Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Regelung von Zuständigkeiten nach dem Bundes-Seuchengesetz


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Regelung von Zuständigkeiten
nach dem Bundes-Seuchengesetz

Vom 4. Februar 1981 (Fn 1)

Aufgrund des § 5 Abs. 3 Satz 1 des Landesorganisationsgesetzes (LOG. NW.) vom 10. Juli 1962 (GV. NW. S. 421) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 964), - insoweit nach Anhörung des Ausschusses für Arbeit, Gesundheit, Soziales und Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge des Landtages - und des § 55 Abs. 1 Satz 2 des Bundes-Seuchengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1979 (BGBl. I S. 2262), geändert durch Gesetz vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1469), wird verordnet:

§ 1 (Fn 3)
Allgemeine Vorschriften
zur Verhütung übertragbarer Krankheiten
und zur Durchführung der Trinkwasserverordnung

(1) Die örtliche Ordnungsbehörde ist zuständige Behörde für

1. die Anordnung von Maßnahmen nach § 10 Abs. 1 und die Aufhebung oder Änderung von Anordnungen nach § 10 Abs. 7 Satz 3 des Bundes-Seuchengesetzes,

2. die Durchführung von Maßnahmen, die Anordnung der Vernichtung und das Untersagen der Benutzung von Gegenständen oder Räumen nach § 10a Abs. 1 und 2 des Bundes-Seuchengesetzes,

3. die Anordnung, Fachkräfte zu beauftragen, oder die unmittelbare Beauftragung von Fachkräften nach § 10b Satz 1 und 2 des Bundes-Seuchengesetzes und

4. die Anordnung von Maßnahmen nach § 13 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes vorbehaltlich des nachstehenden Satzes 2.

Soweit Bekämpfungsmaßnahmen nach § 13 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes in einem Gebiet erforderlich sind, das über den Bezirk einer örtlichen Ordnungsbehörde hinausgeht, ist zuständige Behörde die Kreisordnungsbehörde.

(2) Zuständige Behörde für die Durchführung von Maßnahmen nach § 11 Abs. 4 des Bundes-Seuchengesetzes und der Trinkwasserverordnung (TrinkwV) ist die Kreisordnungsbehörde.

§ 2
Schutzimpfungen

(1) Zuständige Behörde für die Empfehlung von Schutzimpfungen nach § 14 Abs. 3 und § 51 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 des Bundes-Seuchengesetzes ist der für das Gesundheitswesen zuständige Minister.

(2) Zuständige Behörde für die unentgeltliche Abgabe von Impfbüchern nach § 16 Abs. 2 Satz 4 des Bundes-Seuchengesetzes ist die Kreisordnungsbehörde.

§ 3
Verkehr mit Lebensmitteln

Zuständige Behörde für die Zulassung nach § 18 Abs. 4 Satz 1 und für das Verlangen der Vorlage der Zeugnisse nach § 18 Abs. 5 Satz 2 des Bundes-Seuchengesetzes ist die Kreisordnungsbehörde.

§ 4 (Fn 4)
Arbeiten und Verkehr mit Krankheitserregern

(1) Zuständige Behörde für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Seuchengesetzes ist der Regierungspräsident, für die Erlaubnis nach § 19 Abs, 1 Nr. 2 des Bundes-Seuchengesetzes die Kreisordnungsbehörde.

(2) Die Erlaubnisbehörde nach Absatz 1 ist auch zuständige Behörde für

1. die Entgegennahme von Anzeigen nach § 20 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes,

2. die Untersagung von Arbeiten nach § 20 Abs. 3 des Bundes-Seuchengesetzes,

3. die Fristsetzung nach § 23 des Bundes-Seuchengesetzes,

4. die Entgegennahme der Anzeigen nach § 24 des Bundes-Seuchengesetzes und

5. die Aufsichtsführung nach § 25 Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes.

§ 5
Vorschriften

zur Bekämpfung übertragbarer Krankheiten

(1) Zuständige oberste Landesbehörde für die Benachrichtigung des Bundesgesundheitsamtes nach § 31 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes ist der für das Gesundheitswesen zuständige Minister.

(2) Zuständige Behörde für

1. die Anordnung der inneren Leichenschau nach § 32 Abs. 3 Satz 2 des Bundes-Seuchengesetzes und

2. die Anordnung von Schutzmaßnahmen insbesondere die in den §§ 36 bis 38 genannten, einschließlich der Beschränkung oder des Verbots von Veranstaltungen und der Schließung von Badeanstalten nach § 34 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundes-Seuchengesetzes

ist die örtliche Ordnungsbehörde.

§ 6
Schulen und sonstige Gemeinschaftseinrichtungen

(1) Zuständige Behörde für

1. die Anordnung der Schließung von Schulen oder von Schulklassen nach § 46 des Bundes-Seuchengesetzes und

2. die Zulassung von Ausnahmen nach § 48 Abs. 3 des Bundes-Seuchengesetzes

ist die örtliche Ordnungsbehörde.

(2) Zuständige Behörde für die Entgegennahme der Gesundheitszeugnisse nach § 47 Abs. 1 und 2 ist die untere Schulaufsichtsbehörde, in den Fällen des § 48 Abs. 1 in Verbindung mit § 47 Abs. 1 und 2 des Bundes-Seuchengesetzes die örtliche Ordnungsbehörde, in deren Bezirk die Einrichtung liegt.

(3) Zuständige Behörde für die Entgegennahme der ärztlichen Zeugnisse nach § 48a Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes ist die Kreisordnungsbehörde.

§ 7
Entschädigung für Verdienstausfall und Erstattung von
Mehraufwendungen

Zuständige Behörde für die Gewährung der Entschädigung nach § 49 Abs. 4 Satz 3 und die Erstattung nach § 49 Abs. 3 a und Abs. 4 Satz 2, § 49 a Abs. 1 Satz 5 und Abs. 2 Satz 3 sowie § 49 c Satz 1 des Bundes-Seuchengesetzes ist das Versorgungsamt.

§ 8 (Fn 5)
Gewährung von Versorgung
für Impfschäden
- Örtliche Zuständigkeit -

(1) Örtlich zuständig für die Gewährung von Versorgung nach den §§ 51 bis 54 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes ist - soweit Absatz 2 nichts anderes bestimmt - das Versorgungsamt, in dessen Bezirk der Antragsteller zur Zeit der Antragstellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Hat der Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt zur Zeit der Stellung des Antrags außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen, so ist das Versorgungsamt Münster zuständig. Die Vorschriften des § 3 Abs. 2 bis Abs. 4 Satz 1 und des § 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung sowie § 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.

(2) Örtlich zuständig für die Gewährung von Versorgung wegen eines Impfschadens in entsprechender Anwendung der Vorschriften der Kriegsopferfürsorge nach den §§ 25 bis 27g des Bundesversorgungsgesetzes ist der Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Bezirk der Impfgeschädigte oder Hinterbliebene eines Impfgeschädigten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Liegt der gewöhnliche Aufenthalt außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen, so ist der Landschaftsverband Westfalen-Lippe zuständig. Steht nicht fest, wo der Impfgeschädigte oder Hinterbliebene eines Impfgeschädigten seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, so ist örtlich zuständig der für die Durchführung sachlich zuständige Träger der Kriegsopferfürsorge, in dessen Bezirk sich der Impfgeschädigte oder Hinterbliebene tatsächlich aufhält.

§ 9
Entschädigung für vernichtete
oder beschädigte Gegenstände

Zuständige Behörde für die Entschädigungsleistung nach § 57 Abs. 1 und die Erstattung nach § 57 Abs. 2 Satz 6 des Bundes-Seuchengesetzes ist die Kreisordnungsbehörde.

§ 9 a (Fn 6)
Untersuchungen nach der Trinkwasserverordnung

Zuständige oberste Landesbehörde für die Zulassung anderer Untersuchungsverfahren und für die Bestimmung einheitlicher Vordrucke nach § 12 Abs. 2 und 3 Satz 2 TrinkwV ist der für das Gesundheitswesen zuständige Minister.

§ 10 (Fn 7, 8)
Ordnungswidrigkeiten

(1) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Abs. 1 des Bundes-Seuchengesetzes wird übertragen:

1. der gemäß § 4 zuständigen Erlaubnisbehörde

- für Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Seuchengesetzes, soweit es sich um eine Zuwiderhandlung gegen die Anzeigepflicht nach § 24 des Bundes-Seuchengesetzes handelt,

- für Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Seuchengesetzes, soweit es sich um eine Zuwiderhandlung gegen die Duldungs-, Gestattungs- und Mitwirkungspflichten nach § 25 Satz 2 des Bundes-Seuchengesetzes handelt und

- für Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Abs. 1 Nr. 4 des Bundes-Seuchengesetzes, soweit es sich um eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundes-Seuchengesetzes handelt,

2. der örtlichen Ordnungsbehörde

- für Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Abs. 1 Nr. 1 des Bundes-Seuchengesetzes, soweit es sich um eine ihr gegenüber begangene Zuwiderhandlung gegen die Auskunftspflicht nach § 10 Abs. 2 Satz 3 des Bundes-Seuchengesetzes handelt,

- für Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Abs. 1 Nr. 2 des Bundes-Seuchengesetzes, soweit es sich um eine ihr gegenüber begangene Zuwiderhandlung gegen die Mitwirkungspflicht nach § 10 Abs. 2 Satz 2 des Bundes-Seuchengesetzes handelt,

- für Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Abs. 1 Nr. 4 des Bundes-Seuchengesetzes, soweit es sich nicht um eine Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage nach § 22 Abs. 4 Satz 2 des Bundes-Seuchengesetzes handelt und

- für Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Abs. 1 Nr. 7 des Bundes-Seuchengesetzes,

3. im übrigen der Kreisordnungsbehörde.

(2) Die Zuständigkeit für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 69 Abs. 2 des Bundes-Seuchengesetzes in Verbindung mit § 22 der Trinkwasser-Verordnung und § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in Verbindung mit § 23 der TrinkwV wird der Kreisordnungsbehörde übertragen.

§ 11 (Fn 9)
Übertragung der Ermächtigung nach
§ 13 Abs. 2 Bundes-Seuchengesetz

Die der Landesregierung in § 13 Abs. 2 Bundes-Seuchengesetz eingeräumte Ermächtigung zum Erlaß einer Rechtsverordnung wird auf den für das Gesundheitswesen zuständigen Minister übertragen. Ihm wird insoweit auch die Ermächtigung zur Übertragung der Zuständigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a) OWiG übertragen.

§ 12 (Fn 10)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ihrer Verkündung in Kraft (Fn 11).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1981 S. 54, geändert durch VO v. 9. 3. 1982 (GV. NW. S. 155), Art. 6 der VO zur Bereinigung des Vorschriftenbestandes v. 15. 4. 1987 (GV. NW. S. 156), 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 381).

381).

Fn 2

SGV. NW. 2005.

Fn 3

§ 1 geändert durch Art. 6 der VO zur Bereinigung des Vorschriftenbestandes v. 15. 4. 1987 (GV. NW. S. 156); in Kraft getreten am 25. April 1987, durch VO v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 381); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.

Fn 4

§ 4 Abs. 1 geändert durch VO v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 381); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.

Fn 5

§ 8 geändert durch VO v. 2. 5. 1995 (GV. NW. S. 381); in Kraft getreten am 30. Mai 1995.

Fn 6

§ 9 a eingefügt durch Art. 6 der VO zur Bereinigung des Vorschriftenbestandes v. 15. 4. 1987 (GV. NW. S. 156); in Kraft getreten am 25. April 1987.

Fn 7

§ 10 eingefügt durch VO v. 9. 3. 1982 (GV. NW. S. 155); in Kraft getreten am 31. März 1982.

Fn 8

§ 10 Abs. 2 geändert durch Art. 6 der VO zur Bereinigung des Vorschriftenbestandes v. 15. 4. 1987 (GV. NW. S. 156); in Kraft getreten am 25. April 1987.
Mit Wirkung vom 31. Dezember 2000 aufgehoben durch VO v. 28.11.2000 (GV. NRW. S. 701).

Fn 9

§ 11 eingefügt durch VO v. 9. 3. 1982 (GV. NW. S. 155); in Kraft getreten am 31. März 1982.

Fn 10

§ 12 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 11

GV. NW. ausgegeben am 23. Februar 1981.



Normverlauf ab 2000: