Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Durchführung des Graduiertenförderungsgesetzes (Graduiertenförderungsverordnung Nordrhein-Westfalen - GrFV-NW)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung über die Durchführung des
Graduiertenförderungsgesetzes
(Graduiertenförderungsverordnung Nordrhein-Westfalen
- GrFV-NW)

Vom 17. Juli 1984 (Fn 1)

Auf Grund des § 10 des Graduiertenförderungsgesetzes Nordrhein-Westfalen - GrFG NW - vom 26. Juni 1984 (GV. NW. S. 363) (Fn 2) wird im Einvernehmen mit dem Finanzminister verordnet:

§ 1 (Fn 5)
Höhe des Stipendiums

(1) Das Stipendium nach §§ 2 und 3 des Gesetzes beträgt 1 200 DM monatlich (Grundbetrag).

(2) Der Stipendiat erhält zu dem Stipendium einen Zuschlag von 300 DM monatlich (Kinderzuschlag), wenn

1. er und sein Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner oder die eingetragene Lebenspartnerin mindestens ein Kind zu unterhalten haben und das Einkommen der Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner nach § 4 Abs. 3 24 000 DM im Jahr nicht übersteigt,

2. er als Alleinstehender mindestens ein Kind zu unterhalten hat.

(3) Erhalten beide Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner Stipendien nach dem Gesetz oder erhält der Ehegatte oder eingetragene Lebenspartnerin oder Lebenspartner des Stipendiaten eine Förderung für denselben Zweck, so wird der Kinderzuschlag nur einmal gewährt.

(4) Als Kinder gelten die in § 2 Abs. 1 Satz 1 des Bundeskindergeldgesetzes bezeichneten Personen.

§ 2
Sach- und Reisekosten

(1) Für Sachmittel, die von der Hochschule oder anderen Einrichtungen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, können keine Zuschläge gewährt werden.

(2) Reisekosten umfassen Fahrkosten und erhöhte Aufwendungen für Verpflegung und Unterkunft. Sie sind nach der niedrigsten Stufe des Landesreisekostengesetzes zu berechnen.

(3) Die Zuschläge für Sach- und Reisekosten dürfen in der Regel insgesamt 2 000 DM während der Förderungsdauer nicht überschreiten.

(4) Sach- und Reisekosten können unter Berücksichtigung einer zumutbaren Eigenbeteiligung des Stipendiaten pauschaliert werden; in diesem Fall kann auf den Nachweis der tatsächlichentstandenen Kosten verzichtet werden.

(5) Die Genehmigung gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes erteilt die Hochschule.

§ 3
Berufstätigkeit

Als Berufstätigkeit von geringem Umfang im Sinne von § 6 des Gesetzes gilt eine Tätigkeit bis zu 4 Stunden wöchentlich.

§ 4 (Fn 5)
Anrechnung von Einkommen

(1) Einkünfte aus Berufstätigkeiten, die nach § 3 zulässig sind, werden auf das Stipendium nicht angerechnet.

(2) Andere Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts werden auf das Stipendium angerechnet, soweit das Jahreseinkommen einen Betrag bei Ledigen von 15 000 DM, bei Verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft Lebenden einschließlich des Jahreseinkommens des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder der eingetragenen Lebenspartnerin 24 000 DM jährlich übersteigt. Für jedes zu unterhaltende Kind erhöhen sich diese Beträge um 2 000 DM pro Jahr. Maßgebend für die Berechnung des monatlichen Stipendiums ist der zwölfte Teil der entsprechenden Einkünfte im Kalenderjahr vor der Bewilligung.

(3) Als Jahreseinkommen im Sinne von Absatz 2 gilt die Summe der positiven Einkünfte im Sinne von § 2 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, vermindert um die Einkünfte nach Absatz 1 sowie um die festgesetzte Einkommensteuer und Kirchensteuer und um die steuerlich anerkannten Vorsorgeaufwendungen für das maßgebliche Kalenderjahr.

(4) Macht der Antragsteller glaubhaft, daß das Jahreseinkommen im Sinne von Absatz 3 im Förderungszeitraum voraussichtlich geringer sein wird als das Jahreseinkommen im Kalenderjahr vor der Antragstellung, so wird dieses Einkommen bei der Berechnung des Stipendiums zugrundegelegt. Das Stipendium wird insoweit unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. Sobald sich das Jahreseinkommen im Förderungszeitraum endgültig feststellen läßt, wird über den Antrag abschließend entschieden.

(5) Erhalten beide Ehegatten oder Lebenspartnerinnen und Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz Stipendien nach diesem Gesetz, so werden Einkünfte nach Absatz 2 bei dem Stipendiaten angerechnet, der die Einkünfte erzielt.

(6) Veränderungen der Einkommensverhältnisse während der Bewilligungsdauer sind zu berücksichtigen, wenn sie zu einer Erhöhung oder Verminderung des monatlichen Stipendiums um mehr als 100 DM führen. Das erhöhte Stipendium ist vom Ersten des Monats an zu zahlen, in dem die Veränderungen wirksam werden; das verminderte Stipendium ist vom Ersten des Monats an zu zahlen, der auf den Monat folgt, in dem die Veränderungen wirksam geworden sind.

§ 5 (Fn 5)
Durchführung der Anrechnung

(1) Der Bewerber oder der Stipendiat ist verpflichtet, seine und die Einkommensverhältnisse seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners oder seiner eingetragenen Lebenspartnerin der Hochschule mitzuteilen und die in § 4 Abs. 4 bezeichneten Veränderungen anzuzeigen. Er weist die Einkommensverhältnisse durch Verdienstbescheinigungen des Arbeitgebers, durch Steuerbescheide oder in anderer geeigneter Form nach. Kann ein Nachweis noch nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand geführt werden, so sind die Einkommensverhältnisse glaubhaft zu machen; in diesem Fall wird das Stipendium unter dem Vorbehalt der Rückforderung geleistet. § 4 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.

(2) Von der Anrechnung des Einkommens ist im Einzelfall abzusehen, wenn und soweit sie eine unbillige Härte bedeuten würde, insbesondere, wenn das Einkommen als Ausgleich für einen Schaden erworben worden ist, der nicht Vermögensschaden ist.

(3) Der sich aus der Berechnung nach § 4 ergebende Betrag ist auf volle Deutsche Mark aufzurunden; bleibt der ermittelte Stipendienbetrag unter 100 DM, so wird ein Stipendium nicht gewährt.

§ 6
Vergabe der Förderungsleistungen

Die Förderungsleistungen werden auf Antrag von den Hochschulen vergeben. Die Anträge sind an die Hochschulverwaltung zu richten.

§ 7
Vergabekommission

(1) Jede wissenschaftliche Hochschule und Kunsthochschule bildet eine Vergabekommission. Ihr gehören an:

1. bei wissenschaftlichen Hochschulen der Rektor oder ein von ihm bestellter Vertreter, bei den Kunsthochschulen der Leiter oder sein Stellvertreter,

2. zwei Professoren,

3. ein promovierter wissenschaftlicher Mitarbeiter oder ein künstlerischer Mitarbeiter,

4. ein Student mit abgeschlossenem Hochschulstudium.

(2) Die Mitglieder und ihre Stellvertreter gemäß Abs. 1 Nr. 2 bis 4 werden auf Vorschlag des Senats vom Rektor bzw. Leiter der Hochschule bestellt.

(3) Die Amtszeit der Mitglieder und deren Stellvertreter gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3 beträgt zwei Jahre, des Mitgliedes und seines Stellvertreters gemäß Absatz 1 Nr. 4 ein Jahr; Wiederbestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist für den Rest der Amtszeit ein neues Mitglied zu bestellen; gleiches gilt für den Stellvertreter.

§ 8
Aufgabe der Vergabekommission

(1) Die Kommission stellt fest, ob im Einzelfall die fachlichen Voraussetzungen für die Gewährung eines Stipendiums nach den §§ 2 und 3 des Gesetzes vorliegen. Sie setzt die Förderungsdauer nach § 2 Abs. 3 und 4 des Gesetzes fest und beurteilt die Notwendigkeit der Gewährung von Zuschlägen für Sach- und Reisekosten und prüft den Abschlußbericht. Der Fachbereich, dem das beabsichtigte Promotionsvorhaben oder künstlerische Entwicklungsvorhaben zuzuordnen ist, ist zu beteiligen.

(2) Die Vergabekommission wirkt in der Hochschule auf eine Unterstützung der Graduiertenförderung in Forschung und Lehre, künstlerischen Tätigkeiten und künstlerischen Entwicklungsvorhaben hin.

§ 9
Dauer der Bewilligung

(1) Stipendien werden zunächst für ein Jahr bewilligt. Auf Antrag des Stipendiaten ist bei Grundstipendien vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes zu entscheiden, ob eine Fortsetzung der Förderung gerechtfertigt ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann ein Stipendium für einen kürzeren Zeitraum bewilligt werden, wenn der Förderungszweck in diesem Zeitraum erreicht werden kann oder danach der Übergang in eine andere Förderungsform zu erwarten ist.

(3) Die Bewilligung endet spätestens:

1. mit Ablauf des Monats der mündlichen Doktorprüfung,

2. mit Beendigung des künstlerischen Entwicklungsvorhabens,

3. mit Ablauf des Monats, in dem der Stipendiat eine nicht mit § 3 zu vereinbarende Berufstätigkeit aufnimmt.

(4) Unterbricht der Stipendiat sein wissenschaftliches oder künstlerisches Vorhaben, so unterrichtet er die Hochschule unverzüglich. Die Zahlung des Stipendiums ist vom Zeitpunkt der Unterbrechung an auszusetzen. Bei einer Unterbrechung wegen Krankheit oder aus einem anderen wichtigen, von dem Stipendiaten nicht zu vertretenden Grund kann das Stipendium bis zu sechs Wochen fortgezahlt werden. Zeigt der Stipendiat das Ende der Unterbrechung an, kann die Zahlung wieder aufgenommen werden; die Bewilligung kann um den Zeitraum der Unterbrechung verlängert werden. Ergeben sich wegen der Dauer der Unterbrechung Zweifel, ob das wissenschaftliche oder künstlerische Vorhaben in der verbleibenden gesetzlichen Förderungsdauer abgeschlossen werden kann, so ist über die Verlängerung der Bewilligung in dem Verfahren nach § 11 zu entscheiden; die Verlängerung kann mit einer Weiterbewilligung verbunden werden.

(5) Unterbricht eine Stipendiatin ihr wissenschaftliches oder künstlerisches Vorhaben für einen Zeitraum von sechs Wochen vor bis acht Wochen nach ihrer Entbindung, wird das Stipendium auf Antrag für die Zeit dieser Unterbrechung in Höhe von zwei Dritteln weitergezahlt. Die Bewilligungsdauer verlängert sich um die Hälfte des Zeitraums dieser Unterbrechung.

§ 10
Erstmalige Bewilligung des Stipendiums

(1) Bei Anträgen auf Grundstipendien und Stipendien für künstlerische Entwicklungsvorhaben sind die bisherigen wissenschaftlichen oder künstlerischen Leistungen und die Vorarbeiten für das Vorhaben zu erläutern und ein inhaltliches und zeitliches Arbeitsprogramm vorzulegen. Bei Anträgen auf Abschlußstipendien muß ein Arbeitsplan überprüfbare Angaben über den Stand des wissenschaftlichen Vorhabens, die von dem betreuenden Professor oder Privatdozenten zu bestätigen sind, sowie ein inhaltliches und zeitliches Arbeitsprogramm enthalten.

(2) Das Vorliegen der Förderungsvoraussetzungen wird anhand von Gutachten geprüft, die von zwei Professoren oder Privatdozenten zu erstatten sind.

§ 11
Weiterbewilligung des Stipendiums

(1) Vor der Entscheidung über eine Weiterbewilligung des Stipendiums nach dem ersten Bewilligungszeitraum legt der Stipendiat einen Arbeitsbericht vor, aus dem sich der sachliche und zeitliche Verlauf und die Ergebnisse der bisherigen Arbeit und ein Arbeits- und Zeitplan für den Abschluß des Vorhabens ergeben. Ohne Vorlage des Arbeitsberichts darf die Weiterbewilligung nicht ausgesprochen werden. Anträge auf Verlängerung des Stipendiums in besonderen Fällen nach § 2 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes sind zusätzlich zu begründen.

(2) Der Betreuer des Arbeitsvorhabens gibt zu dem Arbeitsbericht ein Gutachten über die von dem Stipendiaten bisher erbrachten Leistungen ab. Die Vergabekommission kann das Gutachten eines weiteren Professors oder Privatdozenten verlangen.

§ 12
Widerruf des Stipendiums

Die Feststellung, daß der Stipendiat sich nicht in erforderlichem Maße um die Verwirklichung des Zwecks der Förderung bemüht und dies zu vertreten hat, wird von der Vergabekommission nach Anhörung des Stipendiaten getroffen.

§ 13 (Fn 4)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Fn 3) und mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Der Minister
für Wissenschaft und Forschung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Hinweis

Wiederherstellung des Verordnungsranges
(Artikel 270 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274))

Die in diesem Gesetz erlassenen oder geänderten Rechtsverordnungen können aufgrund der jeweils einschlägigen Verordnungsermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert werden.

Dritter Teil des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498))

Die auf dem Zweiten Teil beruhenden Änderungen der Rechtsverordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen Ermächtigungen durch Rechtsverordnung geändert oder aufgehoben werden.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1984 S. 416, ber. 1985 S. 121; geändert durch Artikel 106 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 4 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.
VO ist obsolet, nachdem das Graduiertenförderungsgesetz durch Haushaltsbegleitgesetz 2002 zum 1. Januar 2002 aufgehoben worden ist.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 30. Juli 1984.

Fn 4

§ 13 neu gefasst durch Artikel 106 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 5

§§ 1, 4 und 5 Abs. 1 geändert durch Artikel 4 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.



Normverlauf ab 2000: