Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über beamtenrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Finanzministeriums (Beamtenzuständigkeitsverordnung FM - BeamtZustV FM)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über beamtenrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des Finanzministeriums
(Beamtenzuständigkeitsverordnung FM - BeamtZustV FM)

Vom 25. April 2002 (Fn 1)

Aufgrund des

- § 3 Abs. 3 und des § 180 Satz 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetzes - LBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234) (Fn 2), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 746),

- § 126 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 693),

- § 15 Abs. 2 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3434), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2002 (BGBl. I S. 686),

- § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung der Beamten und Richter des Landes Nordrhein-Westfalen vom 27. Juni 1978 (GV. NRW. S. 286) (Fn 3), zuletzt geändert durch Verordnung vom 15. Januar 2002 (GV. NRW. S. 26),

wird für den Geschäftsbereich des Finanzministeriums verordnet:

§ 1 (Fn 6)
Grundsätzliche Zuständigkeit

(1) Gemäß § 2 Absatz 4 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes treffen die Dienstvorgesetzten die beamtenrechtlichen Entscheidungen über die persönlichen Angelegenheiten der ihnen nachgeordneten Beamtinnen und Beamten.

(2) Dienstvorgesetzte in diesem Sinne sind:

1. die Leiterinnen und Leiter der Behörden und Einrichtungen hinsichtlich der in ihrer Behörde oder Einrichtung beschäftigten Beamtinnen und Beamten,

2. die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungseinrichtungen des mittleren und gehobenen Dienstes für die Beamtinnen und Beamten während der Dauer ihrer fachtheoretischen Ausbildung und Fachstudien an den Ausbildungseinrichtungen,

3. die Leiterinnen und Leiter der Niederlassungen und der Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes des Landes Nordrhein-Westfalen/Liegenschaftsbetrieb NRW (BLB NRW) hinsichtlich der im Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW beschäftigten Beamtinnen und Beamten,

4. die unmittelbar übergeordneten Behörden hinsichtlich der Leiterinnen und Leiter der Behörden und Einrichtungen sowie der Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW; dies gilt nicht für die Festsetzung von Reisekostenvergütungen,

5. die Bezirksregierung Detmold hinsichtlich der in ihrem Bezirk mit dienstlichem Wohnsitz ansässigen Beamtinnen und Beamten des Rentamtes Büren,

6. die Leiterinnen und Leiter der vor der Versetzung an das Landesamt für Personaleinsatzmanagement zuständigen Dienststellen für die Beamtinnen und Beamten, die gemäß § 12 Personaleinsatzmanagementgesetz NRW in den vorgezogenen Ruhestand versetzt worden sind. Dies gilt nicht, sofern der Zurruhesetzungsvorgang betroffen ist. Hier verbleibt es bei der Zuständigkeit des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement.

(3) Die Zuständigkeiten gemäß Absatz 2 Nr. 1 bis 6 gelten nur, soweit sich nicht aus den folgenden §§ 2 bis 7 oder aus anderen Gesetzen und Verordnungen abweichende Zuständigkeiten ergeben.

(4) Das Finanzministerium kann die Zuständigkeit im Einzelfall an sich ziehen.

§ 2 (Fn 7)
Das Beamtenverhältnis
betreffende Entscheidungen

(1) Die Oberfinanzdirektionen, die Bezirksregierung Detmold, das Landesamt für Besoldung und Versorgung, das Landesamt für Personaleinsatzmanagement, das Rechenzentrum der Finanzverwaltung, die Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen, die Landesfinanzschule, die Fortbildungsakademie der Finanzverwaltung sowie die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 zuständig für:

1. Ernennungen und damit im Zusammenhang stehende Entscheidungen gemäß den §§ 8 bis 12 des Beamtenstatusgesetzes sowie den §§ 20, 22 des Landesbeamtengesetzes; die Regelungen der §§ 9 Abs. 4 Satz 1, 18 Abs. 1 Satz 4 und 20 Abs. 6 des Fachhochschulgesetzes öffentlicher Dienst bleiben unberührt,

2. Entlassungen und Versetzungen in den Ruhestand und damit im Zusammenhang stehende Entscheidungen gemäß §§ 21 bis 23, §§ 25 bis 31 des Beamtenstatusgesetzes, §§ 26 bis 28 und §§ 31 bis 40 des Landesbeamtengesetzes, § 78 Absatz 3 und 4 des Landesbeamtengesetzes; die den Oberfinanzdirektionen nachgeordneten Behörden sowie die der Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW nachgeordneten Niederlassungen sind zuständig für Entscheidungen gemäß § 26 Absatz 1, § 27 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes, § 34 Absatz 1 und 2, § 35 des Landesbeamtengesetzes,

3. mit dem Verlust der Beamtenrechte im Zusammenhang stehende Entscheidungen gemäß § 24 des Beamtenstatusgesetzes, §§ 29, 30 des Landesbeamtengesetzes,

4. die Festsetzung und Verlängerung der Probezeit gemäß § 14 Absatz 2 und 5 des Landesbeamtengesetzes,

5. die Übernahme gemäß § 16 Absatz 2 bis 4 des Beamtenstatusgesetzes,

6. die Versetzung in ein Amt mit geringerem Endgrundgehalt gemäß § 26 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes und § 18 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes,

7. die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand gemäß § 26 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes, § 18 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes.

(2) Das Landesamt für Personaleinsatzmanagement ist im Rahmen seines Geschäftsbereichs hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes einschließlich der Besoldungsgruppe A 16 zuständig für Versetzungen in den Ruhestand und damit im Zusammenhang stehende Entscheidungen gemäß § 12 Personaleinsatzmanagementgesetz NRW.

(3) Abs. 1 gilt nicht:

1. für die Einstellung von Beamtinnen und Beamten in die Laufbahn des höheren Dienstes der Steuerverwaltung,

2. in Fällen, in denen eine laufbahnrechtliche Ausnahmeregelung zur Anwendung gelangen soll,

3. für die Leiterinnen und Leiter der in Absatz 1 genannten Behörden und Einrichtungen, sofern sie einer der dort aufgeführten Besoldungsgruppen angehören.

(4) Soweit die Zuständigkeit für die in den Absätzen 1 und 2 genannten beamtenrechtlichen Entscheidungen nicht der Landesregierung vorbehalten ist und nicht nach den Absätzen 1 und 2 übertragen worden ist, entscheidet das Finanzministerium.

§ 3 (Fn 7)
Versetzung, Abordnung, Zuweisung

(1) Die Oberfinanzdirektionen, die Bezirksregierung Detmold, das Landesamt für Besoldung und Versorgung, das Landesamt für Personaleinsatzmanagement, das Rechenzentrum der Finanzverwaltung, die Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen, die Landesfinanzschule sowie die Fortbildungsakademie der Finanzverwaltung sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs für nachfolgende beamtenrechtliche Entscheidungen für Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 16 zuständig:

1. die Abordnung und die Erklärung des Einverständnisses zu einer Abordnung in den Landesdienst gemäß § 24 des Landesbeamtengesetzes, §§ 13, 14 Absatz 4 des Beamtenstatusgesetzes,

2. die Versetzung innerhalb des Landesdienstes gemäß § 25 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes,

3. die Versetzung zu einem anderen Dienstherrn gemäß § 15 Absatz 1 des Beamtenstatusgesetzes und § 25 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes und die Erklärung des Einverständnisses zu einer Versetzung in den Landesdienst gemäß § 25 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes und § 15 Absatz 3 des Beamtenstatusgesetzes,

4. die Zuweisung einer vorübergehenden Tätigkeit bei einer öffentlichen Einrichtung gemäß § 20 des Beamtenstatusgesetzes.

(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 sind auf die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW anzuwenden.

(3) In anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen ist das Finanzministerium für die beamtenrechtlichen Entscheidungen im Sinne des Absatz 1 zuständig; dies gilt auch für den Fall, dass die Leiterinnen und Leiter der in Absatz 1 genannten Behörden und Einrichtungen einer der dort aufgeführten Besoldungsgruppe angehören.

§ 4
Besoldungsnebengebiete

(1) Für die Zusage der Umzugskostenvergütung ist zuständig

1. in den Fällen des § 3 sowie des § 4 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, 3 und 4 Bundesumzugskostengesetz die Behörde oder Einrichtung, die befugt ist, die den Umzug veranlassende dienstliche Maßnahme zu treffen; soweit eine den Oberfinanzdirektionen nachgeordnete Behörde oder Einrichtung die Entscheidung über die dienstliche Maßnahme trifft, ist die Oberfinanzdirektion zuständig,

2. in den Fällen des § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 und 4 Bundesumzugskostengesetz, wenn die Zusage unabhängig von einer dienstlichen Maßnahme im Sinne der Nr. 1 beantragt wird, die Behörde, die für die Festsetzung der Umzugskostenvergütung zuständig ist (Abs. 2 Nr. 1).

(2) Die für die Festsetzung des Besoldungsdienstalters jeweils zuständige Behörde hat zu entscheiden:

1. über die Festsetzung der Umzugskostenvergütung,

2. über die Anerkennung einer Wohnung als vorläufige Wohnung gemäß § 11 Abs. 1 Bundesumzugskostengesetz und über die Gewährung von Schulbeihilfen,

3. über die Gewährung von Unterstützungen und Gehaltsvorschüssen,

4. über die Bewilligung und Festsetzung von Trennungsentschädigungen mit Ausnahme der Bewilligung von Trennungsentschädigungen für die Leiterinnen und Leiter der dem Finanzministerium unmittelbar nachgeordneten Behörden und Einrichtungen sowie die Gewährung von Trennungsentschädigungen aus Anlass der Abordnung zu Fortbildungs- und Ausbildungsveranstaltungen oder der Zuweisung an eine Ausbildungseinrichtung.

(3) Für ihre Niederlassungen hat die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW über Maßnahmen nach Absatz 2 zu entscheiden.

(4) Für die Festsetzung von Reisekostenvergütungen bei Auslandsdienstreisen sind die Oberfinanzdirektionen jeweils für ihren Geschäftsbereich zuständig; im übrigen gilt § 1 dieser Verordnung.

§ 5 (Fn 7)
Weitere Zuständigkeiten

(1) Die Oberfinanzdirektionen sind hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereichs zuständig für

1. das Verbot der Führung von Dienstgeschäften gemäß § 39 des Beamtenstatusgesetzes,

2. die Entscheidung auf dem Gebiet der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften für Ausbildungskräfte des mittleren und gehobenen Dienstes,

3. die Anweisung eines von § 15 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz abweichenden dienstlichen Wohnsitzes im Sinne des § 15 Abs. 2 Bundesbesoldungsgesetz,

4. die Geltendmachung von Schadensersatz- und Rückgriffsansprüchen des Landes gemäß § 48 des Beamtenstatusgesetzes, § 81 des Landesbeamtengesetzes,

5. die Entscheidungen gemäß § 45 des Beamtenstatusgesetzes, soweit Ansprüche wegen der Verletzung der Fürsorgepflicht geltend gemacht werden,

6. die Geltendmachung von Ersatzansprüchen, die nach § 82 des Landesbeamtengesetzes auf das Land übergegangen sind,

7. die Entscheidungen über Sonderurlaub nach § 74 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes, soweit er zwölf Arbeitstage im Kalenderjahr übersteigt, sowie für Beurlaubungen gemäß § 74 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes,

8. die Beurteilungen gemäß § 93 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes nach Maßgabe der Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen,

9. die Erteilung von Dienstzeugnissen für die Beamtinnen und Beamten des höheren Dienstes gemäß § 93 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes,

10. die Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters, soweit in Absatz 4 Nr. 2 nichts Abweichendes bestimmt ist,

11. die Zulassung zum Aufstieg der Beamtinnen und Beamten des einfachen und mittleren Dienstes gemäß § 6 Abs. 1 bis 4 des Steuerbeamtenausbildungsgesetzes (StBAG),

12. die Herabsetzung des Anwärtergrundbetrages nach § 66 des Bundesbesoldungsgesetzes.

(2) Die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW ist hinsichtlich der Beamtinnen und Beamten ihres Geschäftsbereiches zuständig für Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1 und 3 bis 9.

(3) Die Fachhochschule für Finanzen Nordrhein-Westfalen, die Landesfinanzschule sowie die Fortbildungsakademie der Finanzverwaltung sind für die in ihren Geschäftsbereich abgeordneten Beamtinnen und Beamten nach Ablauf von 6 Monaten ab dem Beginn der Abordnung zuständig für:

1. Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts (§§ 40, 41 des Beamtenstatusgesetzes, §§ 48 bis 58 des Landesbeamtengesetzes),

2. Entscheidungen zur Annahme von Belohnungen und Geschenken gemäß § 76 des Landesbeamtengesetzes,

3. Entscheidungen zur Arbeitszeit § 42 des Beamtenstatusgesetzes, § 59 des Landesbeamtengesetzes,

4. Anweisungen zum Aufenthalt in der Nähe des Dienstortes (§ 44 des Landesbeamtengesetzes),

5. Entscheidungen über Teilzeitbeschäftigung und Urlaub aus familienpolitischen Gründen (§§ 66, 71 des Landesbeamtengesetzes) sowie Mutterschutz und Elternzeit (§ 46 des Beamtenstatusgesetzes, § 76 Absatz 1 und 2 des Landesbeamtengesetzes),

6. Entscheidungen über Urlaub gemäß § 44 des Beamtenstatusgesetzes und §§ 73, 74 des Landesbeamtengesetzes,

7. die Beurteilungen gemäß § 93 Absatz 1 Landesbeamtengesetzes nach Maßgabe der Richtlinien für die Beurteilung und Beförderung der Beamtinnen und Beamten der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen.

(4) Das Finanzministerium ist zuständig:

1. für Angelegenheiten des § 15 Abs. 1 Bundesbesoldungsgesetz, soweit die Zuständigkeit nicht gemäß Absatz 1 Nr. 3 übertragen worden ist,

2. für die abweichende Festsetzung des Allgemeinen Dienstalters nach Abschnitt V der Verwaltungsverordnung zur Regelung des Allgemeinen Dienstalters (SMBl. NRW. 20307),

3. für die Entsendung von Beamtinnen und Beamten zu zwischenstaatlichen und überstaatlichen Einrichtungen.

§ 6 (Fn 8)
Widerspruchsverfahren,
Vertretung des Landes bei Klagen

(1) Soweit ein Vorverfahren nach § 54 Absatz 2 des Beamtenstatusgesetzes, § 104 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes durchzuführen ist, ist die Behörde oder die Stelle des Bau- und Liegenschaftsbetriebes, die den Verwaltungsakt erlassen oder dessen Vornahme abgelehnt hat, auch für die Entscheidung über den Widerspruch zuständig.

(2) Die Oberfinanzdirektionen, die Bezirksregierung Detmold, das Landesamt für Besoldung und Versorgung, das Landesamt für Personaleinsatzmanagement, das Rechenzentrum der Finanzverwaltung sowie die Zentrale des Bau- und Liegenschaftsbetriebes NRW übernehmen die Vertretung des Landes bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis, soweit sie selbst oder eine ihnen nachgeordnete Behörde oder Niederlassung die angefochtene Maßnahme getroffen haben oder für die beantragte Maßnahme zuständig sind. Die Vertretung bei beamtenrechtlichen Klagen im Geschäftsbereich der Einrichtungen übernimmt die örtlich zuständige Oberfinanzdirektion. Abweichend von Satz 2 ist bei Klagen in Prüfungsangelegenheiten das Finanzministerium zuständig.

§ 7 (Fn 9)
Disziplinarbefugnisse

(1) Zu dienstvorgesetzten Stellen im Sinne des § 17 Abs. 5 Satz 2 Landesdisziplinargesetz bestimme ich die Leitungen

1. der Oberfinanzdirektionen,
2. der Fachhochschule für Finanzen,
3. der Landesfinanzschule Nordrhein-Westfalen,
4. der Fortbildungsakademie des Landes Nordrhein-Westfalen,
5. des Rechenzentrums der Finanzverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen,
6. der Zentrale sowie der Niederlassungen des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW,
7. des Landesamtes für Besoldung und Versorgung NRW,
8. des Landesamtes für Personaleinsatzmanagement,
9. der Finanzämter

für die ihrer Dienstaufsicht unterstehenden Beamtinnen und Beamten, soweit sich die Eigenschaft als dienstvorgesetzte Stelle nicht schon aus § 17 Abs. 5 Satz 1 Landesdisziplinargesetz ergibt.

(2) Die Befugnis zur Festsetzung der Kürzung von Dienstbezügen nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 Landesdisziplinargesetz sowie die Befugnis zur Erhebung der Disziplinarklage nach § 32 Abs. 3 Landesdisziplinargesetz wird gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 Landesdisziplinargesetz auf die in Absatz 1 Nr. 1 bis 8 genannten dienstvorgesetzten Stellen übertragen, soweit sie sich nicht bereits aus § 32 Abs. 2 Satz 1 Landesdisziplinargesetz ergibt.

(3) Die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte werden gemäß § 81 Satz 2 Landesdisziplinargesetz auf die zum Zeitpunkt des Dienstvergehens zuständigen dienstvorgesetzten Stellen übertragen. Abweichend hiervon werden die Disziplinarbefugnisse der obersten Dienstbehörde in Verfahren gegen Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte auf die vor Beginn des Ruhestands zuständigen dienstvorgesetzten Stellen übertragen, sofern der Zeitpunkt des Dienstvergehens nach Eintritt in den Ruhestand liegt.

(4) Ich behalte mir vor, die in den Absätzen 2 bis 3 erteilten Befugnisse im Einzelfall selbst wahrzunehmen.

§ 8 (Fn 5, 9, 10)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4). Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Übertragung disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Finanzministeriums des Landes NRW vom 13. Dezember 2004 (GV. NRW. 2005 S. 14) außer Kraft. Das Finanzministerium berichtet der Landesregierung bis zum 31. Dezember 2014 und danach alle fünf Jahre über die Zweckmäßigkeit dieser Regelung.

Der Finanzminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 146; geändert durch Artikel 18 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO vom 21.11.2006 (GV. NRW. S. 566), in Kraft getreten am 8. Dezember 2006; VO vom 22.7.2007 (GV. NRW. S. 308), in Kraft getreten am 16. August 2007; VO vom 11. September 2008 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 27. September 2008; Artikel 12 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Aufgehoben durch Verordnung vom 15. Januar 2015 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 28. Januar 2015.

Fn 2

SGV. NRW. 2030

Fn 3

SGV. NRW. 20300

Fn 4

GV. NRW. ausgegeben am 28. Mai 2002.

Fn 5

§ 7 Satz 3 angefügt durch Artikel 18 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351); in Kraft getreten am 30. April 2005 und geändert durch VO vom 21.11.2006 (GV. NRW. S. 566), in Kraft getreten am 8. Dezember 2006.

Fn 6

§ 1 zuletzt geändert durch Artikel 12 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 7

§§ 2, 3, 5 zuletzt geändert durch Artikel 12 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 8

§ 6 zuletzt geändert durch Artikel 12 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.

Fn 9

§ 7 eingefügt und § 7 (alt) umbenannt in § 8 sowie geändert durch VO vom 11. September 2008 (GV. NRW. S. 618), in Kraft getreten am 27. September 2008.

Fn 10

§ 8 zuletzt geändert durch Artikel 12 der VO vom 8. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 837), in Kraft getreten am 22. Dezember 2009.



Normverlauf ab 2000: