Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz zur Überleitung von Beamtinnen und Beamten des gehobenen in den höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienst im Justizvollzug


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz zur
Überleitung von Beamtinnen und Beamten
des gehobenen in den höheren
Vollzugs- und Verwaltungsdienst
im Justizvollzug

Vom 19. Dezember 2001 (Fn 1)

(1) Mit Wirkung vom ersten des auf die Verkündung dieses Gesetzes folgenden Kalendermonats sind die Beamtinnen und Beamten des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes des Justizvollzugs, die als Verwaltungsleiter/-in und gleichzeitig als Stellvertreter/-in des/der Anstaltsleiters/-in von Justizvollzugsanstalten eingesetzt sind, zu Regierungsrätinnen/Regierungsräten (Bes.Gr. A 13 h.D.) übergeleitet und in eine entsprechende Planstelle eingewiesen, sofern sie zu diesem Zeitpunkt das 45. Lebensjahr vollendet haben und mindestens ein Jahr in eine Planstelle wenigstens der Bes.Gr. A 12 eingewiesen sind.

Eine Nachschlüsselung der im gehobenen Dienst verbleibenden Stellen bzw. der zusätzlichen Stellen im höheren Dienst ist nicht vorzunehmen.

(2) Die Mitteilung über die Einweisung in die Planstelle steht der Aushändigung der Ernennungsurkunde nach § 8 Abs. 2 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LBG) gleich.

(3) Dauert bei den in Absatz 1 genannten Beamtinnen und Beamten eine Gehaltskürzung nach § 9 der Disziplinarordnung des Landes Nordrhein-Westfalen über den Tag des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes an oder befinden sie sich zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes noch in der Beförderungssperre nach § 10 Abs. 2 der Disziplinarordnung, wird die Überleitung bis zum Ablauf der Beförderungssperre hinausgeschoben.

(4) Den nach diesem Gesetz übergeleiteten Beamtinnen und Beamten kann ohne Erfüllung der jeweiligen laufbahnrechtlichen Voraussetzungen künftig kein höheres Amt übertragen werden.

In-Kraft-Treten

Das Gesetz tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 876.
Aufgehoben durch Artikel 19 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005.



Normverlauf ab 2000: