbindung vom Amt (§§ 108, 113 Abs. 4 GVG).

3. die Ausübung der Befugnis zur Ernennung von ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern zu Mitgliedern der Kammern für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen und des Senats für Steuerberater- und Steuerbevollmächtigtensachen beim Oberlandesgericht sowie die sonstigen Zuständigkeiten der Landesjustizverwaltung nach den §§ 95 ff. StBerG.

(7) Zuständige Stellen für die Berufung der ehrenamtlichen Richterinnen und Richter bei den Arbeitsgerichten und den Landesarbeitsgerichten (§§ 20, 37 ArbGG) sind die Präsidentinnen oder Präsidenten der Landesarbeitsgerichte jeweils für ihren Geschäftsbereich.

§ 2a (Fn 4)
Justizvollzug

(1) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten des gehobenen Dienstes, von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes, denen ein Amt der Besoldungsgruppen A 13 bis A 15 verliehen ist oder wird sowie von entsprechenden Beamtinnen und Beamten ohne Amt wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Landesjustizvollzugsamts für den Geschäftsbereich übertragen. Satz 1 findet keine Anwendung auf den seelsorgerischen Dienst bei Justizvollzugsanstalten sowie auf die Ämter der Besoldungsgruppe A 15 des psychologischen Dienstes und des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes. Satz 1 gilt ferner nicht, soweit der Beamtin oder dem Beamten des höheren Dienstes ein Amt als

- Leiterin oder Leiter einer Behörde oder Einrichtung,

- ständige Vertreterin oder ständiger Vertreter der Leiterin oder des Leiters einer Behörde oder Einrichtung,

- Leitende Ärztin oder Leitender Arzt bei dem Justizvollzugskrankenhaus Nordrhein-Westfalen

übertragen ist oder wird.

(2) Die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand von Beamtinnen und Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes wird der Leiterin oder dem Leiter der Justizvollzugsbehörde oder Einrichtung jeweils für den eigenen Geschäftsbereich übertragen.

Satz 1 findet keine Anwendung

a) auf die Jugendarrestanstalten,

b) soweit der Beamtin oder dem Beamten ein Amt als

- Leiterin oder Leiter des allgemeinen Vollzugsdienstes

- Leiterin oder Leiter des Werkdienstes

- Leiterin oder Leiter des Krankenpflegedienstes

übertragen ist oder wird.

In diesen Fällen ist die Präsidentin oder der Präsident des Landesjustizvollzugsamts zuständig.

(3) Für

1. andere als die in Absatz 1 und 2 genannten Entscheidungen nach den §§ 8 bis 14a, 30 bis 54, 63 und 92 Abs. 4 LBG,

2. Entscheidungen über die Dauer der hauptberuflichen Tätigkeit und der Probezeit (§§ 21, 23 LBG),

3. Beförderungen im Sinne des § 25 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 LBG,

sind Dienstvorgesetzte die nach Absatz 1 und 2 zuständigen Stellen in dem dort jeweils genannten Umfang.

(4) Soweit die Ausübung der Befugnis zur Ernennung, Entlassung und Versetzung in den Ruhestand nicht der Landesregierung vorbehalten und nicht nach Absatz 1 und 2 übertragen ist, wird diese Befugnis von dem Justizministerium wahrgenommen. Das gilt entsprechend für Entscheidungen nach Absatz 3.

§ 3 (Fn 5)
Versetzung, Abordnung

(1) Für die Versetzung und Abordnung, die Verwendung von Richterinnen und Richtern auf Probe (§ 13 DRiG) sowie die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst (§§ 28, 29 LBG, § 4 Abs. 1 Satz 1 LRiG, §§ 123 BRRG, 71 Abs. 3 DRiG) sind Dienstvorgesetzte die nach § 2 Abs. 1 bis 3 und § 2a Abs. 1 und 2 zuständigen Stellen, soweit die Entscheidung die dort genannten Richterinnen und Richter oder Beamtinnen und Beamten betrifft. Dies gilt nicht für die Versetzung und Abordnung von Richterinnen und Richtern oder Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes an den Landtag, den Verfassungsgerichtshof oder eine oberste Landesbehörde des Landes Nordrhein-Westfalen sowie zu einem anderen Dienstherrn. Abweichend von Satz 1 entscheidet über die Abordnung von Beamtinnen und Beamten innerhalb des Landgerichtsbezirks bis zur Dauer von 3 Monaten die Präsidentin oder der Präsident des Landgerichts.

(2) Die nach § 2 Abs. 1 bis 3 und § 2a Abs. 1 zuständigen Stellen entscheiden ferner über die Abordnung von Richterinnen und Richtern auf Lebenszeit oder auf Zeit (§ 37 DRiG) und von Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes an die Gerichte oder Behörden ihres Geschäftsbereichs.

(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen sowie in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 wird die Versetzung oder Abordnung von Richterinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten von dem Justizministerium verfügt oder das Einverständnis zu einer Versetzung oder Abordnung in den Landesdienst von diesem erklärt. Dies gilt auch für die Zuweisung einer Tätigkeit nach den §§ 123 a BRRG, 71 Abs. 3 DRiG.

§ 4 (Fn 5)
Weitere Zuständigkeiten

(1) Die nach § 2 Abs. 1 bis 3 und § 2a Abs. 1 zuständigen Stellen sind Dienstvorgesetzte der Richterinnenund Richter sowie der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs für

1. Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts (§§ 67 bis 75 b LBG, §§ 40, 42 DRiG),

2. die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen des Landes gegen Richterinnen und Richter sowie Beamtinnen und Beamte nach § 84 LBG,

3. die Gewährung von Unterstützungen und Gehaltsvorschüssen,

4. Entscheidungen nach den §§ 6 a bis 6 c LRiG, §§ 78 b bis 78 e, 85 a LBG sowie über Elternzeit nach der Erziehungsurlaubsverordnung,

5. Entscheidungen nach den §§ 2, 12 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes/Landesumzugskostengesetzes sowie über die Festsetzung der Umzugskostenvergütung, ferner für die Gewährung von Auslagenersatz nach § 1 Abs. 4 Nr. 3 erster Halbsatz des Landesumzugskostengesetzes,

6. Entscheidungen über die Bewilligung von Trennungsentschädigung,

7. die Gewährung von Sonderurlaub nach der Verordnung über den Sonderurlaub der Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen, sofern die Dauer des Urlaubs einen Monat überschreitet,

8. die weitere dienstliche Beurteilung (Überbeurteilung) im Rahmen des § 104 Abs. 1 LBG,

9. die Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters der Richterinnen und Richter (§ 20 DRiG) und der Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes,

10. Entscheidungen über die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen.

(2) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 6 sind, soweit es sich nicht um Trennungsentschädigung nach Zusage der Umzugskostenvergütung (§ 2 TEVO) handelt, die Präsidentinnen und Präsidenten der Land- und der Amtsgerichte, die Präsidentinnen und Präsidenten der Verwaltungsgerichte, die Präsidentinnen und Präsidenten der Sozialgerichte und die Leitenden Oberstaatsanwältinnen und Leitende Oberstaatsanwälte Dienstvorgesetzte der Richterinnen und Richter sowie der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs. Im Falle des Absatzes 1 Nr. 8 sind Dienstvorgesetzte der Beamtinnen und Beamten, die bei einem nicht mit einer Präsidentin oder einem Präsidenten besetzten Amtsgericht beschäftigt sind, auch die Präsidentin oder der Präsident des übergeordneten Landgerichts. Im Falle des Absatzes 1 Nummern 4, 5 - soweit es sich um Entscheidungen nach den §§ 2, 12 Satz 1 des Bundesumzugskostengesetzes/ Landesumzugskostengesetzes handelt - und 7 sind die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugsbehörden und Einrichtungen Dienstvorgesetzte der Beamtinnen und Beamten des einfachen und des mittleren Dienstes ihres Geschäftsbereichs, soweit ihnen nach § 2a Abs. 2 die Ernennungsbefugnis zusteht.

(3) Die Präsidentinnen oder die Präsidenten der Oberlandesgerichte entscheiden auch über die Anträge der Beihilfeberechtigten bei den anderen Gerichten, Justizbehörden und -einrichtungen, die ihren Sitz im Bezirk des Oberlandesgerichts haben.

(4) Dem Justizministerium bleiben vorbehalten,

1. Entscheidungen über die Versetzung einer Richterin oder eines Richters im Interesse der Rechtspflege (§ 31 DRiG) sowie über die Übertragung eines anderen Richteramts oder die Amtsenthebung infolge Veränderung der Gerichtsorganisation (§ 32 DRiG),

2. Entscheidungen über die Versagung der Genehmigung, als Zeuge auszusagen oder ein Gutachten zu erstatten (§ 65 LBG)

3. die Zustimmung zur Auslandsdienstreise einer Richterin oder eines Richters in Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäfts mit Ausnahme der Dienstreise in die an die Bundesrepublik angrenzenden Nachbarstaaten - einschließlich Liechtenstein - ,

4. die Entsendung von Richterinnen und Richtern sowie Beamtinnen und Beamten zu zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisationen.

§ 5 (Fn 3)
Klagen aus dem Richter- oder Beamtenverhältnis

(1) Die Entscheidung über den Widerspruch der Richterin oder des Richters, der Beamtin oder des Beamten, der Richterin oder des Richters und der Beamtin oder des Beamten im Ruhestand, der früheren Richterin oder des früheren Richters und der früheren Beamtin oder des früheren Beamten sowie der Hinterbliebenen gegen den Erlass oder die Ablehnung eines Verwaltungsaktes, gegen eine Maßnahme der Dienstaufsicht nach § 26 Abs. 3 DRiG oder gegen die Ablehnung des Anspruchs auf eine Leistung wird den nach § 2 Abs. 1 bis 3 und § 2a Abs. 1 zuständigen Stellen sowie dem Landesamt für Besoldung und Versorgung übertragen, soweit sie oder ihnen nachgeordnete Gerichte oder Behörden die mit dem Widerspruch angefochtene Entscheidung erlassen haben.

(2) Die Vertretung des Landes vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Richterdienstgerichten wird den in Absatz 1 genannten Stellen übertragen, soweit sie über den Widerspruch entschieden haben. Satz 1 ist in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 der Verwaltungsgerichtsordnung) entsprechend anzuwenden.

(3) In anderen als den in den Absätzen 1 und 2 genannten Fällen ist für die Entscheidung über den Widerspruch und die Vertretung des Landes das Justizministerium oder, soweit es sich um eine Angelegenheit des Landesjustizprüfungsamtes handelt, dessen Präsidentin oder Präsident zuständig.

§ 6 (Fn 3)
Sonderzuständigkeit

Für die in § 1 Abs. 1 genannten Leitungen von Gerichten, Behörden oder Einrichtungen sind Dienstvorgesetzte die Leitungen der jeweils unmittelbar übergeordneten Stelle, soweit sich nicht aus § 1 Abs. 2 etwas anderes ergibt. Richter- und beamtenrechtliche Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der in § 2 Abs. 1 und § 2a Abs. 1 genannten Leitungen von Gerichten, Behörden oder Einrichtungen werden von dem Justizministerium getroffen, soweit nicht nach Gesetz oder Verordnung eine andere Stelle zuständig ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Festsetzung von Reise- und Umzugskostenvergütungen sowie von Trennungsentschädigung; Satz 2 gilt ferner nicht für die Bewilligung von Erholungsurlaub und die Genehmigung von Inlandsdienstreisen.

§ 7 (Fn 6)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2000 in Kraft. Gleichzeitig treten die Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Justizministeriums vom 19. November 1982 (GV. NRW. S. 757), zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Juli 1999 (GV. NRW. S. 484), und die Verordnung über richter- und beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 12. Dezember 1994 (GV. NRW. S. 1112), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 1999 (GV. NRW. S. 638), außer Kraft. Das Justizministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2009 über die Notwendigkeit des Fortbestehens dieser Verordnung.

Der Justizminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 170 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2000 S. 494, geändert durch Erste VO v. 7.3.2001 (GV. NRW. S. 102); 28.9.2001 (GV. NRW. S. 742), 17. 7. 2002 (GV. NRW. S. 360), 24.10.2002 (GV. NRW. S. 502); 12.11.2003 (GV. NRW. S. 698), in Kraft getreten am 1. Dezember 2003; Artikel 21 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Aufgehoben durch VO v. 4.12.2007 (GV. NRW. S. 652), in Kraft getreten am 1. Januar 2008.

Fn 2

§ 2 zuletzt geändert durch VO v. 12.11.2003 (GV. NRW. S. 698); in Kraft getreten am 1. Dezember 2003.

Fn 3

§§ 5 u. 6 geändert durch VO v. 17. 7. 2002 (GV. NRW. S. 360); in Kraft getreten am 1. August 2002.

Fn 4

§ 2a neu eingefügt durch VO v. 17. 7. 2002 (GV. NRW. S. 360); in Kraft getreten am 1. August 2002.

Fn 5

§§ 3 u. 4 zuletzt geändert durch VO v. 24.10.2002 (GV. NRW. S. 502); in Kraft getreten am 1. Oktober2002.

Fn 6

§ 7 Überschrift geändert und Satz 3 angefügt durch Artikel 21 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.



Normverlauf ab 2000: