Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Förderung von Lehrveranstaltungen der Einrichtungen der Weiterbildung


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Förderung von Lehrveranstaltungen der
Einrichtungen der Weiterbildung

Vom 9. Juli 1984 (Fn 1)

Aufgrund der §§ 20 Abs. 10 und 24 Abs. 6 des Weiterbildungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Mai 1982 (GV. NW. S. 276) (Fn 2) wird verordnet:

§ 1
Unterrichtsstunde

(1) Eine Lehrveranstaltung besteht aus einer oder mehreren Unterrichtsstunden, die nach pädagogischen Grundsätzen der Weiterbildung gestaltet sind und methodisch-didaktisch eine Einheit bilden.

(2) Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.

(3) An- und Abreisezeiten dürfen auf die Dauer einer Unterrichtsstunde nicht angerechnet werden.

§ 2
Förderung von Unterrichtsstunden

(1) Eine Unterrichtsstunde ist förderungsfähig, wenn an ihr in der Regel mindestens 10 Personen teilnehmen oder für sie mindestens 10 Personen das Teilnehmerentgelt bezahlt haben.

(2) Eine Lehrveranstaltung ist bis zu 8 Unterrichtsstunden je Tag förderungsfähig. Findet sie außerhalb des Landes Nordrhein-Westfalen statt, so ist sie nur förderungsfähig, wenn mindestens 10 Teilnehmer an der Lehrveranstaltung ihren Wohnsitz oder ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz in Nordrhein-Westfalen haben.

§ 3
Teilnehmertage

(1) Ein Teilnehmertag liegt vor, wenn eine Person an einer Lehrveranstaltung in einer Einrichtung mit Internatsbetrieb oder an einer Internatsveranstaltung in einem entsprechend ausgestatteten Haus teilnimmt, die mindestens 6 förderungsfähige Unterrichtsstunden umfaßt und bei der gemeinsame Verpflegung und Übernachtung gewährt wird.

(2) Ein halber Teilnehmertag liegt vor, wenn eine Person an einer Lehrveranstaltung in einer Einrichtung mit Internatsbetrieb oder an einer Internatsveranstaltung in einem entsprechend ausgestatteten Haus im Zusammenhang mit einem ganzen Teilnehmertag teilnimmt, die mindestens 3 förderungsfähige Unterrichtsstunden umfaßt und bei der gemeinsame Verpflegung gewährt wird, oder wenn eine Person an einer selbständigen Lehrveranstaltung in einer Einrichtung mit Internatsbetrieb oder an einer Internatsveranstaltung in einem entsprechend ausgestatteten Haus teilnimmt, die mindestens 6 förderungsfähige Unterrichtsstunden umfaßt und bei der gemeinsame Verpflegung gewährt wird.

(3) Eineinhalb Teilnehmertage dürfen eine Gesamtdauer von 24 Stunden nicht unterschreiten.

Bei mehrtägigen Lehrveranstaltungen ist je Kalendertag nur ein Teilnehmertag oder ein halber Teilnehmertag förderungsfähig. Ein halber Teilnehmertag ist je Lehrveranstaltung nur einmal förderungsfähig.

§ 4
Förderung von Teilnehmertagen in
Nordrhein-Westfalen

(1) Teilnehmertage, die im Sinne von § 3 in Nordrhein-Westfalen durchgeführt werden, sind förderungsfähig, wenn in der Regel mindestens 10 Teilnehmer an der Lehrveranstaltung ihren Wohnsitz oder ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz in Nordrhein-Westfalen haben. Der förderungsfähige Anteil der Teilnehmertage für Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz nicht in Nordrhein-Westfalen haben, ist im Jahresdurchschnitt der Einrichtung auf ein Verhältnis von 40 v. H. zu 60 v. H. gegenüber dem förderungsfähigen Anteil der Teilnehmertage für Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren Arbeits- oder Ausbildungsplatz in Nordrhein-Westfalen haben, begrenzt.

(2) Die Förderung von Teilnehmertagen ist in der Regel auf höchstens 60 Teilnehmer je Lehrveranstaltung begrenzt.

§ 5
Förderung von Teilnehmertagen
außerhalb Nordrhein-Westfalens

(1) Teilnehmertage, die im Sinne von § 3 außerhalb Nordrhein-Westfalens durchgeführt werden, sind nur für Teilnehmer, die ihren Wohnsitz oder Arbeits- oder Ausbildungsplatz in Nordrhein-Westfalen haben, förderungsfähig, wenn das Ziel der Lehrveranstaltung nur außerhalb Nordrhein-Westfalens erreicht werden kann oder wenn die Lehrveranstaltung im grenznahen Bereich des Landes Nordrhein-Westfalen oder in einem mit Mitteln des Landes Nordrhein-Westfalen geförderten Haus stattfindet.

(2) § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

§ 6 (Fn 3)
Inkrafttreten

Die Verordnung tritt am 1. Januar 1985 in Kraft.

Der Kultusminister,
zugleich für den Minister
für Wissenschaft und Forschung

Der Minister für Arbeit,
Gesundheit und Soziales

Der Minister
für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1984 S. 467. Aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes zur Modernisierung der Weiterbildung vom 19. Oktober 1999 (GV. NRW.  S. 574); in Kraft getreten am 1. Januar 2000.

Fn2

SGV. NW. 223.

Fn3

§ 6 2. Halbsatz gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift



Normverlauf ab 2000:

  • Fassung vom 31.12.1999 bis 31.12.1999 (leider nicht archiviert oder darstellbar)