Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen (LVOFeu)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des
feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen
(LVOFeu)

Vom 6. Mai 2014 (Fn 1)

Auf Grund des § 117 Absatz 4 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Teil 1

Gemeinsame Vorschrift

§ 1 (Fn 2)
Allgemeine Laufbahnverordnung, Beschäftigung von Beamtinnen
und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes

(1) Für die Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes gilt die Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22) in der jeweils geltenden Fassung, soweit im Folgenden nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) Beamtinnen und Beamte des feuerwehrtechnischen Dienstes dürfen beschäftigt werden

1. in den Feuerwehren der Gemeinden und des Landes und in den Leitstellen für den Feuerschutz und Rettungsdienst,

2. in den Kreisen für die diesen obliegenden Aufgaben beim vorbeugenden Brandschutz, bei der Ausbildung im Brandschutz, bei der Gefahrenabwehr und deren Vorbereitung nach dem Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) in der jeweils geltenden Fassung,

3. bei den Aufsichtsbehörden gemäß § 53 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz und

4. bei dem Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen.

Teil 2

Mittlerer Dienst

§ 2
Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. mindestens einen Hauptschulabschluss oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,

2. eine für den feuerwehrtechnischen Dienst geeignete Gesellenprüfung erfolgreich abgelegt oder Berufsausbildung erfolgreich absolviert hat und

3. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet ist.

(2) Vor der Einstellung hat die Bewerberin oder der Bewerber an einem Auswahlverfahren teilzunehmen, das hinsichtlich der körperlichen Eignung auf Sportübungen zu beschränken ist.

§ 3
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Laufbahnprüfung. Er dauert ein Jahr und sechs Monate. Die Bewerberin oder der Bewerber wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung „Brandmeisteranwärterin“ oder „Brandmeisteranwärter“ in den Vorbereitungsdienst eingestellt.

(2) Näheres ist durch die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

(3) Zeiten einer beruflichen, nebenberuflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen, können auf Antrag bis zu sechs Monate auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

§ 4
Laufbahnprüfung

Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst ab. Wird die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden, so endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem das Prüfungsergebnis der Brandmeisteranwärterin oder dem Brandmeisteranwärter durch den Dienstherrn bekanntgegeben wird.

§ 5
Probezeit

(1) Zeiten einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einer freiwilligen Feuerwehr oder einer nebenberuflichen Tätigkeit in einer Werkfeuerwehr können auf Antrag bis zur Hälfte auf die Probezeit angerechnet werden, soweit sie nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes entsprochen haben und nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wurden.

(2) Die Probezeit darf durch Anrechnungen oder Ausnahmen eine Dauer von drei Monaten nicht unterschreiten.

§ 6
Experimentierklausel

Abweichend von § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 kann in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden, wer

1. mindestens die Fachoberschulreife oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzt,

2. eine handwerkliche Vorausbildung gemäß der Verordnung über ein öffentlich-rechtliches Ausbildungsverhältnis für den Zugang zur Ausbildung zur Brandmeisterin oder zum Brandmeister vom 3. November 2005 (GV. NRW. S. 845) in der jeweils geltenden Fassung erfolgreich absolviert hat und

3. volljährig ist.

§ 7
Übernahme von hauptberuflichen Angehörigen
freiwilliger Feuerwehren und von Werkfeuerwehren

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer

1. eine mindestens zweijährige hauptberufliche Tätigkeit im feuerwehrtechnischen Dienst freiwilliger Feuerwehren oder einer Werkfeuerwehr abgeleistet hat,

2. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet ist und

3.

a) die der Laufbahnprüfung (§ 4) entsprechende Abschlussprüfung bestanden hat oder

b) die Prüfung zur Werkfeuerwehrfrau oder zum Werkfeuerwehrmann gemäß der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann / Werkfeuerwehrfrau vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1747) bestanden hat.

(2) Die Probezeit kann auf ein Jahr herabgesetzt werden.

Teil 3

Gehobener Dienst

§ 8
Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1. mindestens das Abschlusszeugnis zu einem Bachelorgrad oder einer entsprechenden Qualifikation an einer Fachhochschule, einer Universität, einer technischen Hochschule, einer Berufsakademie oder einer anderen gleichstehenden Hochschule aus dem technischen oder naturwissenschaftlichen Bereich besitzt und

2. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet ist.

(2) § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 9
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Laufbahnprüfung; er dauert drei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst werden Studienzeiten angerechnet, die zum Erwerb der in § 8 Absatz 1 Nummer 1 geforderten Vorbildungsvoraussetzungen geführt haben; anrechenbare Studienzeiten von mehr als zwölf Monate bleiben unberücksichtigt. Die Bewerberin oder der Bewerber wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung „Brandoberinspektoranwärterin“ oder „Brandoberinspektoranwärter“ in den Vorbereitungsdienst eingestellt.

(2) Zeiten einer beruflichen, nebenberuflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen, können auf Antrag bis zu zwölf Monaten auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden. Der Vorbereitungsdienst darf zwölf Monate nicht unterschreiten.

(3) Näheres ist durch die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 25. November 2013 (GV. NRW. S. 668) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

§ 10
Laufbahnprüfung

Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst ab; sie wird am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen abgelegt. Wird die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden, endet das Beamtenverhältnis an dem Tag, an dem der Brandoberinspektoranwärterin oder dem Brandoberinspektoranwärter das Prüfungsergebnis durch den Dienstherrn bekanntgegeben wird.

§ 11
Probezeit

(1) Zeiten einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einer freiwilligen Feuerwehr oder einer nebenberuflichen Tätigkeit in einer Werkfeuerwehr können auf Antrag bis zur Hälfte auf die Probezeit angerechnet werden, soweit sie nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes entsprochen haben und nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wurden.

(2) Die Probezeit darf durch Anrechnungen oder Ausnahmen eine Dauer von drei Monaten nicht unterschreiten.

§ 12
Übernahme von hauptberuflichen Angehörigen freiwilliger Feuerwehren und von Werkfeuerwehren

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer

1. die Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 erfüllt und

2. die nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vorgeschriebene oder eine jeweils vergleichbare Ausbildung und Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Angehörige von Werkfeuerwehren können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 13 Absatz 1 (Aufstieg für Angehörige des mittleren Dienstes) erfüllen und die nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vorgeschriebene oder eine jeweils vergleichbare Ausbildung und Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Die Probezeit kann auf ein Jahr herabgesetzt werden.

§ 13
Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes können zur Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie

1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für den gehobenen feuerwehrtechnischen Dienst geeignet sind,

2. am Führungslehrgang für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst mit Erfolg teilgenommen oder die Gruppenführerprüfung bestanden und

3. über eine mindestens dreimonatige Tätigkeit

a) der Vorbereitung und Durchführung von Ausbildungen an einer kommunalen Feuerwehrschule oder am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen oder

b) in Form von Hospitationen bei anderen hierfür in Frage kommenden Organisationen oder Behörden

die Ausbildungsinhalte des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes wiederholt und vertieft haben.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden auf Grund eines vom Dienstherrn vorzunehmenden Personalauswahlverfahrens zum Aufstieg zugelassen und in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert zwölf Monate. Davon soll mindestens ein Ausbildungsabschnitt bei einer hierfür geeigneten Feuerwehr außerhalb des Bereichs des Dienstherrn abgeleistet werden.

(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung, die der Laufbahnprüfung (§ 10) entspricht, abzulegen. Die Beamtinnen und Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung. Wenn sie die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestehen, verbleiben sie in ihrer bisherigen Laufbahn.

(4) Beim Aufstieg brauchen die Beförderungsämter des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes nicht durchlaufen zu werden.

Teil 4

Höherer Dienst

§ 14
Voraussetzungen für die Einstellung in den Vorbereitungsdienst

(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer

1.

a) an einer Universität, einer technischen Hochschule oder einer anderen gleichstehenden Hochschule das Studium mit der Diplom-Prüfung oder einem Mastergrad aus dem technischen oder naturwissenschaftlichen Bereich oder

b) ein in einem Akkreditierungsverfahren als für den höheren Dienst geeignet eingestuftes Fachhochschulstudium mit einem Mastergrad in einer der unter Buchstabe a genannten Fachrichtungen

abgeschlossen hat und

2. nach amtsärztlichem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr geeignet ist.

(2) § 2 Absatz 2 gilt entsprechend.

§ 15
Vorbereitungsdienst

(1) Der Vorbereitungsdienst umfasst die Ausbildung und die Laufbahnprüfung. Er dauert zwei Jahre. Die Bewerberin oder der Bewerber wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf mit der Dienstbezeichnung „Brandreferendarin“ oder „Brandreferendar“ in den Vorbereitungsdienst eingestellt.

(2) Näheres ist durch die Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW. S. 166) in der jeweils geltenden Fassung geregelt.

(3) Zeiten einer beruflichen, nebenberuflichen oder ehrenamtlichen Tätigkeit, die geeignet sind, die Ausbildung in einzelnen Ausbildungsabschnitten ganz oder teilweise zu ersetzen, können auf Antrag bis zu zwölf Monate auf den Vorbereitungsdienst angerechnet werden.

§ 16
Laufbahnprüfung

Der Vorbereitungsdienst schließt mit der Laufbahnprüfung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst ab. Sie wird am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen abgelegt. Wird die Prüfung bestanden oder endgültig nicht bestanden, endet das Beamtenverhältnis an dem Tage, an dem der Brandreferendarin oder dem Brandreferendar das Prüfungsergebnis durch den Dienstherrn bekanntgegeben wird.

§ 17
Probezeit

(1) Zeiten einer ehrenamtlichen Tätigkeit in einer freiwilligen Feuerwehr oder einer nebenberuflichen Tätigkeit in einer Werkfeuerwehr können auf Antrag bis zur Hälfte auf die Probezeit angerechnet werden, soweit sie nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes entsprochen haben und nicht bereits auf den Vorbereitungsdienst angerechnet wurden.

(2) Die Probezeit darf durch Anrechnungen oder Ausnahmen eine Dauer von drei Monaten nicht unterschreiten.

§ 18
Übernahme von hauptberuflichen Angehörigen
freiwilliger Feuerwehren und von Werkfeuerwehren

(1) In das Beamtenverhältnis auf Probe kann übernommen werden, wer

1. die Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 erfüllt und

2. die nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vorgeschriebene oder eine jeweils vergleichbare Ausbildung und Prüfung erfolgreich abgeschlossen hat.

(2) Angehörige von Werkfeuerwehren können auch ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Absatz 1 Nummer 1 übernommen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 19 Absatz 1 (Aufstieg für Angehörige des gehobenen Dienstes) erfüllen und die nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vorgeschriebene oder eine jeweils vergleichbare Ausbildung und Prüfung erfolgreich abgeschlossen haben.

(3) Die Probezeit kann auf ein Jahr herabgesetzt werden.

§ 19
Aufstieg

(1) Beamtinnen und Beamte des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes können zur Ausbildung für die Laufbahn des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes zugelassen werden, wenn sie

1. nach ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für den höheren Dienst geeignet sind und

2. unterschiedliche Verwendungen (im Einsatzdienst, im Vorbeugenden Brandschutz, in der Ausbildung, in der Technik oder ähnliches) durchlaufen haben.

(2) Die Beamtinnen und Beamten werden aufgrund eines vom Dienstherrn vorzunehmenden Personalauswahlverfahrens zum Aufstieg zugelassen und in die Aufgaben der neuen Laufbahn eingeführt. Die Einführungszeit dauert zwölf Monate. Davon soll mindestens ein Ausbildungsabschnitt bei einer hierfür geeigneten Feuerwehr außerhalb des Bereichs des Dienstherrn abgeleistet werden.

(3) Nach erfolgreicher Einführung ist die Aufstiegsprüfung, die der Laufbahnprüfung (§ 16) entspricht, abzulegen. Die Beamtinnen und Beamten bleiben bis zur Verleihung eines Amtes der neuen Laufbahn in ihrer Rechtsstellung. Wenn sie die Aufstiegsprüfung endgültig nicht bestehen, verbleiben sie in ihrer bisherigen Laufbahn.

(4) Beim Aufstieg brauchen die Beförderungsämter des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes nicht durchlaufen zu werden.

Teil 5

Übergangs- und Schlussvorschriften

§ 20
Übergangsregelungen

(1) Die Befähigung der Beamtinnen und Beamten der Laufbahn des mittleren technischen Dienstes, die am Tag vor dem Inkrafttreten der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 1985 (GV. NRW. S. 744), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483) geändert worden ist, einer Werkfeuerwehr des Landes angehören, wird als Befähigung für den mittleren feuerwehrtechnischen Dienst anerkannt; die nach aufgehobenen Bestimmungen erworbene Befähigung für den höheren feuerschutztechnischen Dienst des Landes wird als Befähigung für den höheren feuerwehrtechnischen Dienst anerkannt; § 83 Absatz 2 bis 5 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen findet Anwendung.

(2) Diese Verordnung gilt für

1. Beamtinnen und Beamte, die ab dem 1. Januar 2014 in den Vorbereitungsdienst eingestellt werden,

2. zum Aufstieg zugelassene Beamtinnen und Beamte sowie hauptberufliche Angehörige von freiwilligen Feuerwehren und von Werkfeuerwehren, die ab dem 1. Januar 2015 zum Aufstieg zugelassen werden und

3. hauptberufliche Angehörige von freiwilligen Feuerwehren und von Werkfeuerwehren, die ab dem 1. Januar 2014 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen werden.

Für alle anderen Fälle gelten die Vorschriften der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen.

§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 1. Dezember 1985 (GV. NRW. S. 744) außer Kraft.

Der Minister

für Inneres und Kommunales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 24. Mai 2014 (GV. NRW. S. 278); geändert durch Verordnung vom 10. März 2016 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2016.

Aufgehoben durch Verordnung vom 15. März 2017 (GV. NRW. S. 348), in Kraft getreten am 23. März 2017.

Fn 2

§ 1 Absatz 2 geändert durch Verordnung vom 10. März 2016 (GV. NRW. S. 180), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2016.



Normverlauf ab 2000: