Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Regelung der ersten Wahlen zu den Organen der Fachhochschulen


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Regelung der ersten Wahlen zu den Organen
der Fachhochschulen

Vom 15. Januar 1980 (Fn 1)

Aufgrund des § 83 Abs. 1 Satz 2 des Fachhochschulgesetzes vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 964) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für die ersten nach Inkrafttreten des Fachhochschulgesetzes durchzuführenden Wahlen der folgenden Organe oder Funktionsträger der Fachhochschulen nach § 1 Abs. 2 FHG einschließlich entsprechender Nachwahlen:

1. Rektor,

2. Prorektoren,

3. Senat,

4. Konvent,

5. Fachbereichsrat,

6. Dekan,

7. Prodekan.

Erster Abschnitt:
Wahlen zum Senat, Konvent
und Fachbereichsrat

§ 2
Wahlrecht für die Wahlen zum Senat,
Konvent und Fachbereichsrat

(1) Die Hochschulmitglieder (§ 7 Abs. 1 und 2 FHG) haben das aktive und passive Wahlrecht zum Senat und zum Konvent. § 8 Abs. 1 bleibt unberührt. Das Wahlrecht ist getrennt nach Gruppen (§ 9 Abs. 1 FHG) auszuüben. Satz 1 und 2 gelten entsprechend für Fachbereichsmitglieder (§ 22 Abs. 1 Satz 1 FHG).

(2) Wahlberechtigte Mitglieder, die mehreren Gruppen oder mehreren Fachbereichen angehören, haben innerhalb einer Frist von fünf Tagen nach Aufforderung durch den Wahlvorstand diesem gegenüber zu erklären, in welcher Gruppe oder in welchem Fachbereich sie ihr Wahlrecht ausüben wollen; die Erklärung ist unwiderruflich. Studenten, die mehreren Fachbereichen angehören, üben ihr Wahlrecht in dem Fachbereich aus, dem sie aufgrund ihrer Erklärung bei der Einschreibung angehören (§ 43 Abs. 4 FHG).

(3) Hauptberuflich im Sinne von § 7 Abs. 1 und 2 FHG bedeutet eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der allgemein vorgeschriebenen regelmäßigen Arbeitszeit des öffentlichen Dienstes.

§ 3
Zahlenmäßige Stärke der Organe,
Sitzverteilung auf die Gruppen
und Teilgruppen

(1) Die Anzahl der in unmittelbarer Wahl zu wählenden Mitglieder des Senats richtet sich nach § 17 Abs. 3 Nr. 2 erster Halbsatz FHG.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Konvents richtet sich nach der geltenden Hochschulverfassung. Soweit darin mehr als sechzig Mitglieder vorgesehen sind, besteht der künftige Konvent aus sechzig Mitgliedern. Der Anteil der Sitze der einzelnen Gruppen an der Gesamtzahl der Sitze im Konvent richtet sich nach § 19 Abs. 2 FHG. Sofern die sich nach Satz 1 ergebende Zahl kleiner als sechzig ist und auf sie das Verhältnis nach § 19 Abs. 2 FHG nicht anwendbar ist, so ist die nächsthöhere Zahl maßgebend, auf die das Verhältnis anwendbar ist. Die erforderlichen Festlegungen trifft der Wahlvorstand.

(3) Die Zahl der in unmittelbarer Wahl zu wählenden Mitglieder des Fachbereichsrats nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 FHG richtet sich nach den bisher geltenden Bestimmungen. Der Anteil der Sitze der einzelnen Gruppen an der Gesamtzahl der Sitze im Fachbereich richtet sich nach § 24 Abs. 2 Nr. 2 FHG. Ist das dort vorgeschriebene Verhältnis auf diese Zahl nicht anwendbar, so erhöht oder vermindert sich die Gesamtzahl der Mitglieder auf die nächste Zahl, auf die das Verhältnis anwendbar ist. Die erforderlichen Festlegungen trifft der Wahlvorstand. Eine Neuberechnung im Verlauf der Wahlperiode unterbleibt.

(4) Von einer Gruppe nicht in Anspruch genommene Sitze werden mit Ausnahme des in § 24 Abs. 2 Satz 3 FHG vorgesehenen Falles nicht anderweitig besetzt; § 4 Abs. 2 und 3 bleibt unberührt. Von einer der Teilgruppen der Lehrkräfte für besondere Aufgaben, der fachpraktischen Mitarbeiter sowie der weiteren sonstigen Mitarbeiter innerhalb der Gruppe der Mitarbeiter (Teilgruppen) nicht in Anspruch genommene Sitze werden auf die anderen Teilgruppen nach Maßgabe des § 22 Abs. 2 Satz 2 und 3 verteilt.

(5) Der Rektor bestimmt spätestens bis zum 10. März 1980 den Anteil der Sitze der Mitglieder nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 FHG an der Gesamtzahl der der Gruppe der Mitarbeiter im Senat, im Konvent und in den Fachbereichsräten zustehenden Sitze. Im Senat und im Konvent müssen die Teilgruppen mindestens jeweils einen Sitz erhalten, soweit sie an der Fachhochschule vorhanden sind.

§ 4
Entbehrlichkeit von Wahlen

(1) Gehören einer Gruppe oder Teilgruppe nicht mehr wählbare Vertreter an, als ihr Sitze in einem Organ zustehen, so sind die wählbaren Vertreter dieser Gruppe oder Teilgruppe ohne Wahl Mitglieder des entsprechenden Organs. Maßgeblich sind die Verhältnisse in dem in § 9 Abs. 3 Satz 1 bestimmten Zeitpunkt.

(2) Steigt im Falle des Absatzes 1 die Zahl der wählbaren Mitglieder einer Gruppe nach dem Stichtag, so werden die Hinzugekommenen in der Reihenfolge ihres Hinzukommens Mitglieder des Organs, bis die Zahl der für die Gruppe vorgesehenen Sitze erreicht ist. Verlieren Gruppenvertreter, die ohne Wahl Mitglied eines Organs geworden sind, ihre Wählbarkeit zu dem Organ, so gilt Satz 1 für das Nachrücken weiterer Gruppenvertreter entsprechend. Im Fall des § 24 Abs. 2 Satz 3 FHG scheiden bei der Besetzung der der Gruppe der Mitarbeiter zustehenden Sitze durch Vertreter dieser Gruppe die entsprechenden Studenten mit der jeweils niedrigsten Stimmenzahl aus; verringert sich die Zahl der Mitarbeiter, so rücken Studenten nach Maßgabe von § 24 Abs. 2 Satz 3 entsprechend dem Wahlergebnis nach.

(3) Im Falle des § 24 Abs. 2 Satz 2 FHG gehören dem Fachbereichsrat an

1. die wählbaren Professoren ohne Wahl

2. Mitarbeiter und Studenten jeweils mit der Hälfte der Anzahl der wählbaren Professoren nach Abzug des Dekans und des Prodekans.

Sofern die Anzahl der Professoren ohne Dekan und Prodekan ungerade ist, wird bei der Berechnung der Sitze der Mitarbeiter und der Studenten von der nächstniedrigen geraden Zahl ausgegangen. Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung. Erhöht sich danach die Zahl der wählbaren Professoren ohne Dekan und Prodekan, so gehören diese in der Reihenfolge ihres Hinzukommens ohne Wahl dem Fachbereichsrat an, bis die Zahl acht erreicht ist. Entsprechend erhöht sich nach Maßgabe des Wahlergebnisses die Zahl der Mitarbeiter bis auf drei und die Zahl der Studenten bis auf vier. Sinkt die Zahl der wählbaren Professoren im Fachbereichsrat unter acht ab, so vermindert sich die Zahl der den Mitarbeitern und Studenten zustehenden Sitze nach Maßgabe des Satzes 2. Es scheiden jeweils die Mitglieder mit der niedrigsten Stimmenzahl aus.

§ 5
Verbindung der Wahlen

Die Wahlen zum Senat, zum Konvent und zu den Fachbereichsräten werden als verbundene Wahlen gleichzeitig vorbereitet und durchgeführt.

§ 6
Wahlvorstand

(1) Die Wahlen werden durch einen gemeinsamen Wahlvorstand vorbereitet und geleitet.

(2) Der Wahlvorstand besteht aus drei Professoren, drei Mitarbeitern und drei Studenten. Der Wahlausschuß des Konvents bestellt die Mitglieder des Wahlvorstandes und die gleiche Anzahl von Stellvertretern, die der jeweiligen Gruppe angehören und wahlberechtigt sein müssen. Bei der Bestellung sollen die Abteilungen und Fachbereiche angemessen berücksichtigt werden. Auf die in den Wahlvorstand zu Berufenden findet § 8 Abs. 2 FHG Anwendung. Über die Berechtigung einer Ablehnung entscheidet abschließend der Wahlausschuß.

(3) Der Wahlausschuß des Konvents beruft die erste Sitzung des Wahlvorstandes ein, die spätestens eine Woche vor dem in § 3 Abs. 5 genannten Zeitpunkt stattfinden muß. Der Wahlvorstand wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und zwei Stellvertreter; die Gruppen sind zu berücksichtigen. Der Vorsitzende des Wahlvorstandes gibt die Namen der Mitglieder dieses Gremiums und der Stellvertreter unverzüglich in der Fachhochschule bekannt.

(4) Der Wahlvorstand ist ohne Rücksicht auf die Zahl der in den Sitzungen anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder. Der Wahlvorstand fertigt über jede seiner Sitzungen eine Niederschrift an. Sie enthält mindestens Angaben über

1. Ort und Tag der Sitzung,

2. Gegenstand der Beratung und Beschlußfassung,

3. Beratungsergebnisse, Abstimmungsverhältnisse und Beschlüsse.

Die Niederschrift ist mindestens vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Wahlvorstandes zu unterzeichnen.

(5) Hinsichtlich Art, Zeit und Ort von Bekanntmachungen, Aushängungen usw. des Wahlvorstandes sowie für die organisatorische Abwicklung der Arbeit des Wahlvorstandes gelten die Bestimmungen der bisherigen Wahlordnungen, soweit in dieser Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen sind.

§ 7
Unterstützung des Wahlvorstandes

(1) Der Wahlvorstand kann wahlberechtigte Mitglieder der Fachhochschule als Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der Stimmabgabe und Stimmenzählung bestellen. § 6 Abs. 2 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.

(2) Die Fachhochschule hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, insbesondere die notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

§ 8
Aufstellung des Wählerverzeichnisses

(1) Wählen darf nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Gewählt werden darf nur, wer bis zum Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlvorschläge in das Wählerverzeichnis eingetragen ist. Das Wahlrecht ruht bei Gruppenmitgliedern sowie Mitgliedern von Teilgruppen, soweit das Wahlrecht für die jeweilige Teilgruppe berührt ist, im Falle von § 4 Abs. 1 bei der Wahl zu dem entsprechenden Organ.

(2) Der Wahlvorstand stellt für die einzelnen Wahlen ein Verzeichnis der Wahlberechtigten auf (Wählerverzeichnis). Das Wählerverzeichnis ist jeweils nach Gruppen und gegebenenfalls nach Teilgruppen sowie bei den Wahlen zu den Fachbereichsräten zusätzlich nach Fachbereichen zu gliedern. Der Wahlvorstand hat bis zum Abschluß der Stimmabgabe das Wählerverzeichnis auf dem laufenden zu halten und zu berichtigen.

(3) Das Wählerverzeichnis oder eine Abschrift ist zusammen mit dem Text dieser Verordnung spätestens bei Bekanntgabe des Wahlausschreibens bis zum Abschluß der Stimmabgabe zur Einsicht auszulegen; erfolgt eine frühere Auslegung, so ist dies unter Angabe von Zeit und Ort für die Einsichtnahme bekanntzumachen; § 9 Abs. 2 Nr. 3 bleibt unberührt. Jedes wahlberechtigte Mitglied der Fachhochschule kann beim Wahlvorstand schriftlich oder zur Niederschrift bis spätestens 12.00 Uhr am dritten Tag vor der Wahl Einspruch gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses einlegen. Richtet sich der Widerspruch gegen die Eintragung Dritter, so sollen diese vom Wahlvorstand über den Einspruch unterrichtet und am weiteren Verfahren beteiligt werden. Die Entscheidung des Wahlvorstandes über den Einspruch und die Bekanntgabe der Entscheidung an den Einspruchsführer erfolgen unverzüglich, spätestens jedoch bis zum Beginn der Stimmabgabe. Ist der Einspruch begründet, hat der Wahlvorstand das Wählerverzeichnis zu berichtigen.

§ 9
Wahlausschreiben

(1) Der Wahlvorstand soll spätestens am 1. April 1980 das Wahlausschreiben erlassen. Es ist mindestens vom Vorsitzenden sowie seinen Stellvertretern oder je einem Mitglied der einzelnen Gruppen des Wahlvorstandes zu unterzeichnen. Das Wahlausschreiben ist am Tage seines Erlasses bekanntzumachen und muß vom Tage seines Erlasses bis zum Abschluß der Stimmabgabe aushängen. Offenbare Unrichtigkeiten des Wahlausschreibens können vom Wahlvorstand jederzeit berichtigt werden.

(2) Das Wahlausschreiben muß enthalten

1. Ort und Tag seines Erlasses,

2. die Zahl der für die einzelnen Organe zu wählenden Mitglieder, getrennt nach Gruppen und Teilgruppen,

3. Zeit und Ort für die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und diese Wahlordnung,

4. die Mitteilung, in welchen Gruppen und Teilgruppen eine Wahl voraussichtlich entfällt, weil die Zahl der Wahlberechtigten die Zahl der der Gruppe zustehenden Sitze nicht übersteigt,

5. den Hinweis, daß nur derjenige das Wahlrecht hat, der in das Wählerverzeichnis eingetragen ist,

6. den Hinweis auf die Möglichkeit, Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einzulegen, die Form und die Fristen für diese Einsprüche,

7. die Zahl der für die Wahlvorschläge jeweils erforderlichen Unterschriften,

8. die Aufforderung, unter Verwendung der vorgeschriebenen Vordrucke, deren Bezugsstelle anzugeben ist, innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens Wahlvorschläge beim Wahlvorstand einzureichen; der letzte Tag der Einreichungsfrist ist anzugeben,

9. den Hinweis, daß jedes Hochschulmitglied für die Wahl des betreffenden Organs nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden darf,

10. den Hinweis, daß jedes Hochschulmitglied jeweils nur einen Wahlvorschlag für die Wahl zu einem Organ unterzeichnen darf,

11. den Hinweis, daß nur fristgerecht eingereichte Wahlvorschläge berücksichtigt werden und daß nur gewählt werden kann, wer in einen solchen Wahlvorschlag aufgenommen ist,

12. den Ort, an dem die Wahlvorschläge bekannt gegeben werden,

13. den Ort und die Zeit der Stimmabgabe,

14. die Regelungen für die Briefwahl mit Angabe der Frist für Briefwahlanträge und der Stelle, an die solche Anträge zu richten sind,

15. den Ort und die Zeit der Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird,

16. den Hinweis, daß das Wahlausschreiben innerhalb von sieben Werktagen nach seinem Erlaß hinsichtlich der Sitzverteilung und der Notwendigkeit von Wahlen in den einzelnen Gruppen und Teilgruppen berichtigt werden kann.

(3) Ergibt sich innerhalb von fünf Tagen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens aufgrund von notwendigen Berichtigungen des Wählerverzeichnisses eine andere Sitzverteilung oder das Erfordernis oder die Entbehrlichkeit von Wahlen für bestimmte Gruppen oder Teilgruppen abweichend vom Wahlausschreiben, so ergänzt der Wahlvorstand das Wahlausschreiben durch einen entsprechenden Nachtrag. Dieser Nachtrag ist spätestens am siebten Werktag nach dem Erlaß des Wahlausschreibens zu erlassen und bekanntzugeben. Absatz 2 Nr. 1, 2 und 4 gilt entsprechend.

§ 10
Wahlvorschläge

(1) Die Wahlvorschläge sind gesondert für die Wahl der einzelnen Organe und getrennt nach Gruppen innerhalb von zwei Wochen nach dem Erlaß des Wahlausschreibens beim Wahlvorstand einzureichen.

(2) Die Wahlvorschläge sollen möglichst doppelt so viele Bewerber enthalten, wie der Gruppe Sitze in dem jeweiligen Organ zustehen. Die Wahlvorschläge für den Senat und für den Konvent sollen möglichst so gestaltet sein, daß eine angemessene Vertretung der Fachbereiche in diesen Gremien sichergestellt ist. Die Wahlvorschläge für die Gruppe der Mitarbeiter sollen Bewerber der Teilgruppen enthalten, deren Vertretung in dem zu wählenden Organ gemäß § 3 Abs. 5 vorgesehen ist, und müssen insoweit die Bewerber nach Teilgruppen getrennt aufführen; dies gilt nicht, soweit die Vertreter von Teilgruppen einem Organ ohne Wahl angehören. Eine Verbindung von Wahlvorschlägen derselben Gruppe jeweils für die Wahl zum Konvent und zum Senat ist zulässig; müssen die Bewerber nach Teilgruppen getrennt aufgeführt werden, so gilt die Verbindung nur für die jeweiligen Teilgruppen.

(3) Wahlvorschläge können nur von wahlberechtigten Hochschulmitgliedern der jeweiligen Gruppe, für die Wahlen der Fachbereichsräte darüber hinaus nur von wahlberechtigten Mitgliedern des jeweiligen Fachbereichs unterzeichnet werden. Ist ein Wahlvorschlag auch von nichtvorschlagsberechtigten Personen unterzeichnet worden, so werden diese gestrichen. Jeder Vorschlagsberechtigte kann für jede der einzelnen Wahlen rechtswirksam nur einen Vorschlag unterzeichnen. Hat ein Vorschlagsberechtigter für eine der einzelnen Wahlen mehrere Wahlvorschläge unterzeichnet, zählt seine Unterschrift nur auf dem zuerst eingegangenen oder als zuerst eingegangen geltenden Wahlvorschlag; auf den weiteren Wahlvorschlägen wird sie gestrichen.

(4) Für die Wahlen dürfen nur wählbare Hochschulmitglieder der jeweiligen Gruppe, der jeweiligen Teilgruppen und für die Wahlen der Fachbereichsräte darüber hinaus nur Mitglieder des jeweiligen Fachbereichs vorgeschlagen werden. Jeder Bewerber darf für jede der einzelnen Wahlen nur in einem Wahlvorschlag benannt werden. Wird ein Bewerber in mehreren Wahlvorschlägen benannt, so gilt der zuerst eingegangene oder der als zuerst eingegangen geltende Wahlvorschlag. In den übrigen Wahlvorschlägen wird der Bewerber gestrichen.

(5) Wahlvorschläge, die den Vorschriften von Absatz 4 Satz 1 oder des § 11 Abs. 2 nicht entsprechen oder nicht fristgerecht eingereicht werden, sind ungültig.

§ 11
Inhalt der Wahlvorschläge

(1) Jeder Wahlvorschlag muß folgende Angaben enthalten:

1. Die Wahl, für die die Bewerber benannt werden,

2. die Gruppe und die Teilgruppe, für die die Bewerber benannt werden,

3. Name, Vorname, Gruppen-, Teilgruppen- und Fachbereichszugehörigkeit sowie bei Studenten die Matrikelnummer der Bewerber,

4. im Falle einer Verbindung von Wahlvorschlägen einander entsprechende Erklärungen hierüber in den betroffenen Listen.

(2) Jeder Wahlvorschlag muß von mindestens zwei vom Hundert, wenigstens aber von zwei und höchstens fünfundzwanzig Vorschlagsberechtigten für die jeweilige Wahl unter Angabe der Gruppen- und Fachbereichszugehörigkeit gültig unterzeichnet sein. Dem Wahlvorschlag muß die schriftliche Zustimmungserklärung des Vorgeschlagenen beiliegen.

(3) Die Namen der einzelnen Bewerber sind auf dem Wahlvorschlag untereinander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern zu versehen. Müssen die Bewerber nach Teilgruppen getrennt aufgeführt werden, so gilt Satz 1 hierfür entsprechend mit der Maßgabe, daß die fortlaufende Numerierung bei jeder Teilgruppe neu beginnt. Die Wahlvorschläge sollen auf Vordrucken abgegeben werden, die der Wahlvorstand ausgibt. Dem Wahlvorschlag soll zu entnehmen sein, welche der Unterzeichner zur Vertretung gegenüber dem Wahlvorstand und zur Entgegennahme von Erklärungen und Entscheidungen des Wahlvorstandes berechtigt sind. Fehlt eine Angabe hierüber, gilt derjenige Unterzeichner als berechtigt, der an erster Stelle steht.

(4) Wahlvorschläge können mit einem Kennwort versehen werden.

§ 12
Behandlung der Wahlvorschläge

(1) Die nach den bisher gültigen Wahlordnungen zuständigen, im Wahlausschreiben näher bezeichneten Stellen nehmen die Wahlvorschläge gegen Empfangsbescheinigung entgegen. Auf den Wahlvorschlägen und den Empfangsbescheinigungen sind Tag und Uhrzeit des Eingangs zu vermerken. Dies gilt entsprechend, wenn ein berichtigter Wahlvorschlag erneut eingereicht wird.

(2) Der Wahlvorstand hat die Wahlvorschläge unverzüglich zu prüfen. Stellt er Mängel fest, regt er unverzüglich unter Rückgabe des Wahlvorschlags die fristgerechte Berichtigung der zu bezeichnenden Mängel an; die Frist für die Vorlage berichtigter Wahlvorschläge endet zu dem in § 13 Abs. 1 bestimmten Zeitpunkt. Stellt der Wahlvorstand Ungültigkeit fest, gibt er den Wahlvorschlag unverzüglich unter Angabe der Gründe zurück und regt die Einreichung eines ordnungsgemäßen neuen Wahlvorschlags innerhalb der Einreichungsfrist an. Mängelrüge und Anregung sollen gegenüber den vertretungsberechtigten Vorschlagenden schriftlich ausgesprochen werden.

§ 13
Nachfrist für das Einreichen
von Wahlvorschlägen

(1) Ist nach Ablauf der Einreichungsfrist für die einzelnen Wahlen jeweils nicht mindestens ein gültiger Wahlvorschlag für eine Gruppe oder Teilgruppe eingegangen, so gibt der Wahlvorstand sofort bekannt, für welche Wahl und für welche Gruppe oder Teilgruppe kein Wahlvorschlag vorliegt. Das gleiche gilt, wenn die Wahlvorschläge für eine der einzelnen Wahlen und Gruppen oder Teilgruppen insgesamt weniger Bewerber benennen, als dieser Gruppe oder Teilgruppe in dem Organ zustehen. Der Wahlvorstand fordert unter Hinweis auf die Folgen zur Einreichung von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von fünf Werktagen auf. § 12 mit Ausnahme von § 12 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz gilt entsprechend.

(2) Geht für die Gruppe der Professoren bei den Wahlen zum Senat und zu den Fachbereichsräten jeweils auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag ein oder werden so wenige Kandidaten benannt, daß die vorgeschriebene Zahl der Vertreter dieser Gruppe nicht erreicht werden kann, so ist die Wahl zu dem jeweiligen Organ auszusetzen. Dies ist unverzüglich bekanntzugeben und dem Rektor mitzuteilen. Der Rektor berichtet unverzüglich dem Minister für Wissenschaft und Forschung.

(3) Geht im übrigen auch innerhalb der Nachfrist kein gültiger Wahlvorschlag ein oder benennen die Wahlvorschläge für eine der einzelnen Wahlen und Gruppen oder Teilgruppen insgesamt weniger Bewerber, als dieser Gruppe oder Teilgruppe in dem Organ zustehen, gibt der Wahlvorstand dies unverzüglich unter Hinweis auf die Folgen nach § 3 Abs. 4 bekannt.

§ 14
Bezeichnung der Wahlvorschläge

Der Wahlvorstand versieht die gültigen Wahlvorschläge der Gruppen in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern (Vorschlag 1 usw.). Bei berichtigten Wahlvorschlägen ist der Zeitpunkt des Eingangs des berichtigten Wahlvorschlags maßgebend. Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, so entscheidet das Los über die Reihenfolge.

§ 15
Wahlsystem

(1) Der Wahlvorstand stellt fest, ob die Gruppenvertreter der einzelnen Organe nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl oder nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl zu wählen sind.

(2) Die personalisierte Verhältniswahl wird aufgrund lose gebundener Listen durchgeführt. Sie findet statt, wenn je Wahl und Gruppe oder Teilgruppe mehrere gültige Wahlvorschläge eingegangen sind.

(3) Nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) ist zu wählen, wenn je Wahl und Gruppe oder Teilgruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist oder wenn nur ein Vertreter einer Gruppe oder Teilgruppe zu wählen ist.

§ 16
Wahlbekanntmachung

(1) Unverzüglich nach Ablauf der in § 10 oder in § 13 genannten Frist, spätestens jedoch am vierten Werktag vor Beginn der Stimmabgabe erfolgt die Wahlbekanntmachung durch den Wahlvorstand. Diese enthält

1. die Aufforderung zur Stimmabgabe mit dem Hinweis auf den Wahlzeitraum, die Wahlräume und auf die Tageszeiten für die Stimmabgabe,

2. die Regelungen für die Stimmabgabe,

3. die zugelassenen Wahlvorschläge einschließlich der Bezeichnung verbundener Wahlvorschläge,

4. den Hinweis, zu welchem Organ in welcher Gruppe oder Teilgruppe eine Wahl entfällt, weil der Gruppe oder Teilgruppe nicht mehr wählbare Mitglieder angehören, als ihr Sitze in dem Organ zustehen.

(2) Die Wahlbekanntmachung ist auch vor und in den Wahllokalen auszuhängen. Der Aushang erfolgt bis zum Ablauf der Stimmabgabe.

(3) Für die Unterzeichnung der Wahlbekanntmachung gilt § 9 Abs. 1 Satz 2.

§ 17
Ausübung des Wahlrechts

(1) Gewählt werden kann nur, wer in einem gültigen Wahlvorschlag benannt ist.

(2) Die Stimmabgabe soll spätestens drei Wochen nach Ablauf der Frist nach § 10 Abs. 1 erfolgen.

(3) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Für die einzelnen Wahlen und Gruppen werden unterschiedliche Stimmzettel verwendet; im übrigen müssen die jeweiligen Stimmzettel gleich beschaffen sein. Das gilt auch für die Wahlumschläge.

(4) Bei Verhältniswahl sind auf dem Stimmzettel die Wahlvorschläge in der Reihenfolge der ihnen zugeteilten Ordnungsnummern abzudrucken. Die Namen und Vornamen der Bewerber sind entsprechend der Reihenfolge im eingereichten Wahlvorschlag aufzuführen. Der Stimmzettel muß Raum für das Ankreuzen der einzelnen Bewerber des Wahlvorschlags vorsehen. Das Kennwort der Liste ist gegebenenfalls als Zusatz aufzuführen.

(5) Bei Mehrheitswahl findet Absatz 4 entsprechende Anwendung.

(6) Auf dem Stimmzettel ist deutlich darauf hinzuweisen, wie viele Bewerber höchstens anzukreuzen sind. Bei Verhältniswahl ist zusätzlich darauf hinzuweisen, daß die Stimme für einen Bewerber auch zugunsten der gesamten Liste gezählt wird.

(7) Jeder Wahlberechtigte hat seine Stimme oder Stimmen auf dem Stimmzettel durch Ankreuzen an der neben dem Namen der Bewerber hierfür vorgesehenen Stelle persönlich abzugeben.

(8) Jeder Wahlberechtigte hat bei Verhältniswahl für jede Wahl jeweils nur eine Stimme. Mit der Entscheidung für einen Bewerber einer Liste wird zugleich auch die Liste insgesamt gewählt.

(9) Abweichend von Absatz 8 Satz 1 haben die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Mitarbeiter, soweit die Wahl von Vertretern mehrerer Teilgruppen vorgesehen ist (§ 3 Abs. 5) und soweit diese Wahl als Verhältniswahl durchgeführt wird, je Wahl und Teilgruppe eine Stimme; im übrigen gilt Absatz 10. § 8 Abs. 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Stimmen können für die Kandidaten verschiedener Wahlvorschläge abgegeben werden.

(10) Bei Mehrheitswahl in einer Gruppe oder Teilgruppe hat der Wahlberechtigte je Wahl soviele Stimmen, wie Sitze auf die Gruppe oder Teilgruppe entfallen. Für die wahlberechtigten Mitglieder der Gruppe der Mitarbeiter gilt dies für jede Teilgruppe, für die Mehrheitswahl stattfindet; im übrigen bleibt Absatz 9 unberührt.

(11) Ungültig sind insbesondere Stimmzettel, die

a) nicht in einem Wahlumschlag abgegeben sind,

b) nicht auf einem vom Wahlvorstand ausgegebenen Vordruck abgegeben sind,

c) aus denen sich der Wille des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,

d) die besondere, nicht in Absatz 3 bis 6 vorgesehene Merkmale, Zusätze oder einen Vorbehalt enthalten,

e) auf dem mehr Stimmen abgegeben sind, als dem Wahlberechtigten im einzelnen zustehen.

(12) Mehrere in einem Wahlumschlag für eine Wahl enthaltene Stimmzettel, die gleichlauten, werden als ein Stimmzettel gewertet.

§ 18
Wahlhandlung

(1) Der Wahlvorstand bestimmt für jeden Wahlraum einen Wahlleiter und seinen Stellvertreter, die Mitglieder des Wahlvorstandes oder deren Stellvertreter sein müssen, sowie Wahlhelfer. Der Wahlleiter sorgt für einen ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl. Über die Wahlhandlung und besondere Vorkommnisse fertigt der Wahlleiter ein Protokoll an.

(2) Der Wahlvorstand trifft Vorkehrungen, daß der Wähler den Stimmzettel im Wahlraum unbeobachtet kennzeichnen und in den dazugehörigen Wahlumschlag legen kann. Für die Aufnahme der Umschläge sind Wahlurnen zu verwenden. Vor Beginn der Stimmabgabe hat der Wahlleiter festzustellen, daß die Wahlurnen leer sind, und sie zu verschließen. Sie müssen so eingerichtet sein, daß die eingeworfenen Umschläge nicht vor Öffnung der Urne entnommen werden können. Die Stimmabgabe kann nach einzelnen Wahlen und Gruppen getrennt durchgeführt werden. Die Verwendung getrennter Wahlurnen ist zulässig.

(3) Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist, müssen mindestens der Wahlleiter oder sein Stellvertreter und ein weiterer Wahlhelfer anwesend sein. Es dürfen nicht ausschließlich Mitglieder einer Gruppe anwesend sein.

(4) Vor Einwurf des Wahlumschlages in die Urne ist festzustellen, ob der Wähler im Wählerverzeichnis eingetragen ist. Ist dies der Fall, übergibt der Wähler die Umschläge dem mit der Entgegennahme der Wahlumschläge betrauten Mitglied des Wahlvorstandes oder dem Wahlhelfer, der sie in Gegenwart des Wählers ungeöffnet in die entsprechenden Wahlurnen legt. Die Stimmabgabe ist im Wählerverzeichnis zu vermerken. Der Nachweis der Identität kann bei Zweifeln gefordert werden. Hatte der Wähler Briefwahl beantragt, so setzt die Stimmabgabe die Vorlage des Wahlscheins voraus.

(5) Wird die Wahlhandlung unterbrochen, so hat der Wahlleiter für die Zwischenzeit die Wahlurnen so zu verschließen und aufzubewahren, daß der Einwurf oder die Entnahme von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses unmöglich ist. Bei Wiedereröffnung der Wahl hat sich der Wahlleiter davon zu überzeugen, daß der Verschluß unversehrt ist.

(6) Der Wahlleiter sorgt dafür, daß die Wahlurnen nach Beendigung der Stimmabgabe versiegelt werden. Der Wahlvorstand veranlaßt, daß die Wahlurnen unverzüglich zur zentralen Stimmenauszählung abgeholt werden.

(7) Die Wahlberechtigten dürfen im Wahllokal weder durch Aushänge noch durch persönliche Anreden hinsichtlich ihrer Stimmabgabe beeinflußt werden. § 16 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 19
Briefwahl

(1) Jeder Wahlberechtigte kann von der Möglichkeit der Briefwahl Gebrauch machen, wenn er dies beim Wahlvorstand in der durch das Wahlausschreiben festgesetzten Frist persönlich oder durch einen entsprechend ausgewiesenen Beauftragten beantragt. § 18 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend. Dem Wahlberechtigten sind jeweils ein Stimmzettel mit Wahlumschlag, ein größerer Freiumschlag, der die Anschrift des Wahlvorstandes und als Absender den Namen und die Anschrift des Wahlberechtigten sowie den Vermerk ,,schriftliche Stimmabgabe" trägt, eine Briefwahlerläuterung und ein Wahlschein auszuhändigen oder zu übersenden. Der Wahlvorstand hat die Aushändigung oder Übersendung im Wählerverzeichnis zu vermerken.

(2) Der Wahlberechtigte übt sein Wahlrecht aus, indem er die von ihm ausgefüllten Stimmzettel in die jeweiligen Wahlumschläge gibt und zusammen mit dem Wahlschein in dem Freiumschlag dem Wahlvorstand so rechtzeitig übergibt oder übersendet, daß der Umschlag vor Abschluß der Stimmabgabe vorliegt.

(3) Unmittelbar vor Beginn der Stimmenauszählung entnehmen mindestens drei Mitglieder des Wahlvorstandes oder zwei Mitglieder des Wahlvorstandes und ein Wahlhelfer, die nicht einer Gruppe angehören dürfen, die Wahlumschläge den bis zu diesem Zeitpunkt eingegangenen und noch verschlossenen Briefumschlägen und legen sie nach Vermerk der Stimmabgabe im Wählerverzeichnis ungeöffnet in die Wahlurnen.

(4) Nach Abschluß der Stimmabgabe eingehende Briefumschläge hat der Wahlvorstand mit einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs ungeöffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen.

§ 20
Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Unverzüglich nach Abschluß der Wahlen nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor und stellt das Wahlergebnis fest.

(2) Nach Öffnung der Wahlurnen vergleicht der Wahlvorstand die Zahl der in der Wahlurne enthaltenen Wahlumschläge mit der Zahl der nach dem Wählerverzeichnis abgegebenen Stimmen und prüft die Gültigkeit der Stimmzettel. Über die Gültigkeit oder Ungültigkeit von Stimmzetteln, die zu Zweifeln Anlaß geben, beschließt der Wahlvorstand. Der Beschluß wird jeweils auf den Stimmzetteln vermerkt. Die Stimmzettel werden mit fortlaufenden Nummern versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufbewahrt.

(3) Der Wahlvorstand zählt im Falle der Verhältniswahl die auf jede Liste und innerhalb jeder Liste auf die einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen zusammen. Bei Listenverbindungen sind auch die auf die jeweils verbundenen Listen insgesamt entfallenen Stimmen zusammenzuzählen.

(4) Der Wahlvorstand zählt im Falle der Mehrheitswahl die auf jeden einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen zusammen.

(5) Die für die einzelnen Teilgruppen gemachten Wahlvorschläge gelten bei der Feststellung des Wahlergebnisses als gesonderte Wahlvorschläge. Absatz 3 Satz 2 gilt bei Listenverbindungen der Gruppe der Mitarbeiter nur für die als eigene Listen geltenden Wahlvorschläge für die jeweilige Teilgruppe.

§ 21
Wahlniederschrift

(1) Sofort nach Feststellung des Wahlergebnisses fertigt der Wahlvorstand eine Niederschrift über das Wahlergebnis an; für die Unterzeichnung gilt § 9 Abs. 1 Satz 2.

(2) Die Niederschrift muß, getrennt nach Wahlen, Gruppen und Teilgruppen enthalten

1. die Summe der abgegebenen Stimmen,

2. die Summen der abgegebenen gültigen sowie ungültigen Stimmen,

3. im Falle der Listenwahl die Zahl der auf jede Liste entfallenen gültigen Stimmen einschließlich der bei Listenverbindungen auf die beteiligten Listen entfallenen gültigen Stimmen,

4. die Errechnung der Sitzverteilung auf die Listenverbindungen und Listen,

5. die Zahl der innerhalb der Listen auf die einzelnen Bewerber entfallenen gültigen Stimmen sowie die endgültige Reihenfolge der Kandidaten auf den einzelnen Listen,

6. im Falle der Mehrheitswahl die Zahl der auf jeden Bewerber entfallenen gültigen Stimmen,

7. die Namen der gewählten Bewerber,

8. im Falle von § 25 Abs. 1 Buchstabe c und d einen Hinweis auf die Nachwahl.

(3) Besondere Vorkommnisse bei der Wahlhandlung oder der Feststellung des Wahlergebnisses sind in der Niederschrift zu vermerken.

§ 22
Ermittlung der gewählten Vertreter
bei Verhältniswahl

(1) Die Summe der auf die einzelnen Vorschlagslisten oder Listenverbindungen jeder Gruppe oder Teilgruppe entfallenen gültigen Stimmen werden nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe oder Teilgruppe zustehenden Sitze verteilt sind. Reicht die Anzahl der Sitze bei gleichen Höchstzahlen nicht aus, so entscheidet das Los.

(2) Enthält eine Liste weniger Bewerber, als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Listen derselben Gruppe oder Teilgruppe in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu. Enthalten die Listen für eine Teilgruppe insgesamt weniger Bewerber, als ihr in dem Organ Sitze zustehen, so fallen die überschüssigen Sitze den anderen Teilgruppen in der Reihenfolge zu, die sich ergibt, wenn auf die Summen der für die anderen Teilgruppen jeweils Wahlberechtigten das Verfahren nach Absatz 1 angewandt wird. Für die weitere Verteilung der Sitze innerhalb der Teilgruppen finden die Vorschriften dieses Paragraphen und des § 23 entsprechende Anwendung.

(3) Bei Listenverbindungen gelten für die Verteilung der Sitze auf die verbundenen Listen Absatz 1 und 2 entsprechend.

(4) Die Reihenfolge der Bewerber innerhalb einer Liste richtet sich nach der jeweils höchsten Zahl der auf sie entfallenen gültigen Stimmen; bei Bewerbern mit gleicher Stimmenzahl und bei Bewerbern, auf die keine Stimmen entfallen sind, ist die Reihenfolge im Wahlvorschlag maßgebend. Gewählt sind so viele Bewerber in der nach Satz 1 ermittelten Reihenfolge, wie der Gruppe oder Teilgruppe zustehen.

§ 23
Ermittlung der gewählten Vertreter
bei Mehrheitswahl

Im Fall der Mehrheitswahl sind die Bewerber einer Gruppe oder Teilgruppe in der in der Reihenfolge der jeweils höchsten auf sie entfallenen Zahl der gültigen Stimmen gewählt. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Sind für eine Teilgruppe weniger Bewerber benannt, als ihr Sitze zustehen, so findet § 22 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.

§ 24
Benachrichtigung
der gewählten Bewerber

(1) Der Wahlvorstand benachrichtigt die Gewählten schriftlich von ihrer Wahl.

(2) Der Wahlvorstand gibt die Namen der Gewählten bekannt. Der Aushang erstreckt sich über zwei Wochen.

(3) Je eine Niederschrift über die Wahl zu den einzelnen Organen gibt der Wahlvorstand zu den Unterlagen der jeweiligen Organe.

§ 25
Nachwahlen

(1) Eine Nachwahl findet statt, wenn und soweit

a) die in den geltenden Verfassungen hierfür vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind,

b) die erste Amtszeit der studentischen Mitglieder abgelaufen ist,

c) eine Wahl nicht durchgeführt worden ist, weil das Wahlverfahren aufgrund eines Beschlusses des Wahlvorstandes wegen eines Verstoßes gegen die Wahlrechtsvorschriften unterbrochen ist,

d) die Zahl der abgegebenen Stimmen die Zahl der Wahlteilnehmer in einem Umfang übersteigt, daß Auswirkungen auf die Sitzverteilung nicht ausgeschlossen werden können,

e) aufgrund einer Wahlprüfung die Wahl für ungültig erklärt wird.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstabe c und d leitet der Wahlvorstand unverzüglich die Nachwahl ein; mit der Durchführung kann vor Abschluß der verbundenen Wahl begonnen werden. Die Nachwahl ist auf die betroffenen Gruppen zu beschränken. Im übrigen finden auf die Nachwahlen die Vorschriften dieser Verordnung Anwendung. Im Wahlausschreiben ist der Grund für die Nachwahlen bekanntzugeben. Der Wahlausschuß kann durch Beschluß, der öffentlich bekanntzugeben ist, von dieser Verordnung abweichende Bestimmungen über Fristen und andere Zeitangaben sowie über Bekanntmachungen treffen, soweit gewährleistet ist, daß die Betroffenen ausreichend Gelegenheit erhalten, von dem Wahlausschreiben und der Wahlbekanntmachung Kenntnis zu nehmen sowie Einsprüche und Vorschläge einzureichen.

§ 26
Veränderungen in der Gruppen-
zugehörigkeit

Ändert sich die Gruppenzugehörigkeit des Mitglieds eines Organs oder ergibt sich nachträglich, daß bei der Eintragung ins Wählerverzeichnis von einer falschen Gruppenzugehörigkeit des Mitglieds eines Organs ausgegangen wurde, so scheidet das entsprechende Mitglied aus dem Organ aus. Die Regelungen über den Eintritt von Ersatzmitgliedern finden Anwendung.

§ 27
Wahlprüfung

(1) Jeder Wahlberechtigte kann innerhalb von vierzehn Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben. Der Einspruch ist nur zulässig, wenn er nicht offensichtlich unbegründet ist oder wenn aufgrund des behaupteten Sachverhalts Auswirkungen auf die Sitzverteilung nicht ausgeschlossen werden können.

(2) Über Einsprüche entscheidet der Wahlausschuß des neu gewählten Konvents.

(3) Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erachtet, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen.

(4) Die Wahl ist ganz oder teilweise für ungültig zu erklären, wenn wesentliche Bestimmungen über die Wahlvorbereitung, die Sitzverteilung. das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verletzt worden sind, es sei denn, daß dies sich nicht auf die Sitzverteilung ausgewirkt hat.

§ 28
Aufbewahrung der Wahlunterlagen

Für die Aufbewahrung der Wahlunterlagen gelten die bisherigen Vorschriften fort.

Zweiter Abschnitt:
Wahl des Rektors, der Prorektoren,
der Dekane und Prodekane

§ 29
Bildung des Wahlvorstandes

(1) Für die Wahl des Rektors und der Prorektoren bildet der Konvent unverzüglich nach seiner Bildung aus seiner Mitte einen Wahlvorstand, der aus einem Mitglied der Gruppe der Professoren als Vorsitzendem und je einem Mitglied der Gruppe der Mitarbeiter und der Gruppe der Studenten besteht; es ist jeweils ein Stellvertreter zu benennen. Der Vertreter der jeweiligen Gruppe im Wahlvorstand wird von den anwesenden Mitgliedern der betreffenden Gruppe im Konvent mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt; die Abstimmung ist offen. § 6 Abs. 2 Satz 4 und 5, Abs. 3 Satz 2 und 3, Abs. 4 und 5 sowie § 7 gelten entsprechend.

(2) Der Wahlvorstand leitet die Wahl des Rektors und der Prorektoren im Konvent.

§ 30
Wahl des Rektors

(1) Der Senat ist unverzüglich nach seiner Bildung und gegebenenfalls jeweils unverzüglich nach den Wahlversammlungen des Konvents einzuberufen, um über die Wahlvorschläge für die Rektorwahl gemäß § 15 Abs. 4 FHG oder im Falle von § 15 Abs. 4 Satz 3 FHG darüber zu beschließen, ob ein neuer Vorschlag des Senats für die Rektorwahl vorgelegt werden soll. Einladungen und Beschlüsse des Senats erfolgen nach den Bestimmungen der geltenden Verfassung und gegebenenfalls der Geschäftsordnung.

(2) Der Senat übermittelt dem Wahlvorstand des Konvents jeweils unverzüglich seinen Beschluß Der Wahlvorstand lädt unverzüglich die Mitglieder des Konvents und die Kandidaten unter Einhaltung einer Ladungsfrist von mindestens einer Woche zur Wahlversammlung ein. Zugleich mit der Versendung sind die Wahlvorschläge in der Fachhochschule bekanntzumachen; dabei ist der Wahltermin anzugeben.

(3) Die Wahlversammlung findet jeweils in der zweiten Woche nach der Beschlußfassung des Senats statt. Sie wird vom Wahlvorstand geleitet. In der Wahlversammlung stellen sich die Kandidaten dem Konvent vor.

(4) Bewerbervorschläge im Senat werden schriftlich abgegeben und müssen von mindestens zwei Mitgliedern des Senats unterzeichnet sein. Jedes Senatsmitglied darf nur auf einem Vorschlag unterzeichnen. Der Vorschlag darf nur einen Bewerber enthalten und muß mit einer Erklärung des Bewerbers versehen sein, daß er mit der Kandidatur einverstanden ist und im Falle der Wahl bereit ist, das Amt anzutreten. Am Ende einer Aussprache beschließt der Senat darüber, ob er dem Konvent einen oder zwei Bewerber vorschlagen will. Die Stimmabgabe ist geheim und erfolgt mittels Stimmzettel in einem Wahlumschlag. Auf den Stimmzetteln sind die Namen der Vorgeschlagenen in alphabetischer Reihenfolge aufzuführen. Jedes Senatsmitglied hat eine Stimme. Benannt sind die Bewerber, die die höchste Stimmenzahl auf sich vereinigen, in der Reihenfolge der Stimmenzahl. Bei gleicher Stimmenzahl findet Stichwahl statt.

(5) Die Wahl im Konvent ist geheim. Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels in einem Wahlumschlag ausgeübt. Briefwahl findet nicht statt. Ist dem Konvent ein Bewerber zur Wahl vorgeschlagen, so ist auf den Stimmzetteln mit Ja oder Nein zu stimmen. Sind dem Konvent mehrere Bewerber vorgeschlagen, so hat jedes Mitglied des Konvents eine Stimme, die es durch Ankreuzen neben dem Namen des jeweiligen Bewerbers abgibt. Stimmzettel, die anders als mit Ja oder Nein abstimmen oder mehr als ein Kreuz enthalten, sind ungültig. Gewählt ist der Bewerber, für den die Mehrheit der Mitglieder des Konvents stimmt. Erhält im ersten Wahlgang kein Bewerber die erforderliche Stimmenzahl, so findet am gleichen Tage eine weitere Stimmabgabe statt.

(6) Wird keiner der aufgrund von § 15 Abs. 4 Satz 1 FHG vom Senat vorgeschlagenen Bewerber vom Konvent gewählt, so teilt der Wahlvorstand dies unverzüglich dem Senat mit, der dem Konvent einen neuen Vorschlag unterbreitet.

(7) Für die Behandlung des neuen Vorschlags des Senats im Konvent gilt Absatz 5. Erhält keiner der Bewerber die erforderliche Stimmenzahl, beschließt der Konvent mit der Mehrheit der anwesenden Mitglieder, ob er einen eigenen Kandidaten vorschlägt und setzt einen Termin für die Benennung des eigenen Bewerbers fest, die spätestens innerhalb einer Woche nach der Wahlversammlung stattfinden muß. Der Wahlvorstand lädt zu dieser Sitzung ein. Hinsichtlich des Vorschlagsverfahrens in der Sitzung gilt Absatz 4 mit der Maßgabe entsprechend, daß ein Vorschlag mindestens von fünf Mitgliedern des Konvents unterzeichnet sein muß.

(8) Verzichtet der Konvent auf einen eigenen Vorschlag, so ist erneut das Verfahren nach § 15 Abs. 4 FHG einzuleiten. Der Wahlvorstand gibt dies in der Fachhochschule bekannt.

(9) Schlägt der Konvent einen Bewerber vor, so teilt der Wahlvorstand dies dem Senat unverzüglich mit und macht gleichzeitig den Vorschlag in der Fachhochschule bekannt. In der Ladung zu der Sitzung des Senats, in der dieser darüber beschließt, ob er den Vorschlag des Konvents durch einen eigenen, neuen Vorschlag ergänzt, ist der Name des vom Konvent vorgeschlagenen Bewerbers anzugeben.

(10) Legt der Senat dem Konvent keinen neuen Vorschlag vor, so wählt der Konvent aufgrund seines Vorschlags den Rektor. Legt der Senat dem Konvent einen eigenen neuen Vorschlag vor, so wählt der Konvent aufgrund des eigenen und des Vorschlags des Senats den Rektor. Gewählt ist, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen des Konvents erhält; im übrigen gilt für das Verfahren Absatz 5. Erhält auch im zweiten Wahlgang keiner der Bewerber die erforderliche Stimmenzahl, so ist dem Minister für Wissenschaft und Forschung unverzüglich zu berichten.

(11) Der Wahlvorstand prüft die Gültigkeit der Wahlvorschläge und der Stimmzettel im Konvent, stellt die Abstimmungsergebnisse fest und gibt die Wahlergebnisse in der Fachhochschule bekannt. Die Wahlvorgänge sind zu protokollieren und zu den Unterlagen des Konvents und des Senats zu nehmen.

(12) Der amtierende Rektor hat den Minister für Wissenschaft und Forschung jeweils unmittelbar und unverzüglich über die Wahlvorschläge zu unterrichten.

§ 31
Wahl der Prorektoren

(1) Der vom Konvent zum Rektor Gewählte schlägt dem Konvent drei Prorektoren vor und legt dabei fest, in welcher der ständigen Kommissionen sie den Vorsitz führen sollen. Er teilt seinen Vorschlag dem Wahlvorstand des Konvents und dem Minister für Wissenschaft und Forschung mit. Für das weitere Verfahren gilt § 30 Abs. 2 Satz 2 sowie 3 und Abs. 3 entsprechend. Über die einzelnen Kandidaten wird mit Ja oder Nein gestimmt. § 30 Abs. 5 Satz 1, 2 und 4 gilt entsprechend. Die Prorektoren sind gewählt, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder des Konvents für den Vorschlag stimmt.

(2) Kommt für Kandidaten die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so legt der Rektor unverzüglich einen entsprechenden Vorschlag mit zwei Bewerbern vor. Absatz 1 Satz 2, § 30 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 sowie 5 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Gewählt ist, wer die größere Zahl der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. § 30 Abs. 11 findet Anwendung.

§ 32
Wahl des Dekans

(1) Der Fachbereichsrat ist unverzüglich nach seiner Bildung einzuberufen, um einen Wahlvorstand für die gleichzeitig durchzuführende Wahl des Dekans und des Prodekans zu bestellen und Bewerber für diese Wahlen zu benennen. Die Sitzung darf frühestens eine Woche nach Bekanntgabe der Einladung stattfinden. Die Einladung erfolgt nach den bisher geltenden Bestimmungen unter Angabe der Tagesordnung; sie ist auch im Fachbereich bekanntzugeben. § 29 und § 30 Abs. 3 Satz 2 bis 4 sowie Abs. 4 Satz 1 bis 5 gelten entsprechend. Der Wahlvorstand gibt die gültigen Vorschläge im Fachbereich bekannt.

(2) Frühestens eine und spätestens zwei Wochen nach der Sitzung gemäß Absatz 1 finden die Wahlen statt. Der Wahlvorstand lädt hierzu ein; Absatz 1 Satz 2 findet Anwendung. Für die Durchführung der Wahlen gilt § 30 Abs. 5 entsprechend. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.

(3) § 30 Abs. 11 findet Anwendung.

Dritter Abschnitt:
Inkrafttreten

§ 33
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft (Fn 3). Sie gilt bis zum Erlaß eigener Wahlordnungen durch die Hochschulen, längstens bis zu dem in § 84 FHG bestimmten Zeitpunkt.

Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1980 S. 76.
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

GV. NW. ausgegeben am 30. Januar 1980.



Normverlauf ab 2000: