Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Durchführung von Modellvorhaben zur Pauschalierung der Sozialhilfe (Pauschalierungsverordnung - PauschV)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Durchführung von Modellvorhaben
zur Pauschalierung der Sozialhilfe
(Pauschalierungsverordnung - PauschV)

Vom 22. Februar 2000 (Fn 1)

Aufgrund von § 101 a des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23.März 1994 (BGBl.I S.646 ber. S.2975), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21.Juli 1999 (BGBl.I S.1656) wird verordnet:

§ 1

(1) Die Träger der Sozialhilfe werden ermächtigt, in Modellvorhaben die Pauschalierung weiterer Sozialhilfeleistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Unterkunft und im Rahmen der Hilfe in besonderen Lebenslagen zu erproben, soweit das Bundessozialhilfegesetz solche Pauschalierungen nicht bereits vorsieht oder enthält.

(2) Gegenstand der Erprobung ist die Prüfung, inwieweit durch pauschalierte Leistungen die Aufgabenstellung des Bundessozialhilfegesetzes besser erfüllt, die Zielsetzung des Gesetzes genauer erreicht und dadurch Grundlagen geschaffen werden, die seiner Weiterentwicklung dienen. Durch die Erprobung soll insbesondere festgestellt werden, ob die Pauschalierung der Stärkung der Selbstverantwortung der Hilfeberechtigten, der Förderung von Maßnahmen zur Überwindung der Sozialhilfebedürftigkeit und der Vereinfachung des Verfahrens der Hilfeleistung dient.
Durch die Erprobung sollen auch Erkenntnisse für eine künftige soziale Grundsicherung gewonnen werden.
Die Erprobung wird wissenschaftlich begleitet und evaluiert.

§ 2

(1) In die Erprobung können grundsätzlich alle Hilfeberechtigte einbezogen werden. Der Träger der Sozialhilfe legt für die Durchführung der Erprobung den Personenkreis unter Berücksichtigung der Ziele des § 1 Abs. 2 und dem Gesichtspunkt der Geeignetheit fest und bestimmt die Voraussetzungen, unter denen diesem Personenkreis pauschalierte Leistungen gewährt werden.

(2) Bei Einführung der Pauschalierungen und während des gesamten Zeitraumes, in dem pauschalierte Leistungen erbracht werden, sind die Hilfesuchenden nach § 8 BSHG und § 14 SGB I zu beraten. In geeigneten Fällen ist im Zusammenwirken mit dem Hilfeberechtigtenein Hilfeplan zu erstellen.

§ 3

(1) Die Pauschalbeträge können für einzelne Bedarfe oder als Gesamtpauschale für mehrere Bedarfe festgesetzt werden. Sie sind in der Regel als Monatsbeträge zu gewähren. Die durch Pauschalbeträge gedeckten Bedarfe müssen beschrieben und von den Bedarfen, die damit nicht gedeckt werden sollen, abgegrenzt sein. Die Pauschalbeträge müssen dem Grundsatz der Bedarfsdeckung gerecht werden und jeweils alles umfassen, was typischerweise zu diesem Bedarf gehört.

(2) Für Einsatzgemeinschaften nach § 11 Abs. 1 Satz 2 des Bundessozialhilfegesetzes sollen gemeinsame Pauschalbeträge festgesetzt werden. Etwas anderes gilt nur, wenn Pauschalbeträge für einen nur nach persönlichen Merkmalen bestimmbaren Adressatenkreis festgesetzt werden.

Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind bedarfsbeeinflussende Faktoren wie Haushaltsgröße oder Haushaltstyp sowie Alter der Personen zu berücksichtigen.

(3) Die Träger der Sozialhilfe bemessen die Pauschalbeträge auf der Grundlage vorliegender statistischer Daten und Erfahrungswerte.

(4) Die Pauschalbeträge sind bei der Bestimmung des individuellen Anspruchs einzelner Mitglieder einer Einsatzgemeinschaft in der Regel anteilig pro Kopf zuzurechnen.

§ 4

(1)Während der Dauer der Erprobung sind neben den Pauschalen nach dieser Verordnung zusätzliche Leistungen für die von den Pauschalen gedeckten Bedarfe in der Regel nicht zulässig mit Ausnahme der im Einzelfall besonders begründeten Bedarfe.

(2) Über die Pauschale hinausgehende Unterkunftskosten sind zu übernehmen, wenn der Träger der Sozialhilfe dem Mietverhältnis zugestimmt hat. § 3 Abs. 1 Satz 6 der Verordnung zu § 22 BSHG gilt entsprechend.

§ 5

Die Vermögensfreigrenzen nach § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes in Verbindung mit der dazu ergangenen Rechtsverordnung erhöhen sich für Hilfeberechtigte, denen pauschale Leistungen nach dieser Verordnung gewährt werden, gestaffelt nach Bezugsdauer der Pauschalen wie folgt :

nach 6 Monaten um 20 %

nach 12 Monaten um 40 %

nach 18 Monaten um 60 %

nach 24 Monaten
und länger um 80 %.

§ 6

Die Dauer der Erprobung beträgt in der Regel zwei Jahre, eine Verlängerung ist möglich.

§ 7

(1) Ziele, Inhalt und Dauer der Erprobung teilt der Träger der Sozialhilfe vor Beginn des Vorhabens dem für das Sozialhilferecht zuständigen Ministerium mit.

(2) Die Erprobung wird durch das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium wissenschaftlich so evaluiert, dass sie eine landes- und bundesweite Bewertung zulässt.

Der Träger der Sozialhilfe ist verpflichtet, dabei mitzuwirken und auf Verlangen des für das Sozialhilferecht zuständigen Ministeriums Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen.

§ 8

Die Evaluation beinhaltet eine an der Aufgabenstellung und Zielsetzung des Bundessozialhilfegesetzes ausgerichtete systematische Beschreibung und Bewertung der Erprobung auf der Grundlage empirisch gewonnener Daten.
Der Träger der Sozialhilfe legt für die Erprobung seine Ziele und Zielgruppen fest.

§ 9

Zur Unterstützung der Durchführung und Evaluation der Erprobung sollen das für das Sozialhilferecht zuständige Ministerium, die Kommunalen Spitzenverbände und die Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege zusammenarbeiten. §§ 10 Abs. 2 und 95 BSHG sind besonders zu beachten.

§ 10

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft (Fn 2). Sie tritt am 1. Januar 2005 außer Kraft.

Die Landesregierung
Nordrhein-Westfalen

Der Stellvertreter
des Ministerpräsidenten

Der Innenminister

Die Ministerin
für Arbeit, Soziales und Stadtentwicklung,
Kultur und Sport

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. S. 250.

Außer-Kraft-Treten am 1. Januar 2005 (siehe § 10 Satz 2 der VO).

Fn 2

GV. NRW. ausgegeben am 10. April 2000.



Normverlauf ab 2000: