Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (Sozialhilfesatzung – SH-Satzung)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Satzung
des Landschaftsverbandes Rheinland
über die Heranziehung der örtlichen Träger
der Sozialhilfe und der kreisangehörigen Gemeinden
zur Durchführung von Aufgaben
des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe
(Sozialhilfesatzung – SH-Satzung)

Vom 18. Dezember 2003 (Fn 1)

Aufgrund des § 6 Abs. 1 und § 7 Abs. 1 Buchstabe d der Landschaftsverbandsordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV. NRW. S. 657) (Fn 2), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 2. Juli 2002 (GV. NRW. S. 284), in Verbindung mit § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386) (Fn 3), zuletzt geändert durch Artikel 19 des 2. Modernisierungsgesetzes vom 9. Mai 2000 (GV. NRW S. 462), hat die Landschaftsversammlung des Landschaftsverbandes Rheinland am 18. Dezember 2003 folgende Satzung beschlossen :

§ 1

Der überörtliche Träger der Sozialhilfe zieht die örtlichen Träger der Sozialhilfe und die kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung der nachfolgenden Aufgaben heran, die ihm nach § 100 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) oder Landesrecht obliegen:

1. Die kreisfreien Städte, den Kreis Heinsberg und die kreisangehörigen Gemeinden der übrigen Kreise

a) für die Hilfe zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 des BSHG für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 der Verordnung zur Ausführung des BSHG (AV-BSHG) vom 15. Juni 1999 (GV. NRW. S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Juni 2003 (GV. NRW. S. 320), erhalten,

b) für Hilfen nach den §§ 69 bis 69c BSHG für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-BSHG erhalten,

2. die kreisfreien Städte, den Kreis Düren, den Rhein-Erft-Kreis, den Kreis Euskirchen, den Kreis Heinsberg, den Kreis Mettmann, den Oberbergischen Kreis, den Rheinisch-Bergischen Kreis, den Rhein-Sieg-Kreis, den Rhein-Kreis Neuss mit Ausnahme hinsichtlich der Stadt Neuss, den Kreis Viersen, die kreisangehörigen Gemeinden der Kreise Aachen, Kleve und Wesel sowie die Stadt Neuss

a) für Hilfen zur Förderung der Verständigung mit der Umwelt sowie Hilfen zur Inanspruchnahme der Fahrdienste für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-BSHG erhalten,

b) für Hilfen bei der Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer Wohnung, die den besonderen Bedürfnissen der behinderten Menschen entspricht für Menschen mit Behinderungen, die vom überörtlichen Träger der Sozialhilfe Leistungen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 AV-BSHG erhalten, soweit die Hilfen im Einzelfall 15.000 Euro nicht überschreiten,

3. die kreisfreien Städte und Kreise

a) für die Hilfe zur Pflege (§ 68 BSHG),

b) für die Eingliederungshilfe in Sonderkindergärten und integrativen Tagesstätten für behinderte Menschen,

c) für die Versorgung von behinderten Menschen mit Körperersatzstücken, größeren orthopädischen und größeren anderen Hilfsmitteln mit Ausnahme der Hilfe zur Beschaffung eines Kraftfahrzeuges und von Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens

- der überörtliche Träger der Sozialhilfe entscheidet bei der Versorgung von Menschen mit Behinderungen jedoch in jedem Falle selbst, wenn der behinderte Mensch von ihm unmittelbar Hilfe in vollstationärer Form erhält -

d) für die Hilfe zum Lebensunterhalt oder die Hilfe in besonderen Lebenslagen außerhalb einer Anstalt, eines Heimes oder gleichartigen Einrichtung, wenn die Hilfe dazu bestimmt ist, Nichtsesshafte sesshaft zu machen (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 AV-BSHG).

§ 2

Die örtlichen Träger der Sozialhilfe und die herangezogenen kreisangehörigen Gemeinden führen die ihnen nach § 1 übertragenen Aufgaben im eigenen Namen durch und machen die Ansprüche des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe gegen die Hilfeempfänger und gegen Dritte geltend und setzen sie durch, ausgenommen Schadensersatzansprüche im Rahmen der Hilfe zur Pflege.

§ 3

Der überörtliche Träger der Sozialhilfe behält sich vor, unbeschadet der in §§ 1, 2 getroffenen Regelungen im Allgemeinen und im Einzelfall selbst tätig zu werden.

Der überörtliche Träger der Sozialhilfe kann eine herangezogene Gebietskörperschaft mit ihrer Einwilligung schriftlich ermächtigen, auch in anderen als den in § 1 genannten Fällen über Anträge auf Sozialhilfe in eigenem Namen zu entscheiden.

§ 4

Die örtliche Zuständigkeit der herangezogenen Gebietskörperschaften richtet sich nach § 97 BSHG. Der überörtliche Träger der Sozialhilfe entscheidet, wenn sich die herangezogenen Gebietskörperschaften nicht einigen können, wer örtlich zuständig ist.

§ 5

Der überörtliche Träger ist berechtigt, die Durchführung der Aufgaben nach dieser Satzung unabhängig von einer Rechnungsprüfung zu überprüfen.

§ 6

Der überörtliche Träger der Sozialhilfe erstattet die entstandenen Prozesskosten. Auf Antrag der herangezogenen Gebietskörperschaft leistet er Rechtsbeistand.

§ 7

Diese Satzung tritt am 1. Januar 2004 in Kraft. (Fn 4)

Der Vorsitzende
der Landschaftsversammlung Rheinland

S c h i t t g e s

Schriftführer
der Landschaftsversammlung Rheinland

M o l s b e r g e r

Die vorstehende Satzung des Landschaftsverbandes Rheinland über die Heranziehung der örtlichen Träger der Sozialhilfe und der kreisangehörigen Gemeinden zur Durchführung von Aufgaben des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe (Sozialhilfesatzung – SH-Satzung) wird gemäß § 6 Abs. 2 Landschaftsverbandsordnung in der z. Z. geltenden Fassung bekannt gemacht.

Nach § 6 Abs. 3 Landschaftsverbandsordnung kann die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Landschaftsverbandsordnung gegen die Satzung nach Ablauf eines Jahres seit ihrer Verkündung nicht mehr geltend gemacht werden, es sei denn,

- eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,

- die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,

- der Direktor des Landschaftsverbandes hat den Beschluss der Landschaftsversammlung vorher beanstandet oder

- der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber dem Landschaftsverband vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Köln, den 18. Dezember 2003

Der Direktor
des Landschaftsverbandes Rheinland

M o l s b e r g e r

Fußnoten:

Fn 1

GV. NRW. 2004 S. 25; in Kraft getreten am 1. Januar 2004.
Aufgehoben durch Satzung vom 14.1.2005 (GV. NRW. S. 20), in Kraft getreten am 1. Januar 2005.

Fn 2

SGV. NRW. 2022.

Fn 3

SGV. NRW. 2170.

Fn 4

§ 7 Satz 2 gegenstandslos, Aufhebungsvorschrift.