Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz über die Zusammenführung der Pädagogischen Hochschulen mit den anderen wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
über die Zusammenführung
der Pädagogischen Hochschulen
mit den anderen wissenschaftlichen Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen

Vom 19. Dezember 1978 (Fn1)

§ 1

Grundsätze

§ 2

Überleitung von Studiengängen

§ 3

Wissenschaftliches Personal

§ 4

Nichtwissenschaftliches Personal

§ 5

Studenten

§ 6

Besondere Vorschriften für die Überleitung

§ 7

Stellen und Haushaltsmittel

§ 8

Überleitungsverordnung

§ 9

Gemeinsame Organisationskommissionen

§ 10

Errichtung von Fachbereichen

§ 11

- aufgehoben -

§ 12

Prorektor für Lehre und Studium

§ 13

- aufgehoben -

§ 14

Studien- und Prüfungsordnungen

§ 15

Neuordnung der Studiengänge

§ 16

Freie Stellen für das wissenschaftliche Personal

§ 17

Neuwahlen der Organe und der Personalräte

§ 18

Studentenschaften

§ 19

Studiengänge für Religionslehre

§ 20

Durchführungsvorschriften

§ 21

Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 22

Inkrafttreten

§ 1
Grundsätze

(1) Die Pädagogischen Hochschulen Rheinland, Ruhr und Westfalen-Lippe werden mit Wirkung vom 1. April 1980 (Zeitpunkt der Zusammenführung) nach Maßgabe dieses Gesetzes mit den anderen wissenschaftlichen Hochschulen einschließlich der Gesamthochschulen durch Übertragung der Aufgaben auf die anderen wissenschaftlichen Hochschulen bei gleichzeitiger Auflösung der Pädagogischen Hochschulen zusammengeführt. Im Einzelfalle können bestimmte Aufgaben auch den Staatlichen Hochschulen für Musik und der Staatlichen Kunstakademie (Kunsthochschulen) übertragen werden. Die Pädagogischen Hochschulen bestehen bis zum Zeitpunkt der Zusammenführung fort.

(2) Die Aufgaben der Pädagogischen Hochschulen sind in der Weise auf die Hochschulen zu übertragen und von diesen fortzuführen, daß der Auftrag der Pädagogischen Hochschulen unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Anforderungen der Lehrämter im Rahmen des Auftrags der anderen wissenschaftlichen Hochschulen oder Kunsthochschulen bewahrt und weiterentwickelt wird.

§ 2 (Fn2)
Überleitung von Studiengängen

(1) Die an den Pädagogischen Hochschulen und ihren Abteilungen eingerichteten Studiengänge werden vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 mit dem Zeitpunkt der Zusammenführung auf die am Sitz der Pädagogischen Hochschule oder die am Standort der Abteilung gelegene andere wissenschaftliche Hochschule kraft Gesetzes übergeleitet. Aus fachlichen und hochschulplanerischen Gründen, insbesondere um ausreichend differenzierte Lehrangebote sicherzustellen und die Bildung von Schwerpunkten bei Wahrung eines regional ausgewogenen Lehrangebots zu ermöglichen, können durch Rechtsverordnung nach § 8 einzelne Studiengänge auf andere wissenschaftliche Hochschulen einschließlich der Gesamthochschulen oder auf Kunsthochschulen übergeleitet werden; die betroffenen Hochschulen sind vorher zu hören. Zur Gewährleistung der Ziele nach Satz 2 können an allen Hochschulen Lehramtsstudiengänge durch Rechtsverordnung nach § 8 nach Anhörung der betroffenen Hochschulen eingestellt werden.

(2) Die Zuordnung der nach Absatz 1 übergeleiteten Studiengänge zu den Fachbereichen richtet sich nach der Fachbereichsstruktur der Hochschule, auf die die Studiengänge übergeleitet werden.

(3) Die Überleitung oder Einstellung von Studiengängen für evangelische und katholische Religionslehre nach Absatz 1 Sätze 2 und 3 erfolgt im Einvernehmen mit den Kirchen.

(4) Andere wissenschaftliche Hochschule am Standort der Abteilung im Sinne dieses Gesetzes ist bei der Abteilung Köln und der Abteilung für Heilpädagogik der Pädagogischen Hochschule Rheinland die Universität Köln, bei der Abteilung Neuss der Pädagogischen Hochschule Rheinland die Universität Düsseldorf.

§ 3 (Fn3)
Wissenschaftliches Personal

(1) Die Hochschullehrer an den Pädagogischen Hochschulen werden kraft Gesetzes vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 zum Zeitpunkt der Zusammenführung Hochschullehrer an der am Sitz oder der am Standort der Abteilung gelegenen anderen wissenschaftlichen Hochschule. Soweit durch die Überleitung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 ein Studiengang an eine andere Hochschule übergeleitet wird, können Hochschullehrer an den Pädagogischen Hochschulen, die in diesem Studiengang überwiegend tätig sind, in gleichwertige Ämter an die andere Hochschule versetzt werden. Soweit nach § 2 Abs. 1 Satz 3 ein Studiengang eingestellt wird, können Hochschullehrer an den Pädagogischen Hochschulen, die überwiegend in diesem Studiengang tätig waren, entsprechend ihrem fachlichen Schwerpunkt in gleichwertige Ämter an andere Hochschulen versetzt werden. Der Hochschullehrer und die Hochschule, an die die Versetzung erfolgen soll, sind vor der Versetzung zu hören. Soweit eine ausgewogene Ausstattung der Fächer an der am Sitz oder der am Standort der Abteilung gelegenen anderen wissenschaftlichen Hochschule dies zuläßt, können Hochschullehrer mit ihrer Zustimmung entsprechend ihrem fachlichen Schwerpunkt in gleichwertige Ämter an andere Hochschulen versetzt werden; die Hochschule ist vorher zu hören.

(2) Der Senat der Hochschule, an die die Überleitung oder die Versetzung erfolgt, ordnet den Hochschullehrer im Benehmen mit einem Fachbereich diesem zu. Dabei müssen die Ziele der Lehrerausbildung, insbesondere der Zusammenhang zwischen Fachtheorie und Fachdidaktik gesichert werden. Die Zuordnung erfolgt daher zu einem Fachbereich, dem das Fach zuzurechnen ist, das der Hochschullehrer vertritt; ein Hochschullehrer, der schwerpunktmäßig die Didaktik eines Faches vertritt, ist dabei einem für die entsprechende Fachwissenschaft zuständigen Fachbereich zuzuordnen. Abweichend von Satz 3 kann die Zuordnung erfolgen, wenn die Zielsetzung nach Satz 2 gewährleistet ist. Der Fachbereich oder die Abteilung der Pädagogischen Hochschule oder die nach § 19 a Abs. 1 fortbestehende entsprechende Organisationseinheit, der der Hochschullehrer angehört, hat ein Vorschlagsrecht.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden auf Hochschullehrer in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis und auf wissenschaftliche Mitarbeiter entsprechende Anwendung.

(4) Die entpflichteten Professoren, Honorarprofessoren, außerplanmäßigen Professoren und Privatdozenten an den Pädagogischen Hochschulen, die nicht hauptberuflich an diesen tätig sind, werden entsprechend den Absätzen 1 und 2 durch den Minister für Wissenschaft und Forschung anderen wissenschaftlichen Hochschulen einschließlich der Gesamthochschulen zugeordnet.

§ 4 (Fn3)
Nichtwissenschaftliches Personal

(1) Die Beamten, Angestellten und Arbeiter an den Pädagogischen Hochschulen, die nicht zum wissenschaftlichen Personal gehören, sind spätestens zum Zeitpunkt der Zusammenführung zu versetzen. Die Versetzung soll nach Möglichkeit an andere Einrichtungen im Geschäftsbereich des Ministers für Wissenschaft und Forschung am bisherigen Dienstort oder Wohnort erfolgen. Für eine der bisherigen entsprechende Tätigkeit soll Sorge getragen werden. Die Mitarbeiter sind vor der Versetzung zu hören. Sie können Vorschläge für ihre weitere Verwendung machen, denen im Rahmen der bestehenden Möglichkeiten entsprochen werden soll.

(2) Für jeden Sitz einer Pädagogischen Hochschule oder Standort einer ihrer Abteilungen wird eine Kommission gebildet, die nach Anhörung des Personalrats der Pädagogischen Hochschule und des Personalrats der am Sitz der Pädagogischen Hochschule oder der am Standort der Abteilung gelegenen anderen wissenschaftlichen Hochschule einen Plan für die zukünftige Verwendung des nichtwissenschaftlichen Personals erarbeitet und dem Minister für Wissenschaft und Forschung zur Genehmigung vorlegt. Der Kommission gehören die Leitenden Verwaltungsbeamten der Hochschulen der jeweiligen Bereiche gemäß § 109 Abs. 1 Satz 1 WissHG sowie die nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter in der Gemeinsamen Organisationskommission nach § 9 Abs. 5 dieses Gesetzes in seiner Fassung vom 19. Dezember 1978 an.

(3) Nach dem Zeitpunkt der Zusammenführung besteht der Personalrat der Pädagogischen Hochschule in seiner bisherigen Zusammensetzung übergangsweise für sechs Monate fort, soweit die Versetzungsverfahren noch nicht abgeschlossen sind.

§ 5 (Fn3)
Studenten

(1) Die Studenten an den Pädagogischen Hochschulen werden mit dem Zeitpunkt der Zusammenführung Mitglieder der Hochschule, auf die die Studiengänge, für die sie eingeschrieben sind, übergeleitet werden. Im Falle der Einstellung eines Studiengangs werden die für diesen Studiengang eingeschriebenen Studenten Mitglied der am Sitz der Pädagogischen Hochschule oder der am Standort der Abteilung gelegenen anderen wissenschaftlichen Hochschule.

(2) Ist ein Student für mehrere Studiengänge eingeschrieben, die auf verschiedene Hochschulen übergeleitet werden, so erklärt der Student in einer vom Minister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmenden Frist gegenüber seiner bisherigen Hochschule, von welcher Hochschule er als Student eingeschrieben und von welcher Hochschule er als Zweithörer zugelassen werden will.

(3) Studenten, die nicht nach Absatz 1 übergeleitet werden wollen, haben dies in einer vom Minister für Wissenschaft und Forschung zu bestimmenden Frist gegenüber ihrer bisherigen Hochschule mitzuteilen.

(4) Die Absätze 1 und 3 gelten für Studenten, die an einer Pädagogischen Hochschule als Zweithörer zugelassen sind, entsprechend.

(5) Die übergeleiteten Studenten können ihr Studium nach den fortgeltenden Studien- und Prüfungsordnungen der Pädagogischen Hochschulen abschließen. Studenten, die - zum Zeitpunkt der Zusammenführung - an einer Pädagogischen Hochschule eingeschrieben sind, sollen ein ordnungsgemäßes Studium in der gewählten Studiengangkombination in der Regel an ihrem bisherigen Hochschulort beenden können. Die Hochschulen haben das hierfür notwendige Lehrangebot zu gewährleisten. Die Hochschullehrer, die gemäß § 3 versetzt sind, können im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben verpflichtet werden, dieses Lehrangebot an ihrem bisherigen Dienstort zu erbringen. Die Sätze 1 bis 3 gelten im Falle des § 2 Abs. 1 Satz 3 entsprechend.

(6) Nach Inkrafttreten dieses Gesetzes sind Studenten von den Pädagogischen Hochschulen mit der Maßgabe einzuschreiben, daß zum Zeitpunkt der Zusammenführung eine Überleitung an eine andere Hochschule erfolgt.

§ 6 (Fn3)
Besondere Vorschriften für die Überleitung

(1) Die an der Abteilung für Heilpädagogik der Pädagogischen Hochschule Rheinland eingerichteten Studiengänge werden ausschließlich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 übergeleitet. An der Universität Köln wird ein Fachbereich Heilpädagogik errichtet, dem diese Studiengänge nach Satz 1 zugeordnet werden; § 19 a Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. Das wissenschaftliche Personal an der Abteilung der Pädagogischen Hochschule Rheinland wird zum Zeitpunkt der Zusammenführung wissenschaftliches Personal an der Universität Köln und dem neuen Fachbereich zugeordnet. Die am Fachbereich Sondererziehung und Rehabilitation der Pädagogischen Hochschule Ruhr eingerichteten Studiengänge werden auf die Universität Dortmund übergeleitet. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

(2) Die Studiengänge für das Lehramt für die Primarstufe werden ausschließlich gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 übergeleitet; die entsprechenden Studiengänge an den Abteilungen Bonn und Neuss der Pädagogischen Hochschule Rheinland werden eingestellt.

(3) Die Studiengänge Sport, die gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 übergeleitet werden, sind den Organisationseinheiten der Hochschule zuzuordnen, die für die Lehrerausbildung in den Studiengängen Sport zuständig sind. Die Hochschullehrer, die in den Organisationseinheiten tätig sind, sind auf Antrag durch den Senat einem Fachbereich als Zweitmitglied zuzuordnen. Der Fachbereich hat zu gewährleisten, daß die Zweitmitglieder in ihrem Fach Promotionen und Habilitationen durchführen können, soweit die dem Fachbereich angehörenden Hochschullehrer in entsprechender Rechtsstellung dazu berechtigt sind.

(4) Die an der Abteilung Köln und der Abteilung für Heilpädagogik der Pädagogischen Hochschule Rheinland eingerichteten Studiengänge Sport werden an die Deutsche Sporthochschule Köln übergeleitet.

(5) Die Universität Dortmund und die Pädagogische Hochschule Ruhr erstellen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes einen Hochschulentwicklungsplan, der insbesondere die vorgesehene Entwicklung der Organisationseinheiten für Forschung und Lehre nach der Zusammenführung darstellt. In Studien- und Fachrichtungen, die vor dem Zeitpunkt der Zusammenführung nur an der Pädagogischen Hochschule vertreten sind, werden nach der Zusammenführung Studiengänge für die Sekundarstufe II erst eingerichtet werden, wenn auf Grund der personellen und sächlichen Ausstattung unter Berücksichtigung der fachspezifischen Gegebenheiten eine geordnete Ausbildung gewährleistet werden kann.

§ 7
Stellen und Haushaltsmittel

(1) Mit der Zusammenführung sind vom Minister für Wissenschaft und Forschung die Planstellen und Stellen der Pädagogischen Hochschulen nach Maßgabe der Zuordnung des Hochschulpersonals gemäß den §§ 3 und 4 an die Hochschulen und Einrichtungen des Landes umzusetzen. Der Minister für Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, mit Einwilligung des Finanzministers im Zeitpunkt der Zusammenführung unbesetzte Planstellen und Stellen der Pädagogischen Hochschulen entsprechend dem sich aus der Überleitung der Studiengänge ergebenden Bedarf an andere Hochschulen umzusetzen. § 50 der Landeshaushaltsordnung bleibt im übrigen unberührt.

(2) Die Haushaltsmittel der Pädagogischen Hochschulen sind den Hochschulen, denen Aufgaben übertragen sind, nach Maßgabe der sich aus der Übertragung der Aufgaben ergebenden Bedürfnisse zuzuweisen.

§ 8 (Fn4)
Überleitungsverordnung

(1) Der Minister für Wissenschaft und Forschung regelt im Benehmen mit dem Ausschuß für Wissenschaft und Forschung des Landtags durch Rechtsverordnung

1. die Übertragung der Aufgaben gemäß § 1 sowie die Überleitung und Einstellung von Studiengängen gemäß § 2 Abs. 1 Sätze 2 und 3,

2. die Überleitung der Studenten der Pädagogischen Hochschulen in die Hochschulen gemäß § 5 Abs. 1 bis 5.

3.

(2) Die Regelungen nach Absatz 1 sollen spätestens zehn Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen werden.

§ 9 (Fn5)
Gemeinsame Organisationskommissionen

§ 10 (Fn5)
Errichtung von Fachbereichen

§ 11 (Fn 10)

(aufgehoben)

Lehrerausbildungskommissionen

§ 12
Prorektor für Lehre und Studium

Im Rektorat der am Sitz der Pädagogischen Hochschule oder der am Standort der Abteilung gelegenen anderen wissenschaftlichen Hochschule ist ein Professor als Prorektor für den Aufgabenbereich Lehre und Studium einschließlich der Lehrerausbildung zu bestimmen. Dieser Prorektor für den Aufgabenbereich Lehre und Studium führt den Vorsitz in der Lehrerausbildungskommission und leitet deren Geschäfte. Er ist Mitglied kraft Amtes im Senat mit beratender Stimme, soweit das Recht der Hochschule keine weitergehende Regelung vorsieht. An Hochschulen ohne Rektorat bestellt der Rektor im Einvernehmen mit dem Senat einen Professor zum Beauftragten für Lehre und Studium; die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend.

§ 13 (Fn 10)

(aufgehoben)

§ 14
Studien- und Prüfungsordnungen

(1) Die Studien- und Diplomprüfungsordnungen der Pädagogischen Hochschulen sind mit der Zusammenführung Recht der Hochschule, auf die der entsprechende Studiengang übergeleitet ist.

(2) Studienzeiten, Studienleistungen, Vor- und Zwischenprüfungen sowie entsprechende Prüfungsleistungen, die an Pädagogischen Hochschulen erbracht worden sind, werden angerechnet.

(3) Personen, die sich an der Pädagogischen Hochschule auf die Promotion oder Habilitation vorbereiten und dies der Pädagogischen Hochschule spätestens drei Monate vor der Zusammenführung angezeigt haben, können übergangsweise bis zum Inkrafttreten der neuen Satzungen nach Absatz 4, längstens jedoch innerhalb von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Zusammenführung die Promotion oder innerhalb von vier Jahren nach dem Zeitpunkt der Zusammenführung die Habilitation nach der Promotions- oder Habilitationsordnung der Pädagogischen Hochschule in der Hochschule durchführen, in der auf Grund der Überleitung der Studiengänge nach § 2 das Fach vertreten ist, in dem die Promotion oder Habilitation angestrebt wird.

(4) Die Hochschulen haben in ihren Promotions- und Habilitationsordnungen zu gewährleisten, daß Promotionen und Habilitationen auch auf dem Gebiet der Didaktik eines Faches durchgeführt werden können.

§ 15 (Fn6)
Neuordnung der Studiengänge

(1) Spätestens nach der Zusammenführung werden an allen Hochschulen für die Lehramtsstudiengänge Studiengangkommissionen gebildet, die auf der Grundlage der Staatlichen Prüfungsordnungen und des neuen Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen in Umsetzung des Hochschulrahmengesetzes für jeden Lehramtsstudiengang einen Vorschlag für eine Studienordnung aufstellen. Für Lehramtsstudiengänge, die sich auf überwiegend gemeinsame Wissenschaftsgebiete beziehen, können gemeinsame Studiengangkommissionen gebildet werden. Der für die Durchführung des Studiengangs zuständige Fachbereich oder die Kommission nach § 13 beschließt über den Vorschlag der Studiengangkommission und legt ihn der Lehrerausbildungskommission zur Entscheidung vor.

(2) Der Studiengangkommission gehören der Vorsitzende sowie Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiter und Studenten im Verhältnis 3:1:2 an. Der Vorsitzende muß Professor sein.

(3) Die Mitglieder der Studiengangkommission werden von den Fachbereichsräten der betroffenen Fachbereiche nach Gruppen getrennt gewählt. Die Lehrerausbildungskommission entscheidet bei fachbereichsübergreifenden Lehramtsstudiengängen, soweit dies erforderlich ist, wie viele Mitglieder die einzelnen Fachbereiche entsenden. Soweit für einen Studiengang der Primarstufe eine Kommission nach § 13 gebildet ist, wählt diese Kommission die Mitglieder. Soweit ein Lehramtsstudiengang auf eine Hochschule übergeleitet wird, in der derselbe Studiengang bereits eingerichtet ist, findet für die Bildung der Studiengangkommission § 11 Abs. 5 Satz 4 entsprechende Anwendung.

(4) Von der Wahl gesonderter Studiengangkommissionen kann abgesehen werden, wenn das für die Wahl zuständige Gremium entsprechend Absatz 2 zusammengesetzt ist und eine Beteiligung anderer Fachbereiche nicht in Betracht kommt.

(5) Die am Sitz der Pädagogischen Hochschule oder die am Standort der Abteilung gelegene andere wissenschaftliche Hochschule stellt nach der Zusammenführung für den Studiengang im Fach Pädagogik eine neue Diplomprüfungsordnung und eine neue Studienordnung auf. Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend.

§ 16
Freie Stellen für das
wissenschaftliche Personal

(1) Bis zum Zeitpunkt der Zusammenführung bleiben freie oder freiwerdende Stellen für das wissenschaftliche Personal an den wissenschaftlichen Hochschulen einschließlich der Gesamthochschulen unbesetzt, soweit sie zu einem wesentlichen Teil der Lehrerausbildung dienen. Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann ausnahmsweise diese Stellen besetzen oder den Hochschulen zur Besetzung freigeben, wenn an der Besetzung der Stellen ein dringendes Interesse besteht.

(2) Bei Inkrafttreten des Gesetzes eingeleitete Berufungs- und Besetzungsverfahren für Stellen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 dürfen nur mit Zustimmung des Ministers für Wissenschaft und Forschung unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 weitergeführt werden.

§ 17
Neuwahlen der Organe
und der Personalräte

(1) Erhöht sich durch die Zusammenführung die Zahl der Wahlberechtigten für die Wahl zu einem Kollegialorgan der Hochschule um mehr als ein Fünftel, so ist das Kollegialorgan unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten nach der Zusammenführung, neu zu wählen. Soweit die zentralen Kollegialorgane neu gewählt werden müssen, sind der Rektor und die Prorektoren, soweit die Kollegialorgane der Fachbereiche neu gewählt werden müssen, sind die Leiter der Fachbereiche und deren Stellvertreter neu zu wählen.

(2) Endet die Wahlzeit von Organen während eines Zeitraumes von vier Monaten vor dem Zeitpunkt der Zusammenführung, so ist die Amtszeit der Mitglieder oder des Funktionsträgers bis zu den Neuwahlen verlängert. Die Neuwahlen haben innerhalb der Frist des Absatzes 1 Satz 1 stattzufinden. Soweit auf Grund der Satzungen der Hochschulen für die Wahlen der nach dieser Vorschrift neuzuwählenden Organe Fristen oder Termine kalendermäßig bestimmt sind, verlängert sich die erste Amtszeit entsprechend.

(3) Der Personalrat einer Hochschule ist neu zu wählen, wenn am Tage nach der Zusammenführung durch die Maßnahmen im Sinne des § 4 die Zahl der regelmäßig Beschäftigten um mehr als ein Fünftel gestiegen ist. § 24 Abs. 2 des Landespersonalvertretungsgesetzes gilt entsprechend.

§ 18
Studentenschaften

(1) Die Studentenschaften der Pädagogischen Hochschulen sind mit dem Zeitpunkt der Zusammenführung aufgelöst.

(2) Unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Monaten nach der Zusammenführung, werden an den Hochschulen, auf die Studiengänge übergeleitet sind, neue Studentenparlamente gewählt, soweit sich durch die Zusammenführung die Zahl der wahlberechtigten Studierenden um mehr als ein Fünftel erhöht. Endet die Wahlzeit der Studentenparlamente der Hochschulen nach Satz 1 während eines Zeitraumes von vier Monaten vor dem Zeitpunkt der Zusammenführung, so ist die Amtszeit der Mitglieder bis zur Neuwahl gemäß Satz 1 verlängert.

(3) Bis zur Neuwahl der Studentenparlamente gemäß Absatz 2 gehören zwei vom Allgemeinen Studentenausschuß der Pädagogischen Hochschulen oder ihrer Abteilung am Standort zu bestimmende Mitglieder des Allgemeinen Studentenausschusses dem Allgemeinen Studentenausschuß der Studentenschaft, in der die Neuwahl stattfindet, als Mitglieder mit beratender Stimme an.

§ 19
Studiengänge der Religionslehre

(1) An den wissenschaftlichen Hochschulen einschließlich der Gesamthochschulen wird ein Lehrangebot gewährleistet, das den Erwerb der Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts ermöglicht.

(2) Vereinbarungen mit den Kirchen regeln die kirchliche Mitwirkung bei der Besetzung von Stellen außerhalb der theologischen Fachbereiche für das wissenschaftliche Personal mit selbständigen Lehraufgaben in den Fächern evangelische Theologie und katholische Theologie, die der Vermittlung der Befähigung zur Erteilung des Religionsunterrichts dienen.

§ 19 a (Fn7)
Übergangsregelungen

(1) Ist die Zuordnung der Studiengänge und des wissenschaftlichen Personals eines Fachbereichs oder, sofern solche nicht gebildet sind, einer Abteilung der Pädagogischen Hochschule nach den §§ 2 Abs. 2 und 3 Abs. 2 zu Fachbereichen zum Zeitpunkt der Zusammenführung nicht erfolgt, besteht der Fachbereich oder die Abteilung der Pädagogischen Hochschule als Fachbereich der am Sitz der Pädagogischen Hochschule oder der am Standort der Abteilung gelegenen anderen wissenschaftlichen Hochschule übergangsweise, längstens bis zum Wirksamwerden des Organisationsplanes nach § 129 WissHG, fort. Die Studiengänge und das wissenschaftliche Personal bleiben dem Fachbereich zugeordnet; die §§ 2, 3 und 8 bleiben unberührt.

(2) Für Fachbereiche nach Absatz 1 gelten übergangsweise die Vorschriften der Pädagogischen Hochschule, soweit die jeweils zuständigen Organe keine andere Regelung treffen.

(3) Die Stellung des Fachbereichs in der Hochschule und seine Vertretung in den zentralen Gremien richtet sich nach den Vorschriften der Hochschulsatzung. Gehören dem Senat und dem Konvent oder den ihnen entsprechenden Hochschulorganen nach der Hochschulsatzung keine Mitglieder aus einem Fachbereich nach Absatz 1 an, entsendet dieser übergangsweise vom Fachbereich nach Gruppen getrennt gewählte Vertreter der in dem zentralen Kollegialorgan nach der Hochschulsatzung vertretenen Gruppen unter entsprechender Anwendung des § 21 Abs. 6 Satz 2 WissHG, soweit die Hochschule keine andere Regelung trifft; die Gesamtzahl der von den Fachbereichen nach Absatz 1 entsandten Vertreter wird durch das Verhältnis der Zahl der neuen Fachbereiche zu den bestehenden bestimmt; übergangsweise vertritt der Dekan den Fachbereich.

(4) Die anderen wissenschaftlichen Hochschulen im Sinne des § 2 Abs. 1 und 4 legen ihren Organisationsplan spätestens zwölf Monate nach dem Zeitpunkt der Zusammenführung vor.

§ 20
Durchführungsvorschriften

Der Minister für Wissenschaft und Forschung erläßt die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften.

§ 21 (Fn8)
Außerkrafttreten von Vorschriften

§ 22
Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft (Fn9).

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Der Ministerpräsident

Der Minister
für Wissenschaft und Forschung

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1978 S. 650, geändert durch Gesetz v. 29. 1. 1980 (GV. NW. S. 84), Art. VII des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes ü. d. wissenschaftl. Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen u. d. Fachhochschulgesetzes sowie Gesetz ü. d. Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen v. 20. 10. 1987 (GV. NW. S. 366), Gesetz über die Hochschulen v. 14.3.2000 (GV. NRW. S. 190).

Aufgehoben durch Artikel 100 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 2

§ 2 geändert durch Gesetz v. 29. 1. 1980 (GV. NW. S. 84); in Kraft getreten am 1. Februar 1980.

Fn 3

§ 3 Abs. 2, § 4, § 5 Abs. 5 und § 6 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 29. 1. 1980 (GV. NW. S. 84); in Kraft getreten am 1. Februar 1980.

Fn 4

§ 8 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 29. 1. 1980 (GV. NW. S. 84); in Kraft getreten am 1. Februar 1980.

Fn 5

§§ 9 und 10 gestrichen mit Wirkung vom 1. Februar 1980 durch Gesetz v. 29. 1. 1980 (GV. NW. S. 84).

Fn 6

§ 15 Abs. 1 geändert durch Art. VII des Gesetzes v. 20. 10. 1987 (GV. NW. S. 366); in Kraft getreten am 22. November 1987.

Fn 7

§ 19 a eingefügt durch Gesetz v. 29. 1. 1980 (GV. NW. S. 84); in Kraft getreten am 1. Februar 1980.

Fn 8

§ 21 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.

Fn 9

GV. NW. ausgegeben am 29. Dezember 1978.

Fn 10

§§ 11 und 13 aufgehoben durch Gesetz v. 14. 3. 2000 (GV. NRW. S. 190); in Kraft getreten am 1. April 2000.



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