Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Regelung der Diplomprüfung im Studiengang Elektrotechnik an Fachhochschulen und in dem entsprechenden Studiengang an Universitäten - Gesamthochschulen - im Lande Nordrhein-Westfalen (Fachprüfungsordnung - FPO - Elektrotechnik)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Regelung der Diplomprüfung
im Studiengang Elektrotechnik
an Fachhochschulen und in dem entsprechenden
Studiengang an Universitäten
- Gesamthochschulen -
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Fachprüfungsordnung - FPO -
Elektrotechnik)

Vom 25. Juni 1982 (Fn 1)

Aufgrund des § 86 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes (FHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 964) (Fn 2) zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1981 (GV. NW. S. 408), wird verordnet:

§ 1
Geltungsbereich der Prüfungsordnung;
Studienordnungen

(1) Diese Verordnung gilt als Fachprüfungsordnung (FPO) in Verbindung mit der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung (ADPO) für die Fachrichtung Ingenieurwesen vom 25. Juni 1982 (GV. NW. S. 351) (Fn 2). Sie regelt die Diplomprüfung im Studiengang Elektrotechnik an Fachhochschulen und in dem entsprechenden Studiengang an Universitäten - Gesamthochschulen - im Lande Nordrhein-Westfalen mit den Studienrichtungen:

a) Elektrische Energietechnik,

b) Nachrichtentechnik,

c) Informationsverarbeitung,

d) Automatisierungstechnik.

(2) Innerhalb der Studienrichtung Elektrische Energietechnik kann der Kandidat durch die Auswahl von Fächern aus den Fächergruppen eines Wahlpflichtkatalogs fachliche Schwerpunkte für sein Studium und die Diplomprüfung setzen im Hinblick auf folgende Anwendungsgebiete:

Elektrische Maschinen und Antriebe oder

Elektrische Energieverteilung oder

Leistungselektronik;

der Katalog der Wahlpflichtfächer ist dieser Prüfungsordnung als Anlage 1 beigefügt. Für die übrigen Studienrichtungen ergibt sich der jeweilige Katalog von Wahlpflichtfächern aus den Anlagen 2 bis 4 zu dieser Prüfungsordnung. In den zu wählenden Fächern sind Fachprüfungen abzulegen (Wahlprüfungsfächer) oder, soweit die Studienordnung dies vorsieht, studienbegleitende Leistungsnachweise zu erbringen. (Anlagen 1 bis 4)

(3) Auf der Grundlage der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung und dieser Fachprüfungsordnung stellt die Hochschule eine Studienordnung auf. Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums für die an der Hochschule vertretenen Studienrichtungen unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis. Besonderheiten in der Gliederung der Hochschule sind zu berücksichtigen.

§ 2
Praktische Tätigkeit als
Studienvoraussetzung

(1) Das Grundpraktikum soll Tätigkeiten umfassen, die aus folgenden Bereichen gewählt werden:

a) manuelle Arbeitstechniken an Metallen, Kunststoffen und anderen Werkstoffen;

b) maschinelle Arbeitstechniken mit Zerspanungsmaschinen und Maschinen der spanlosen Formgebung;

c) Verbindungstechniken;

d) Grundausbildung in der Elektrotechnik: Installation, elektrische Maschinen, Schalt- und Meßgeräte.

(2) Das Fachpraktikum soll Tätigkeiten umfassen, die aus folgenden Bereichen gewählt werden:

a) Montage und Wartung von Maschinen, Anlagen und Geräten;

b) Messen und Prüfen - Fehleranalyse;

c) Steuer- und Regeltechnik, Elektronik;

d) Betriebsaufbau und Organisation des Arbeitsablaufs.

Das Fachpraktikum soll in einem Betrieb abgeleistet werden, der dem Bereich der gewählten Studienrichtung entspricht.

(3) Andere Fachrichtungen einer Fachoberschule für Technik im Sinne des § 3 Abs. 2 Satz 2 ADPO sind alle Fachrichtungen außer Elektrotechnik. Studienbewerber, die eine Fachoberschule für Technik in einer solchen anderen Fachrichtung abgeschlossen haben, müssen ein Grund- und ein Fachpraktikum leisten; das Grundpraktikum entfällt bei Studienbewerbern, die eine Fachoberschule für Technik in der Fachrichtung Maschinenbau abgeschlossen haben. § 3 Abs. 2 Satz 3 ADPO bleibt unberührt.

(4) Über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten entscheidet die Hochschule durch den zuständigen Fachbereich. Der Bescheid über die Anrechnung für den Studiengang Elektrotechnik kann von einer anderen Hochschule nicht zum Nachteil des Bewerbers geändert werden.

(5) Das Nähere über die Ausgestaltung des Grund- und des Fachpraktikums und über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten ergibt sich aus der Studienordnung oder aus einer besonderen Ordnung, die der zuständige Fachbereich erläßt.

§ 3
Fachprüfungen des Grundstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer des Grundstudiums:

1. Mathematik

2. Physik

3. Grundgebiete der Elektrotechnik

4. Meßtechnik

(2) Als Zulassungsvoraussetzung für die in Absatz 1 genannten Fachprüfungen ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Sie soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Die Regelungen in der Studienordnung erläßt die Hochschule insoweit als Teil der Prüfungsordnung; für ihre Genehmigung findet § 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 FHG entsprechende Anwendung.

§ 4
Fachprüfungen des Hauptstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Elektrische Energietechnik auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Elektrische Maschinen

2. Elektrische Energieerzeugung und -verteilung

3. Leistungselektronik und elektrische Antriebe

4. Regelungstechnik

5. Hochspannungstechnik

6. Grundgebiete der Automatisierungstechnik

7. zwei Wahlprüfungsfächer aus einer der Fächergruppen gemäß Anlage 1 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots

(2) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Nachrichtentechnik auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Theoretische Nachrichtentechnik

2. Elektronische Schaltungen und Netzwerke

3. Nachrichtenübertragungstechnik

4. Nachrichtenverarbeitung

5. Impulstechnik

6. Steuerungs- und Regelungstechnik

7. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 2 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots

(3) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Informationsverarbeitung auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Technischer Aufbau von Datenverarbeitungsgeräten

2. Betriebssoftware von Datenverarbeitungsanlagen

3. Datennetze und Datenfernübertragung

4. Steuerungs- und Regelungstechnik

5. Prozeßdatenverarbeitung

6. Betriebswirtschaft und Operations Research

7. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 3 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots

(4) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Automatisierungstechnik auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Meßwerterfassung und -umformung

2. Regelungstechnik

3. Digitaltechnik

4. Prozeßlenkung

5. Leistungselektronik und elektrische Antriebe

6. Ausgewählte Kapitel der Anlagenautomatisierung

7. zwei Wahlprüfungsfächer aus dem Katalog gemäß Anlage 4 nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots

(5) Als Zulassungsvoraussetzung für die Fachprüfungen nach den Absätzen 1 bis 4 ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in den entsprechenden Prüfungsfächern nachzuweisen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Sie soll von einem Leistungsnachweis absehen, wenn das entsprechende Prüfungsfach nach dem Studienplan nicht mindestens über zwei Semester studiert wird. Für die Regelung in der Studienordnung gilt § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

§ 5
Leistungsnachweise in anderen
als Prüfungsfächern

(1) In folgenden Fächern der Studienrichtung Elektrische Energietechnik, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, ist durch Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen:

1. Datenverarbeitung

2. Elektronische Bauelemente und Schaltungen der Energietechnik

3. Angewandte Mathematik

4. Betriebswissenschaften

(2) In folgenden Fächern der Studienrichtung Nachrichtentechnik, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, ist durch Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen:

1. Datenverarbeitung

2. Werkstoffkunde/Bauelemente

3. Angewandte Mathematik

4. Betriebswissenschaften

5. Grundlagen der Elektrischen Energietechnik

(3) In folgenden Fächern der Studienrichtung Informationsverarbeitung, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, ist durch Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen:

1. Grundlagen der ADV/Programmiersprachen

2. Bauelemente

3. Angewandte Mathematik

4. Betriebswissenschaften

(4) In folgenden Fächern der Studienrichtung Automatisierungstechnik, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, ist durch Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen:

1. Grundlagen der ADV/Programmiersprachen

2. Bauelemente

3. Angewandte Mathematik

4. Betriebswissenschaften

(5) In weiteren Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, hat der Kandidat Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO oder unbenotete Leistungsnachweise gemäß § 18 Abs. 2 ADPO zu erbringen, soweit die Studienordnung dies vorsieht. Die Anzahl der Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO darf insgesamt die Anzahl der Fachprüfungen nicht übersteigen.

(6) Für die Bestimmung von Fächern und Leistungsnachweisen in der Studienordnung findet § 3 Abs. 2 Satz 3 entsprechende Anwendung.

§ 6
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen;
Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1982 in Kraft.

(2) Eine begonnene Prüfungsleistung der Diplomprüfung oder ein begonnener Versuch zum Erwerb eines Leistungsnachweises im Sinne des § 20 Abs. 1 bis 5 ADPO wird innerhalb einer vom Prüfungsausschuß gesetzten Frist nach bisherigem Prüfungsrecht abgeschlossen; die Regelung der §§ 16 Abs. 5, 20 Abs. 4 Satz 4 ADPO über die mündliche Ergänzungsprüfung findet jedoch Anwendung. Eine nach bisherigem Prüfungsrecht gebildete oder innerhalb der Frist nach Satz 1 zu bildende Fachnote gilt als Note der entsprechenden Fachprüfung im Sinne des § 29 Abs. 1 und 2 ADPO. Im übrigen tritt die ,,Prüfungsordnung für die Fachrichtung Elektrotechnik in Fachhochschulstudiengängen und entsprechenden Studiengängen an Gesamthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen" vom 21. 10. 1976 (GABl. NW. S. 529) mit Änderungen vom 17. 5. 1978 (GABl. NW. S. 305), vom 7. 9. 1978 (GABl. NW. S. 401) und vom 30. 11. 1978 (GABl. NW. 1979, S. 64) mit Ablauf des 31. August 1982 außer Kraft.

(3) Studienordnungen und Studienpläne bleiben bis zu ihrer Anpassung an die Vorschriften der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung und dieser Verordnung in Kraft, soweit sie diesen Vorschriften nicht widersprechen. Die erfolgreiche Teilnahme an außerfachlichen Lehrveranstaltungen gemäß § 4 Abs. 4 ADPO kann erstmals von Kandidaten gefordert werden, die ihr Studium im Wintersemester 1982/83 aufnehmen, es sei denn, daß Studienordnungen den Nachweis bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verbindlich vorschreiben.

(4) Diese Verordnung behält als Fachprüfungsordnung für den Studiengang Elektrotechnik an der jeweiligen Hochschule so lange Geltung, bis sie durch eine Hochschulprüfungsordnung ersetzt wird (§ 86 Abs. 1 FHG).

Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 373; ber. S. 520, geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612), VO v. 2. 10. 1984 (GV. NW. S. 614).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.



Normverlauf ab 2000: