Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Durchführung des Meldegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (DVO MG NW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Durchführung des Meldegesetzes
für das Land Nordrhein-Westfalen
(DVO MG NW)

Vom 16 .September 1997 (Fn 1)

Aufgrund des § 11 Abs.4, des § 14 Abs. 3 Satz 2, des § 18 Abs.4, des § 22 Abs.3 , des § 27 Abs. 5 und des § 30 Abs. 4 des Meldegesetzes NW - MG NW - vom 13.Juli 1982 (GV. NW.S. 474) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 1.Juli 1997 (GV. NW.S. 208), sowie aufgrund des § 5 Abs. 6 des Landesorganisationsgesetzes vom 10.Juli 1962 (GV. NW.S. 421), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.März 1996 (GV. NW.S. 136), wird verordnet:

§ 1
Aufbewahrung, Sicherung und Löschung
von Daten nach § 11 Abs. 3 MG NW

(1) Die nach § 11 Abs. 2 Satz 2 und 3 MG NW gespeicherten Daten und Hinweise sind nach Ablauf der in § 11 Abs. 3 Satz 1 MG NW genannten Frist aus dem aktuellen Melderegisterbestand in einen gesonderten Bestand zu überführen und im aktuellen Bestand zu löschen. Der gesonderte Bestand kann in einem anderen Speicherbereich oder auf einem anderen Datenträger geführt werden und ist gegen unbefugten Zugriff zu schützen. Durch technische und organisatorische Maßnahmen entsprechend § 10 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NW) ist sicherzustellen, daß die gesondert aufbewahrten Daten nur unter den in § 11 Abs. 3 Satz 2 MG NW genannten Voraussetzungen verarbeitet oder sonst genutzt werden.

(2) Die Löschung von Daten (§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 DSG NW) in Speichern oder auf magnetischen Datenträgern kann erfolgen durch Überschreiben der Daten mit Leerzeichen oder nach einem anderen Verfahren, das die Daten unkenntlich macht. Daten auf anderen Datenträgern, insbesondere Karteikarten, können durch Schwärzen, Ausradieren oder durch Vernichten des Datenträgers gelöscht werden; bei verfilmten Beständen ist der Datenträger nach Übernahme der weiterhin aufzubewahrenden Daten in einen neuen Bestand zu vernichten.

(3) Bei automatisiert veränderbaren Sicherungs- und sonstigen Beständen ist entsprechend Absatz 1 und 2 zu verfahren.

(4) Bei nicht automatisiert veränderbaren Beständen bleibt die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 5 MG NW von der Löschung abzusehen, unberührt.

§ 2
Meldeschein

(1) Als Meldeschein ist zu verwenden:

1. für die Anmeldung nach § 13 Abs. 1 und § 22 Abs.1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 MG NW der Vordrucksatz nach dem Muster der Anlagen 1, 1.1, 1.2 und 1.3; zusätzlich der Vordruck nach dem Muster der Anlage 1.5 (Beiblatt), soweit darin enthaltene Fragestellungen auf den Meldepflichtigen zutreffen;

2. für die Abmeldung nach § 13 Abs. 2 und § 22 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 MG NW der Vordrucksatz nach dem Muster der Anlagen 3, 3.1 und 3.2. Die Meldebehörde kann auf die Vordrucke nach den Mustern der Anlagen 1.2, 1.3 und 3.2 verzichten, soweit diese durch automatisierte Datenübermittlungen entbehrlich werden.

(2) Bei einem Wohnungswechsel innerhalb derselben Gemeinde können für die Anmeldung nach § 13 Abs. 1 MG NW anstelle des Vordrucksatzes nach dem Muster der Anlage 1 Vordrucke nach dem Muster der Anlagen 4, 4.1 und 4.2 verwendet werden.

(3) Für die Erklärung zur Wahrnehmung des Widerspruchsrechts und der Einwilligung nach § 35 Abs. 6 MG NW kann von den Meldepflichtigen der Vordruck nach dem Muster der Anlage 1.6, für die Bestätigung des Wohnungsgebers nach § 14 MG NW der Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 verwendet werden. Diese Vordrucke sind den Vordrucksätzen nach den Absätzen 1 und 2 beizufügen.

(4) Für die amtliche Meldebestätigung nach § 17 Abs. 4 MG NW ist jeweils der Vordruck nach dem Muster der Anlagen 1.4, 3.3 bzw. 4.2 zu verwenden.

(5) Die nach den vorstehenden Absätzen zu verwendenden Meldescheine sollen im Durchschreibeverfahren ausgefüllt werden, soweit sie nicht im automatisierten Verfahren erstellt werden.

§ 3
Automatisiertes Verfahren

(1) Werden die Meldedaten nach § 17 Abs. 2 MG NW in automatisierter Form erhoben und wird von dem Ausfüllen eines Meldescheins abgesehen, so hat die Meldebehörde einen den Mustern der Anlagen 1 bis 4.1 jeweils entsprechenden Datensatz zu verwenden, alle darin enthaltenen Datenfelder abzufragen, die Angaben der Meldepflichtigen einzutragen und den komplettierten Datensatz zu speichern. Vor der Datenerhebung ist den Meldepflichtigen ein Merkblatt mit dem Inhalt der Anlage 5 bzw. 6 auszuhändigen. Ein Ausdruck mit den von den Meldepflichtigen erhobenen Daten ist den Meldepflichtigen mit dem Vordruck nach dem Muster der Anlage 5.1 bzw. 6.1 auszuhändigen.

(2) Die amtliche Meldebestätigung nach § 17 Abs. 4 MG NW muß die Angaben entsprechend den Anlagen 1.4, 3.3 und 4.2 enthalten.

§ 4
Meldeschein für Seeleute

Für die Anmeldung nach § 22 Abs. 2 Satz 1 MG NW ist der Vordruck nach dem Muster der Anlage 7, für die Abmeldung nach § 22 Abs. 2 Satz 2 MG NW der Vordruck nach dem Muster der Anlage 8 zu verwenden.

§ 5
Aufbewahrung der Meldescheine

Die bei den Meldebehörden verbleibenden Ausfertigungen der Meldescheine sowie die Bestätigungen durch die Meldepflichtigen mit dem Auszug der erfaßten Daten im automatisierten Verfahren sind mindestens für die Dauer von einem Jahr, längstens jedoch für die Dauer von fünf Jahren jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Meldung erstattet worden ist, aufzubewahren, vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten. In diesem Zeitraum dürfen die Unterlagen nur zum Nachweis der Richtigkeit der im Melderegister gespeicherten Daten genutzt und weiterverarbeitet werden.

§ 6
Besonderer Meldeschein für Beherbergungsstätten

(1) Als besonderer Meldeschein für Beherbergungsstätten nach § 27 Abs. 1 MG NW ist der Vordruck nach dem Muster der Anlage 9 zu verwenden.

(2) In den besonderen Meldeschein für Beherbergungsstätten können fremdsprachliche Erläuterungen für die verwendeten Begriffe aufgenommen werden.

(3) Holt die Polizei die bereitgehaltenen Urschriften der besonderen Meldescheine ab, so hat sie den Namen und die Anschrift der Beherbergungsstätte und den Zeitraum, in dem die abgeholten Meldescheine ausgefüllt worden sind, sowie die An zahl der Meldescheine aufzuzeichnen. Eine Durchschrift der Aufzeichnung ist der Leitung der Beherbergungsstätte oder einer von ihr beauftragten Person auszuhändigen.

§ 7
Vordruckgestaltung

Bei der drucktechnischen Gestaltung der Vordrucke nach dieser Verordnung kann von den vorgesehenen Mustern unwesentlich abgewichen werden.

§ 8
Bisherige Vordrucke

Die bisherigen Vordrucke für Meldescheine und Meldebestätigungen, die den neuen Vordrucken nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31.01.1998 unter der Maßgabe verwendet werden, daß den Meldepflichtigen ein Merkblatt nach den Mustern dieser Verordnung ausgehändigt wird.

§ 9 (Fn 3)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. (Fn 4)

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Die Anlagen zu dieser Gliederungsnummer sind nur in der schriftlichen Ausgabe des Gesetz- und Verordnungsblattes Nr. 47/97 vom 10.Oktober 1997 abgedruckt.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1997 S. 341; ber. S. 386.
Aufgehoben durch VO v. 30.1.2006 (GV. NRW. S. 76), in Kraft getreten am 1. März 2006

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

§ 9 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 4

GV. NW. ausgegeben am 10. Oktober 1997.



Normverlauf ab 2000: