Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Regelung von Absonderungen nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes (Corona-Test-und-Quarantäneverordnung - CoronaTestQuarantäneVO)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung zur Testung in Bezug auf einen direkten Erregernachweis
des Coronavirus SARS-CoV-2 und zur Regelung von Absonderungen
nach § 30 des Infektionsschutzgesetzes
(Corona-Test-und-Quarantäneverordnung - CoronaTestQuarantäneVO)

Vom 4. Mai 2022 (Fn 1)

Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1, § 28a Absatz 3 bis 8, §§ 29 bis 31 in Verbindung mit § 73 Absatz 1a Nummer 6 und 24 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), von denen § 28 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 2 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert, § 28a Absatz 3 zuletzt durch Artikel 12 Nummer 0 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert, § 28a Absatz 4 bis 6 durch Artikel 1 Nummer 17 des Gesetzes vom 18. November 2020 (BGBl. I S. 2397) eingefügt, § 28a Absatz 7 und 8 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a des Gesetzes vom 18. März 2022 (BGBl. I S. 466) neu gefasst, § 29 zuletzt durch Artikel 41 Nummer 7 des Gesetzes vom 8. Juli 2016 (BGBl. I S. 1594) geändert, § 30 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 18 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert, § 32 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 22. April 2021 (BGBl. I S. 802) neu gefasst, § 73 Absatz 1a Nummer 6 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 26 des Gesetzes vom 19. Mai 2020 (BGBl. I S. 1018) geändert und § 73 Absatz 1a Nummer 24 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 9 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb des Gesetzes vom 10. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5162) geändert worden sind, sowie von § 7 der COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung vom 8. Mai 2021 (BAnz AT 08.05.2021 V1), der durch Artikel 20a Nummer 3 und 7 des Gesetzes vom 22. November 2021 (BGBl. I S. 4906) geändert worden ist, und § 6 Absatz 2 Nummer 2 und § 13 des Infektionsschutz- und Befugnisgesetzes vom 14. April 2020 (GV. NRW. S. 218b), die durch Artikel 1 Nummer 4 und 6 des Gesetzes vom 25. März 2021 (GV. NRW. S. 312) geändert worden sind, verordnet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales:

Kapitel 1
Allgemeine Regelungen zu Testungen und Meldepflichten

§ 1 (Fn 4)
Testverfahren, Testnachweise und Finanzierung

(1) Die folgenden Regelungen unterscheiden bei den derzeit im Wesentlichen verfügbaren Testverfahren auf das SARS-CoV-2-Virus zwischen molekularbiologischen Tests, im Folgenden „PCR-Test“, PoC-Antigen-Tests, im Folgenden „Coronaschnelltest“, und Antigen-Tests zur Eigenanwendung durch Laien, im Folgenden „Coronaselbsttests“.

(2) Tests mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) müssen von fachkundigem oder geschultem Personal vorgenommen und von einem anerkannten Labor oder im Falle der POC-PCR oder weiterer Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik zumindest durch eine Labordiagnostik ausgewertet werden. Coronaschnelltests im Sinne dieser Verordnung müssen in der vom Gesundheitssicherheitsausschuss der Europäischen Union beschlossenen Gemeinsamen Liste von Corona-Antigen-Schnelltests, die auf der Internetseite des Paul-Ehrlich-Instituts unter www.pei.de/sars-cov-2-ag-tests abrufbar ist, verzeichnet sein und von fachkundigen oder geschulten Personen angewendet werden. Coronaselbsttests im Sinne dieser Verordnung sind die zur Eigenanwendung bestimmten Tests, die CE-gekennzeichnet sind und die vierstellige Kennnummer einer Benannten Stelle tragen.

(3) Für den Rechtsverkehr vorgesehene Nachweise über eine Testung zum direkten Erregernachweis des SARS-CoV-2-Virus dürfen nur von zugelassenen Personen, Teststellen, Testzentren oder Laboren ausgestellt werden.

(4) Die Finanzierung der Bürgertestungen sowie der Einrichtungstestungen erfolgt nach den Regelungen der Coronavirus-Testverordnung vom 21. September 2021 (BAnz AT 21.09.2021 V1), die zuletzt am 29. März 2022 (BAnz AT 30.03.2022) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. In Testzentren und Teststellen können Beschäftigtentestungen auf Kosten der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber vorgenommen werden. Für eigenverantwortliche Selbsttests besteht kein Finanzierungsanspruch.

§ 2
Kontrolltestung und Meldepflicht bei positivem Testergebnis

(1) Personen, die ein positives Testergebnis eines Coronaselbsttests erhalten haben, sind verpflichtet, sich in einer Teststelle unverzüglich einem Coronaschnelltest oder einem PCR-Test (Kontrolltest) zu unterziehen.

(2) Bei positivem Testergebnis eines Coronaschnelltests, auch eines nach Absatz 1 durchgeführten Kontrolltests, oder eines Coronaselbsttests soll eine Nachkontrolle durch PCR-Testung im Sinne von § 4b der Coronavirus-Testverordnung erfolgen.

(3) Bis zum Erhalt eines negativen Testergebnisses des Kontrolltests müssen sich die Personen mit positivem Selbsttestergebnis bestmöglich absondern, unmittelbare Kontakte zu anderen Personen, die nicht zwingend erforderlich sind, vermeiden und die Hygiene- und Infektionsschutzmaßnahmen strikt einhalten.

(4) Positive Testergebnisse von PCR-Tests und Coronaschnelltests sind gemäß § 8 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zu melden. Dies gilt auch für begleitete Selbsttests, die durch Leistungserbringer im Sinne der Coronavirus-Testverordnung erfolgen. Die Meldepflichten gelten auch für private Anbieter.

§ 3
Bürgertestung

(1) Der Anspruch auf eine kostenlose Bürgertestung ergibt sich aus den Regelungen der Coronavirus-Testverordnung.

(2) Die zur Umsetzung dieses Anspruchs erforderliche Angebotsstruktur, die Anforderungen an die Teststellen, das Testverfahren und die auszustellenden Testnachweise regelt die Coronateststrukturverordnung vom 29. September 2021 (GV. NRW. S. 1127, ber. S. 1149), zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 18. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122a), in der jeweils geltenden Fassung.

§ 4 (Fn 2)
Beschäftigtentestung

(1) Unternehmen der Privatwirtschaft, Körperschaften des Privatrechts und Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts, die gemäß § 4 Absatz 4 der Coronaschutzverordnung vom 1. April 2022 (GV. NRW. S. 360a) in der jeweils geltenden Fassung, verpflichtet sind, ihren anwesenden Beschäftigten eine Testung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 anzubieten, können die Testungen bei zugelassenen Teststellen oder Testzentren auf ihre Kosten beauftragen oder durch geschultes oder fachkundiges Personal selbst vor Ort durchführen. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, Selbsttests durchzuführen, die vor Ort durch zur Begleitung von Selbsttests unterwiesenes Personal beaufsichtigt werden.

(2) Wird die Testung vor Ort durchgeführt, gelten für das mit der Durchführung der Testung beauftragte Personal die personellen Mindestanforderungen der Anlage 1.

(3) Soweit von den getesteten Personen gewünscht und organisatorisch möglich soll im Anschluss an die Testung vor Ort eine Bescheinigung über das Testergebnis ausgestellt werden. Die Nachweise dürfen ausnahmsweise auch für ehrenamtlich Tätige ausgestellt werden, wenn sie im Hinblick auf die ausgeübte Tätigkeit und die Einbeziehung in Organisation und Betriebsablauf mit entgeltlich Beschäftigten vergleichbar eingesetzt werden.

(4) Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die die Möglichkeit zur Erstellung von Testnachweisen anbieten wollen, haben dies der für den jeweiligen Standort zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vor dem Beginn der Erteilung von Testnachweisen anzuzeigen. Hierzu ist das Kontaktformular unter https://www.mags.nrw/coronavirus-beschaeftigtentestung-anzeige zu nutzen. Die Bescheinigung darf nur durch das geschulte beziehungsweise fachkundige Personal und unter Verwendung des Musters der Anlage 2 ausgestellt werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die vor dem 25. Mai 2022 nach den bis zu diesem Tag geltenden Regelungen der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 17. März 2022 (BAnz AT 18.03.2022 V1) Testungen durchgeführt haben und dieses Angebot für die Beschäftigten seitdem freiwillig fortsetzen.

§ 5 (Fn 5)
Testungen in Krankenhäusern, vollstationären Einrichtungen der Pflege, ambulanten Pflegediensten,
besonderen Wohnformen der Eingliederungshilfe und ähnlichen Einrichtungen

(1) Folgende Einrichtungen und Unternehmen sind verpflichtet, ein einrichtungs- und unternehmensbezogenes Testkonzept zu erstellen:

1. Krankenhäuser,

2. voll- oder teilstationäre Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älterer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen oder vergleichbare Einrichtungen,

3. ambulante Pflegedienste, die ambulante Intensivpflege in Einrichtungen, Wohngruppen oder sonstigen gemeinschaftlichen Wohnformen erbringen und

4. ambulante Pflegedienste und Unternehmen, die den Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbare Dienstleistungen anbieten, wobei Angebote zur Unterstützung im Alltag im Sinne von § 45a Absatz 1 Satz 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch nicht zu den Dienstleistungen, die mit Angeboten in Einrichtungen nach Nummer 2 vergleichbar sind, zählen.

Die Verpflichtungen zur Erstellung von Testkonzepten aus der Coronavirus-Testverordnung bleiben unberührt.

(2) Das Testkonzept muss das Angebot einer Testung gemäß § 4 Absatz 4 der Coronaschutzverordnung vom 1. April 2022 (GV. NRW. S. 360a) in der jeweils geltenden Fassung enthalten. Das Konzept ist der zuständigen unteren Gesundheitsbehörde vorzulegen.

(3) Die Testpflichten ergeben sich, sofern sie sich nicht schon aus den bundesrechtlichen Regelungen ergeben, unmittelbar aus § 4 der Coronaschutzverordnung. Ergänzend gelten die besonderen Regelungen der Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe (CoronaAVEinrichtungen)“ vom 29. Juni 2022 (MBl. NRW. 2022 S. 564a) in der jeweils geltenden Fassung.

§ 6 (Fn 2)
Meldeverfahren für Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen,

(1) Folgende Einrichtungen und Unternehmen melden dem Landeszentrum Gesundheit Nordrhein-Westfalen wöchentlich für die Vorwoche die Anzahl der durchgeführten Coronaschnelltests und Coronaselbsttests sowie der positiven Ergebnisse:

1. stationäre Einrichtungen, die Leistungen der Dauer- und Kurzzeitpflege erbringen, mit Ausnahme von Hospizen,

2. Tages- und Nachtpflegeeinrichtungen,

3. Krankenhäuser,

4. Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt,

5. Dialyseeinrichtungen,

6. Tageskliniken und

7. Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, auch dann, wenn dort keine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt.

Die gleiche Meldeverpflichtung gilt für anbieterverantwortete Wohngemeinschaften im Sinne des § 24 Absatz 3 des Wohn- und Teilhabegesetzes vom 2. Oktober 2014 (GV. NRW. S. 625) in der jeweils geltenden Fassung, soweit es sich nicht um Einrichtungen der Eingliederungshilfe handelt, sowie für besondere Wohnformen für Menschen mit Behinderungen, einschließlich Kurzzeitwohneinrichtungen der Eingliederungshilfe, soweit die zuständige Behörde nach dem Wohn- und Teilhabegesetz im Hinblick auf die Vulnerabilität der Bewohnerinnen und Bewohner eine Vergleichbarkeit mit den Bewohnerinnen und Bewohnern einer vollstationären Pflegeeinrichtung festgestellt hat. Bei der Meldung ist nach den Kategorien Behandelte beziehungsweise Betreute, Personal und Besucherinnen beziehungsweise Besucher zu differenzieren. Die Meldung erfolgt je Einrichtungsart und je Standort elektronisch über das Coronaschnelltest-Meldeportal des Landeszentrums Gesundheit Nordrhein-Westfalen.

(2) Positiv getestete Personen sind unter der Angabe von Name und Adresse von der Einrichtung beziehungsweise dem Unternehmen dem jeweils für den Wohnsitz der Person zuständigen Gesundheitsamt unverzüglich zu melden.

(3) Die getesteten Personen haben die für die Meldung erforderlichen personenbezogenen Daten gegenüber der Einrichtung oder dem Unternehmen bekannt zu geben.

(4) Nach erfolgter Meldung sind die personenbezogenen Daten unverzüglich durch die Einrichtung oder das Unternehmen zu vernichten, sofern nicht andere Vorschriften eine weitere Aufbewahrung erfordern.

Kapitel 2
Regelungen zur Isolierung

§ 7
Begriffsbestimmung und Inhalt der Isolierung

(1) Personen, die sich nach den folgenden Vorschriften in Isolierung begeben müssen oder für die durch die zuständige Behörde eine Isolierung angeordnet worden ist, haben sich zur Absonderung in die eigene Häuslichkeit oder in eine andere die Absonderung ermöglichende Unterkunft zu begeben. Absondern bedeutet, dass die betroffenen Personen den Kontakt mit Personen außerhalb der Häuslichkeit vollständig vermeiden sollen. Sie dürfen insbesondere keinen Besuch empfangen. Darüber hinaus sollen sie den Kontakt mit Personen innerhalb der eigenen Häuslichkeit, die nicht selbst in Isolierung sind, auf ein Mindestmaß beschränken. Bei unverzichtbaren Kontakten ist mindestens eine medizinische Maske (sogenannte OP-Maske), möglichst jedoch eine FFP-2-Maske ohne Ausatemventil oder eine vergleichbare Maske (insbesondere KN95/N95) zu tragen, sofern nicht ausnahmsweise eine Ausnahme von der Pflicht zum Tragen einer Maske nach § 3 Absatz 2 Nummer 9 oder Absatz 3 Satz 1 der Coronaschutzverordnung gegeben ist. Wenn sich an die Häuslichkeit oder Unterkunft ein Balkon, eine Terrasse oder ein Garten anschließt, dürfen sich die betroffenen Personen auch in diesem Bereich aufhalten, soweit der Bereich ausschließlich von ihnen oder mit ihnen zusammenlebenden Personen genutzt wird (erlaubter Außenbereich). Im Übrigen wird auf die Verhaltensregeln des Robert Koch-Instituts, dargestellt im Hinweisblatt „Häusliche Isolierung bei bestätigter COVID-19-Infektion“ (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Quarantaene/haeusl-Isolierung.html) verwiesen, die auch bei einer Isolierung nach den folgenden Vorschriften beachtet werden sollen.

(2) Personen, die nach den Vorschriften dieser Verordnung einen PCR-Test oder Schnelltest benötigen, dürfen die Isolierung zur Vornahme dieses Tests in einer entsprechenden Teststelle sowie die dazu erforderliche unmittelbare Hin- und Rückfahrt verlassen. Bei Verlassen der Häuslichkeit müssen sie die allgemeinen Infektionsschutzregelungen gewissenhaft einhalten und insbesondere durchgängig möglichst eine FFP-2-Maske ohne Ausatemventil oder eine vergleichbare Maske (insbesondere KN95/N95), mindestens aber eine medizinische Maske, tragen und einen Mindestabstand zu anderen Personen von 1,5 Metern einhalten, soweit dies nicht aus zwingenden Gründen ausgeschlossen ist.

(3) Soweit eine Person, für die nach den nachfolgenden Regelungen eine Isolierung angeordnet ist, geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, hat die Person, der die Personensorge zukommt, für die Erfüllung der Verpflichtungen nach dieser Verordnung zu sorgen. Die gleiche Verpflichtung trifft die gesetzliche Betreuerin oder den gesetzlichen Betreuer der isolierungspflichtigen Personen, soweit dies zum Aufgabenkreis der gesetzlichen Betreuung gehört.

(4) Personen, die nach den folgenden Vorschriften zur Isolierung verpflichtet sind, unterliegen der Beobachtung durch das zuständige Gesundheitsamt.

(5) Für Bewohnerinnen und Bewohner von Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe gilt anstelle der nachfolgenden Regelungen die Allgemeinverfügung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales „Besondere Schutzmaßnahmen vor Infektionen mit dem SARS-CoV-2-Virus in Einrichtungen der Pflege, der Eingliederungshilfe und der Sozialhilfe (CoronaAVEinrichtungen)“ vom 29. April 2022 (MBl. NRW. S.   272a) in der jeweils geltenden Fassung. Liegen die Voraussetzungen des § 8 vor, erfolgt die Absonderung in Form der isolierten Versorgung.

§ 8
Isolierung bei Verdacht und Nachweis einer Infektion

(1) Personen, die sich wegen eines positiven Coronaschnelltests einem PCR-Test unterzogen haben, sind verpflichtet, sich bis zum Vorliegen des Testergebnisses in Isolierung zu begeben. Ist das Ergebnis negativ, ist die Isolierung beendet.

(2) Ist das Ergebnis eines PCR-Tests positiv oder nimmt eine durch einen Coronaschnelltest positiv getestete Person keinen PCR-Kontrolltest vor, ist die betreffende Person verpflichtet, sich unverzüglich und auf direktem Weg in Isolierung zu begeben. Eine gesonderte Anordnung der Behörde ist für die Isolierung nicht erforderlich. Für die Geltendmachung von Ansprüchen nach § 56 des Infektionsschutzgesetzes gegenüber den insoweit durchführungsverantwortlichen Behörden genügt der positive Testnachweis. Auch das Ende der Isolierung bedarf keiner behördlichen Anordnung, sondern erfolgt selbstständig nach den folgenden Regelungen.

(3) Die Isolierung endet grundsätzlich nach zehn Tagen ab dem Tag des erstmaligen Auftretens von Symptomen (insbesondere Atemnot, neu auftretendem Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust), wenn zwischen erstem Symptombeginn und Vornahme des ersten positiven Tests maximal 48 Stunden liegen, oder der Vornahme des ersten positiven Tests (PCR-Test oder vorheriger Schnelltest).

(4) Die Isolierung kann frühzeitig durch eine frühestens am fünften Tag der Isolierung vorgenommene negative Testung mittels Coronaschnelltest oder PCR-Test beendet werden, ein Coronaselbsttest ist hierzu nicht ausreichend. Sofern die Testung mittels PCR-Test erfolgt, ist eine Beendigung der Isolierung auch bei einem positiven Testresultat mit einem CT-Wert über 30 zulässig. Ist das Ergebnis des Tests positiv und, soweit ein PCR-Test erfolgt ist, der CT-Wert unter oder gleich 30, kann ein erneuter Test frühestens nach 24 Stunden vorgenommen werden.

(5) Für Patientinnen und Patienten im stationären Krankenhausbereich gelten die Kriterien des Robert Koch-Instituts in der jeweils geltenden Fassung („COVID-19: Entisolierung von Patient/-innen im stationären Bereich sowie Bewohner/-innen in Alten- und Pflegeheimen“; www.rki.de/covid-19-entisolierung-stationaer). Mit der Entlassung aus dem Krankenhaus während der Isolierung gelten die Absätze 1 bis 4 hinsichtlich der Dauer und der Beendigung der Isolierung.

(6) Auch nach Beendigung der Isolierung wird bis zum zehnten Tag ab dem Tag des erstmaligen Auftretens von Symptomen oder der Vornahme des ersten positiven Tests das kontinuierliche Tragen einer medizinischen Maske insbesondere im Kontakt mit vulnerablen Personen empfohlen.

(7) Der Testnachweis, welcher zur vorzeitigen Beendigung führt, ist für mindestens einen Monat aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

(8) Unabhängig von einer bestehenden Isolierungsverpflichtung beziehungsweise einer behördlichen Anordnung zur Isolierung dürfen isolierte Personen ihre der Absonderung dienende Unterkunft nach § 8 Absatz 1 verlassen, wenn dies zum Schutz von Leib und Leben zwingend erforderlich (zum Beispiel Hausbrand, akuter medizinischer Notfall oder eine wesentliche Verschlechterung der Corona-Symptomatik) oder ein Arztbesuch notwendig ist.

§ 9
Wiederaufnahme der Beschäftigung nach der Isolierung für Beschäftigte in
Einrichtungen des Gesundheitswesens

(1) Für Personen, die gemäß § 20a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes der Verpflichtung zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises unterliegen, besteht mit Beginn der Isolierung ein berufliches Tätigkeitsverbot nach § 31 des Infektionsschutzgesetzes. Eine gesonderte Anordnung der Behörde ist weder für die Feststellung des Beginns noch des Endes des Tätigkeitsverbots erforderlich. Der individuelle Beginn ergibt sich automatisch aus dem Erhalt eines positiven Testergebnisses, das Ende des Tätigkeitsverbotes tritt bei Vorliegen der nachfolgenden Voraussetzungen ein.

(2) Zur Beendigung des Tätigkeitsverbots müssen die in Absatz 1 genannten Personen bei Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit die Voraussetzungen für die Beendigung der Isolierung nach § 8 erfüllen und zusätzlich mindestens 48 Stunden symptomfrei sein. Zudem müssen sie in jedem Fall über einen Nachweis einer negativen Testung verfügen und sind daher verpflichtet, sich nach Ablauf der Isolierung nach § 8 mittels Coronaschnelltest oder PCR-Test testen zu lassen. Sofern die Testung mittels PCR-Test erfolgt, endet das Tätigkeitsverbot auch bei einem positiven Testresultat mit einem CT-Wert über 30. Ist das Ergebnis des Tests positiv und, soweit ein PCR-Test erfolgt ist, der CT-Wert unter oder gleich 30, ist ein erneuter Test zur Beendigung des Tätigkeitsverbotes frühestens nach 24 Stunden vorzunehmen. Sofern die Isolierung gemäß § 8 Absatz 4 vorzeitig beendet wird, reicht der zur vorzeitigen Beendigung der Isolierung führende negative Testnachweis auch als Nachweis für die Beendigung des Tätigkeitsverbots. Der Testnachweis ist der jeweils für den Betrieb beziehungsweise die Einrichtung verantwortlichen Person vorzulegen.

§ 10
Informationspflicht

Positiv getestete Personen sind verpflichtet, unverzüglich alle ihnen bekannten Personen zu unterrichten, zu denen in den letzten zwei Tagen vor der Durchführung des Tests und bis zum Erhalt des Testergebnisses ein enger persönlicher Kontakt bestand. Dies sind diejenigen Personen, mit denen gemäß den Empfehlungen des Robert Koch-Instituts (https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Kontaktperson/Management.html;jsessionid=9AA19C6158DAE47DCA858C9F5970F1F7.internet111?nn=2386228) für einen Zeitraum von mehr als zehn Minuten und mit einem Abstand von weniger als 1,5 Metern ein Kontakt ohne das beiderseitige Tragen einer Maske bestand, oder Personen, mit denen ein schlecht oder nicht belüfteter Raum über eine längere Zeit geteilt wurde. Zudem wird eine Mitteilung positiver Testergebnisse mittels der Corona-Warn-App dringend empfohlen.

§ 11
Empfehlungen und Testpflichten für Kontaktpersonen

(1) Personen, die nach § 10 über ein positives Testergebnis informiert wurden (Kontaktpersonen), wird empfohlen, für fünf Tage enge Kontakte zu anderen Personen, insbesondere in Innenräumen und größeren Gruppen, zu vermeiden und, sofern möglich, im Homeoffice zu arbeiten. Darüber hinaus wird eine Kontaktreduzierung, ein Selbstmonitoring (besonderes Achten auf Symptome sowie Messen der Körpertemperatur, tägliche Nutzung von Selbsttests und Bürgertestung) und das Tragen mindestens einer medizinischen Maske bei Kontakt zu anderen Personen bis zum fünften Tag empfohlen.

(2) Treten innerhalb der ersten zehn Tage nach dem Kontakt zur positiv getesteten Person Symptome auf, sind diese Personen verpflichtet, umgehend eine Testung durchzuführen.

(3) Die zusätzlichen Testpflichten des § 4 Absatz 2 der Coronaschutzverordnung sind von den entsprechenden Beschäftigten (Beschäftigte in Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen sonstigen Einrichtungen für vulnerable Personen) gesondert zu beachten.

§ 12
Abweichende Anordnungen der zuständigen Behörde

(1) Individuelle behördliche Anordnungen gehen den Regelungen dieser Verordnung vor. Insbesondere in Einzelfällen, die von den vorstehenden Regelungen nicht erfasst werden, können die zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden individuelle Anordnungen zur Absonderung treffen. 

(2) In besonderen Ausnahmefällen kann die örtlich zuständige Ordnungsbehörde in Abstimmung mit dem zuständigen Gesundheitsamt Ausnahmen zur Ausübung der beruflichen Tätigkeit zulassen, wenn keine Krankheitssymptome vorliegen und ein striktes betriebliches Konzept mit präventiven Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz besteht. Voraussetzung für die Zulassung der Ausnahme ist, dass ausreichend glaubhaft gemacht wird, dass alle anderen Maßnahmen zur Sicherstellung einer unverzichtbaren Personalbesetzung ausgeschöpft sind und es sich um essentielles oder hoch spezialisiertes Personal handelt, welches nicht anderweitig ersetzt werden kann.

Kapitel 3
Verfügungen der örtlichen Behörden, Ordnungswidrigkeiten,
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 13
Verfügungen der örtlichen Behörden

Die Bestimmungen dieser Verordnung gehen widersprechenden und inhaltsgleichen Allgemeinverfügungen der nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden vor. Unbeschadet davon bleiben die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 in Verbindung mit § 30 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden befugt, im Einzelfall auch über diese Verordnung hinausgehende Schutzmaßnahmen anzuordnen. Ausnahmen von Geboten und Verboten dieser Verordnung können die nach dem Landesrecht für Schutzmaßnahmen nach § 28 Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes zuständigen Behörden nur in den ausdrücklich in dieser Verordnung vorgesehenen Fällen erteilen.

§ 14
Ordnungswidrigkeiten

Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber Testnachweise nach § 4 Absatz 3 erstellt, ohne dies angemeldet zu haben,

2. sich entgegen § 8 Absatz 1 oder Absatz 2 nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig in Isolierung begibt oder diese beendet, ohne dass die Voraussetzungen des § 8 Absatz 3 oder Absatz 4 vorliegen oder eine entsprechende Anordnung der zuständigen Behörde vorliegt,

3. entgegen § 7 Absatz 1 Satz 3 in Verbindung mit § 8 Absatz 1 oder Absatz 2 Besuch empfängt.

§ 15 (Fn 3)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Die Verordnung tritt am 5. Mai 2022 in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Corona-Test-und-Quarantäneverordnung vom 24. November 2021 (GV. NRW. S. 1199c, ber. S. 1384, 2022 S. 52), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 6. April 2022 (GV. NRW. S. 360b, ber. S. 425) geändert worden ist, außer Kraft. Die Verordnung wird im Hinblick auf Änderungen der bundesrechtlichen Regelungslage zur Testung und der infektiologischen Erkenntnisse, Empfehlungen und Regelungen zu Absonderungen fortlaufend überprüft.

 

Der Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes Nordrhein-Westfalen


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 5. Mai 2022 (GV. NRW. S. 583a, ber. S. 714); geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2022 (GV. NRW. S. 736a), in Kraft getreten am 3. Juni 2022; Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2022 (GV. NRW. S. 764a), in Kraft getreten am 21. Juni 2022; Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778a), in Kraft getreten am 30. Juni 2022; Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2022 (GV. NRW. S. 824a, ber. S. 860), in Kraft getreten am 28. Juli 2022; Artikel 2 der Verordnung vom 17. August 2022 (GV. NRW. S. 860a), in Kraft getreten am 25. August 2022; Artikel 2 der Verordnung vom 20. September 2022 (GV. NRW. S. 894a), in Kraft getreten am 23. September 2022.
Obsolet.

Fn 2

§ 4 Absatz 1 geändert und Absatz 5 angefügt sowie § 6 Absatz 1 neu gefasst durch Verordnung vom 1. Juni 2022 (GV. NRW. S. 736a), in Kraft getreten am 3. Juni 2022.

Fn 3

§ 15: geändert durch Verordnung vom 1. Juni 2022 (GV. NRW. S. 736a), in Kraft getreten am 3. Juni 2022; geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. Juni 2022 (GV. NRW. S. 764a), in Kraft getreten am 21. Juni 2022; geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 29. Juni 2022 (GV. NRW. S. 778a), in Kraft getreten am 30. Juni 2022; geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2022 (GV. NRW. S. 824a, ber. S. 860), in Kraft getreten am 28. Juli 2022; geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. August 2022 (GV. NRW. S. 860a), in Kraft getreten am 25. August 2022; geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 20. September 2022 (GV. NRW. S. 894a), in Kraft getreten am 23. September 2022.

Fn 4

§ 1 Absatz 2 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2022 (GV. NRW. S. 824a, ber. S. 860), in Kraft getreten am 28. Juli 2022.

Fn 5

§ 5 Überschrift sowie Absatz 2 und 3 geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Juli 2022 (GV. NRW. S. 824a, ber. S. 860), in Kraft getreten am 28. Juli 2022.



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