Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Regelung der Diplomprüfung im Studiengang Bauingenieurwesen an Fachhochschulen und in dem entsprechenden Studiengang an Universitäten - Gesamthochschulen - des Landes Nordrhein-Westfalen (Fachprüfungsordnung - FPO - Bauingenieurwesen)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Regelung der Diplomprüfung
im Studiengang Bauingenieurwesen
an Fachhochschulen und in dem entsprechenden
Studiengang an Universitäten
- Gesamthochschulen -
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Fachprüfungsordnung - FPO -
Bauingenieurwesen)

Vom 25. Juni 1982 (Fn 1)

Aufgrund des § 86 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes (FHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 964) (Fn 2) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1981 (GV. NW. S. 408), wird verordnet:

§ 1 (Fn 3)
Geltungsbereich der Prüfungsordnung;
Studienordnungen

(1) Diese Verordnung gilt als Fachprüfungsordnung (FPO) in Verbindung mit der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung (ADPO) für die Fachrichtung Ingenieurwesen vom 25. Juni 1982 (GV. NW. S. 351) (Fn 2) . Sie regelt die Diplomprüfung im Studiengang Bauingenieurwesen an Fachhochschulen und in dem entsprechenden Studiengang der Universitäten - Gesamthochschulen - des Landes Nordrhein-Westfalen mit den Studienrichtungen:

a) Konstruktiver Ingenieurbau,

b) Baubetrieb,

c) Verkehrswesen,

d) Wasserwirtschaft,

e) Wasser- und Abfallwirtschaft.

(2) Innerhalb der Studienrichtungen kann der Kandidat durch die Auswahl von Fächern aus Wahlpflichtkatalogen nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung fachliche Schwerpunkte für sein Studium und die Diplomprüfung setzen. In den zu wählenden Fächern sind Fachprüfungen abzulegen (Wahlprüfungsfächer) oder, soweit die Studienordnung dies vorsieht, studienbegleitende Leistungsnachweise zu erbringen. Die Kataloge der möglichen Wahlprüfungsfächer ergeben sich aus den Anlagen 1 bis 5 zu dieser Prüfungsordnung. (Anlagen 1 bis 5)

(3) Auf der Grundlage der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung und dieser Fachprüfungsordnung stellt die Hochschule eine Studienordnung auf. Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums für die an der Hochschule vertretenen Studienrichtungen unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis.

§ 2
Praktische Tätigkeit
als Studienvoraussetzung

(1) Das Grundpraktikum soll Baustellentätigkeiten in mindestens einem der folgenden Bereiche umfassen:

Mauerwerksbau, Beton- und Stahlbetonbau, Stahlbau, Holzbau, Erdbau, Straßenbau, Wasserbau, Sperr- und Dämmtechnik.

(2) Das Fachpraktikum kann sowohl auf der Baustelle als auch in einem technischen Büro einschließlich technischer Ämter abgeleistet werden und soll Tätigkeiten insbesondere aus folgenden Bereichen umfassen:

Massivbau (Mauerwerksbau, Beton- und Stahlbetonbau), Stahlbau, Holzbau, Grundbau, Straßenbau.

Der Schwerpunkt des Fachpraktikums soll im Massivbau liegen, soweit eine solche Tätigkeit nicht bereits durch das Grundpraktikum nachgewiesen wurde. Das Fachpraktikum soll nach Möglichkeit in einem Bereich abgeleistet werden, der der gewählten Studienrichtung entspricht.

(3) Über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten entscheidet die Hochschule durch den zuständigen Fachbereich. Der Bescheid über die Anrechnung für den Studiengang Bauingenieurwesen kann von einer anderen Hochschule nicht zum Nachteil des Bewerbers geändert werden.

(4) Das Nähere über die Ausgestaltung des Grund- und des Fachpraktikums und über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten ergibt sich aus der Studienordnung oder aus einer besonderen Ordnung, die der zuständige Fachbereich erläßt.

§ 3
Fachprüfungen des Grundstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer des Grundstudiums:

1. Mathematik

2. Technische Mechanik

3. Baustofflehre

(2) Als Zulassungsvoraussetzung für die in Absatz 1 genannten Fachprüfungen ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht; abweichend von § 19 Abs. 3 Satz 1 ADPO kommen Klausurarbeiten und mündliche Prüfungen als Studienleistungen nicht in Betracht. Die Studienordnung soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Die Regelungen in der Studienordnung erläßt die Hochschule insoweit als Teil der Prüfungsordnung; für ihre Genehmigung findet § 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 FHG entsprechende Anwendung.

§ 4 (Fn 4, 5)
Fachprüfungen des Hauptstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Konstruktiver Ingenieurbau auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Grundbau und Bodenmechanik

2. Grundlagen des Verkehrsbaus

3. Grundlagen der Wasserwirtschaft

4. Grundlagen des Baubetriebs

5. Baustatik

6. Massivbau

7. Stahlbau und Ingenieurholzbau

8. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 1 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots.

(2) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Baubetrieb auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Grundbau und Bodenmechanik

2. Grundlagen des konstruktiven Ingenieurbaus

3. Grundlagen des Verkehrsbaus

4. Grundlagen der Wasserwirtschaft

5. Kostenrechnung

6. Bauorganisation

7. Baumaschinen und Verfahrenstechnik

8. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 2 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots.

(3) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Verkehrswesen auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Grundbau und Bodenmechanik

2. Grundlagen des konstruktiven Ingenieurbaus

3. Grundlagen der Wasserwirtschaft

4. Grundlagen des Baubetriebs

5. Verkehrsplanung

6. Straßenwesen

7. Schienenverkehrsbau

8. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 3 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots.

(4) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Wasserwirtschaft auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Grundbau und Bodenmechanik

2. Grundlagen des konstruktiven Ingenieurbaus

3. Grundlagen des Verkehrsbaus

4. Grundlagen des Baubetriebs

5. Wasserbau

6. Wasserversorgung

7. Abwassertechnik und Abfallbeseitigung

8. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 4 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots.

(5) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Wasser- und Abfallwirtschaft auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Grundbau und Bodenmechanik

2. Grundlagen des konstruktiven Ingenieurbaus

3. Grundlagen des Verkehrsbaus

4. Grundlagen des Baubetriebs

5. Wasserbau/Landschaftsgestaltung

6. Siedlungswasserwirtschaft

7. Abfallwirtschaft

8. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 5 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots.

(6) Als Zulassungsvoraussetzung für die Fachprüfungen nach den Absätzen 1 bis 5 ist durch Leistungsnachweis die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Im übrigen gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.

§ 5
Leistungsnachweise in anderen
als Prüfungsfächern

(1) In folgenden Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, ist durch Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen:

1. Bauphysik

2. Bauchemie

3. Datenverarbeitung

4. Vermessungskunde.

Für das Fach Datenverarbeitung kann als Studienleistung im Sinne von § 20 Abs. 2 ADPO eine Hausarbeit in Verbindung mit einem Kolloquium bestimmt werden, wenn die gestellte Aufgabe eine solche Studienleistung erfordert.

(2) In weiteren sechs Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, hat der Kandidat Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO oder unbenotete Leistungsnachweise gemäß § 18 Abs. 2 ADPO zu erbringen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Die Anzahl der Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO darf insgesamt die Anzahl der Fachprüfungen nicht übersteigen.

(3) Für die Bestimmung von Fächern und Leistungsnachweisen in der Studienordnung findet § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.

§ 6
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen;
Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1982 in Kraft.

(2) Eine begonnene Prüfungsleistung der Diplomprüfung oder ein begonnener Versuch zum Erwerb eines Leistungsnachweises im Sinne des § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO wird innerhalb einer vom Prüfungsausschuß gesetzten Frist nach bisherigem Prüfungsrecht abgeschlossen; die Regelung der §§ 16 Abs. 5, 20 Abs. 4 Satz 4 ADPO über die mündliche Ergänzungsprüfung findet jedoch Anwendung. Eine nach bisherigem Prüfungsrecht gebildete oder innerhalb der Frist nach Satz 1 zu bildende Fachnote gilt als Note der entsprechenden Fachprüfung im Sinne des § 29 Abs. 1 und 2 ADPO. Im übrigen tritt die ,,Prüfungsordnung für die Fachrichtung Bauingenieurwesen in Fachhochschulstudiengängen und entsprechenden Studiengängen an Gesamthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen" vom 29. 7. 1974 (GABl. NW. S. 536) mit Änderungen vom 2. 10. 1978 (GABl. NW. S. 518), vom 21. 11. 1978 (GABl. NW. 1979, S. 60) und vom 30. 11. 1978 (GABl. NW. 1979, S. 63) mit Ablauf des 31. August 1982 außer Kraft.

(3) Studienordnungen und Studienpläne bleiben bis zu ihrer Anpassung an die Vorschriften der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung und dieser Verordnung in Kraft, soweit sie diesen Vorschriften nicht widersprechen. Die erfolgreiche Teilnahme an außerfachlichen Lehrveranstaltungen gemäß § 4 Abs. 4 ADPO kann erstmals von Kandidaten gefordert werden, die ihr Studium im Wintersemester 1982/83 aufnehmen, es sei denn, daß Studienordnungen den Nachweis bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verbindlich vorschreiben.

(4) Diese Verordnung behält als Fachprüfungsordnung für den Studiengang Bauingenieurwesen an der jeweiligen Hochschule so lange Geltung, bis sie durch eine Hochschulprüfungsordnung ersetzt wird (§ 86 Abs. 1 FHG).

Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 366, geändert durch Art. III d. VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 1 Abs. 1 und 2 geändert durch Art. III der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn4

§ 4 Abs. 5 eingefügt durch Art. III der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn5

§ 4 Abs. 6 geändert durch Art. III der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.



Normverlauf ab 2000: