Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr (LVO FF)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen
der Freiwilligen Feuerwehr (LVO FF)

Vom 1. Februar 2002 (Fn 1, 4, 5)

Auf Grund des § 43 Abs. 1 des Gesetzes über den Feuerschutz und die Hilfeleistung (FSHG) vom 10. Februar 1998 (GV. NRW. S. 122) (Fn 2) wird die folgende Verordnung über die Laufbahn der ehrenamtlichen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr erlassen:

§ 1
Aufnahme
in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr nimmt Bewerberinnen oder Bewerber in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr auf. Sie oder er befördert Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr und entlässt diese.

(2) In den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) darf nur aufgenommen werden,

a) wer das 18. Lebensjahr vollendet hat,
b) wer den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und gesundheitlich entspricht und
c) wer nicht vorbestraft im Sinne des § 20 Abs. 2 Buchstabe a - c dieser Verordnung ist.

(3) Zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung kann die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr die Vorlage eines ärztlichen Gutachtens verlangen. Sie oder er kann auch die Vorlage eines Führungszeugnisses gem. § 30 BZRG verlangen. Die Kosten zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung und des Führungszeugnisses gem. § 30 BZRG sind von der Gemeinde zu tragen.

(4) Die Aufnahme in den Dienst der Freiwilligen Feuerwehr kann wegen mangelnder Eignung gem. den Absätzen 2 und 3 oder wegen mangelnden Personalbedarfs oder aus anderen wichtigen Gründen abgelehnt werden.

§ 2
Dienst und Mitgliedschaft
in einer Freiwilligen Feuerwehr
außerhalb des Wohnortes

(1) Feuerwehrangehörige können neben der Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr ihres Wohnortes auch Mitglied in der Freiwilligen Feuerwehr ihres Beschäftigungsortes sein.

(2) Für die Mitgliedschaft in der Freiwilligen Feuerwehr des Beschäftigungsortes ist die Zustimmung der Leiterinnen oder Leiter der Feuerwehr sowohl des Wohnortes als auch des Beschäftigungsortes erforderlich. Regelungen über die Beförderung, die Dienstkleidung und die Übernahme von Funktionen sind im Einvernehmen zwischen den beiden Leiterinnen oder Leitern der Feuerwehr zu treffen.

(3) Eine Anrechnung auf die Sollstärke darf nur bei einer Freiwilligen Feuerwehr erfolgen.

§ 3
Fachberaterinnen oder Fachberater
der Freiwilligen Feuerwehr

(1) In die Freiwillige Feuerwehr können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung und Unterstützung der Feuerwehr (Fachberaterinnen oder Fachberater) aufgenommen werden. Aufnahme und Dienstpflichten werden von der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr im Einzelfall festgelegt.

(2) Aus der Funktion als Fachberaterin oder Fachberater sind keine Führungs- und Einsatzleitbefugnisse abzuleiten.

(3) Das Innenministerium erlässt bei Bedarf über Absatz 1 hinaus detaillierte Regelungen über "Fachberaterinnen oder Fachberater der Freiwilligen Feuerwehr".

§ 4
Jugendfeuerwehr

(1) In die Jugendfeuerwehr kann mit Zustimmung seiner gesetzlichen Vertreter durch die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr aufgenommen werden, wer das 10. aber noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Aus der Jugendfeuerwehr kann durch die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr im Benehmen mit der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart ausgeschlossen werden, wer die Ordnung der Jugendfeuerwehr nachhaltig stört oder ein besonders schweres Dienstvergehen gem. § 20 Abs. 2 dieser Verordnung begeht.

(3) Über die Übernahme in den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr nach § 1 Abs. 2 und 3 dieser Verordnung. Wird eine Angehörige oder ein Angehöriger der Jugendfeuerwehr aus gesundheitlichen Gründen nicht in den aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) übernommen, entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr über den Verbleib in der Jugendfeuerwehr oder der Ehrenabteilung.

(4) Funktionsträger der Jugendfeuerwehr können Funktionsabzeichen gem. Anlage 3, Ziffer 11 - 13 dieser Verordnung tragen.

§ 4a (Fn 6)
Erprobung der Einsatzmöglichkeiten von
Jugendlichen ab dem 16. Lebensjahr

Mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten dürfen Angehörige der Jugendfeuerwehr ab dem 16. Lebensjahr im Einsatz zu Tätigkeiten außerhalb des Gefahrenbereichs herangezogen werden.

§ 5 (Fn 4)
Musiktreibende Einheiten
der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Über die Aufnahme in eine musiktreibende Einheit der Freiwilligen Feuerwehr entscheidet die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der musiktreibenden Einheit, soweit die Bewerberin oder der Bewerber nicht bereits Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr ist.

(2) Angehörige der musiktreibenden Einheiten, die nicht im aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) sind oder waren, können entsprechend § 12 i.V.m. Anlage 1 dieser Verordnung bis zum Dienstgrad "Hauptfeuerwehrfrau einer musiktreibenen Einheit" oder "Hauptfeuerwehrmann einer musiktreibenden Einheit" befördert werden, wenn sie eine qualifizierte musikalische Ausbildung besitzen. In diesen Fällen darf das Dienstgradabzeichen nur in Verbindung mit der "Lyra" getragen werden.

(3) Die Altersgrenze des § 22 Abs. 1 dieser Verordnung gilt nicht für die Mitwirkung in einer musiktreibenden Einheit der Freiwilligen Feuerwehr.

§ 6
Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr, die nach Erreichen der Altersgrenze (§ 22 Abs. 1a dieser Verordnung), aus gesundheitlichen Gründen (§ 4 Abs. 3, § 22 Abs. 1b dieser Verordnung) oder aus sonst wichtigen Gründen aus dem aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) ausscheiden, werden Angehörige der Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr. Sie behalten ihren Dienstgrad und sind zum Tragen der bisherigen Dienstkleidung berechtigt.

§ 7 (Fn 4)
Übernahme
aus anderen Freiwilligen Feuerwehren

(1) Die Übernahme aus anderen Freiwilligen Feuerwehren richtet sich nach § 1 dieser Verordnung.

(2) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren in Nordrhein-Westfalen behalten bei der Übernahme innerhalb dieses Bundeslandes ihren Dienstgrad.

(3) Über die Gleichwertigkeit einer außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalens erworbenen Qualifikation entscheidet die oberste Aufsichtsbehörde.

§ 8
Beurlaubung vom aktiven Dienst
(Einsatzabteilung)

Eine Beurlaubung aus wichtigem Grund ist durch die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr befristet möglich. Während dieser Zeit sind Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr nicht auf die Sollstärke anzurechnen.

§ 9 (Fn 7)
Mitwirkung
von Mitarbeitern des Feuerschutzes

(1) Feuerwehrtechnische Beamtinnen oder Beamte oder andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Feuerschutzes und Angehörige von Werkfeuerwehren können unter Berücksichtigung von Absatz 2 und 3 außerhalb ihrer Dienstzeit Aufgaben und Funktionen in einer Freiwilligen Feuerwehr übernehmen. Die Einzelheiten werden von der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr geregelt, in welcher der ehrenamtliche Dienst geleistet wird.

(2) Für feuerwehrtechnische Beamtinnen oder Beamte und andere Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter der Gemeinden und Kreise, die zur Aufgabenwahrnehmung nach §§ 3 und 4 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 2015 (GV. NRW. S. 886) unverzichtbar sind und deren Dienstort außerhalb ihres Wohnortes liegt, Angehörige von Werkfeuerwehren sowie die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten des Instituts der Feuerwehr NRW und der oberen und obersten Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Dienstpflichten gegenüber dem Dienstherrn oder die Dienstpflichten in der Werkfeuerwehr vorgehen.

(3) Feuerwehrtechnische Beamtinnen oder Beamte und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst nach § 28 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz, Feuerwehrtechnische Beamtinnen oder Beamte der Berufsfeuerwehren - ausgenommen der Leiter der Berufsfeuerwehr - und Angehörige im regelmäßigen Einsatzdienst von Werkfeuerwehren sowie die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten der oberen und obersten Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen dürfen nicht zu Leiterinnen oder Leitern der Feuerwehr oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter ernannt werden. Darüber hinaus dürfen feuerwehrtechnische Beamtinnen oder Beamte und andere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Leitstelle für den Feuerschutz und den Rettungsdienst nach § 28 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz, feuerwehrtechnische Beamtinnen oder Beamte der Berufsfeuerwehren und Angehörige im regelmäßigen Einsatzdienst von Werkfeuerwehren sowie die feuerwehrtechnischen Beamtinnen und Beamten der oberen und obersten Aufsichtsbehörden des Landes Nordrhein-Westfalen nicht zu Kreisbrandmeisterinnen oder Kreisbrandmeistern oder Bezirksbrandmeisterinnen oder Bezirksbrandmeistern oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertretern ernannt werden. Sie dürfen nicht auf die Sollstärke der Freiwilligen Feuerwehr angerechnet werden. Im Falle eines dringenden, anderweitig nicht zu deckenden Bedarfs können die in den Sätzen 1 und 2 genannten feuerwehrtechnischen Beamtinnen oder Beamten gemäß §§ 11 und 12 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz mit Zustimmung des hauptamtlichen Dienstherrn ernannt werden, wenn keine Pflichtenkollision zu besorgen ist. Dies gilt nicht für Angehörige im regelmäßigen Einsatzdienst von Werkfeuerwehren.

§ 10 (Fn 8)
Mitwirkung in anderen Organisationen

Angehörige im aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) dürfen in der Regel nicht in einem besonderen öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Helfer in der Gefahrenabwehr stehen oder in einer Organisation im Sinne der §§ 18 und 19 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz ehrenamtlich aktiv mitwirken.

§ 11
Beförderungen und Dienstgrade

(1) Beförderungen werden auf Dauer ausgesprochen; durch sie wird ein höherer Dienstgrad erreicht.

(2) Dienstgrad und Dienstgradabzeichen sind unabhängig von der Funktion.

§ 12
Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr

Die Dienstgrade der Freiwilligen Feuerwehr richten sich nach Anlage 1.

§ 13
Dienstgradabzeichen
der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Dienstgradabzeichen werden auf dem linken Unterarm des Dienstrocks und des Dienstmantels getragen. Sie können auch als Schulterstücke auf Diensthemden, Dienstpullovern oder -strickjacken getragen werden.

(2) Die zu verwendenden Dienstgradabzeichen richten sich nach Anlage 2.

§ 14 (Fn 8)
Funktionen
im Dienst der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Zur Leiterin oder zum Leiter der Feuerwehr und zur stellvertretenden Leiterin oder zum stellvertretenden Leiter der Feuerwehr kann gemäß § 11 Absatz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz bestellt werden, wer Gemeinde- oder Stadtbrandinspektor ist.

(2) Die Funktionen innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr bestimmt die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr nach Eignung, Befähigung und fachlichen Leistungen.

(3) Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart und die Gemeinde- oder Stadtjugendfeuerwehrwartin oder der Gemeinde- oder Stadtjugendfeuerwehrwart werden durch die Leiterin oder den Leiter der Feuerwehr als Beauftragte für die Jugendfeuerwehr bestellt. Gruppen- und Zugführerinnen bzw. Gruppen- und Zugführer werden für die Dauer von jeweils 6 Jahren bestellt.

(4) Auf Kreisebene werden Funktionen entsprechend denen in Absätzen 2 und 3 von der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister festgelegt.

§ 15 (Fn 8)
Kreisbrandmeisterin oder Kreisbrandmeister /
Bezirksbrandmeisterin oder Bezirksbrandmeister

(1) Zur Kreisbrandmeisterin oder zum Kreisbrandmeister oder zur stellvertretenden Kreisbrandmeisterin oder zum stellvertretenden Kreisbrandmeister gemäß § 12 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz kann nur ernannt werden, wer die Qualifikation zur Leiterin oder zum Leiter der Feuerwehr (Gemeinde- oder Stadtbrandinspektorin oder Gemeinde- oder Stadtbrandinspektor) besitzt.

(2) Zur Bezirksbrandmeisterin oder zum Bezirksbrandmeister gemäß § 12 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz kann nur ernannt werden, wer zuvor das Amt der stellvertretenden Kreisbrandmeisterin oder des stellvertretenden Kreisbrandmeisters oder das Amt der Kreisbrandbrandmeisterin oder des Kreisbrandmeisters oder das Amt der stellvertretenden Bezirksbrandmeisterin oder des stellvertretenden Bezirksbrandmeisters ausgeübt hat. Zur stellvertretenden Bezirksbrandmeisterin oder zum stellvertretenden Bezirksbrandmeister gemäß § 12 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz kann nur ernannt werden, wer die Qualifikation zur Leiterin oder zum Leiter der Feuerwehr (Gemeinde- oder Stadtbrandinspektorin oder Gemeinde- oder Stadtbrandinspektor) besitzt.

(3) § 9 Abs. 3 bleibt unberührt.

§ 16
Doppel- und Mehrfachfunktionen

Doppel- und Mehrfachfunktionen sind nur zulässig, soweit Interessenkonflikte nicht zu befürchten sind und eine ordnungsgemäße Wahrnehmung aller Funktionen durch die Angehörige oder den Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr gewährleistet ist.

§ 17 (Fn 7)
Kommissarische
Übertragung von Funktionen

(1) Soweit für eine dringend zu besetzende Funktion keine geeignete Angehörige oder kein geeigneter Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr mit der entsprechenden Qualifikation zur Verfügung steht, kann eine kommissarische Übertragung der Funktion erfolgen.

(2) Die für die Übertragung der Funktion erforderliche Qualifikation ist unverzüglich nachzuholen.

(3) Die Zeit der kommissarischen Übertragung darf 2 Jahre nicht übersteigen.

(4) Die kommissarische Übertragung einer Funktion ist nicht auf die Dienstzeit gem. § 14 Abs. 3 Satz 2 dieser Verordnung und den § 11 Absatz 3 Satz 1 und § 12 Absatz 6 Satz 1 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz anzurechnen.

§ 18 (Fn 4)
Funktionsabzeichen
der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Feuerwehrangehörige mit Funktionen gem. §§ 14 und 15 dieser Verordnung sollen am linken Unterarm des Dienstrockes und des Dienstmantels - mit Ausnahmen gem. Absätzen 2 und 3 - oberhalb des Dienstgradabzeichens Funktionsabzeichen gem. Anlage 3 tragen. Die Funktionsabzeichen können auch als Schulterstücke auf Diensthemden, Dienstpullovern oder -strickjacken getragen werden.

(2) Die stellvertretende Leiterin oder der stellvertretende Leiter der Feuerwehr und die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr sollen an der Dienstkleidung ausschließlich die jeweiligen Funktionsabzeichen gem. Anlage 3, Ziffer 5 und 6 tragen. Sie können auch als Schulterstücke auf Diensthemden, Dienstpullovern oder -strickjacken getragen werden.

(3) Stellvertretende Kreisbrandmeisterinnen oder stellvertretende Kreisbrandmeister, Kreisbrandmeisterinnen oder Kreisbrandmeister stellvertretende Bezirksbrandmeisterinnen oder stellvertretende Bezirksbrandmeister und Bezirksbrandmeisterinnen oder Bezirksbrandmeister sollen an der Dienstkleidung ausschließlich die jeweiligen Funktionsabzeichen gem. Anlage 3, Ziffer 7 - 10 i.V.m. der goldenen Mützenkordel, dem goldenen Feuerwehremblem an Dienstmütze oder Barett und dem entsprechendem Dienstrock tragen. Die Funktionsabzeichen können auch als Schulterstücke auf Diensthemden, Dienstpullovern oder -strickjacken getragen werden.

(4) Die Sprecherin oder der Sprecher der neben einer Berufsfeuerwehr bestehenden Freiwilligen Feuerwehr kann ein Funktionsabzeichen gem. Anlage 3 Nr. 3 tragen.

(5) Mitglieder musiktreibender Einheiten tragen als Funktionsabzeichen grundsätzlich die "Lyra". Außerdem können Führer von musiktreibenden Einheiten darüber hinaus an der Dienstmütze eine rotsilber-gedrillte Kordel und Kreisstabführer darüber hinaus eine silberfarbene Kordel tragen.

(6) Über die Berechtigung zum weiteren Tragen des Funktionsabzeichens gem. Absatz 1 nach Ausscheiden aus dem aktiven Dienst entscheidet in den Fällen der Anlage 3, Ziffer 5 - 10 der Dienstherr. Im Übrigen ist bei Beendigung einer Funktion das Funktionsabzeichen abzulegen.

(7) Das Innenministerium erlässt bei Bedarf über Absätze 1 bis 5 hinaus gehende detaillierte Regelungen über "Funktionsabzeichen der Freiwilligen Feuerwehr".

§ 19 (Fn 4)
Disziplinarbefugnis und Disziplinarmaßnahmen

(1) Die Disziplinarbefugnis über die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr wird von der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr ausgeübt. Disziplinarvorgesetzte / Disziplinarvorgesetzter ist in den Fällen des § 2 der Verordnung die Leiterin / der Leiter der Feuerwehr, in deren / dessen Wehr die / der Betroffene auf die Sollstärke angerechnet wird.

(2) Als Disziplinarmaßnahmen kann die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr bei Dienstvergehen gem. § 20 dieser Verordnung

a) eine Verwarnung aussprechen,
b) von einer Funktion entheben,
c) um einen Dienstgrad zurückstufen oder
d) den Ausschluss aus der Feuerwehr aussprechen.

(3) Disziplinarmaßnahmen müssen tat- und schuldangemessen sein.

(4) Die Entscheidung über Disziplinarmaßnahmen nach Absatz 2 Buchstabe c und d ergeht im Benehmen mit dem Träger des Feuerschutzes und bei kreisangehörigen Gemeinden darüber hinaus im Benehmen mit der Kreisbrandmeisterin oder dem Kreisbrandmeister.

§ 20
Dienstvergehen

Dienstvergehen sind

a) vorsätzliche Verstöße gegen Dienstvorschriften und die allgemeine Ordnung,
b) vorsätzliches Nichtbeachten von Anordnungen oder
c) Nachlässigkeit im Dienst

(2) Besonders schwere Dienstvergehen sind

a) die Begehung von Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB),
b) die Begehung von Straftaten, welche die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage stellen, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung,
c) vorsätzliche Straftaten gegen andere Feuerwehrangehörige oder
d) vorsätzliche fortgesetzte Nachlässigkeit im Dienst trotz Verwarnung.

(3) Bei besonders schweren Dienstvergehen ist im Regelfall der Ausschluß aus der Feuerwehr auszusprechen. Bei dringendem Tatverdacht des Vorliegens eines Dienstvergehens nach Absatz 2a bis c können Disziplinarmaßnahmen mit sofortiger Wirkung bis zum Abschluß des Strafverfahrens vorläufig angeordnet werden.

(4) Ein besonders schweres Dienstvergehen kann nicht angenommen werden, wenn im Strafverfahren ein rechtskräftiger Freispruch ergeht, es sei denn dieser beruht auf selbstverschuldeter Schuldunfähigkeit.

(5) Eine Einstellung des Verfahrens nach den §§ 45, 47 JGG oder §§ 153, 153a StPO steht der Annahme eines besonders schweren Dienstvergehens nicht entgegen.

§ 21 (Fn 4)
Verfahren

(1) Werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Dienstvergehens rechtfertigen, veranlaßt die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr die zur Aufklärung des Sachverhalts erforderlichen Ermittlungen. Dabei sind die belastenden, die entlastenden und die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.

(2) Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszweckes möglich ist, ist der oder dem Feuerwehrangehörigen Gelegenheit zu geben sich zu äußern.

(3) Wird durch die Ermittlungen ein Dienstvergehen nicht festgestellt, ist das Disziplinarverfahren einzustellen. Hält die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr eine Disziplinarmaßnahme nicht für angezeigt, stellt sie oder er das Verfahren ein. In beiden Fällen teilt sie oder er dies der Angehörigen oder dem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr mit.

(4) Stellt die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr das Verfahren nicht ein, erläßt sie oder er eine Disziplinarverfügung. Diese muß eine Maßnahme nach § 19 Abs. 2 dieser Verordnung aussprechen. Sie ist zu begründen, mit einer Rechtsmittel- und Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen, von der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr oder ihrer allgemeinen Vertreterin oder seinem allgemeinen Vertreter zu unterzeichnen und der oder dem Feuerwehrangehörigen zuzustellen.

(5) Das Disziplinargesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) in der jeweils gültigen Fassung findet ergänzend Anwendung.

§ 22 (Fn 7)
Ausscheiden
aus dem aktiven Dienst (Einsatzabteilung)
und der Freiwilligen Feuerwehr

(1) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr scheiden aus dem aktiven Dienst der Freiwilligen Feuerwehr (Einsatzabteilung) aus,

a) wenn sie das 60. Lebensjahr vollendet haben,
b) wenn sie aus gesundheitlichen Gründen auf Dauer nicht mehr feuerwehrdiensttauglich sind oder
c) aus sonstigen wichtigen Gründen.

Mit dem Ausscheiden treten sie in die Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr gem. § 6 dieser Verordnung über.

(2) Auf schriftliche Erklärung einer / eines Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr kann die Leiterin / der Leiter einer Feuerwehr zulassen, dass das Ausscheiden gem. Absatz 1 Buchstabe a) zu einem späteren Zeitpunkt, spätestens jedoch mit Vollendung des 63. Lebensjahres, erfolgt. Bei Funktionsträgern gemäß § 11 Absatz 1 und § 12 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz erfolgt die Verlängerung der Dienstzeit mit Zustimmung des Dienstherrn. Vor der Verlängerung der Dienstzeit ist ein auf die zukünftige Verwendung bezogenes ärztliches Gutachten zum Nachweis der gesundheitlichen Eignung einzuholen. Es muss vor der Verlängerung der aktiven Dienstzeit vorliegen. § 1 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Verlängerung der Dienstzeit kann jederzeit schriftlich vom Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr oder den Funktionsträgern gemäß § 11 Absatz 1 und § 12 des Gesetzes über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz widerrufen werden.

(3) Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr scheiden aus dieser aus

a) durch Tod,
b) durch Austrittserklärung oder
c) wenn sie gemäß § 19 Abs. 2 d dieser Verordnung aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden.

§ 22a (Fn 6)
Erprobung der Mitwirkungsmöglichkeiten von
älteren Feuerwehrangehörigen im aktiven Dienst

(1) § 22 Absatz 1 Buchstabe a gilt nicht für Feuerwehrangehörige, die sich mit Zustimmung der Leiterin oder des Leiters der Feuerwehr, die oder der hierbei auch die körperliche Eignung zu berücksichtigen hat, über die Vollendung des 60. Lebensjahres hinaus zu einer weiteren Mitarbeit bereit erklärt haben und einer Feuerwehr angehören, die im Rahmen des Projekts „Feuerwehrensache - Die Feuerwehr der Zukunft - Generationsübergreifendes Projekt und Inklusion“ von der obersten Aufsichtsbehörde als Pilotfeuerwehr zugelassen ist.

(2) Absatz 1 gilt unter den gleichen Voraussetzungen auch für Feuerwehrangehörige, die bereits nach § 22 aus dem aktiven Dienst ausgeschieden sind.

(3) Die Erklärung nach Absatz 1 kann jederzeit von dem Feuerwehrangehörigen oder der Leiterin oder dem Leiter der Feuerwehr widerrufen werden. In einem solchen Fall treten die Feuerwehrangehörigen wieder in die Ehrenabteilung der Freiwilligen Feuerwehr ein.

(4) Die Leiterin oder der Leiter der Feuerwehr erfasst die Feuerwehrangehörigen nach Absatz 1 und 2 in einer gesonderten Liste.

§ 23
Übergangsvorschrift

(1) Die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erreichten Dienstgrade werden nach den in der Anlage 1 zu § 12 genannten Voraussetzungen in die neuen Dienstgrade überführt.

(2) Die vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung erfolgten Bestellungen zum Funktionsträger gelten fort. Funktionsabzeichen sind entsprechend der Anlage 3 zu § 18 zu verwenden.

§ 23a (Fn 6)
Befristung

§ 22a tritt am 30. Juni 2017 außer Kraft.

§ 24 (Fn 3)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 15. Februar 2002 in Kraft.

Der Innenminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 121 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 53; geändert durch Artikel 46 des Fünften Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 351), in Kraft getreten am 30. April 2005; VO vom 19. Juli 2007 (GV. NRW. S. 311), in Kraft getreten am 16. August 2007; Artikel 7 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013; Verordnung vom 15. Mai 2014 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 24. Mai 2014; Verordnung vom 9. Juni 2015 (GV. NRW. S. 485), in Kraft getreten am 1. Juli 2015; Verordnung vom 10. März 2016 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2016.

Aufgehoben durch Verordnung vom 9. Mai 2017 (GV. NRW. S. 582), in Kraft getreten am 27. Mai 2017.

Fn 2

SGV. NRW. 213.

Fn 3

§ 24 zuletzt neu gefasst durch Artikel 7 der VO vom 16. Juli 2013 (GV. NRW. S. 483), in Kraft getreten am 27. Juli 2013.

Fn 4

Überschrift und §§ 5, 7, 18, 19 und 21 geändert durch VO vom 19. Juli 2007 (GV. NRW. S. 311), in Kraft getreten am 16. August 2007.

Fn 5

Anlage 1 geändert durch Verordnung vom 15. Mai 2014 (GV. NRW. S. 284), in Kraft getreten am 24. Mai 2014.

Fn 6

§§ 4a, 22a und 23a eingefügt durch Verordnung vom 9. Juni 2015 (GV. NRW. S. 485), in Kraft getreten am 1. Juli 2015.

Fn 7

§§ 9, 17 und 22 zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. März 2016 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2016.

Fn 8

§§ 10, 14 und 15 geändert durch Verordnung vom 10. März 2016 (GV. NRW. S. 182), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2016.



Normverlauf ab 2000: