Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Anlegung von Familienbüchern


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Anlegung von Familienbüchern

Vom 26. Mai 1965 (Fn 1)

Auf Grund des § 70 a Abs. 2 Nr. 1 des Personenstandsgesetzes (PStG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1957 (BGBl. I S. 1125) wird verordnet:

§ 1

(1) Über Eheschließungen in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis 31. Juli 1963 in den in Artikel 4 und 5 des Grenzvertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande vom 8. April 1960 (BGBl. 1963 II S. 458, 463) bezeichneten Gebieten sind Familienbücher von Amts wegen anzulegen.

(2) Absatz 1 gilt auch für in der Zeit vom 1. Januar 1958 bis 31. Juli 1963 geschlossene Ehen, bei denen wenigstens einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung seinen Wohnsitz in den in Artikel 4 und 5 des Grenzvertrages bezeichneten Gebieten hatte, wenn die Eheschließung von dem für diesen Wohnsitz zuständigen Standesbeamten außerhalb der in Artikel 4 und 5 des Grenzvertrages bezeichneten Gebiete beurkundet worden ist. War keiner der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung Deutscher, ist ein Familienbuch nur anzulegen, wenn die Ehegatten im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung ihren Wohnsitz im Geltungsbereich des Personenstandsgesetzes haben.

(3) Im übrigen können, auch außer in den Fällen des § 15 a PStG, Familienbücher auf Antrag über Eheschließungen in der Zeit vom 23. April 1949 bis 31. Dezember 1957 angelegt werden.

§ 2

(1) Familienbücher sind von Amts wegen ferner anzulegen über Eheschließungen in der Zeit vom 1. Januar bis 27. August 1958, bei denen wenigstens einer der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung in den in Artikel 1 Abs. 1 a des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Belgien vom 24. September 1956 (BGBl. 1958 II S. 262, 263) genannten Gebieten, soweit diese zum Lande Nordrhein-Westfalen gehören, seinen Wohnsitz hatte und die Ehe vor dem für diesen Wohnsitz zuständigen Standesbeamten geschlossen worden ist. § 1 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Im übrigen können, auch außer in den Fällen des § 15 a PStG, Familienbücher auf Antrag über Eheschließungen in der Zeit vom2. Mai 1949 bis 31. Dezember 1957 angelegt werden.

§ 3

Zuständig für die Anlegung des Familienbuches ist

a) im Falle des § 1 Abs. 1 der Standesbeamte, in dessen Bezirk die Eheschließung beurkundet ist,

b) in den Fällen des § 1 Abs. 2 und des § 2 Abs. 1 der Standesbeamte, zu dessen Bezirk der bei der Eheschließung innegehabte Wohnsitz gehört,

c) in den Fällen des § 1 Abs. 3 und des § 2 Abs. 2 der nach § 15 a PStG zuständige Standesbeamte.

§ 4

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 2).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Innenminister

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1965 S. 138. Aufgehoben durch VO v. 16.7.2004 (GV. NRW. S. 398); in Kraft getreten am 27. Juli 2004.

Fn2

GV. NW. ausgegeben am 9. Juni 1965.



Normverlauf ab 2000: