Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung zur Regelung der Diplomprüfung im Zusatzstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Diplomprüfungsordnung - DPO - Wirtschaftsingenieurwesen)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
zur Regelung der Diplomprüfung
im Zusatzstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen
an Fachhochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen
(Diplomprüfungsordnung
- DPO - Wirtschaftsingenieurwesen)

Vom 5. Juli 1982 (Fn 1)

Aufgrund des § 86 Abs. 1 des Fachhochschulgesetzes (FHG) vom 20. November 1979 (GV. NW. S. 964) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1981 (GV. NW. S. 408), wird verordnet:

§ 1 (Fn 3)
Geltungsbereich der Prüfungsordnung;
Studienordnungen; Zulassungsvoraussetzung
für das Studium

(1) Diese Verordnung gilt als Diplomprüfungsordnung für den Abschluß des Studiums im Zusatzstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an Fachhochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen. Sie regelt ferner die Besonderheiten der Diplomprüfung, wenn das Zusatzstudium Wirtschaftsingenieurwesen als Abendstudium durchgeführt wird. Im übrigen finden für den Zusatzstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen die Vorschriften der Allgemeinen Diplomprüfungsordnung für die Studiengänge der Fachrichtung Wirtschaft an Fachhochschulen (ADPO) - Teil A der Verordnung vom 25. Juni 1982 (GV. NW. S. 406) - in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Auf der Grundlage dieser Verordnung und der in Absatz 1 genannten Allgemeinen Diplomprüfungsordnung stellt die Hochschule eine Studienordnung auf. Die Studienordnung regelt Inhalt und Aufbau des Studiums unter Berücksichtigung der fachlichen und hochschuldidaktischen Entwicklung und der Anforderungen der beruflichen Praxis.

(3) Für die Aufnahme des Studiums im Zusatzstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen wird neben der Fachhochschulreife vorausgesetzt, daß der Bewerber ein ingenieurwissenschaftliches Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Hochschule abgeschlossen hat. Bewerber mit vergleichbarer im Ausland erworbener Qualifikation können auf Antrag zugelassen werden, soweit die Gleichwertigkeit durch entsprechende Feststellungen der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen nachgewiesen wird.

§ 2 (Fn 4)
Ziel des Studiums; Zweck der Prüfung;
Diplomgrad

(1) Die Diplomprüfung bildet den berufsqualifizierenden Abschluß des Zusatzstudiums.

(2) Das zur Diplomprüfung führende Studium (§ 3) soll unter Beachtung der allgemeinen Studienziele (§ 51 FHG) dem Studenten, der nach Abschluß eines ingenieurwissenschaftlichen Studiums eine weitere berufliche Qualifikation erwerben will, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse insbesondere anwendungsbezogene Inhalte des Studienfachs Wirtschaft vermitteln, ihn befähigen, Vorgänge und Probleme der technisch-wirtschaftlichen Praxis zu analysieren, ökonomisch begründete Lösungen zu finden und dabei auch außerfachliche Bezüge zu beachten. Das Studium soll die schöpferischen und planerischen Fähigkeiten des Studenten entwickeln und ihn auf die Diplomprüfung vorbereiten.

(3) Durch die Diplomprüfung (§ 4) soll festgestellt werden, ob der Kandidat die im Beruf notwendigen gründlichen Fachkenntnisse erworben hat und befähigt ist, auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden als Wirtschaftsingenieur selbständig zu arbeiten.

(4) Aufgrund der bestandenen Diplomprüfung wird der Hochschulgrad verliehen, dessen Bezeichnung durch die aufgrund des § 63 Abs. 2 FHG erlassene Verordnung über die Bezeichnung der nach Abschluß eines Fachhochschulstudiums zu verleihenden Diplomgrade und die Zuordnung der Diplomgrade zu den Fachrichtungen und Studiengängen (Dipl.-VO-FH) vom 8. Oktober 1980 (GV. NW. S. 884), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. Oktober 1986 (GV. NW. S. 701), in der jeweils geltenden Fassung bestimmt wird. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 Dipl.-VO-FH wird der Diplomgrad ,,Diplom-Wirtschaftsingenieur" bzw. ,,Diplom-Wirtschaftsingenieurin" (Kurzform: ,,Dipl.-Wirt.Ing.") verliehen.

§ 3
Studienumfang

(1) Das Zusatzstudium umfaßt in der Regel drei Semester, in denen der Student an Lehrveranstaltungen in der Hochschule teilnimmt (Studiensemester); es umfaßt als Abendstudium in der Regel vier Studiensemester.

(2) Die Regelstudienzeit beträgt einschließlich Prüfungszeit eineinhalb Jahre und im Abendstudium zwei Jahre. Die Studienordnungen und die entsprechenden Studienpläne müssen so gestaltet sein, daß der mit dem Zusatzstudium angestrebte berufsqualifizierende Abschluß innerhalb der Regelstudienzeit erworben werden kann.

(3) Der Gesamtstudienumfang darf 74 Semesterwochenstunden nicht überschreiten (notwendiger und zumutbarer Umfang des Gesamtlehrangebots). Als notwendig gilt das Lehrangebot, das für den erfolgreichen Abschluß des Studiums erforderlich ist; dazu zählen alle Lehrveranstaltungen, auf die sich vorgeschriebene Prüfungen oder Leistungsnachweise nach der Studienordnung und dem Studienplan inhaltlich beziehen sollen (Pflicht- und Wahlpflichtveranstaltungen). Das Nähere ergibt sich aus den Studienordnungen.

§ 4
Umfang und Gliederung der Prüfung;
Meldefrist

(1) Die Diplomprüfung besteht aus der Diplomarbeit und einer mündlichen Prüfung, die sich in vier Fachprüfungen gliedert. Im Abendstudium besteht die Diplomprüfung aus der mündlichen Prüfung, der Diplomarbeit und einem Kolloquium, das sich an die Diplomarbeit anschließt.

(2) Das Thema der Diplomarbeit wird außer im Abendstudium in der Regel vor dem Ende der Vorlesungszeit des dritten Studiensemesters und so rechtzeitig ausgegeben, daß die mündliche Prüfung vor Ablauf des dritten Studiensemesters abgelegt werden kann.

(3) Die Meldung zur Diplomprüfung soll außer im Abendstudium in der Regel im dritten Studiensemester erfolgen.

(4) Im Abendstudium beginnt die Diplomprüfung mit den mündlichen Fachprüfungen; die Meldung zur Diplomprüfung soll in der Regel im vierten Studiensemester erfolgen. Das Thema der Diplomarbeit wird in der Regel vor dem Ende der Vorlesungszeit des vierten Studiensemesters und so rechtzeitig ausgegeben, daß das Kolloquium vor Ablauf des vierten Studiensemesters abgelegt werden kann. Das Nähere über den Ablauf der Diplomprüfung im Abendstudium ergibt sich aus § 11.

§ 5 (Fn 5)
Zulassung zur Diplomprüfung

(1) Zur Diplomprüfung kann nur zugelassen werden, wer

1. ein Zeugnis der Fachhochschulreife oder eine vom Kultusminister als gleichwertig anerkannte Vorbildung besitzt oder aufgrund einer Einstufungsprüfung gemäß § 45 FHG zu einem vorangegangenen ingenieurwissenschaftlichen Studium zugelassen wurde,

2. ein vorangegangenes ingenieurwissenschaftliches Studium mit der Diplomprüfung oder einer vergleichbaren Prüfung abgeschlossen hat,

3. seit mindestens einem Semester an der Hochschule, an der die Diplomprüfung stattfinden soll, für den Zusatzstudiengang als Student eingeschrieben ist.

(2) Zur mündlichen Diplomprüfung kann ein Kandidat nur zugelassen werden, wenn er

1. die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, die Einschreibung als Student jedoch nur bei der erstmaligen Zulassung zur mündlichen Diplomprüfung und bei der ersten Wiederholung einer Fachprüfung,

2. ein mindestens zweimonatiges wirtschaftlich orientiertes Praktikum oder eine vom Prüfungsausschuß als gleichwertig anerkannte berufliche Tätigkeit abgeleistet hat,

3. die nach dieser Prüfungsordnung als Voraussetzung vorgeschriebenen Leistungsnachweise erbracht hat oder bis zu einem vom Prüfungsausschuß festgesetzten Termin erbringt und

4. eine Diplomarbeit mit mindestens als ausreichend bewertetem Erfolg bearbeitet hat.

Die Studienordnung kann bestimmen, daß mindestens fünf Leistungsnachweise in Pflichtfächern sowie Leistungsnachweise in Fächern oder Fachgebieten, die vom Thema der Diplomarbeit wesentlich berührt werden, bereits bei der Zulassung zur Diplomarbeit erbracht sein müssen.

(3) Die Anträge auf Zulassung zur Diplomarbeit und zur mündlichen Diplomprüfung sind bis zu den vom Prüfungsausschuß festgesetzten Terminen schriftlich an den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu richten. Ein Antrag auf Zulassung kann schriftlich bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag ohne Anrechnung auf die Zahl der möglichen Prüfungsversuche zurückgenommen werden.

(4) Dem Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden:

1. die Nachweise über die in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 2 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Bearbeitung einer Diplomarbeit oder zur Ablegung der Diplomprüfung oder einer entsprechenden Abschlußprüfung und gegebenenfalls einer Vor- und Zwischenprüfung im gleichen Studiengang.

Dem Antrag soll eine Erklärung darüber beigefügt werden, welcher Prüfer zur Ausgabe und Betreuung der Diplomarbeit bereit ist.

(5) Dem Antrag auf Zulassung zur mündlichen Diplomprüfung sind folgende Unterlagen beizufügen, sofern sie nicht bereits früher vorgelegt wurden:

1. die Nachweise über die in Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Zulassungsvoraussetzungen,

2. eine Erklärung über bisherige Versuche zur Ablegung entsprechender Prüfungen und studienbegleitender Leistungsnachweise sowie über bisherige Versuche zur Ablegung der Diplomprüfung oder einer entsprechenden Abschlußprüfung und gegebenenfalls einer Vor- und Zwischenprüfung im gleichen Studiengang,

3. eine Erklärung darüber, ob bei der Prüfung einer Zulassung von Zuhörern widersprochen wird.

Ist es dem Kandidaten nicht möglich, eine nach Satz 1 erforderliche Unterlage in der vorgeschriebenen Weise beizufügen, kann der Prüfungsausschuß gestatten, den Nachweis auf andere Art zu führen.

(6) Über die Zulassung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses und im Zweifelsfall der Prüfungsausschuß.

(7) Die Zulassung ist zu versagen, wenn

a) die in Absatz 1 oder 2 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder

b) die Unterlagen unvollständig sind und nicht bis zu dem vom Prüfungsausschuß festgesetzten Termin ergänzt werden oder

c) im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine entsprechende Diplomarbeit des Kandidaten ohne Wiederholungsmöglichkeit als nicht ausreichend bewertet worden ist oder der Kandidat eine entsprechende Prüfung oder eine der sonstigen in den Absätzen 4 und 5 genannten Prüfungen endgültig nicht bestanden oder einen durch Prüfungsordnung vorgeschriebenen Leistungsnachweis, der Voraussetzung für die Fortsetzung des Studiums im gleichen Studiengang ist, endgültig nicht erbracht hat.

Im übrigen darf die Zulassung nur versagt werden, wenn der Kandidat im Geltungsbereich des Grundgesetzes seinen Prüfungsanspruch im gleichen Studiengang durch Versäumen einer Wiederholungsfrist verloren hat.

§ 6
Studienbegleitende Leistungsnachweise
als Zulassungsvoraussetzung

(1) Als Zulassungsvoraussetzung für die mündliche Diplomprüfung hat der Kandidat durch Leistungsnachweise die erfolgreiche Teilnahme an folgenden Lehrveranstaltungen nachzuweisen:

1. je eine Übung in den Prüfungsfächern Betriebswirtschaftslehre, Volkswirtschaftslehre und Rechnungswesen;

2. je eine Übung in den Fächern Wirtschaftsrecht, Wirtschaftsmathematik und Operations Research, Führungslehre, in einer speziellen Betriebswirtschaftslehre und in einer Fremdsprache, jeweils aus dem Studiensemester, in dem das Fach im Studium des Kandidaten abgeschlossen wird;

3. je eine Übung in drei Wahlpflichtfächern aus dem folgenden Katalog nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots:

Marketing

Fertigungswirtschaft

Datenverarbeitung

Organisation

Arbeitswissenschaft

Außenwirtschaft

Unternehmensplanung und -kontrolle

Personal- und Ausbildungswesen

Beschaffungswesen und Lagerwirtschaft

Finanzwirtschaft

Unternehmensforschung

Absatzwirtschaft

Recht der Wirtschaftsunternehmungen

Controlling

Die Studienordnung kann zulassen, daß die Übungen nach Satz 1 Nr. 3 auf zwei der genannten Fächer beschränkt werden; in diesem Fall muß der Kandidat in dem einen Fach zwei Übungsscheine über je ein bedeutsames Teilgebiet erwerben. Die Studienordnung kann weitere Wahlpflichtfächer bilden, indem sie jeweils zwei der Fächer nach Satz 1 Nr. 3 zusammenfaßt. Eine Regelung nach Satz 2 oder 3 in der Studienordnung erläßt die Hochschule insoweit als Teil der Prüfungsordnung; für ihre Genehmigung findet § 73 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 und 2 FHG entsprechende Anwendung.

(2) Für die Leistungsnachweise nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 finden die §§ 18, 19 ADPO mit Ausnahme von § 19 Abs. 3 und 5 ADPO entsprechende Anwendung. Als Studienleistungen kommen nur schriftliche Klausurarbeiten in Betracht. Im übrigen findet § 20 Abs. 2 bis 4 ADPO mit folgenden Maßgaben entsprechende Anwendung:

1. Der Prüfungsausschuß kann bestimmen, daß auch die Vorschriften über Versäumnis (§ 12 Abs. 1 und 2 ADPO) entsprechend anzuwenden sind.

2. Die Regelung über die mündliche Ergänzungsprüfung (§ 20 Abs. 4 Satz 4 ADPO) findet keine Anwendung.

(3) Für die Leistungsnachweise nach Absatz 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 finden die §§ 18, 20 ADPO mit den in Absatz 2 Satz 3 genannten Maßgaben entsprechende Anwendung.

§ 7
Diplomarbeit

(1) Die Diplomarbeit ist eine schriftliche Hausarbeit über ein wirtschaftswissenschaftliches Problem mit einer Bearbeitungszeit von sechs Wochen und einer Verlängerungsmöglichkeit im Ausnahmefall um bis zu zwei Wochen.

(2) Bei der Abgabe der Diplomarbeit hat der Kandidat unbeschadet des § 26 Abs. 1 Satz 3 ADPO auch zu versichern, daß keine sachliche Übereinstimmung mit der im Rahmen seines vorangegangenen ingenieurwissenschaftlichen Studiums angefertigten Diplom- oder Abschlußarbeit besteht.

(3) Im übrigen finden die §§ 23, 25, 26 ADPO entsprechende Anwendung.

§ 8
Mündliche Diplomprüfung

(1) Die mündliche Diplomprüfung erstreckt sich auf folgende Fächer:

1. Betriebswirtschaftslehre

2. Volkswirtschaftslehre

3. Rechnungswesen

4. ein Wahlprüfungsfach aus dem Katalog der in § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 genannten Fächer nach Maßgabe des örtlichen Studienangebots

Die Studienordnung kann zulassen, daß die Prüfung im Wahlprüfungsfach auf ein bedeutsames Teilgebiet dieses Fachs beschränkt wird; für die Regelung in der Studienordnung gilt § 6 Abs. 1 Satz 4 entsprechend. Hat der Kandidat seine Diplomarbeit auf dem Gebiet eines der wirtschaftswissenschaftlichen Pflichtfächer gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 angefertigt, tritt dieses Fach an die Stelle des Wahlprüfungsfachs.

(2) In einer der Fachprüfungen nach Absatz 1 muß die Prüfung von der Diplomarbeit ausgehen; der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt diese Fachprüfung.

(3) Die Fachprüfungen nach Absatz 1 dauern jeweils etwa zwanzig Minuten.

(4) Im übrigen finden die §§ 13, 15, 17 ADPO mit Ausnahme von § 13 Abs. 3 bis 5 ADPO entsprechende Anwendung.

§ 9
Ergebnis der Diplomprüfung;
Zeugnis; Gesamtnote

(1) Die Diplomprüfung ist bestanden, wenn die Diplomarbeit und alle Fachprüfungen der mündlichen Diplomprüfung jeweils mindestens als ausreichend bewertet worden sind. Im übrigen gilt § 28 Abs. 2 und 3 ADPO mit der Maßgabe entsprechend, daß Absatz 3 bei allen Leistungsnachweisen nach § 6 dieser Verordnung anzuwenden ist.

(2) Das über die bestandene Diplomprüfung auszustellende Zeugnis enthält die Noten der Diplomarbeit und der Fachprüfungen, das Thema der Diplomarbeit sowie die Gesamtnote der Diplomprüfung. In dem Zeugnis werden ferner die studienbegleitenden Leistungsnachweise und die dabei erzielten Noten aufgeführt. Ein vom Kandidaten gesetzter fachlicher Schwerpunkt ist kenntlich zu machen. Im übrigen findet § 29 ADPO entsprechende Anwendung.

(3) Die Gesamtnote der Diplomprüfung wird aus dem arithmetischen Mittel der in Absatz 2 genannten Einzelnoten gemäß § 10 Abs. 4 ADPO gebildet. Dabei werden folgende Notengewichte zugrunde gelegt:

Diplomarbeit

dreifach

Durchschnitt der Noten der Fachprüfungen

vierfach

Durchschnitt der Noten der Leistungsnachweise

dreifach

§ 10
Wiederholung der Diplomprüfung

(1) Die Diplomprüfung kann jeweils in den Teilen, in denen sie nicht bestanden ist oder als nicht bestanden gilt, wiederholt werden. Die Wiederholung soll in der Regel innerhalb eines Semesters nach dem erfolglosen Versuch stattfinden.

(2) Die Diplomarbeit kann einmal wiederholt werden.

(3) Nicht bestandene Fachprüfungen können ein zweites Mal nur dann wiederholt werden, wenn mindestens eine Fachprüfung als ausreichend oder besser bewertet worden ist.

(4) Eine mindestens als ausreichend bewertete Prüfungsleistung kann nicht wiederholt werden.

(5) Versäumt ein Kandidat, der in einer Fachprüfung die Note ,,nicht ausreichend" erhalten hat, sich innerhalb von drei Jahren erneut zu dieser Fachprüfung zu melden, erlischt der Prüfungsanspruch, es sei denn, daß der Kandidat das Fristversäumnis nicht zu vertreten hat. Die erforderlichen Feststellungen trifft der Prüfungsausschuß.

§ 11 (Fn 6)
Abendstudium

(1) Abweichend von § 6 Abs. 1 hat der Kandidat im Abendstudium als Zulassungsvoraussetzung für die mündliche Diplomprüfung die Leistungsnachweise in den Prüfungsfächern nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 sowie in dem zum Prüfungsfach bestimmten Wahlpflichtfach nach § 6 Abs. 1Satz 1 Nr. 3 und den Sätzen 2 und 3 zu erbringen. Die Zulassungsvoraussetzung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 entfällt für die mündliche Diplomprüfung.

(2) Die Zulassung zur Diplomarbeit setzt im Abendstudium voraus, daß der Kandidat

1. die Leistungsnachweise nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sowie nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und den Sätzen 2 und 3, soweit sie nicht Zulassungsvoraussetzung für die mündliche Diplomprüfung sind, erbringt und

2. alle Fachprüfungen der mündlichen Diplomprüfung bestanden hat.

Dem Antrag auf Zulassung sind die entsprechenden Nachweise beizufügen, sofern sie dem Prüfungsausschuß nicht bereits vorliegen.

(3) § 8 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 findet für die mündliche Diplomprüfung im Abendstudium keine Anwendung.

(4) Zum Kolloquium kann der Kandidat zugelassen werden, wenn

1. alle in dieser Prüfungsordnung genannten Voraussetzungen für die Zulassung zur Diplomarbeit nachgewiesen sind, die Einschreibung als Student jedoch nur bei der erstmaligen Zulassung zum Kolloquium,

2. die Diplomarbeit mindestens als ausreichend bewertet worden ist.

Im übrigen finden für das Kolloquium die Vorschriften des § 5 über die Zulassung zur mündlichen Diplomprüfung sowie des § 27 Abs. 1 und 3 ADPO entsprechende Anwendung.

(5) Die Diplomprüfung im Abendstudium ist nur bestanden, wenn auch das Kolloquium mindestens als ausreichend bewertet worden ist; die Note ist im Zeugnis aufzuführen und bei der Bildung der Gesamtnote zu berücksichtigen. Abweichend von § 9 Abs. 3 Satz 2 werden folgende Notengewichte zugrunde gelegt:

Diplomarbeit

dreifach

Kolloquium

einfach

Durchschnitt der Noten der Fachprüfungen

dreifach

Durchschnitt der Noten der Leistungsnachweise

dreifach

(6) Ein nicht mindestens als ausreichend bewertetes Kolloquium kann einmal wiederholt werden. § 10 Abs. 5 gilt mit der Maßgabe, daß im Abendstudium der Prüfungsanspruch erlischt, wenn ein Kandidat, der das Kolloquium erstmals nicht bestanden hat, es versäumt, sich innerhalb von drei Jahren erneut zum Kolloquium zu melden, es sei denn, daß der Kandidat das Fristversäumnis nicht zu vertreten hat.

§ 12
Inkrafttreten; Übergangsbestimmungen;
Geltungsdauer

(1) Diese Verordnung tritt am 1. September1982 in Kraft.

(2) Abweichend von § 1 Abs. 3 Satz 1 und von § 5 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 werden zum Studium und zur Diplomprüfung auch Bewerber zugelassen, die ohne Fachhochschulreife ein ingenieurwissenschaftliches Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten deutschen Fachhochschule oder Ingenieurschule abgeschlossen haben. In diesen Fällen muß die Diplomprüfung vor dem 1. Januar 1990 abgeschlossen sein.

(3) Eine begonnene Prüfungsleistung der Diplomprüfung oder ein begonnener Versuch zum Erwerb eines Leistungsnachweises gemäß § 6 wird innerhalb einer vom Prüfungsausschuß festgesetzten Frist nach bisherigem Prüfungsrecht abgeschlossen. Im übrigen tritt die ,,Prüfungsordnung für die Abschlußprüfung im wirtschaftswissenschaftlichen Aufbaustudium in Fachhochschulstudiengängen und entsprechenden Studiengängen an Gesamthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen" vom 30. 6. 1977 in der Fassung vom 23. 1. 1979 (GABl. NW. S. 439) mit Änderung durch Erlaß des Ministers für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 16. 6. 1981 - I A 6 - 8138.51 - (n. v.) mit Ablauf des 31. August 1982 außer Kraft.

(4) Studienordnungen und Studienpläne bleiben bis zu ihrer Anpassung an die Vorschriften dieser Verordnung und der in § 1 Abs. 1 genannten Allgemeinen Diplomprüfungsordnung in Kraft, soweit sie diesen Vorschriften nicht widersprechen.

(5) Diese Verordnung behält als Diplomprüfungsordnung für den Zusatzstudiengang Wirtschaftsingenieurwesen an der jeweiligen Hochschule so lange Geltung, bis sie durch eine Hochschulprüfungsordnung ersetzt wird (§ 86 Abs. 1 FHG).

Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1982 S. 467, geändert durch Art. VI der VO v. 2. 10. 1984 (GV. NW. S. 614), Art. XVI der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357).
Aufgehoben durch Artikel 1 der VO zur Aufhebung der im Rahmen des Zweiten Gesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW als obsolet erkannten Verordnungen (GV. NRW S. 364); in Kraft getreten am 30. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 1 Abs. 1 geändert durch Art. VI der VO v. 2. 10. 1984 (GV. NW. S. 614); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1984.

Fn4

§ 2 Abs. 4 neugefaßt durch Art. XVI der VO v. 29. 10. 1987 (GV. NW. S. 357); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. November 1987.

Fn5

§ 5 geändert durch Art. VI der VO v. 2. 10. 1984 (GV. NW. S. 614); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1984.

Fn6

§ 11 geändert durch Art. VI der VO v. 2. 10. 1984 (GV. NW. S. 614); in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. September 1984.



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