Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Sechste Verordnung zur Ausführung des Schulverwaltungsgesetzes (6. AVOzSchVG)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Sechste Verordnung
zur Ausführung des Schulverwaltungsgesetzes
(6. AVOzSchVG)

Vom 17. Oktober 1978 (Fn 1)

Aufgrund des § 10 Abs. 4 des Schulverwaltungsgesetzes (SchVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. August 1978 (GV. NW. S. 516) (Fn 2) wird mit Zustimmung des Ausschusses für Schule und Kultur des Landtags verordnet:

§ 1
Schülerzahlen der Sonderschulen

(1) Für den geordneten Schulbetrieb einer Sonderschule im Bereich von Grundschule und Hauptschule sind folgende Schülerzahlen erforderlich, die einer einzügigen Gliederung entsprechen:

1. Schule für Lernbehinderte: 144 Schüler,

2. Schule für Geistigbehinderte: 50 Schüler einschließlich Werkstufe,

3. Schulen für Blinde, für Gehörlose und für Körperbehinderte: 100 Schüler,

4. Schulen für Schwerhörige und für Sehbehinderte:. 110 Schüler,

5. Schulen für Sprachbehinderte und für Erziehungshilfe: 33 Schüler im Bereich der Grundschule oder der Hauptschule.

In der Krankenhausschule sind für den geordneten Schulbetrieb in der Regel 12 Schüler erforderlich, bei denen ein mindestens vierwöchiger Krankenhausaufenthalt zu erwarten ist. Bei den Schulen nach Satz 1 Nr. 3 werden Schüler, die zusätzlich geistig behindert sind, nicht mitgerechnet.

(2) Für eine Sonderschule nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4, die nicht alle Stufen umfaßt, verringert sich die nach Absatz 1 erforderliche Zahl von Schülern entsprechend.

§ 2
Ausnahmeregelungen

(1) Die Gesamtzahl der Schüler nach § 1 darf mit Zustimmung der oberen Schulaufsichtsbehörde bis zu 50 vom Hundert unterschritten werden, wenn die schulorganisatorischen Verhältnisse oder die Gewährleistung eines zumutbaren Schulbesuchs dies erfordern.

(2) Die Gesamtzahl der Schüler nach § 1 kann bei Schulversuchen mit Sonderschulen durch die oberste Schulaufsichtsbehörde vorübergehend anders festgesetzt werden, soweit die Durchführung des Versuchs dies erfordert.

§ 3 (Fn 3)
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn 4).

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1978 S. 548. Aufgehoben durch VO vom 16. Oktober 2013 (GV. NRW. S. 621), in Kraft getreten am 16. November 2013.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 3 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 10. November 1978.



Normverlauf ab 2000: