Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende (Coronaeinreiseverordnung – CoronaEinrVO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus
SARS-CoV-2 in Bezug auf Ein- und Rückreisende
(CoronaeinreiseverordnungCoronaEinrVO)

Vom 9. April 2020 (Fn 1) (Fn 3)

Auf Grund der §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit §§ 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 durch Artikel 1 Nummer 6 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) neu gefasst und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 11 des Gesetzes zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden sind, sowie des § 10 der Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz vom 28. November 2000 (GV. NRW. S. 701), der durch Artikel 3 der Verordnung vom 21. Januar 2017 (GV. NRW. S. 219) geändert worden ist, wird verordnet:

§ 1 (Fn 5)
Schutzmaßnahmen in Bezug auf Ein- und Rückreisende

(1) Personen, die auf dem Land-, See-, oder Luftweg aus einem Staat außerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4 in das Land Nordrhein-Westfalen einreisen und sich zuvor mehr als 72 Stunden außerhalb der Staatengruppe nach Absatz 4 aufgehalten haben, sind verpflichtet, sich unverzüglich nach der Einreise auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft zu begeben und diesen Aufenthaltsort für einen Zeitraum von 14 Tagen nach ihrer Einreise in die Staatengruppe nach Absatz 4 nicht zu verlassen. Dies gilt auch für Personen, die vor der Einreise in das Land Nordrhein-Westfalen zunächst in ein anderes Land der Bundesrepublik Deutschland oder in einen anderen Staat der Staatengruppe nach Absatz 4 eingereist sind.

(2) Den in Absatz 1 genannten Personen ist es in diesem Zeitraum nicht gestattet, Besuch von Personen zu empfangen, die nicht dem Hausstand des Aufenthaltsorts angehören.

(3) Die in Absatz 1genannten Personen sind verpflichtet, unverzüglich das für sie zuständige Gesundheitsamt zu kontaktieren und auf das Vorliegen der Verpflichtungen nach Absatz 1 hinzuweisen. Sie haben dem Gesundheitsamt Auskunft über ihren Gesundheitszustand zu geben und sind verpflichtet, das Gesundheitsamt beim Auftreten von Krankheitssymptomen unverzüglich zu kontaktieren.

(4) Staatengruppe im Sinne der Absätze 1 bis 3 sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie Island, Liechtenstein, Norwegen, die Schweiz und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.

§ 1a (Fn 5)
Abweichungen aufgrund von Einschätzungen des ECDC und des RKI

(1) § 1 gilt nicht für die Einreise aus solchen Staaten außerhalb der Staatengruppe nach § 1 Absatz 4, für die das Robert Koch-Institut (RKI) aufgrund der dortigen epidemiologischen Lage die Entbehrlichkeit von Schutzmaßnahmen in Bezug auf Ein- und Rückreisende ausdrücklich festgestellt hat.

(2) § 1 gilt entsprechend für Personen, die aus einem Staat innerhalb der Staatengruppe nach § 1 Absatz 4 einreisen, der nach den statistischen Auswertungen und Veröffentlichungen des European Center for Disease Prevention and Control (ECDC) eine Neuinfiziertenzahl im Verhältnis zur Bevölkerung von mehr als 50 Fällen pro 100 000 Einwohner kumulativ in den letzten sieben Tagen aufweist.

§ 2 (Fn 4)
Ausnahmen; Befreiungen; Aufhebung; Verdienstausfall

(1) Von § 1 Absatz 1 nicht erfasst sind Personen,

1. die beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf der Straße, der Schiene, per Schiff oder per Flugzeug transportieren;

2. deren Tätigkeit für die Aufrechterhaltung

a) der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens,

b) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung,

c) der Pflege diplomatischer und internationaler Beziehungen,

d) der Funktionsfähigkeit des Rechtswesens,

e) der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder oder der Kommunen,

f) der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union oder internationaler Organisationen

zwingend notwendig ist; die zwingende Notwendigkeit ist durch den Dienstherrn oder Arbeitgeber zu prüfen und zu bescheinigen, bei Mitgliedern des Europäischen Parlaments, des Bundestages, des Bundesrates oder eines Landtages genügt eine Eigenerklärung;

3. die sich im Rahmen ihrer Tätigkeit als Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen von Luft-, Schiffs-, Bahn-, oder Busverkehrsunternehmen oder als Besatzung von Flugzeugen, Schiffen, Bahnen und Bussen außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten haben;

4. die täglich oder für bis zu 5 Tage durch ihren Beruf oder ihre Ausbildung veranlasst in das Bundesgebiet einreisen oder nach entsprechendem Aufenthalt im Ausland in das Bundesgebiet zurückkehren;

5. die einen sonstigen triftigen Reisegrund haben; hierzu zählen insbesondere soziale Aspekte wie etwa ein geteiltes Sorgerecht oder ein Umgangsrecht, der Besuch des nicht unter gleichem Dach wohnenden Lebenspartners oder von Verwandten ersten und zweiten Grades, dringende medizinische Behandlungen, Beistand oder Pflege schutz- beziehungsweise hilfebedürftiger Personen, Betreuung von Kindern, Beerdigungen und Einäscherungen, die Teilnahme an zivilen oder religiösen Hochzeiten.

(2) Unbeschadet von Absatz 1 kann die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde in begründeten und unter dem Gesichtspunkt des Infektionsschutzes vertretbaren Einzelfällen auf Antrag weitere Befreiungen erteilen. Dabei kann sie, insbesondere in den Fällen von Absatz 1 Nummer 5 Halbsatz 2, auch das ausnahmsweise Verlassen des Aufenthaltsorts zur Vornahme unaufschiebbarer, nicht auf anderem Wege oder durch Dritte zu erledigender Handlungen gestatten.

(3) Personen, die zum Zweck einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in das Bundesgebiet einreisen (insbesondere Saisonarbeitskräfte, Arbeitskräfte auf Baustellen) und den Schutzmaßnahmen nach § 1 unterfallen würden, sind ausgenommen, wenn am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einreise gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen werden, die der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1, den Aufenthaltsort nicht zu verlassen, vergleichbar sind, sowie das Verlassen der Unterbringung nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet ist. Der Arbeitgeber zeigt die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörde an und dokumentiert die ergriffenen Maßnahmen nach Satz 1. Die Behörde hat die Einhaltung der Voraussetzungen nach Satz 1 zu überprüfen.

(4) § 1 gilt nicht für Angehörige der Streitkräfte und des Polizeivollzugsdienstes, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen im Ausland zurückkehren.

(5) § 1 gilt darüber hinaus nicht für Personen, die nur zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen; diese haben das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen auf direktem Weg zu verlassen. Die hierfür erforderliche Durchreise durch das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen ist gestattet.

(6) § 1 Absatz 2 gilt nicht für Personen, die den Aufenthaltsort nach § 1 Absatz 1 aus triftigen Gründen betreten müssen, beispielsweise zur Wahrnehmung eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts für eine im Haushalt lebende Person, zum Beistand oder zur Pflege einer im Haushalt lebenden schutzbedürftigen Person oder zum Besuch des nicht unter gleichem Dach wohnenden Lebenspartners.

(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten nur, soweit die dort bezeichneten Personen keine Symptome aufweisen, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen.

(8) Die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständige Behörde kann die Verpflichtung nach § 1 Absatz 1, den Aufenthaltsort nicht zu verlassen, insgesamt aufheben, wenn die betroffene Person nach ihrer Einreise negativ auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestet worden ist und auch bei Erhalt des Testergebnisses noch keinerlei Symptome aufweist, die auf eine Erkrankung mit COVID-19 im Sinne der dafür jeweils aktuellen Kriterien des Robert Koch-Instituts hinweisen. Die Behörde soll jeder der Verpflichtung nach § 1 Absatz 1 unterliegenden Person die Durchführung eines Testes anbieten, wenn sie über hierfür ausreichende Testkapazitäten verfügt.  

(9) Für einen durch die Verpflichtung nach § 1 Absatz 1, den Aufenthaltsort nicht zu verlassen, erlittenen Verdienstausfall gilt § 56 des Infektionsschutzgesetzes entsprechend.

§ 3
Bußgeldvorschrift

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. sich entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 nicht auf direktem Weg in die eigene Häuslichkeit oder eine andere geeignete Unterkunft begibt,

2. entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 seinen Aufenthaltsort verlässt,

3. entgegen § 1 Absatz 2 Besuch empfängt,

4. entgegen § 1 Absatz 3 die zuständige Behörde nicht oder nicht rechtzeitig kontaktiert oder keine Auskunft über den Gesundheitszustand gibt,

5. entgegen § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Halbsatz 2 eine unrichtige Bescheinigung ausstellt,

6. entgegen § 2 Absatz 3 Satz 2 die zuständige Behörde nicht oder wahrheitswidrig informiert,

7. entgegen § 2 Absatz 5 Satz 1 Halbsatz 2 das Gebiet des Landes Nordrhein-Westfalen nicht auf direktem Weg verlässt.

§ 4 (Fn 2)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft und mit Ablauf des 15. Juni 2020 außer Kraft.

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales

des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 10. April 2020 (GV. NRW. S. 218a); geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 17. April 2020 (GV. NRW. S. 304), in Kraft getreten am 18. April 2020; Artikel 5 der Verordnung vom 1. Mai 2020 (GV. NRW. S. 333b), in Kraft getreten am 2. Mai 2020; Artikel 5 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020; Artikel 3 der Verordnung vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340a), in Kraft getreten am 10. Mai 2020; Verordnung vom 14. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340c), in Kraft getreten am 15. Mai 2020; Artikel 4 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 20. Mai 2020; Artikel 4 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020.
Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

§ 4 zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 29. Mai 2020 (GV. NRW. S. 348a), in Kraft getreten am 30. Mai 2020.

Fn 3

Überschrift geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 6. Mai 2020 (GV. NRW. S. 316d), in Kraft getreten am 7. Mai 2020.

Fn 4

§ 2: Absatz 1 zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 8. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340a), in Kraft getreten am 10. Mai 2020; Absatz 4 geändert durch Verordnung vom 14. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340c), in Kraft getreten am 15. Mai 2020; Absatz 3 zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 19. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340e), in Kraft getreten am 20. Mai 2020.

Fn 5

§ 1 Absatz 1 neu gefasst und Absatz 4 angefügt sowie § 1a eingefügt durch Verordnung vom 14. Mai 2020 (GV. NRW. S. 340c), in Kraft getreten am 15. Mai 2020.



Normverlauf ab 2000: