Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Regelung der Diplomprüfung für die Studiengänge der Fachrichtung Design an Fachhochschulen und für entsprechende Studiengänge an Universitäten - Gesamthochschulen - des Landes Nordrhein-Westfalen (Diplomprüfungsordnung - DPO - Design)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Regelung der Diplomprüfung
für die Studiengänge der Fachrichtung Design
an Fachhochschulen und für entsprechende Studiengänge
an Universitäten - Gesamthochschulen -
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Diplomprüfungsordnung - DPO - Design)

Vom 25. Juni 1982 (Fn1)

Aufgrund des § 86 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes (FHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 964) (Fn2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1981 (GV. NW. S. 408), wird verordnet:

Inhaltsübersicht

Teil A:
Gemeinsame Vorschriften für die
Fachrichtung Design

I. Allgemeines

§ 1

Geltungsbereich der Prüfungsordnung; Studienordnungen

§ 2

Ziel des Studiums; Zweck der Prüfung; Diplomgrad

§ 3

Studienvoraussetzungen

§ 4

Studienumfang

§ 5

Umfang und Gliederung der Prüfung; Prüfungsfrist

§ 6

Prüfungsausschuß

§ 7

Prüfer und Beisitzer

§ 8

Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

§ 9

Einstufungsprüfung

§ 10

Bewertung von Prüfungsleistungen

§ 11

Wiederholung von Prüfungsleistungen

§ 12

Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

II. Fachprüfungen

§ 13

Ziel, Umfang und Form der Fachprüfungen

§ 14

Zulassung zu Fachprüfungen

§ 15

Durchführung von Fachprüfungen

§ 16

Klausurarbeiten

§ 17

Mündliche Prüfungen; Präsentation mit Kolloquium

III. Studienbegleitende Leistungsnachweise

§ 18

Allgemeines

§ 19

Leistungsnachweise in Prüfungsfächern

§ 20

Leistungsnachweise in anderen als Prüfungsfächern

IV. Abschluß des Grundstudiums

§ 21

Abschluß des Grundstudiums

V. Diplomarbeit und Kolloquium

§ 22

Diplomarbeit

§ 23

Zulassung zur Diplomarbeit

§ 24

Ausgabe und Bearbeitung der Diplomarbeit

§ 25

Abgabe der Diplomarbeit

§ 26

Kolloquium

§ 27

Bewertung der Diplomarbeit und des zugehörigen Kolloquiums

VI. Ergebnis der Diplomprüfung, Zusatzfächer

§ 28

Ergebnis der Diplomprüfung

§ 29

Zeugnis, Gesamtnote

§ 30

Zusatzfächer

VII. Schlußbestimmungen

§ 31

Einsicht in die Prüfungsakten

§ 32

Ungültigkeit von Prüfungen

§ 33

Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen; Geltungsdauer

Teil B:
Besondere Vorschriften
für den Studiengang Produkt-Design

§ 34

Geltungsbereich; Studienrichtungen; Schwerpunktbildung

§ 35

Praktische Tätigkeit als Studienvoraussetzung

§ 36

Fachprüfungen des Grundstudiums; Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

§ 37

Fachprüfungen des Hauptstudiums; Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

Teil C:
Besondere Vorschriften
für den Studiengang Visuelle Kommunikation

§ 38

Geltungsbereich; Studienrichtungen; Schwerpunktbildung

§ 39

Praktische Tätigkeit als Studienvoraussetzung

§ 40

Fachprüfungen des Grundstudiums; Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

§ 41

Fachprüfungen des Hauptstudiums; Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

Teil A:
Gemeinsame Vorschriften für die
Fachrichtung Design

I. Allgemeines

§ 1
Geltungsbereich der Prüfungsordnung;
Studienordnungen

(1) Teil A dieser Verordnung gilt als Allgemeine Diplomprüfungsordnung (ADPO) für den Abschluß des Studiums in den Studiengängen der Fachrichtung Design an Fachhochschulen und in entsprechenden Studiengängen an Universitäten - Gesamthochschulen - des Landes Nordrhein-Westfalen.

(2) Auf der Grundlage dieser Verordnung stellt die Hochschule in der Regel für jeden Studiengang eine Studienordnung auf. Die Studienordnungen regeln Inhalt und Aufbau des Studiums unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis.

§ 2 (Fn3)
Ziel des Studiums; Zweck der Prüfung; Diplomgrad

(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Studiums.

(2) Das zur Diplomprüfung führende Studium (§ 4) soll unter Beachtung der allgemeinen Studienziele (§ 51 FHG) auf der Grundlage künstlerisch-gestalterischer und wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere die schöpferischen und gestalterischen Fähigkeiten des Studenten entwickeln und ihm die anwendungsbezogenen Inhalte seines Studienfachs vermitteln. Das Studium soll ihn befähigen, Vorgänge und Probleme des Design zu analysieren, überzeugende künstlerisch-gestalterische Lösungen zu finden und dabei auch außerfachliche Bezüge zu beachten. Das Studium soll den Studenten auf die Diplomprüfung vorbereiten.

(3) Durch die Diplomprüfung (§ 5) soll festgestellt werden, ob der Kandidat die für eine selbständige Tätigkeit im Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat und befähigt ist, auf der Grundlage künstlerisch-gestalterischer und wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden selbständig zu arbeiten.

(4) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der Hochschulgrad verliehen, dessen Bezeichnung durch die Verordnung aufgrund des § 63 Abs. 2 FHG in ihrer jeweils geltenden Fassung bestimmt wird. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über die Bezeichnung der nach Abschluß eines Fachhochschulstudiums zu verleihenden Diplomgrade und die Zuordnung der Diplomgrade zu den Fachrichtungen und Studiengängen (Dipl.-VO-FH) vom 8. Oktober 1980 (GV. NW. S. 884), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 1986 (GV. NW. S. 701), wird der Diplomgrad ,,Diplom-Designer" bzw. ,,Diplom-Designerin" (Kurzform: ,,Dipl.-Des.") verliehen.

§ 3 (Fn4)
Studienvoraussetzungen

(1) Als Voraussetzung für die Aufnahme des Studiums wird neben der Fachhochschulreife der Nachweis einer studiengangbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung und der Nachweis einer praktischen Tätigkeit gefordert. Abweichungen ergeben sich aus den nachstehenden Absätzen oder aus den besonderen Vorschriften für die einzelnen Studiengänge.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann von der Fachhochschulreife abgesehen werden, wenn eine über die studiengangbezogene Eignung hinausgehende besondere künstlerisch-gestalterische Begabung und eine den Anforderungen der Fachhochschule entsprechende Allgemeinbildung nachgewiesen werden.

(3) Die nach Absatz 1 oder 2 geforderte besondere Eignung oder besondere Begabung wird anhand von Arbeitsproben des Studienbewerbers durch einen vom zuständigen Fachbereich bestellten Ausschuß in einem gesonderten Aufnahmeverfahren festgestellt. Bewertungskriterien sind die Wahrnehmungs-, Vorstellungs- und Darstellungsfähigkeit des Studienbewerbers. Einzelheiten des Verfahrens regeln die Hochschulen in besonderen Ordnungen, die sie als Satzungen erlassen. In den Ordnungen kann auch bestimmt werden, daß die Hochschule auf den Nachweis nach Satz 1 bis 3 verzichtet, wenn der Studienbewerber seine künstlerisch-gestalterische Eignung durch eine entsprechende qualifizierte Benotung im Zeugnis der Fachhochschulreife einer Fachoberschule für Gestaltung nachweist.

(4) Der Nachweis der nach Absatz 1 geforderten praktischen Tätigkeit gilt als erbracht, wenn der Studienbewerber die Qualifikation für das Studium durch das Zeugnis der Fachhochschulreife einer Fachoberschule für Gestaltung oder für Technik erworben hat. Studienbewerber, die die Qualifikation für das Studium auf andere Weise erworben haben, müssen ein Grundpraktikum und ein Fachpraktikum von je drei Monaten leisten.

(5) Einschlägige Ausbildungs- und Berufstätigkeiten werden auf die Praktika angerechnet. Das Grundpraktikum ist vor Aufnahme des Studiums abzuleisten und bei der Einschreibung nachzuweisen. Soweit die Aufnahme des Studiums nur im Wintersemester möglich ist (Jahresrhythmus), kann die Hochschule bei nur teilweise abgeleistetem Grundpraktikum in begründeten Fällen eine Ausnahme von Satz 2 zulassen, wenn wegen der Erfüllung einer Dienstpflicht nach Artikel 12 a Abs. 1 oder 2 Grundgesetz die Durchführung des vollen Grundpraktikums vor Studienbeginn zu einer unzumutbaren Verzögerung bei der Aufnahme des Studiums führen würde. Voraussetzung dafür, ist, daß der Studienbewerber

1. in der Regel etwa zwei Drittel (acht Wochen), mindestens aber etwa die Hälfte (sechs Wochen) des Grundpraktikums vor Aufnahme des Studiums abgeleistet hat und

2. nachweist, daß er einen ihm im Rahmen der Dienstpflicht zustehenden Jahresurlaub und, soweit möglich, auch einen bei seiner Dienststelle beantragten und bewilligten Zusatzurlaub für die Ableistung des Grundpraktikums verwendet hat.

Der Studienbewerber muß die fehlende Zeit des Grundpraktikums zum frühestmöglichen Zeitpunkt nachholen; der entsprechende Nachweis ist in der Regel bis zum Beginn des zweiten Semesters des Fachstudiums zu führen. Das Fachpraktikum ist spätestens zum Beginn des vierten Semesters des Fachstudiums nachzuweisen.

(6) Das Nähere über die Praktika und über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten ergibt sich aus den besonderen Vorschriften für die einzelnen Studiengänge sowie aus den Studienordnungen oder aus besonderen Ordnungen, die die zuständigen Fachbereiche erlassen.

§ 4
Studienumfang

(1) Das Studium umfaßt in der Regel acht Semester, in denen der Student an Lehrveranstaltungen in der Hochschule teilnimmt (Studiensemester).

(2) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich Prüfungszeit vier Jahre. Die Studienordnungen und die entsprechenden Studienpläne müssen so gestaltet sein, daß der berufsqualifizierende Abschluß innerhalb der Regelstudienzeit erworben werden kann.

(3) Die Studiengänge der Fachrichtung Design gliedern sich nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung in Grund- und Hauptstudium; das Grundstudium soll mindestens zwei und höchstens vier Studiensemester umfassen. Der Gesamtstudienumfang für beide Studienabschnitte darf 224 Semesterwochenstunden nicht überschreiten (notwendiger und zumutbarer Umfang des Gesamtlehrangebots). Als notwendig gilt das Lehrangebot, das für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlich ist; dazu zählen alle Lehrveranstaltungen, auf die sich vorgeschriebene Prüfungen oder Leistungsnachweise nach der Studienordnung und dem Studienplan inhaltlich beziehen sollen (Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen). Das Nähere ergibt sich aus den Studienordnungen.

(4) In dem notwendigen Gesamtlehrangebot gemäß Absatz 3 ist das Studium in außerfachlichen Lehrveranstaltungen eingeschlossen, wenn die Hochschule ein solches Studium anbietet. Dabei kann bestimmt werden, daß der Student an außerfachlichen Lehrveranstaltungen im Umfang von bis zu acht Semesterwochenstunden erfolgreich teilzunehmen und bis zu drei Leistungsnachweise zu erbringen hat. Das Nähere ergibt sich aus den Studienordnungen.

§ 5
Umfang und Gliederung der Prüfung;
Prüfungsfrist

(1) Die Diplomprüfung gliedert sich in studienbegleitende Teilprüfungen und einen abschließenden Prüfungsteil.

(2) Die studienbegleitenden Teilprüfungen sind Fachprüfungen, die in der Regel zu dem Zeitpunkt stattfinden sollen, in dem das jeweilige Fach im Studium des Kandidaten abgeschlossen wird. Dabei sollen die Studienordnung und der Studienplan gewährleisten, daß der Kandidat alle Fachprüfungen bis zum Ende des siebten Studiensemesters ablegen kann.

(3) Der abschließende Teil der Diplomprüfung besteht aus einer Diplomarbeit und einem Kolloquium, das sich an die Arbeit anschließt. Das Thema der Diplomarbeit wird in der Regel zum Ende der Vorlesungszeit des siebenten Studiensemesters und so rechtzeitig ausgegeben, daß das Kolloquium vor Ablauf des folgenden Semesters abgelegt werden kann. Das Kolloquium soll innerhalb von zwei Monaten nach Abgabe der Diplomarbeit stattfinden.

(4) Die Diplomprüfung wird ergänzt durch studienbegleitende Leistungsnachweise in Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind; hierbei wird der Nachweis durch die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen geführt. Die für einen solchen Leistungsnachweis zu erbringenden Studienleistungen müssen nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig sein.

(5) Die Meldung zum abschließenden Teil der Diplomprüfung (Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit) soll in der Regel vor Ende des siebenten Studiensemesters erfolgen.

§ 6
Prüfungsausschuß

(1) Für die Organisation der Prüfungen und die durch diese Prüfungsordnung zugewiesenen Aufgaben ist für die an der Hochschule vertretenen Studiengänge ein Prüfungsausschuß zu bilden. Der Prüfungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und zwei weitere Mitglieder werden aus dem Kreis der Professoren, ein Mitglied aus dem Kreis der Lehrkräfte für besondere Aufgaben, die mindestens die entsprechende Diplomprüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben haben, und zwei Mitglieder aus dem Kreis der Studenten vom zuständigen Fachbereichsrat gewählt. Entsprechend werden für die Mitglieder des Prüfungsausschusses mit Ausnahme des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter Vertreter gewählt. Die Amtszeit der hauptberuflich an der Hochschule tätigen Mitglieder und ihrer Vertreter beträgt vier Jahre oder nach Maßgabe des Satzungsrechts der Hochschule zwei Jahre, die der studentischen Mitglieder und ihrer Vertreter ein Jahr. Wiederwahl ist zulässig.

(2) Der Prüfungsausschuß achtet auf die Einhaltung der Prüfungsordnung und sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen. Er ist insbesondere zuständig für die Entscheidung über Widersprüche gegen in Prüfungsverfahren getroffene Entscheidungen. Darüber hinaus hat der Prüfungsausschuß dem Fachbereichsrat über die Entwicklung der Prüfungen und Studienzeiten jährlich zu berichten. Er gibt Anregungen zur Reform der Prüfungsordnung, der Studienordnung und der Studienpläne. Der Prüfungsausschuß kann die Erledigung seiner Aufgaben für alle Regelfälle auf den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übertragen; dies gilt nicht für die Entscheidung über Widersprüche.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn neben dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter und einem weiteren Professor mindestens zwei weitere stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die studentischen Mitglieder des Prüfungsausschusses wirken bei pädagogisch-künstlerischen und pädagogisch-wissenschaftlichen Entscheidungen, insbesondere bei der Anrechnung oder sonstigen Beurteilung von Studien- und Prüfungsleistungen und der Bestellung von Prüfern und Beisitzern, nicht mit; an der Beratung und Beschlußfassung über Angelegenheiten, die die Festlegung von Prüfungsaufgaben oder die ihre eigene Prüfung betreffen, nehmen sie nicht teil.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht, bei der Abnahme von Prüfungen zugegen zu sein. Ausgenommen sind studentische Mitglieder, die sich am selben Tag der gleichen Prüfung zu unterziehen haben.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses, deren Stellvertreter, die Prüfer und die Beisitzer unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Sofern sie nicht im öffentlichen Dienst stehen, sind sie durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Verschwiegenheit zu verpflichten.

(6) Belastende Entscheidungen des Prüfungsausschusses oder seines Vorsitzenden sind dem Kandidaten unverzüglich mitzuteilen. Dem Kandidaten ist vorher Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu geben. § 2 Abs. 3 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen, insbesondere über die Ausnahme von der Anhörungs- und Begründungspflicht bei Beurteilungen wissenschaftlicher oder künstlerischer Art, bleibt unberührt.

§ 7 (Fn5)
Prüfer und Beisitzer

(1) Der Prüfungsausschuß bestellt die Prüfer und die Beisitzer. Zum Prüfer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Diplomprüfung oder eine vergleichbare Prüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben hat und, sofern nicht zwingende Gründe eine Abweichung erfordern, in dem Studienabschnitt, auf den sich die Prüfung bezieht, eine einschlägige selbständige Lehrtätigkeit ausgeübt hat; sind mehrere Prüfer zu bestellen, soll mindestens ein Prüfer in dem betreffenden Prüfungsfach gelehrt haben. Zum Beisitzer darf nur bestellt werden, wer mindestens die entsprechende Diplomprüfung abgelegt oder eine vergleichbare Qualifikation erworben hat (sachkundiger Beisitzer). Die Prüfer sind in ihrer Prüfungstätigkeit unabhängig.

(2) Der Kandidat kann für mündliche Fachprüfungen einen Prüfer oder mehrere Prüfer vorschlagen. Er kann ferner einen Prüfer als Betreuer der Diplomarbeit vorschlagen. Der Prüfungsausschuß achtet darauf, daß die Prüfungsverpflichtung möglichst gleichmäßig auf die Prüfer verteilt wird. Auf den Vorschlag des Kandidaten ist nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen.

(3) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß dem Kandidaten die Namen der Prüfer rechtzeitig bekanntgegeben werden. Die Bekanntgabe soll zugleich mit der Zulassung zur Prüfung, in der Regel mindestens zwei Wochen vor der Prüfung oder der Ausgabe der Diplomarbeit erfolgen. Die Bekanntmachung durch Aushang ist ausreichend.

§ 8
Anrechnung von Studien- und Prüfungsleistungen

(1) Einschlägige Studienzeiten an anderen Fachhochschulen oder in entsprechenden Studiengängen an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte Studien- und Prüfungsleistungen werden von Amts wegen angerechnet.

(2) Studienzeiten in anderen Studiengängen sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit ein fachlich gleichwertiges Studium nachgewiesen wird. Studienzeiten an anderen Hochschulen im Geltungsbereich des Grundgesetzes sowie dabei erbrachte Studienleistungen werden von Amts wegen angerechnet, soweit ein gleichwertiges Studium nachgewiesen wird; Absatz 1 bleibt unberührt. Gleichwertige Studienzeiten und Studienleistungen an Hochschulen außerhalb des Geltungsbereichs des Grundgesetzes werden auf Antrag angerechnet; für die Gleichwertigkeit sind die von der Kultusministerkonferenz und der Westdeutschen Rektorenkonferenz gebilligten Äquivalenzvereinbarungen maßgebend. Soweit Äquivalenzvereinbarungen nicht vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuß über die Anrechnung. Im übrigen kann bei Zweifeln in der Frage der Gleichwertigkeit die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen gehört werden.

(3) Absatz 2 gilt in den dort genannten Fällen für die Anrechnung von Prüfungsleistungen entsprechend, sofern die Gleichwertigkeit nachgewiesen wird.

(4) Über die Anrechnung nach den Absätzen 1 bis 3 entscheidet der Prüfungsausschuß, im Zweifelsfall nach Anhörung von für die Fächer zuständigen Prüfern.

(5) Soweit Studienzeiten nach den Absätzen 1 und 2 angerechnet werden, verändert sich die Frist für die Meldung zum letzten Teil der Diplomprüfung (§ 5 Abs. 5) entsprechend.

§ 9
Einstufungsprüfung

(1) Studienbewerber, die für ein erfolgreiches Studium erforderliche Kenntnisse und Fähigkeiten auf andere Weise als durch ein Studium erworben haben, sind nach dem Ergebnis einer Einstufungsprüfung aufgrund von § 45 FHG berechtigt, das Studium in einem dem Ergebnis entsprechenden Abschnitt des Studiengangs aufzunehmen, soweit nicht Regelungen über die Vergabe von Studienplätzen entgegenstehen.

(2) Nach dem Ergebnis der Einstufungsprüfung können dem Studienbewerber eine praktische Tätigkeit gemäß § 3, die Teilnahme an Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen und die entsprechenden Leistungsnachweise sowie Prüfungsleistungen in Fachprüfungen ganz oder teilweise erlassen werden; dies gilt nicht für die Fachprüfungen, die nach der Studienordnung und dem Studienplan in der Regel zum Ende des siebten Studiensemesters stattfinden sollen. Über die Entscheidung erhält der Kandidat eine Bescheinigung.

(3) Das Nähere über Art, Form und Umfang der Einstufungsprüfung regeln die Hochschulen durch eine Prüfungsordnung gemäß § 45 Abs. 1 FHG, die sie als Satzung erlassen.

§ 10
Bewertung von Prüfungsleistungen

(1) Prüfungsleistungen sind durch Noten differenziert zu beurteilen. Die Noten für die einzelnen Prüfungsleistungen werden von dem jeweiligen Prüfer festgesetzt.

(2) Sind mehrere Prüfer an einer Prüfung beteiligt, so bewerten sie die gesamte Prüfungsleistung gemeinsam, sofern nicht nachfolgend etwas anderes bestimmt ist. Bei nicht übereinstimmender Beurteilung ergibt sich die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen.

(3) Für die Bewertung der Prüfungsleistungen sind folgende Noten zu verwenden:

1 = sehr gut

= eine hervorragende Leistung;

2 = gut

= eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

3 = befriedigend

= eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

4 = ausreichend

= eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt;

5 = nicht ausreichend

= eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt.

Zur weiteren Differenzierung der Bewertung können um 0,3 verminderte oder erhöhte Notenziffern verwendet werden; die Noten 0,7 und 5,3 sind ausgeschlossen.

(4) Bei der Bildung von Noten aus Zwischenwerten ergibt ein rechnerischer Wert

bis 1,5

die Note ,,sehr gut"

über 1,5 bis 2,5

die Note ,,gut"

über 2,5 bis 3,5

die Note ,,befriedigend"

über 3,5 bis 4,3

die Note ,,ausreichend"

über 4,3

die Note ,,nicht ausreichend".

Hierbei werden Zwischenwerte nur mit der ersten Dezimalstelle berücksichtigt; alle weiteren Stellen hinter dem Komma werden ohne Rundung gestrichen.

§ 11
Wiederholung von Prüfungsleistungen

(1) Die Diplomprüfung kann jeweils in den Teilen, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, wiederholt werden. Die Wiederholung soll in der Regel innerhalb von zwei Semestern nach dem erfolglosen Versuch stattfinden.

(2) Eine nicht bestandene Fachprüfung kann zweimal wiederholt werden.

(3) Die Diplomarbeit mit dem zugehörigen Kolloquium kann einmal wiederholt werden.

(4) Eine mindestens als ausreichend bewertete Prüfungsleistung kann nicht wiederholt werden.

(5) Versäumt ein Kandidat, der den abschließenden Teil der Diplomprüfung (Diplomarbeit mit zugehörigem Kolloquium) erstmals nicht bestanden hat, sich innerhalb von drei Jahren erneut zur Diplomarbeit zu melden, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, daß der Kandidat das Fristversäumis nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.

§ 12 (Fn6)
Versäumnis, Rücktritt, Täuschung, Ordnungsverstoß

(1) Eine Prüfungsleistung gilt als ,,nicht ausreichend" (5,0) bewertet, wenn der Kandidat zu einem Prüfungstermin ohne triftige Gründe nicht erscheint oder wenn er nach Beginn der Prüfung ohne triftige Gründe von der Prüfung zurücktritt oder die Prüfungsleistung nicht vor Ablauf der Prüfung erbringt. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Kandidat die Diplomarbeit nicht fristgemäß abliefert.

(2) Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsausschuß unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit des Kandidaten kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden. Erkennt der Prüfungsausschuß die Gründe an, so wird dem Kandidaten mitgeteilt, daß er die Zulassung zu der entsprechenden Prüfungsleistung erneut beantragen kann.

(3) Versucht der Kandidat, das Ergebnis seiner Prüfungsleistung durch Täuschung oder Benutzung nicht zugelassener Hilfsmittel zu beeinflussen, gilt die betreffende Prüfungsleistung als ,,nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Kandidat, der den ordnungsgemäßen Ablauf der Prüfung stört, kann von dem jeweiligen Prüfer oder Aufsichtführenden in der Regel nach Abmahnung von der Fortsetzung der Prüfungsleistung ausgeschlossen werden; in diesem Fall gilt die betreffende Prüfungsleistung als ,,nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Die Gründe für den Ausschluß sind aktenkundig zu machen. Wird der Kandidat von der weiteren Erbringung einer Prüfungsleistung ausgeschlossen, kann er verlangen, daß diese Entscheidung von dem Prüfungsausschuß überprüft wird. Dies gilt entsprechend bei Feststellungen eines Prüfers oder Aufsichtführenden gemäß Satz 1.

II. Fachprüfungen

§ 13
Ziel, Umfang und Form der Fachprüfungen

(1) In den Fachprüfungen soll festgestellt werden, ob der Kandidat Inhalt und Methoden der Prüfungsfächer in den wesentlichen Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten selbständig anwenden kann. Die Prüfungsfächer ergeben sich aus den besonderen Vorschriften für die einzelnen Studiengänge.

(2) Die Prüfungsanforderungen sind an dem Inhalt der Lehrveranstaltungen zu orientieren, die aufgrund der Studienordnung für das betreffende Prüfungsfach vorgesehen sind.

(3) Die Fachprüfung besteht nach näherer Bestimmung durch die besonderen Vorschriften für die einzelnen Studiengänge in der Präsentation der vorgeschriebenen Studienarbeiten mit einem Kolloquium von etwa fünfzehn Minuten Dauer, in einer Klausurarbeit mit einer Bearbeitungszeit von vier bis sechs Zeitstunden oder in einer mündlichen Prüfung von etwa dreißig Minuten Dauer. Sind für eine Fachprüfung mehrere Prüfungsformen zugelassen, legt der Prüfungsausschuß mindestens zwei Monate vor jedem Prüfungstermin die Prüfungsform und im Fall einer Klausurarbeit deren Bearbeitungszeit im Benehmen mit den Prüfern für alle Kandidaten der jeweiligen Fachprüfung einheitlich und verbindlich fest.

(4) Prüfungsleistungen in einer Fachprüfung können nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 durch gleichwertige Leistungen in einer Einstufungsprüfung gemäß § 45 Abs. 1 FHG ersetzt werden. Dies gilt nicht für die Fachprüfungen, die nach der Studienordnung und dem Studienplan in der Regel zum Ende des siebten Studiensemesters stattfinden sollen.

(5) Eine Fachprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung mindestens als ausreichend bewertet worden ist.

§ 14 (Fn7, 8)
Zulassung zu Fachprüfungen

(1) Zu einer Fachprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. ein Zeugnis der Fachhochschulreife oder eine vom Kultusminister als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzt oder gemäß § 3 Abs. 2 oder aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 45 FHG zum Studium zugelassen worden ist,

2. einen nach § 3 geforderten Nachweis der Eignung oder Begabung erbracht und eine nach § 3 geforderte praktische Tätigkeit abgeleistet hat,

3. die als Voraussetzung für die jeweilige Fachprüfung vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht hat oder bis zu einem vom Prüfungsausschuß festgesetzten Termin erbringt.

Die in Satz 1 Nrn. 2 und 3 genannten Voraussetzungen können durch entsprechende Feststellungen im Rahmen einer Einstufungsprüfung nach § 45 FHG ganz oder teilweise ersetzt werden.

(2) Bei den Fachprüfungen des Hauptstudiums, die nach der Studienordnung und dem Studienplan in der Regel zum Ende des siebten Studiensemesters stattfinden sollen, muß der Kandidat ferner seit mindestens einem Semester an der Hochschule, an der die Fachprüfung stattfinden soll, als Student eingeschrieben oder gemäß § 49 Abs. 2 FHG als Zweithörer zugelassen sein. Im übrigen kann die Studienordnung aus fachlichen Gründen die Zulassung zu einzelnen Fachprüfungen des Hauptstudiums von der Ablegung bestimmter Fachprüfungen des Grundstudiums abhängig machen. Eine Regelung nach Satz 2 in der Studienordnung erläßt die Hochschule insoweit als Teil der Prüfungsordnung; für ihre Genehmigung findet § 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 FHG entsprechende Anwendung.

(3) Das in dem Antrag genannte Wahlprüfungsfach, in dem der Kandidat die Fachprüfung ablegen will, ist mit der Antragstellung verbindlich festgelegt.

(4) Der Antrag auf Zulassung ist bis zu dem vom Prüfungsausschuß festgesetzten Termin schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Der Antrag kann für mehrere Fachprüfungen zugleich gestellt werden, wenn diese Fachprüfungen innerhalb desselben Prüfungszeitraums oder die dafür vorgesehenen Prüfungstermine spätestens zu Beginn der Vorlesungszeit des folgenden Semesters stattfinden sollen.

(5) Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen oder bis zu einem vom Prüfungsausschuß festgesetzten Termin nachzureichen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden:

1. die Nachweise über die in den Absätzen 1 und 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen, im Fall eines Fachpraktikums gemäß § 3 Abs. 4 jedoch erst zu Beginn des vierten Studiensemesters,

2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Ablegung entsprechender Prüfungen und studienbegleitender Leistungsnachweise nach § 5 Abs. 4 sowie über bisherige Versuche zur Ablegung einer Diplomprüfung und gegebenenfalls einer Vor- oder Zwischenprüfung im gleichen Studiengang,

3. eine Erklärung darüber, ob bei mündlichen Prüfungen einer Zulassung von Zuhörern widersprochen wird.

Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Satz 1 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(6) Der Antrag auf Zulassung zu einer Fachprüfung kann schriftlich beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bis eine Woche vor dem festgesetzten Prüfungstermin ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden.

(7) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und im Zweifelsfall der Prüfungsausschuß.

(8) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

a) die in Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder

b) die Unterlagen unvollständig sind und nicht bis zu dem vom Prüfungsausschuß festgesetzten Termin ergänzt werden oder

c) der Kandidat eine entsprechende Fachprüfung in einem Studiengang der Fachrichtung Design endgültig nicht bestanden oder einen Leistungsnachweis gemäß § 5 Abs. 4 im gleichen Studiengang endgültig nicht erbracht hat oder im Geltungsbereich des Grundgesetzes die Diplomprüfung oder die Diplom-Vorprüfung oder eine entsprechende Zwischenprüfung im gleichen Studiengang endgültig nicht bestanden hat.

Im übrigen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn der Kandidat im Geltungsbereich des Grundgesetzes seinen Prüfungsanspruch im gleichen Studiengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat.

§ 15
Durchführung von Fachprüfungen

(1) Die Fachprüfungen finden außerhalb der Lehrveranstaltungen statt.

(2) Für jedes Prüfungsfach ist mindestens ein Prüfungstermin im Semester anzusetzen. Er soll innerhalb eines Prüfungszeitraums stattfinden, der vom Prüfungsausschuß festgesetzt und bei Semesterbeginn oder zum Ende des vorhergehenden Semesters bekanntgegeben wird. Der Prüfungstermin kann auch nach Ablauf oder vor Beginn der Vorlesungszeit stattfinden.

(3) Der Prüfungstermin wird dem Kandidaten rechtzeitig, in der Regel mindestens zwei Wochen vor der betreffenden Prüfung, bekanntgegeben.

(4) Der Kandidat hat sich auf Verlangen des Prüfers oder Aufsichtführenden mit einem amtlichen Ausweis auszuweisen.

(5) Macht der Kandidat durch ein ärztliches Zeugnis oder auf andere Weise glaubhaft, daß er wegen ständiger körperlicher Behinderung nicht in der Lage ist, die Prüfung ganz oder teilweise in der vorgesehenen Form abzulegen, kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses gestatten, gleichwertige Prüfungsleistungen in einer anderen Form zu erbringen. Er hat dafür zu sorgen, daß durch die Gestaltung der Prüfungsbedingungen eine Benachteiligung für Behinderte nach Möglichkeit ausgeglichen wird. Im Zweifel kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses weitere Nachweise fordern.

§ 16
Klausurarbeiten

(1) In den Klausurarbeiten soll der Kandidat nachweisen, daß er in begrenzter Zeit und mit beschränkten Hilfsmitteln Probleme aus Gebieten des jeweiligen Prüfungsfachs mit geläufigen Methoden seiner Fachrichtung erkennen und auf richtigem Wege zu einer Lösung finden kann.

(2) Eine Klausurarbeit findet unter Aufsicht statt. Über die Zulassung von Hilfsmitteln entscheidet der Prüfer.

(3) Die Prüfungsaufgabe einer Klausurarbeit wird in der Regel von nur einem Prüfer gestellt. In fachlich begründeten Ausnahmefällen kann die Prüfungsaufgabe auch von mehreren Prüfern gestellt werden. In diesem Fall legen die Prüfer die Gewichtung der Anteile an der Prüfungsaufgabe vorher gemeinsam fest; ungeachtet der Anteile und ihrer Gewichtung beurteilt jeder Prüfer die gesamte Klausurarbeit.

(4) Klausurarbeiten sind in der Regel von zwei Prüfern zu bewerten. Sofern der Prüfungsausschuß aus zwingenden Gründen eine Abweichung zuläßt, sind die Gründe aktenkundig zu machen. Bei nicht übereinstimmender Bewertung ergibt sich die Note einer Klausurarbeit aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 bewerten die Prüfer die Klausurarbeit gemäß § 10 Abs. 2 gemeinsam.

§ 17
Mündliche Prüfungen;
Präsentation mit Kolloquium

(1) Mündliche Prüfungen werden in der Regel vor einem Prüfer in Gegenwart eines sachkundigen Beisitzers (§ 7 Abs. 1 Satz 3) oder vor mehreren Prüfern (Kollegialprüfung) als Gruppenprüfungen oder als Einzelprüfungen abgelegt. Hierbei wird jeder Kandidat in einem Prüfungsfach grundsätzlich nur von einem Prüfer geprüft. Vor der Festsetzung der Note hat der Prüfer den Beisitzer oder die anderen Prüfer zu hören.

(2) Die wesentlichen Gegenstände und Ergebnisse der Prüfung, insbesondere die für die Benotung maßgeblichen Tatsachen, sind in einem Protokoll festzuhalten. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Kandidaten im Anschluß an die mündliche Prüfung bekanntzugeben.

(3) Studenten, die sich in einem späteren Prüfungszeitraum der gleichen Prüfung unterziehen wollen, werden nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse als Zuhörer zugelassen, sofern nicht ein Kandidat bei der Meldung zur Prüfung widersprochen hat. Die Zulassung erstreckt sich nicht auf die Beratung und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für die Durchführung einer Präsentation mit anschließendem Kolloquium als Fachprüfung gemäß § 13 Abs. 3. Präsentation und Kolloquium dienen der Feststellung, ob der Kandidat befähigt ist, in Studienarbeiten eine Aufgabe mit künstlerisch-gestalterischen Mitteln zu lösen, die Ergebnisse der Studienarbeiten mündlich darzustellen und selbständig zu begründen und das entsprechende Wissen anzuwenden.

III. Studienbegleitende Leistungsnachweise

§ 18
Allgemeines

(1)In den studienbegleitenden Leistungsnachweisen soll aufgrund anerkannter oder bewerteter Studienleistungen festgestellt werden, daß der Kandidat während seines Studiums an Lehrveranstaltungen erfolgreich teilgenommen hat. Der Nachweis bloßer Teilnahme an einer Lehrveranstaltung stellt keinen Leistungsnachweis dar.

(2) Ein unbenoteter Leistungsnachweis ist in der Regel erbracht, wenn die Lösung der im Verlauf der Lehrveranstaltung gestellten Aufgaben in dem geforderten Mindestumfang anerkannt worden ist. Den Mindestumfang kann die Studienordnung allgemein festlegen; im anderen Fall trifft der für die Veranstaltung zuständige Lehrende die erforderliche Bestimmung und gibt sie zu Beginn des Semesters bekannt. Die Anerkennung kann sich auch auf die Lehrveranstaltungen mehrerer Semester beziehen.

(3) Soll die erfolgreiche Teilnahme an einer Lehrveranstaltung durch einen benoteten Leistungsnachweis festgestellt werden, muß die geforderte Studienleistung mindestens als ausreichend bewertet worden sein. Für die Bewertung gilt § 10 entsprechend. Besteht der Leistungsnachweis aus mehreren bewerteten Studienleistungen, legt der für die Veranstaltung zuständige Lehrende die Note des Leistungsnachweises durch eine Gesamtbewertung aller geforderten Studienleistungen fest.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht für Leistungsnachweise über die Teilnahme an außerfachlichen Lehrveranstaltungen; die erfolgreiche Teilnahme an solchen Lehrveranstaltungen wird nach Maßgabe der Studienordnung festgestellt.

(5) Für die Erbringung von Studienleistungen findet bei einer ständigen körperlichen Behinderung des Kandidaten § 15 Abs. 5 entsprechende Anwendung.

§ 19
Leistungsnachweise in Prüfungsfächern

(1) In Prüfungsfächern sind die aufgrund dieser Prüfungsordnung vorgeschriebenen Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung für die Fachprüfungen zu erbringen.

(2) Die für Leistungsnachweise nach Absatz 1 geforderten Studienleistungen sollen dem Studenten insbesondere dazu dienen,

a) sich über seinen Studienfortschritt in einem Prüfungsfach, das nach dem Studienplan über mehrere Semester studiert wird, zu vergewissern oder

b) die Anwendung der erworbenen Fachkenntnisse zu erproben und die Methoden des Fachs einzuüben.

(3) Als Studienleistungen kommen Entwürfe oder sonstige gestalterische Lösungen von Designaufgaben (Studienarbeiten), gegebenenfalls mit schriftlicher Auswertung, in Betracht, die am Ende eines Semesters von dem für die Veranstaltung zuständigen Lehrenden abgezeichnet und mit dem Studenten erörtert werden müssen. Die Abzeichnung gilt als Anerkennung im Sinne des § 18 Abs. 2, wenn der geforderte Mindestumfang der Studienleistungen durch Bestätigung des Lehrenden erreicht ist; eine Bewertung der in dem Fach geforderten Studienleistungen bleibt der jeweiligen Fachprüfung vorbehalten. Gruppenarbeiten sind zulässig, wenn der als Studienleistung zu beurteilende Beitrag des einzelnen deutlich unterscheidbar und bewertbar ist.

(4) Eine Wiederholung von Leistungsnachweisen in Prüfungsfächern oder von einzelnen Studienleistungen gemäß Absatz 3 findet nur im Zusammenhang mit der Wiederholung einer nicht bestandenen Fachprüfung statt. Der jeweilige Prüfer bestimmt Umfang und Reihenfolge der Wiederholung im Benehmen mit dem Prüfungsausschuß.

§ 20 (Fn9)
Leistungsnachweise
in anderen als Prüfungsfächern

(1) In vier Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung sind, ist durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen nachzuweisen; von den Leistungsnachweisen müssen mindestens zwei in Design-Fächern erbracht werden. Die Studienordnung bestimmt den Katalog von gleichwertigen Fächern, aus denen der Kandidat die Fächer nach Satz 1 auswählt, sowie Art und Form der Leistungsnachweise und der dafür zu erbringenden Studienleistungen.

(2) Die nach Absatz 1 vorgeschriebenen Leistungsnachweise müssen auf bewerteten Studienleistungen beruhen, die nach Anforderung und Verfahren einer Prüfungsleistung gleichwertig sind (§ 5 Abs. 4). Die Gleichwertigkeit von Studienleistungen mit einer Prüfungsleistung setzt insbesondere voraus, daß die Studienleistungen unter prüfungsmäßigen Bedingungen erbracht und von prüfungsberechtigten Personen (§ 7 Abs. 1) abgenommen und benotet werden sowie beschränkt wiederholbar sind. § 12 sowie § 14 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 Nr. 2, Abs. 6, Abs. 7 und Abs. 8 Satz 1 Buchstaben b und c sowie Satz 2 gelten entsprechend.

(3) Die für Leistungsnachweise nach Absatz 1 geforderten Studienleistungen dienen in der Regel dem Nachweis hinreichender fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten, soweit sie in diesem Fach zur Erreichung des Zwecks der Diplomprüfung erforderlich sind; zugleich sollen die Anwendung der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten erprobt und die Methoden des Fachs eingeübt werden. Bei Entwürfen oder sonstigen zeichnerischen Lösungen künstlerisch-gestalterischer Aufgaben findet § 19 Abs. 3 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß eine Gesamtbewertung aller in dem Fach geforderten Studienleistungen gemäß § 18 Abs. 3 aufgrund einer Präsentation der Studienarbeiten zu dem Zeitpunkt erfolgt, in dem das betreffende Fach im Studium des Kandidaten abgeschlossen wird.

(4) Für die Wiederholung eines Leistungsnachweises nach Absatz 1 gilt § 11 Abs. 2 und 4 entsprechend. Dabei brauchen Studienleistungen nur insoweit wiederholt zu werden, als dies für eine mindestens ausreichende Note des Leistungsnachweises erforderlich ist. Sind mehrere Studienleistungen insgesamt als ,,nicht ausreichend" bewertet worden, bestimmt der für die Veranstaltung zuständige Lehrende, welche der Studienleistungen zu wiederholen sind.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für Leistungsnachweise über die Teilnahme an außerfachlichen Lehrveranstaltungen.

(6) Für die Bestimmung von Fächern und Leistungsnachweisen in der Studienordnung gilt § 14 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.

IV. Abschluß des Grundstudiums

§ 21
Abschluß des Grundstudiums

(1) Die Studienordnungen und Studienpläne sollen so gestaltet sein, daß die vorgeschriebenen Studien- und Prüfungsleistungen in Fächern des Grundstudiums bis zum Ablauf des vierten Studiensemesters erbracht werden können.

(2) Sind in den Fächern des Grundstudiums alle Fachprüfungen bestanden, so gilt dies als Abschluß des ersten Studienabschnitts (§ 60 Abs. 2 Satz 1 FHG) und insoweit als Bestehen einer Zwischenprüfung.

(3) Über die Feststellungen nach Absatz 2 sowie über die erzielten Bewertungen stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dem Kandidaten auf Antrag eine Bescheinigung aus. Eine förmliche Zulassung zum Hauptstudium findet nicht statt.

V. Diplomarbeit und Kolloquium

§ 22
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit soll zeigen, daß der Kandidat befähigt ist, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine praxisorientierte Aufgabe aus seinem fachlichen Schwerpunkt sowohl in ihren Einzelheiten als auch in den fachübergreifenden Zusammenhängen nach künstlerisch-gestalterischen und wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. Die Diplomarbeit ist in der Regel eine Designarbeit; sie stellt die praktische Lösung eines Designproblems mit ausführlicher Erläuterung und Begründung der Lösung dar. Der Prüfungsausschuß kann in begründeten Ausnahmefällen auch eine designbezogene theoretische Arbeit zulassen.

(2) Die Diplomarbeit kann von jedem Professor, der gemäß § 7 Abs. 1 zum Prüfer bestellt werden kann, ausgegeben und betreut werden. Auf Antrag des Kandidaten kann der Prüfungsausschuß auch einen Honorarprofessor oder mit entsprechenden Aufgaben betrauten Lehrbeauftragten gemäß § 7 Abs. 1 zum Betreuer bestellen, wenn feststeht, daß das vorgesehene Thema der Diplomarbeit nicht durch einen fachlich zuständigen Professor betreut werden kann. Die Diplomarbeit darf mit Zustimmung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in einer Einrichtung außerhalb der Hochschule durchgeführt werden, wenn sie dort ausreichend betreut werden kann. Dem Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, Vorschläge für den Themenbereich der Diplomarbeit zu machen.

(3) Auf Antrag sorgt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses dafür, daß ein Kandidat rechtzeitig ein Thema für die Diplomarbeit erhält.

(4) Die Diplomarbeit kann auch in Form einer Gruppenarbeit zugelassen werden, wenn der als Prüfungsleistung zu bewertende Beitrag des einzelnen aufgrund der Angabe von Abschnitten oder anderen objektiven Kriterien, die eine eindeutige Abgrenzung ermöglichen, deutlich unterscheidbar und bewertbar ist und die Anforderungen nach Absatz 1 erfüllt.

§ 23 (Fn10)
Zulassung zur Diplomarbeit

(1) Zur Diplomarbeit kann nur zugelassen werden, wer

1. die Zulassungsvoraussetzungen für Fachprüfungen gemäß § 14 Abs. 1 und Abs. 2 erfüllt,

2. alle Fachprüfungen bestanden hat und

3. die gemäß § 20 vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht hat.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden:

1. die Nachweise über die in Absatz 1 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Bearbeitung einer Diplomarbeit und zur Ablegung der Diplomprüfung und gegebenenfalls einer Vor- oder Zwischenprüfung im gleichen Studiengang,

3. eine Erklärung darüber, ob beim Kolloquium einer Zulassung von Zuhörern widersprochen wird.

Dem Antrag soll eine Erklärung darüber beigefügt werden, welcher Prüfer zur Ausgabe und Betreuung der Diplomarbeit bereit ist.

(3) Der Antrag auf Zulassung kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden.

(4) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und im Zweifelsfall der Prüfungsausschuß. Die Zulassung ist zu versagen, wenn

a) die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt oder

b) die Unterlagen unvollständig sind oder

c) im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende Diplomarbeit des Kandidaten ohne Wiederholungsmöglichkeit als nicht ausreichend bewertet worden ist oder der Kandidat eine der in Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden hat oder wenn er einen Leistungsnachweis gemäß § 5 Abs. 4 im gleichen Studiengang endgültig nicht erbracht hat.

Im übrigen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn der Kandidat im Geltungsbereich des Grundgesetzes seinen Prüfungsanspruch im gleichen Studiengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat.

§ 24
Ausgabe und Bearbeitung der Diplomarbeit

(1) Die Ausgabe der Diplomarbeit erfolgt über den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses. Als Zeitpunkt der Ausgabe gilt der Tag, an dem der Vorsitzende des Prüfungsausschusses das von dem Betreuer der Diplomarbeit gestellte Thema dem Kandidaten bekanntgibt; der Zeitpunkt ist aktenkundig zu machen.

(2) Die Bearbeitungszeit (Zeitraum von der Ausgabe bis zur Abgabe der Diplomarbeit) beträgt mindestens drei Monate und soll vier Monate nicht überschreiten. Das Thema und die Aufgabenstellung müssen so beschaffen sein, daß die Diplomarbeit innerhalb der vorgesehenen Frist abgeschlossen werden kann. Im Ausnahmefall kann der Vorsitzende des Prüfungsausschusses auf einen vor Ablauf der Frist gestellten begründeten Antrag die Bearbeitungszeit um bis zu acht Wochen verlängern. Der Betreuer der Diplomarbeit soll zu dem Antrag gehört werden.

(3) Das Thema der Diplomarbeit kann nur einmal und nur innerhalb der ersten vier Wochen der Bearbeitungszeit ohne Angabe von Gründen zurückgegeben werden. Im Fall der Wiederholung gemäß § 11 Abs. 3 ist die Rückgabe nur zulässig, wenn der Kandidat bei der Anfertigung seiner ersten Diplomarbeit von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht hatte.

(4) Im Fall einer ständigen körperlichen Behinderung des Kandidaten findet § 15 Abs. 5 entsprechende Anwendung.

§ 25
Abgabe der Diplomarbeit

Die Diplomarbeit ist fristgemäß bei dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abzuliefern. Der Zeitpunkt der Abgabe ist aktenkundig zu machen; bei Zustellung der Arbeit durch die Post ist der Zeitpunkt der Einlieferung bei der Post maßgebend. Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat schriftlich zu versichern, daß er seine Arbeit - bei einer Gruppenarbeit seinen entsprechend gekennzeichneten Anteil der Arbeit - selbständig angefertigt und keine anderen als die angegebenen und bei Zitaten kenntlich gemachten Quellen und Hilfsmittel benutzt hat.

§ 26
Kolloquium

(1) Das Kolloquium ergänzt die Diplomarbeit und dient der Feststellung, ob der Kandidat befähigt ist, die Ergebnisse der Diplomarbeit, ihre fachlichen Grundlagen, ihre fachübergreifenden Zusammenhänge und ihre außerfachlichen Bezüge mündlich darzustellen und selbständig zu begründen und ihre Bedeutung für die Praxis einzuschätzen. Dabei soll auch die Bearbeitung des Themas der Diplomarbeit mit dem Kandidaten erörtert werden.

(2) Zum Kolloquium kann der Kandidat nur zugelassen werden,

1. wenn die in § 23 Abs. 1 genannten Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomarbeit nachgewiesen sind und

2. wenn nicht nach dem Ergebnis der Diplomarbeit feststeht, daß auch bei Durchführung des Kolloquiums die Diplomarbeit mit dem zugehörigen Kolloquium als ,,nicht ausreichend" bewertet werden muß.

Die Zulassung erfolgt von Amts wegen durch den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 erfüllt sind. Der Versagungsgrund nach Satz 1 Nr. 2 ist nur dann gegeben, wenn zwei Prüfer übereinstimmend die entsprechende Feststellung treffen. Für die Zulassung zum Kolloquium und ihre Versagung gilt im übrigen § 23 Abs. 4 entsprechend.

(3) Das Kolloquium wird als mündliche Prüfung (§ 17) durchgeführt und von den Prüfern der Diplomarbeit gemeinsam abgenommen. Das Kolloquium dauert etwa dreißig Minuten. Für die Durchführung des Kolloquiums finden im übrigen die für mündliche Fachprüfungen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung.

§ 27
Bewertung der Diplomarbeit
und des zugehörigen Kolloquiums

(1) Die Diplomarbeit und das Kolloquium werden als eine zusammengehörige Prüfungsleistung bewertet.

(2) Die Diplomarbeit mit dem zugehörigen Kolloquium ist von zwei Prüfern zu bewerten. Einer der Prüfer soll der Betreuer der Diplomarbeit sein. Der zweite Prüfer wird vom Prüfungsausschuß bestimmt; im Fall des § 22 Abs. 2 Satz 2 muß der zweite Prüfer ein Professor sein. Bei nicht übereinstimmender Bewertung durch die Prüfer wird die Note der Diplomarbeit mit dem zugehörigen Kolloquium aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet, sofern nicht bereits vor Durchführung des Kolloquiums erkennbar ist, daß die Differenz der beiden Noten 2,0 oder mehr betragen würde. In diesem Fall bestimmt der Prüfungsausschuß für die Diplomarbeit und das zugehörige Kolloquium einen dritten Prüfer, der gemeinsam mit den übrigen Prüfern das Kolloquium abnimmt. Die Note der Diplomarbeit mit dem zugehörigen Kolloquium ergibt sich aus dem arithmetischen Mittel der beiden besseren Einzelbewertungen. Die Diplomarbeit mit dem zugehörigen Kolloquium kann jedoch nur dann als ,,ausreichend" oder besser bewertet werden, wenn mindestens zwei der Noten ,,ausreichend" oder besser sind. Alle Bewertungen sind schriftlich zu begründen.

(3) Findet gemäß § 26 Abs. 2 ein Kolloquium nicht statt, gilt die Diplomarbeit mit dem zugehörigen Kolloquium als ,,nicht ausreichend" bewertet.

VI. Ergebnis der Diplomprüfung; Zusatzfächer

§ 28
Ergebnis der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn alle nach den besonderen Vorschriften für die einzelnen Studiengänge vorgeschriebenen Fachprüfungen bestanden und die Diplomarbeit mit dem zugehörigen Kolloquium mindestens als ausreichend bewertet worden ist.

(2) Die Diplomprüfung ist nicht bestanden, wenn eine der in Absatz 1 genannten Prüfungsleistungen als ,,nicht ausreichend" bewertet worden ist oder als ,,nicht ausreichend" bewertet gilt. Über die nicht bestandene Diplomprüfung oder über den Verlust des Prüfungsanspruchs gemäß § 11 Abs. 5 wird ein Bescheid erteilt, der mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist. Auf Antrag stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach der Exmatrikulation eine Bescheinigung aus, die die erbrachten Prüfungs- und Studienleistungen und deren Benotung sowie die zur Diplomprüfung noch fehlenden Prüfungsleistungen enthält. Aus der Bescheinigung muß hervorgehen, daß der Kandidat die Diplomprüfung endgültig nicht bestanden oder seinen Prüfungsanspruch gemäß § 11 Abs. 5 verloren hat.

(3) Absatz 2 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend, wenn der Kandidat vorgeschriebene Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 4, deren Bestehen Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums im gleichen Studiengang ist, endgültig nicht erbracht hat.

§ 29
Zeugnis, Gesamtnote

(1) Über die bestandene Diplomprüfung wird unverzüglich, möglichst innerhalb von vier Wochen nach der letzten Prüfungsleistung, ein Zeugnis ausgestellt. Das Zeugnis enthält die Noten der Fachprüfungen, das Thema und die Note der Diplomarbeit mit dem zugehörigen Kolloquium sowie die Gesamtnote der Diplomprüfung. In dem Zeugnis werden ferner die studienbegleitenden Leistungsnachweise gemäß § 20 Abs. 1 bis 4 in Fächern, die nicht Gegenstand einer Fachprüfung waren, und die dabei erzielten Noten aufgeführt. Die gewählte Studienrichtung und gegebenenfalls ein vom Kandidaten gesetzter fachlicher Schwerpunkt sind kenntlich zu machen.

(2) Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der in Absatz 1 genannten Einzelnoten gemäß § 10 Abs. 4 gebildet. Dabei werden folgende Notengewichte zugrunde gelegt:

Diplomarbeit mit zugehörigem Kolloquium

vierfach

Durchschnitt der Noten der Fachprüfungen

fünffach

Durchschnitt der Noten der Leistungsnachweise

einfach

(3) Das Zeugnis ist vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Das Zeugnis trägt das Datum des Tages, an dem die letzte Prüfungsleistung erbracht worden ist.

§ 30
Zusatzfächer

(1) Der Kandidat kann sich in weiteren als den vorgeschriebenen Fächern einer Prüfung unterziehen (Zusatzfächer). Das Ergebnis dieser Fachprüfungen wird auf Antrag des Kandidaten in das Zeugnis aufgenommen, jedoch bei der Festsetzung der Gesamtnote nicht berücksichtigt. Das gleiche gilt für die Erbringung von zusätzlichen Leistungsnachweisen gemäß § 20 Abs. 1 bis 4.

(2) Als Prüfung in Zusatzfächern gilt auch, wenn der Kandidat aus einem Katalog von Wahlpflichtfächern mehr als die vorgeschriebene Anzahl auswählt und durch Fachprüfungen abschließt. In diesem Fall gelten die zuerst abgelegten Fachprüfungen als die vorgeschriebenen Prüfungen, es sei denn, daß der Kandidat vor der ersten Prüfung etwas bestimmt hat.

VII. Schlußbestimmungen

§ 31
Einsicht in die Prüfungsakten

(1) Nach Abschluß des Prüfungsverfahrens wird dem Kandidaten auf Antrag Einsicht in seine schriftlichen Prüfungsarbeiten, in die darauf bezogenen Gutachten der Prüfer und in die Prüfungsprotokolle gewährt.

(2) Die Einsichtnahme ist binnen einem Monat nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses oder des Bescheides über die nicht bestandene Diplomprüfung beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu beantragen. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt entsprechend. Der Vorsitzende bestimmt Ort und Zeit der Einsichtnahme.

(3) Die Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen, die sich auf eine Fachprüfung beziehen, wird dem Kandidaten auf Antrag bereits nach Ablegung der jeweiligen Fachprüfung gestattet. Der Antrag ist binnen einem Monat nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. Im übrigen gilt Absatz 2 entsprechend.

§ 32
Ungültigkeit von Prüfungen

(1) Hat der Kandidat bei einer Prüfung getäuscht und wird diese Tatsache erst nach der Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 bekannt, so kann der Prüfungsausschuß nachträglich die Noten für diejenigen Prüfungsleistungen, bei deren Erbringung der Kandidat getäuscht hat, entsprechend berichtigen und die Diplomprüfung ganz oder teilweise für nicht bestanden erklären.

(2) Waren die Voraussetzungen für die Zulassung zu einer Prüfung nicht erfüllt, ohne daß der Kandidat hierüber täuschen wollte, und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Zeugnisses oder der Bescheinigung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 bekannt, wird dieser Mangel durch das Bestehen der Prüfung geheilt. Hat der Kandidat die Zulassung vorsätzlich zu Unrecht erwirkt, entscheidet der Prüfungsausschuß unter Beachtung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen über die Rechtsfolgen.

(3) Das unrichtige Prüfungszeugnis oder die unrichtige Bescheinigung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 ist einzuziehen und gegebenenfalls neu zu erteilen. Eine Entscheidung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 ist nach einer Frist von fünf Jahren nach Ausstellung des Prüfungszeugnisses oder der Bescheinigung nach § 28 Abs. 2 Satz 3 ausgeschlossen.

§ 33 (Fn11)
Inkrafttreten; Geltungsdauer;
Übergangsbestimmungen

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September 1982 in Kraft.

(2) Eine begonnene Prüfungsleistung der Diplomprüfung oder ein begonnener Versuch zum Erwerb eines Leistungsnachweises im Sinne des § 20 Abs. 1 bis 4 wird innerhalb einer vom Prüfungsausschuß festgesetzten Frist nach bisherigem Prüfungsrecht abgeschlossen. Eine nach bisherigem Prüfungsrecht gebildete oder innerhalb der Frist nach Satz 1 zu bildende Fachnote gilt als Note der entsprechenden Fachprüfung im Sinne des § 29 Abs. 1 und 2. Im übrigen tritt die ,,Prüfungsordnung für die Fachrichtung Design in Fachhochschulstudiengängen und in entsprechenden Studiengängen an Gesamthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen" vom 30. 9. 1974 (GABl. NW. S. 664) mit Änderungen vom 28. 11. 1978 (GABl. NW. 1979, S. 62) und vom 30. 11. 1978 (GABl. NW. 1979, S. 63) mit Ablauf des 31. August 1982 außer Kraft.

(3) Der Nachweis einer studiengangbezogenen künstlerisch-gestalterischen Eignung (§ 3) kann von Studienbewerbern, die die Qualifikation für das Studium durch das Zeugnis der Fachhochschulreife einer Fachoberschule für Gestaltung erworben haben, erstmals bei der Aufnahme des Studiums zum Wintersemester 1983/84 gefordert werden.

(4) Studienordnungen und Studienpläne bleiben bis zu ihrer Anpassung an die Vorschriften dieser Verordnung inKraft, soweit sie diesen Vorschriften nicht widersprechen. Die erfolgreiche Teilnahme an außerfachlichen Lehrveranstaltungen gemäß § 4 Abs. 4 kann erstmals von Kandidaten gefordert werden, die ihr Studium im Wintersemester 1982/83 aufnehmen, es sei denn, daß Studienordnungen den Nachweis bereits vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung verbindlich vorschreiben.

(5) Diese Verordnung behält als Diplomprüfungsordnung für Studiengänge der Fachrichtung Design an der jeweiligen Hochschule so lange Geltung, bis sie durch eine Hochschulprüfungsordnung ersetzt wird (§ 86 Abs. 1 FHG).

Teil B:
Besondere Vorschriften
für den Studiengang Produkt-Design

§ 34
Geltungsbereich; Studienrichtungen;
Schwerpunktbildung

(1) Teil B dieser Verordnung enthält die besonderen Vorschriften für den Studiengang Produkt-Design an Fachhochschulen und für den entsprechenden Studiengang an Universitäten - Gesamthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen mit folgenden Studienrichtungen:

a) Industrie-Design,

b) Keramik-Design,

c) Mode-Design,

d) Objekt-Design,

e) Schmuck-Design,

f) Textil-Design.

(2) Innerhalb einer Studienrichtung kann der Kandidat durch die Auswahl von Fächern aus Wahlpflichtkatalogen nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung fachliche Schwerpunkte für sein Studium und die Diplomprüfung setzen. In den zu wählenden Fächern sind Fachprüfungen abzulegen (Wahlprüfungsfächer) oder studienbegleitende Leistungsnachweise zu erbringen.

§ 35
Praktische Tätigkeit als Studienvoraussetzung

(1) Das Grundpraktikum soll praktische Tätigkeiten in manuellen oder maschinellen Arbeits- oder Darstellungstechniken umfassen, zum Beispiel in metall-, holz- oder kunststoffverarbeitenden Betrieben insbesondere für die Studienrichtungen Industrie-Design, Objekt-Design und Schmuck-Design, in Glas-, Keramik- oder Porzellanbetrieben insbesondere für die Studienrichtung Keramik-Design und in Textil- oder Bekleidungsbetrieben insbesondere für die Studienrichtungen Mode-Design und Textil-Design. In Betracht kommen auch entsprechende Abteilungen in anderen Unternehmen.

(2) Das Fachpraktikum soll gestaltungsrelevante praktische Tätigkeiten aus den Bereichen der Planung, Entwicklung oder Fertigung von Produkten der jeweiligen Studienrichtung umfassen.

(3) Im Ausnahmefall kann die Hochschule abweichend von § 3 Abs. 4 für eine Studienrichtung vorschreiben, daß alle Studienbewerber eine nach Dauer und Inhalt besondere praktische Tätigkeit abzuleisten haben, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums unbedingt erforderlich ist.

(4) Über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten entscheidet die Hochschule durch den zuständigen Fachbereich. Der Bescheid über die Anrechnung für den Studiengang Produkt-Design kann von einer anderen Hochschule nicht zum Nachteil des Bewerbers geändert werden; Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 36
Fachprüfungen des Grundstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Industrie-Design auf folgende Fächer des Grundstudiums:

1. Gestaltungslehre

2. Zeichnerische Darstellung

3. als Wahlprüfungsfach:

Plastisches Gestalten

oder

Fotografie/Film

oder

Schrift/Typografie

4. als Wahlprüfungsfach:

Material und Fertigung

oder

Konstruktionstechnik.

(2) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Keramik-Design auf folgende Fächer des Grundstudiums:

1. Gestaltungslehre

2. Plastisches Gestalten

3. als Wahlprüfungsfach:

Zeichnerische Darstellung

oder

Fotografie/Film

oder

Schrift/Typografie

4. als Wahlprüfungsfach:

Keramik-Technik

oder

Porzellan-Technik.

(3) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Mode-Design auf folgende Fächer des Grundstudiums:

1. Gestaltungslehre

2. Zeichnerische Darstellung

3. als Wahlprüfungsfach:

Plastisches Gestalten

oder

Fotografie/Film

oder

Schrift/Typografie

4. als Wahlprüfungsfach:

Schnitt-Technik

oder

Bekleidungsfertigung.

(4) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Objekt-Design auf folgende Fächer des Grundstudiums:

1. Gestaltungslehre

2. Zeichnerische Darstellung

3. als Wahlprüfungsfach:

Plastisches Gestalten

oder

Fotografie/Film

oder

Schrift/Typografie

4. als Wahlprüfungsfach:

Material- und Herstellungstechniken

oder

Darstellungs- und Modelltechniken.

(5) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Schmuck-Design auf folgende Fächer des Grundstudiums:

1. Gestaltungslehre

2. Zeichnerische Darstellung

3. als Wahlprüfungsfach:

Plastisches Gestalten

oder

Fotografie/Film

oder

Schrift/Typografie

4. als Wahlprüfungsfach:

Material- und Herstellungstechniken

oder

Darstellungs- und Modelltechniken.

(6) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Textil-Design auf folgende Fächer des Grundstudiums:

1. Gestaltungslehre

2. Zeichnerische Darstellung

3. als Wahlprüfungsfach:

Plastisches Gestalten

oder

Fotografie/Film

oder

Schrift/Typografie

4. als Wahlprüfungsfach:

Web-Technik

oder

Stoffdruck-Technik.

(7) Die Fachprüfungen nach den Absätzen 1 bis 6 bestehen in den jeweils unter Nrn. 1 bis 3 genannten Fächern in der Präsentation der Studienarbeiten mit einem Kolloquium und in den jeweils unter Nr. 4 genannten Fächern in einer Klausurarbeit (§ 13 Abs. 3). In den jeweils unter Nr. 4 genannten Fächern kann an die Stelle der Klausurarbeit eine Atelier- oder Werkstattarbeit von insgesamt 24 Zeitstunden Dauer, gleichmäßig verteilt auf drei Tage, treten; für die Festlegung der Prüfungsform gilt § 13 Abs. 3 Satz 2.

(8) Als Zulassungsvoraussetzung für die in den Absätzen 1 bis 6 jeweils unter Nrn. 1 bis 3 genannten Fachprüfungen ist durch Leistungsnachweise gemäß § 19 die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in dem entsprechenden Prüfungsfach nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung nachzuweisen.

§ 37
Fachprüfungen des Hauptstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Industrie-Design auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Industrie-Design (Konzeption und Entwurf)

2. zwei Wahlprüfungsfächer aus folgender Fächergruppe:

Designmethodik

Formentwicklung

Technische Gestaltung

3. als Wahlprüfungsfach:

Kunstwissenschaft (Kunstgeschichte, Ästhetik)

oder

Designtheorie.

(2) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Keramik-Design auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Keramik/Porzellan-Design (Konzeption und Entwurf)

2. zwei Wahlprüfungsfächer aus folgender Fächergruppe:

Formentwicklung

Keramikgestaltung

Porzellangestaltung

3. als Wahlprüfungsfach:

Kunstwissenschaft (Kunstgeschichte, Ästhetik)

oder

Designtheorie.

(3) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Mode-Design auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Mode-Design (Konzeption und Entwurf)

2. zwei Wahlprüfungsfächer aus folgender Fächergruppe:

Modegrafik

Modellgestaltung

Kollektionsgestaltung

3. als Wahlprüfungsfach:

Kunstwissenschaft (Kunstgeschichte, Ästhetik)

oder

Designtheorie.

(4) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Objekt-Design auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Objekt-Design (Konzeption und Entwurf)

2. zwei Wahlprüfungsfächer aus folgender Fächergruppe:

Objektsysteme

Angewandte Farbgestaltung

Formgestaltung

3. als Wahlprüfungsfach:

Kunstwissenschaft (Kunstgeschichte, Ästhetik)

oder

Designtheorie.

(5) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Schmuck-Design auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Schmuck/Email-Design (Konzeption und Entwurf)

2. zwei Wahlprüfungsfächer aus folgender Fächergruppe:

Gestaltung von Unikaten

Gestaltung für Serienprodukte

Formentwicklung

3. als Wahlprüfungsfach:

Kunstwissenschaft (Kunstgeschichte, Ästhetik)

oder

Designtheorie.

(6) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Textil-Design auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Textil-Design (Konzeption und Entwurf)

2. zwei Wahlprüfungsfächer aus folgender Fächergruppe:

Textile Farbgebung

Gewebegestaltung

Stoffdruckgestaltung

3. als Wahlprüfungsfach:

Kunstwissenschaft (Kunstgeschichte, Ästhetik)

oder

Designtheorie.

(7) Die Fachprüfungen nach den Absätzen 1 bis 6 bestehen in den jeweils unter Nrn. 1 und 2 genannten Fächern in der Präsentation der Studienarbeiten mit einem Kolloquium und in den jeweils unter Nr. 3 genannten Fächern in einer mündlichen Prüfung (§ 13 Abs. 3).

(8) Als Zulassungsvoraussetzung für die in den Absätzen 1 bis 6 jeweils unter Nrn. 1 und 2 genannten Fachprüfungen ist durch Leistungsnachweise gemäß § 19 die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in dem entsprechenden Prüfungsfach nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung nachzuweisen.

Teil C:
Besondere Vorschriften
für den Studiengang Visuelle Kommunikation

§ 38
Geltungsbereich; Studienrichtungen;
Schwerpunktbildung

(1) Teil C dieser Verordnung enthält die besonderen Vorschriften für den Studiengang Visuelle Kommunikation an Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen mit folgenden Studienrichtungen:

a) Grafik-Design.

b) Foto/Film-Design.

(2) Innerhalb einer Studienrichtung kann der Kandidat durch die Auswahl von Fächern aus Wahlpflichtkatalogen nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung fachliche Schwerpunkte für sein Studium und die Diplomprüfung setzen. In den zu wählenden Fächern sind Fachprüfungen abzulegen (Wahlprüfungsfächer) oder studienbegleitende Leistungsnachweise zu erbringen.

§ 39
Praktische Tätigkeit als Studienvoraussetzung

(1) Das Grundpraktikum soll praktische Tätigkeiten in manuellen oder maschinellen Arbeits- oder Darstellungstechniken insbesondere in grafischen und fotografischen Betrieben oder entsprechenden Abteilungen anderer Unternehmen umfassen.

(2) Das Fachpraktikum soll gestaltungsrelevante praktische Tätigkeiten aus den Bereichen der Planung, des Entwurfs oder der Umsetzung von visuellen Informationen umfassen.

(3) Im Ausnahmefall kann die Fachhochschule abweichend von § 3 Abs. 4 für eine Studienrichtung vorschreiben, daß alle Studienbewerber eine nach Dauer und Inhalt besondere praktische Tätigkeit abzuleisten haben, soweit dies zur ordnungsgemäßen Durchführung des Studiums unbedingt erforderlich ist.

(4) Über die Anrechnung einschlägiger Ausbildungs- und Berufstätigkeiten entscheidet die Fachhochschule durch den zuständigen Fachbereich. Der Bescheid über die Anrechnung für den Studiengang Visuelle Kommunikation kann von einer anderen Fachhochschule nicht zum Nachteil des Bewerbers geändert werden; Absatz 3 bleibt unberührt.

§ 40
Fachprüfungen des Grundstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Grafik-Design auf folgende Fächer des Grundstudiums:

1. Gestaltungslehre

2. Zeichnerische Darstellung

3. als Wahlprüfungsfach:

Plastisches Gestalten

oder

Fotografie/Film

oder

Schrift/Typografie

4. als Wahlprüfungsfach:

Satz/Druck/Repro-Technik

oder

Foto/Film/AV-Technik.

(2) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Foto/Film-Design auf folgende Fächer des Grundstudiums:

1. Gestaltungslehre

2. Fotografie/Film

3. als Wahlprüfungsfach:

Zeichnerische Darstellung

oder

Plastisches Gestalten

oder

Schrift/Typografie

4. als Wahlprüfungsfach:

Foto-Technik

oder

Film/AV-Technik.

(3) Die Fachprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen in den jeweils unter Nrn. 1 bis 3 genannten Fächern in der Präsentation der Studienarbeiten mit einem Kolloquium und in den jeweils unter Nr. 4 genannten Fächern in einer Klausurarbeit (§ 13 Abs. 3). In den jeweils unter Nr. 4 genannten Fächern kann an die Stelle der Klausurarbeit eine Atelier- oder Werkstattarbeit von insgesamt 24 Zeitstunden Dauer, gleichmäßig verteilt auf drei Tage, treten; für die Festlegung der Prüfungsformgilt § 13 Abs. 3 Satz 2.

(4) Als Zulassungsvoraussetzung für die in den Absätzen 1 und 2 jeweils unter Nrn. 1 bis 3 genannten Fachprüfungen ist durch Leistungsnachweise gemäß § 19 die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in dem entsprechenden Prüfungsfach nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung nachzuweisen.

§ 41
Fachprüfungen des Hauptstudiums;
Leistungsnachweise als Zulassungsvoraussetzung

(1) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Grafik-Design auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Grafik-Design (Konzeption und Entwurf)

2. zwei Wahlprüfungsfächer aus folgender Fächergruppe:

Fotografie/Film/AV

Zeichnerische Gestaltung/Illustration

Typografie/Layout

3. als Wahlprüfungsfach:

Kunstwissenschaft (Kunstgeschichte, Ästhetik)

oder

Designtheorie.

(2) Die Diplomprüfung erstreckt sich in der Studienrichtung Foto/Film-Design auf folgende Fächer des Hauptstudiums:

1. Foto/Film-Design (Konzeption und Entwurf)

2. zwei Wahlprüfungsfächer aus folgender Fächergruppe:

Sach-, Prozeßdarstellung

Bildjournalistik

Fotografik

3. als Wahlprüfungsfach:

Kunstwissenschaft (Kunstgeschichte, Ästhetik)

oder

Designtheorie.

(3) Die Fachprüfungen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen in den jeweils unter Nrn. 1 und 2 genannten Fächern in der Präsentation der Studienarbeiten mit einem Kolloquium und in den jeweils unter Nr. 3 genannten Fächern in einer mündlichen Prüfung (§ 13 Abs. 3).

(4) Als Zulassungsvoraussetzung für die in den Absätzen 1 und 2 jeweils unter Nrn. 1 und 2 genannten Fachprüfungen ist durch Leistungsnachweise gemäß § 19 die erfolgreiche Teilnahme an Lehrveranstaltungen in dem entsprechenden Prüfungsfach nach näherer Bestimmung durch die Studienordnung nachzuweisen.

Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1982 S. 426, geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612), Art. XII der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO v. 24.3.2005 zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

§ 2 Abs. 4 neugefaßt durch Art. XII der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn 4

§ 3 Abs. 1, 3, 4 und 5 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.

Fn 5

§ 7 Abs. 1 geändert durch Art. XII der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn 6

§ 12 Abs. 3 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.

Fn 7

§ 14 Abs. 2 und Abs. 8 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.

Fn 8

§ 14 Abs. 3 eingefügt durch Art. XII der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn 9

§ 20 Abs. 2 geändert durch Art. XII der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn 10

§ 23 Abs. 4 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.

Fn 11

§ 33 Abs. 3 geändert durch VO v. 14. 12. 1983 (GV. NW. S. 612); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1983.



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