Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Gesetz
über die Kunsthochschulen
im Lande Nordrhein-Westfalen
(Kunsthochschulgesetz - KunstHG)

Vom 20. Oktober 1987 (Fn 1, 2, 6)

§ 1 (Fn 9)
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt für die Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und nach Maßgabe des § 54 für die staatliche Anerkennung von Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen. Für die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen gilt § 53.

(2) Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen sind

1. die Hochschule für Musik Detmold

2. die Kunstakademie Düsseldorf

3. die Robert-Schumann-Hochschule Düsseldorf

4. die Folkwang-Hochschule im Ruhrgebiet mit den Standorten Essen, Duisburg, Bochum und Dortmund

5. die Hochschule für Musik Köln mit den Standorten Köln, Aachen und Wuppertal

6. die Kunsthochschule für Medien Köln und

7. die Kunstakademie Münster.

(3) Die Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold wird mit Wirkung zum 1. April 2004 aufgelöst. Die Abteilung Münster der Hochschule für Musik Detmold wird mit Wirkung zum 1. April 2004 innerhalb der Universität Münster der Fachbereich Musikhochschule. Der Fachbereich Musikhochschule dient der Pflege der Künste auf dem Gebiet der Musik durch Lehre und Studium, Kunstausübung und künstlerische Entwicklungsvorhaben.

§ 2
Rechtsstellung

(1) Die Kunsthochschulen sind Körperschaften des öffentlichen Rechts und zugleich Einrichtungen des Landes. Sie haben das Recht der Selbstverwaltung im Rahmen der Gesetze (Artikel 16 Abs. 1 der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen).

(2) Die Kunsthochschulen nehmen die ihnen obliegenden Aufgaben als Selbstverwaltungsangelegenheiten wahr, soweit sie ihnen nicht als staatliche Angelegenheiten zugewiesen sind. Der Erfüllung beider Aufgabenarten dient eine Einheitsverwaltung.

(3) Das Personalder Kunsthochschulen steht im Landesdienst. Das Land stellt nach den Vorschriften der Landeshaushaltsordnung und nach Maßgabe des Landeshaushalts die Mittel zur Durchführung der Aufgaben der Kunsthochschulen bereit.

(4) Die Kunsthochschulen erlassen nach Maßgabe dieses Gesetzes ihre Grundordnung als Satzung und die sonstigen zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Ordnungen. Die Grundordnung, die Einschreibungsordnung und die Prüfungsordnungen werden im Gemeinsamen Amtsblatt des Kultusministeriums und des Ministeriums für Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen veröffentlicht. Alle übrigen Ordnungen sowie zu veröffentlichende Beschlüsse gibt die Kunsthochschule in einem Verkündungsblatt bekannt. Sie regelt das Verfahren, den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Ordnungen und die Form der Veröffentlichung, insbesondere die Anforderungen an das Verkündungsblatt.

(5) Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann den Namen, das Wappen und das Siegel einer Kunsthochschule auf ihren Antrag ändern oder bestimmen. Kunsthochschulen ohne eigene Wappen und Siegel führen das Landeswappen und das kleine Landessiegel.

§ 3
Aufgaben

(1) Die Kunsthochschulen dienen der Pflege der Künste auf den Gebieten der bildenden Kunst, der Musik und der darstellenden Kunst durch Lehre und Studium, Kunstausübung und künstlerische Entwicklungsvorhaben. Im Rahmen der ihnen obliegenden Lehrerausbildung und anderer wissenschaftlicher Fächer nehmen sie darüber hinaus Aufgaben wissenschaftlicher Hochschulen einschließlich der Forschung wahr. Sie bereiten auf künstlerische Berufe und auf Berufe vor, deren Ausübung künstlerische Fähigkeiten erfordert. Sie fördern den künstlerischen Nachwuchs und im Rahmen ihres Auftrages den wissenschaftlichen Nachwuchs.

(2) Die Kunsthochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben darauf hin, daß Frauen und Männer in der Kunsthochschule die ihrer Qualifikation entsprechenden gleichen Entwicklungsmöglichkeiten haben und die für die Frauen bestehenden Nachteile beseitigt werden.

(3) Die Kunsthochschulen dienen im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 1 dem weiterbildenden Studium und beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals.

(4) Die Kunsthochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studenten mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studenten.

(5) Die Kunsthochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studenten.

(6) Die Kunsthochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben. Hierzu können sie insbesondere Konzerte und Darbietungen aus den Bereichen Musiktheater, Schauspiel und Tanz sowie Ausstellungen von Werken der bildenden Kunst ihrer Mitglieder und Angehörigen veranstalten.

(7) Andere als in diesem Gesetz genannte Aufgaben können einer Kunsthochschule nur übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen und die Kunsthochschule vorher gehört worden ist.

§ 4
Freiheit der Kunst und der Wissenschaft

(1) Das Land und die Kunsthochschulen stellen sicher, daß die Mitglieder der Kunsthochschule bei der Erfüllung ihrer Aufgaben die durch Artikel 5 Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes und durch dieses Gesetz verbürgten Rechte wahrnehmen können.

(2) Die Freiheit der Kunstausübung umfaßt die Herstellung, Verbreitung und Darbietung von Kunstwerken. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

(3) Die Freiheit künstlerischer Entwicklungsvorhaben und der Forschung umfaßt insbesondere Fragestellung, Methodik sowie Bewertung des Ergebnisses und dessen Verbreitung. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen künstlerischer Entwicklungsvorhaben und der Forschung sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Betriebes, die Förderung und Abstimmung von Vorhaben und die Bildung von Schwerpunkten beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen.

(4) Die Freiheit der Lehre umfaßt insbesondere die Durchführung von Lehrveranstaltungen im Rahmen der zu erfüllenden Lehraufgaben und deren inhaltliche und methodische Gestaltung sowie das Recht auf Äußerung künstlerischer oder wissenschaftlicher Lehrmeinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen der Lehre sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation des Lehrbetriebes und auf die Aufstellung und Einhaltung von Studien- und Prüfungsordnungen beziehen; sie dürfen die Freiheit im Sinne von Satz 1 nicht beeinträchtigen. Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.

(5) Die Freiheit des Studiums umfaßt, unbeschadet der Studien- und Prüfungsordnungen, insbesondere die freie Wahl von Lehrveranstaltungen, das Recht, innerhalb eines Studienganges Schwerpunkte nach eigener Wahl zu setzen, sowie die Erarbeitung und Äußerung künstlerischer und wissenschaftlicher Meinungen. Beschlüsse der zuständigen Hochschulorgane in Fragen des Studiums sind insoweit zulässig, als sie sich auf die Organisation und ordnungsgemäße Durchführung des Lehr- und Studienbetriebes und auf die Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Studiums beziehen.

(6) Die Wahrnehmung der in den Absätzen 2 bis 5 genannten Rechte entbindet nicht von der Rücksicht auf die Rechte anderer und von der Beachtung der Regelungen, die das Zusammenleben in der Kunsthochschule ordnen.

§ 5
Neuordnung des Hochschulwesens und Studienreform

Für die Kunsthochschulen gelten die Neuordnungsziele des § 5 WissHG und die Vorschriften über die Studienreform des § 6 WissHG, soweit es der Eigenart und dem besonderen Auftrag der Kunsthochschulen entspricht.

§ 6 (Fn 3)
Mitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder der Kunsthochschule sind

1. der Rektor,

2. der Kanzler,

3. die Professoren,

4. die künstlerischen und wissenschaftlichen Assistenten,

5. die Oberassistenten,

6. die hauptberuflichen künstlerischen und wissenschaftlichen Mitarbeiter,

7. die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben,

8. die Lehrbeauftragten an den Musikhochschulen,

9. die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter und

10. die eingeschriebenen Studenten.

Der Rektor und der Kanzler nehmen an Wahlen nicht teil.

(2) Professorenvertreter gemäß § 28 in Verbindung mit § 52 Abs. 4 WissHG und Professoren, die an der Kunsthochschule Lehrveranstaltungen mit einem Anteil ihrer Lehrverpflichtung gemäß § 26 Abs. 2 Satz 4 abhalten, haben die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten mit Ausnahme des Wahlrechts.

(3) Ohne Mitglieder zu sein, gehören der Kunsthochschule die in den Ruhestand versetzten Professoren, die Honorarprofessoren, die nebenberuflich oder gastweise an der Kunsthochschule Tätigen, die Doktoranden und künstlerischen und wissenschaftlichen Hilfskräfte, sofern sie nicht Mitglieder nach Absatz 1 sind, sowie die Zweithörer und Gasthörer an. Sie nehmen an Wahlen nicht teil.

(4) Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann einer Person, die außerhalb der Kunsthochschule hauptberuflich tätig ist und die Einstellungsvoraussetzungen nach § 27 erfüllt, auf Vorschlag der Kunsthochschule ohne Begründung eines Dienstverhältnisses ausnahmsweise die mitgliedschaftliche Rechtsstellung eines Professors einräumen.

§ 7
Rechte und Pflichten der Mitglieder und Angehörigen

(1) Die Mitglieder der Kunsthochschule haben sich, unbeschadet weitergehender Verpflichtungen aus dem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, so zu verhalten, daß die Kunsthochschule ihre Aufgaben erfüllen kann und niemand gehindert wird, seine Rechte und Pflichten an der Kunsthochschule wahrzunehmen.

(2) Die Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Kunsthochschule gehört zu den Rechten und Pflichten der Mitglieder. Die Übernahme einer Funktion in der Selbstverwaltung kann nur aus wichtigem Grund abgelehnt werden. Entsprechendes gilt für den Rücktritt. Die Inhaber von Ämtern in der Selbstverwaltung mit Leitungsfunktion sind im Falle ihres Rücktritts oder nach Ablauf ihrer Amtszeit verpflichtet, ihr Amt bis zur Bestellung eines Nachfolgers weiterzuführen. Die Tätigkeit in der Selbstverwaltung ist ehrenamtlich, soweit nicht gesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Während einer Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.

(3) Für die Mitwirkung an der Selbstverwaltung in den Kollegialorganen stellt die Kunsthochschule im Rahmen ihrer Möglichkeiten die notwendigen Mittel bereit.

(4) Die Mitglieder der Kunsthochschule dürfen wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden. Die gewählten Mitglieder sind als solche an Weisungen nicht gebunden. Mitglieder der Kunsthochschule, die Aufgaben der Personalvertretung wahrnehmen, können nicht einem Gremium der Selbstverwaltung angehören, das für Personalangelegenheiten zuständig ist.

(5) Die Mitglieder der Kunsthochschule sind zur Verschwiegenheit in Angelegenheiten verpflichtet, die ihnen als Träger eines Amtes oder einer Funktion bekannt geworden sind und deren Vertraulichkeit sich aus Rechtsvorschriften, auf Grund besonderer Beschlußfassung des zuständigen Gremiums oder aus der Natur des Gegenstandes ergibt.

(6) Die Kunsthochschule regelt die Rechte und Pflichten der Angehörigen.

(7) Verletzen Mitglieder oder Angehörige der Kunsthochschule ihre Pflichten nach den Absätzen 1, 5 oder 6, kann die Kunsthochschule Maßnahmen zur Wiederherstellung der Ordnung treffen. Das Nähere regelt die Kunsthochschule durch Satzung.

(8) Frauen führen Funktionsbezeichnungen in der weiblichen Form.

§ 8 (Fn 3)
Zusammensetzung der Hochschulgremien

(1) Für die Vertretung im Senat, im Fachbereichsrat und in den gemeinsamen Kommissionen gemäß § 22 bilden

1. die Professoren,

2. die künstlerischen und wissenschaftlichen Assistenten, die Oberassistenten, die künstlerischen und wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die sonstigen Mitarbeiter (Gruppe der Mitarbeiter),

3. die Lehrbeauftragten an den Musikhochschulen und

4. die Studenten

jeweils eine Gruppe. In der Wahlordnung ist zu regeln, daß die Mitglieder der Gruppe nach Satz 1 Nr. 2 zahlenmäßig in einem angemessenen Verhältnis vertreten sind.

(2) Art und Umfang der Mitwirkung der Mitglieder in der Kunsthochschule bestimmen sich nach der fachlichen Gliederung der Kunsthochschule, den Aufgaben der Gremien sowie nach der Qualifikation, Funktion, Verantwortung und Betroffenheit der Mitglieder der Kunsthochschule. Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sind die entsprechenden Regelungen durch die Grundordnung oder nach Maßgabe der Grundordnung zu treffen.

(3) Muß der Vorsitzende eines Gremiums auf Grund dieses Gesetzes oder der Grundordnung einer bestimmten Mitgliedergruppe angehören, so muß dessen Stellvertreter Mitglied derselben Gruppe sein, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt ist.

§ 9
Stimmrecht und besondere Mehrheiten

(1) Sonstige Mitarbeiter, die einem Gremium angehören, wirken an Entscheidungen, die Kunstausübung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Forschung, Lehre oder die Berufung von Professoren unmittelbar berühren, nur beratend mit. In diesen Angelegenheiten mit Ausnahme der Berufung von Professoren haben sie Stimmrecht, soweit sie entsprechende Funktionen in der Kunsthochschule wahrnehmen und über besondere Erfahrungen im jeweiligen Bereich verfügen. Über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 2 entscheidet der Vorsitzende des Gremiums zu Beginn der Amtszeit des Gremienmitgliedes.

(2) Entscheidungen, die die Kunstausübung, künstlerische Entwicklungsvorhaben, Forschung oder die Berufung von Professoren unmittelbar berühren, sowie die Wahl des Dekans und des Prodekans bedürfen außer der Mehrheit des Gremiums der Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren. Kommt danach ein Beschluß auch im zweiten Abstimmungsgang nicht zustande, so genügt für eine Entscheidung die Mehrheit der dem Gremium angehörenden Professoren. Bei Berufungsvorschlägen ist die Mehrheit des Gremiums berechtigt, ihren Vorschlag als weiteren Berufungsvorschlag vorzulegen.

(3) Ist zweifelhaft, ob es sich um Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 handelt, so entscheidet darüber das Rektorat.

§ 10
Verfahrensgrundsätze

(1) Von den Gremien und Funktionsträgern haben Entscheidungsbefugnisse die zentralen Organe und die Organe der Fachbereiche. Sonstige Gremien und Funktionsträger haben Entscheidungsbefugnisse nur, soweit es in diesem Gesetz bestimmt oder zugelassen ist.

(2) Kollegialorgane sollen ihre Beratungen und Entscheidungen auf Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung beschränken. Soweit es die Art der Angelegenheiten zuläßt, sollen diese nach Maßgabe der Grundordnung dem Vorsitzenden des Gremiums zur Erledigung zugewiesen werden.

(3) Entscheidungen in Personalangelegenheiten erfolgen in geheimer Abstimmung.

(4) Jedes überstimmte Mitglied kann einen abweichenden Standpunkt in einem schriftlichen Sondervotum darlegen, sofern dieses in der Sitzung vorbehalten worden ist. Das Sondervotum ist in die Niederschrift aufzunehmen. Beschlüssen, die anderen Stellen vorzulegen sind, ist das Sondervotum beizufügen.

(5) Bei Entscheidungen, Abstimmungen und Beratungen der Organe, Gremien und Funktionsträger, die nicht in einem Verwaltungsverfahren erfolgen, gelten § 20 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 bis 5 sowie § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen entsprechend. Beteiligter im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist derjenige, der durch die Entscheidung, Abstimmung oder Beratung einen unmittelbaren Vorteil oder Nachteil erlangen kann. Amtshandlungen, die unter der Mitwirkung einer nach den Sätzen 1 und 2 ausgeschlossenen Person erfolgt sind, sind aufzuheben, wenn die Mitwirkung für das Ergebnis ausschlaggebend war oder gewesen sein könnte und Rechte Dritter nicht entgegenstehen.

(6) In unaufschiebbaren Angelegenheiten, in denen ein Beschluß des an sich zuständigen Gremiums nicht rechtzeitig herbeigeführt werden kann, entscheidet der Vorsitzende des Gremiums. Das gilt nicht für Wahlen. Der Vorsitzende des Gremiums hat dem Gremium unverzüglich die Gründe für die getroffene Entscheidung und die Art der Erledigung mitzuteilen.

§ 11
Wahlen zu den Gremien

(1) Die Vertreter der Mitgliedergruppen im Senat und im Fachbereichsrat werden in unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl von den jeweiligen Mitgliedergruppen getrennt und in der Regel nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl gewählt. Von der Verhältniswahl kann abgesehen werden, wenn wegen einer überschaubaren Zahl von Wahlberechtigten die Mehrheitswahl angemessen ist. Die Wahlordnung regelt die Stellvertretung.

(2) Bei den Wahlen zum Senat und zum Fachbereichsrat ist allen Wahlberechtigten die Möglichkeit der Briefwahl zu geben. Durch die Regelung des Wahlverfahrens und die Bestimmung des Zeitpunktes der Wahl sind die Voraussetzungen für eine möglichst hohe Wahlbeteiligung zu schaffen.

(3) Jedes Mitglied der Kunsthochschule kann sein aktives und passives Wahlrecht nur in jeweils einer Mitgliedergruppe und jeweils einem Fachbereich ausüben. Ein wahlberechtigtes Mitglied, das mehreren Mitgliedergruppen oder mehr als einem Fachbereich zugehört, hat eine Erklärung abzugeben, für welche Gruppe oder in welchem Fachbereich es sein Wahlrecht ausüben will.

(4) Treffen bei einem Mitglied eines Gremiums Wahlmandat und Amtsmandat zusammen, so ruht für die Amtszeit das Wahlmandat. Während dieser Zeit finden die Stellvertretungsregeln für Wahlmitglieder entsprechende Anwendung.

(5) Ist bei Ablauf einer Amts- oder Wahlzeit noch kein neues Mitglied bestimmt, so übt das bisherige Mitglied sein Amt weiter aus. Das Ende der Amtszeit des nachträglich gewählten Mitgliedes bestimmt sich so, als ob es sein Amt rechtzeitig angetreten hätte.

(6) Wird die Wahl eines Gremiums oder einzelner Mitglieder eines Gremiums nach Amtsantritt für ungültig erklärt, so berührt dieses nicht die Rechtswirksamkeit der vorher gefaßten Beschlüsse des Gremiums, soweit diese vollzogen sind.

§ 12
Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Senats sind für die Mitglieder und Angehörigen der Kunsthochschule sowie für Presse und Rundfunk nach Maßgabe der verfügbaren Plätze öffentlich. Die Sitzungen des Fachbereichsrates sind für die Mitglieder des Fachbereichs öffentlich; im übrigen gilt Satz 1. Durch Beschluß kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Anträge auf Ausschluß der Öffentlichkeit dürfen nur in nichtöffentlicher Sitzung begründet, beraten und entschieden werden. Personal- und Prüfungsangelegenheiten werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt. Die übrigen Hochschulgremien tagen nichtöffentlich.

(2) Die Kunsthochschule stellt sicher, daß ihre Mitglieder und Angehörigen in angemessenem Umfang über die Tätigkeit der Gremien unterrichtet werden. In diesem Rahmen sollen die Tagesordnung und die gefaßten Beschlüsse in geeigneter Weise bekanntgegeben und die Niederschriften dazu zugänglich gemacht werden; das gilt nicht für Angelegenheiten nach Absatz 1 Satz 5 sowie in sonstigen vertraulichen Angelegenheiten.

§ 13
Zentrale Organe

Zentrale Organe der Kunsthochschule sind

1. der Rektor,

2. das Rektorat und

3. der Senat.

§ 14
Rektor

(1) Der Rektor vertritt die Kunsthochschule nach außen.

(2) Der Rektor wird durch einen Prorektor vertreten. In Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten wird er durch den Kanzler vertreten. Der Rektor übt das Hausrecht aus; es kann die Ausübung dieser Befugnis nach Maßgabe der Grundordnung anderen Mitgliedern oder Angehörigen der Kunsthochschule übertragen.

(3) Als Rektor wird vom Senat ein an der Kunsthochschule tätiger hauptberuflicher Professor für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl ist ausgeschlossen. Der Minister für Wissenschaft und Forschung ist rechtzeitig vor der Wahl über den Wahlvorschlag zu unterrichten.

(4) Der vom Senat Gewählte wird dem Minister für Wissenschaft und Forschung zur Ernennung zum Rektor durch die Landesregierung vorgeschlagen.

(5) Steht der vom Senat Gewählte in einem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit, wird er mit der Ernennung zum Rektor bei Fortdauer seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Während der Amtszeit als Rektor ruhen die Rechte und Pflichten aus dem Amt als Professor; die Berechtigung, sich künstlerisch oder wissenschaftlich zu betätigen und zu lehren, bleibt unberührt. Mit Ablauf seiner Amtszeit und mit der Beendigung seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit als Professor ist der Rektor aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit entlassen.

(6) Steht der vom Senat Gewählte in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis, kann er ausnahmsweise zum Rektor bestellt werden; in diesem Falle findet Absatz 5 entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, daß mit der Bestellung zum Rektor an die Stelle des Beamtenverhältnisses auf Zeit ein befristetes privatrechtliches Dienstverhältnis tritt.

§ 15
Rektorat

(1) Das Rektorat leitet die Kunsthochschule. In Ausübung dieser Aufgabe obliegen ihm alle Angelegenheiten der Kunsthochschule, für die in diesem Gesetz oder in der Grundordnung nicht ausdrücklich eine andere Zuständigkeit festgelegt ist. Es bereitet die Sitzungen des Senats vor und führt dessen Beschlüsse aus. Das Rektorat ist dem Senat gegenüber auskunftspflichtig und hinsichtlich der Ausführung von Senatsbeschlüssen rechenschaftspflichtig.

(2) Das Rektorat wirkt darauf hin, daß die übrigen Organe, Gremien und Funktionsträger ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen der Kunsthochschule ihre Pflichten erfüllen. Es legt jährlich Rechenschaft über die Erfüllung der Aufgaben der Kunsthochschule ab.

(3) Das Rektorat hat rechtswidrige Beschlüsse, Maßnahmen oder Unterlassungen anderer Hochschulorgane, der Organe der Fachbereiche, der Gremien und Funktionsträger zu beanstanden. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so hat das Rektorat den Minister für Wissenschaft und Forschung zu unterrichten.

(4) Die Organe der Kunsthochschule und der Fachbereiche, die Gremien und die Funktionsträger haben dem Rektorat Auskunft zu erteilen. Die Mitglieder des Rektorats können an allen Sitzungen der Organe und Gremien mit beratender Stimme teilnehmen und sich jederzeit über deren Arbeit unterrichten; im Einzelfall können sie sich dabei durch vom Rektorat benannte Mitglieder der Kunsthochschule vertreten lassen.

(5) Das Rektorat besteht aus dem Rektor als Vorsitzenden, zwei Prorektoren und dem Kanzler.

(6) Die Prorektoren werden auf Vorschlag des Rektors vom Senat aus den an der Kunsthochschule tätigen hauptberuflichen Professoren für vier Jahre gewählt und vom Rektor bestellt. Die Amtszeit der Prorektoren endet spätestens mit der Amtszeit des Rektors. Wiederwahl ist zulässig. Eine Abwahl ist ausgeschlossen. Der Minister für Wissenschaft und Forschung ist rechtzeitig vor der Wahl über die Wahlvorschläge zu unterrichten.

§ 16 (Fn 4)
Senat

(1) Der Senat ist für Fragen der Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung, Lehre und des Studiums zuständig, die die gesamte Kunsthochschule oder zentrale Einrichtungen betreffen oder von grundsätzlicher Bedeutung sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Behandlung von Grundsatzfragen der Neuordnung des Hochschulwesens und der Studienreform;

2. Stellungnahme zu dem Beitrag der Kunsthochschule zum Voranschlag für den Landeshaushalt und zur Verteilung der nach dem Haushaltsplan zur Verfügung stehenden Stellen und Mittel;

3. Beschlußfassung im Zusammenhang mit besonderen Auswahlverfahren für den Zugang zum Studium;

4. Beschlußfassung im Zusammenhang mit der Festsetzung von Zulassungszahlen;

5. Beschlußfassung über die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen, Einrichtungen und gemeinsamen Kommissionen;

6. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Kunstausübung, künstlerischer Entwicklungsvorhaben und Forschung sowie des Lehr- und Studienbetriebes;

7. Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung in Fragen der Förderung des künstlerischen und wissenschaftlichen Nachwuchses;

8. Beschlußfassung über Erlaß und Änderung der Grundordnung und der übrigen Satzungen und Ordnungen der Kunsthochschule sowie Beschlußfassung über die Zustimmung zu den Ordnungen der Fachbereiche;

9. Beschlußfassung über die Vorschläge für die Berufung von Professoren;

10. Wahl des Rektors und der Prorektoren;

11. Beschlußfassung im Zusammenhang mit dem Vorschlagsrecht der Kunsthochschule zur Ernennung des Kanzlers.

(2) Ist zweifelhaft, ob für eine Aufgabe der Senat oder der Fachbereichsrat zuständig ist, so entscheidet der Senat über die Zuständigkeit.

(3) Mitglieder des Senats sind

1. der Rektor als Vorsitzender,

2. die Dekane,

3. sechs Vertreter der Gruppe der Professoren, drei Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter und zwei Vertreter der Gruppe der Studenten.

Die Zahl der Vertreter der Professorengruppe verringert sich in der Kunsthochschule für Medien Köln auf vier und erhöht sich in der Kunstakademie Münster auf sieben; die Zahl der Vertreter der Gruppe der Studenten verringert sich in der Kunsthochschule für Medien Köln auf eins. An den Musikhochschulen tritt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der Lehrbeauftragten an die Stelle einer Vertreterin oder eines Vertreters der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Darüber hinaus ist an den Musikhochschulen eine zusätzliche Vertreterin oder ein zusätzlicher Vertreter der Gruppe der Lehrbeauftragten in den Senat zu wählen.

(4) Die Prorektoren, der Kanzler, die Frauenbeauftragte und der Vorsitzende des Allgemeinen Studentenausschusses nehmen an den Senatssitzungen beratend teil.

(5) Die Amtszeit der studentischen Mitglieder beträgt ein Jahr, die Amtszeit der übrigen Wahlmitglieder beträgt zwei Jahre.

§ 17 (Fn 8)
Gleichstellungsbeauftragte

(1) Die Gleichstellungsbeauftragte hat die Belange der Frauen, die Mitglieder oder Angehörige der Kunsthochschule sind, wahrzunehmen. Sie wirkt auf die Einbeziehung frauenrelevanter Aspekte bei der Erfüllung der Aufgaben der Kunsthochschule hin, insbesondere bei der wissenschaftlichen Arbeit. Sie kann hierzu an den Sitzungen des Senats, des Rektorats, der Fachbereichsräte, der gemeinsamen Kommissionen, der Berufungskommissionen und anderer Gremien mit Antrags- und Rederecht teilnehmen; sie ist wie ein Mitglied zu laden und zu informieren. Bei der Beratung von Angelegenheiten im Rektorat, welche die Gleichstellung unmittelbar berühren, ist ihr Gelegenheit zur Information und Teilnahme zu geben. Die Grundordnung regelt insbesondere Wahl, Bestellung und Amtszeit der Gleichstellungsbeauftragten und ihrer Stellvertretung.

(2) Zur Beratung und Unterstützung der Kunsthochschule und der Gleichstellungsbeauftragten soll an der Kunsthochschule eine Gleichstellungskommission gebildet werden, die insbesondere Aufstellung und Einhaltung der Frauenförderpläne überwacht und an der internen Mittelvergabe mitwirkt.

(3) Im Übrigen finden die Vorschriften des Landesgleichstellungsgesetzes vom 9.November 1999 (GV. NRW. S. 590) Anwendung.

§ 18 (Fn 9)
Fachbereiche

(1) Die Kunsthochschule gliedert sich in Fachbereiche. Diese sind die organisatorischen Grundeinheiten der Kunsthochschule. Größe und Abgrenzung müssen gewährleisten, daß die dem einzelnen Fachbereich obliegenden Aufgaben angemessen erfüllt werden können.

(2) Der Fachbereich erfüllt unbeschadet der Gesamtverantwortung der Kunsthochschule und der Zuständigkeiten der zentralen Hochschulorgane und Gremien für sein Gebiet die Aufgaben der Kunsthochschule. Er hat die Vollständigkeit und Ordnung des Lehrangebots sowie die Wahrnehmung der innerhalb der Kunsthochschule zu erfüllenden weiteren Aufgaben zu gewährleisten. Er trägt dafür Sorge, daß seine Mitglieder, seine Angehörigen und seine Einrichtungen die ihnen obliegenden Aufgaben erfüllen können. Fachbereiche arbeiten in den sie gemeinsam berührenden Angelegenheiten zusammen, insbesondere stimmen sie ihr Lehrangebot, soweit erforderlich, untereinander ab.

(3) Organe des Fachbereichs sind der Dekan und der Fachbereichsrat.

(4) Der Fachbereich kann seine Organisation, zu der auch die Einrichtung von Klassen gehören kann, durch eine Fachbereichsordnung regeln und die sonstigen zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Ordnungen erlassen. Der Senat kann Rahmenordnungen erlassen.

(5) In der Kunsthochschule für Medien Köln und der Kunstakademie Münster kann von der Bildung von Fachbereichen abgesehen werden; die Aufgaben des Dekans werden in diesem Fall vom Rektor, die Aufgaben des Fachbereichsrats vom Senat wahrgenommen.

§ 19 (Fn 5)
Mitglieder des Fachbereichs

(1) Mitglieder des Fachbereichs sind das Hochschulpersonal, das überwiegend im Fachbereich tätig ist, sowie die Studenten, die für einen vom Fachbereich angebotenen Studiengang eingeschrieben sind. § 6 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) Professoren, künstlerische und wissenschaftliche Assistenten, Oberassistenten, künstlerische und wissenschaftliche Mitarbeiter, Lehrkräfte für besondere Aufgaben und Lehrbeauftragte an Musikhochschulen können mit Zustimmung der betroffenen Fachbereiche Mitglied in mehreren Fachbereichen sein.

§ 20
Dekan

(1) Der Dekan vertritt den Fachbereich und führt die Geschäfte des Fachbereichs in eigener Zuständigkeit. Er ist Vorsitzender des Fachbereichsrates, bereitet dessen Sitzungen vor und führt dessen Beschlüsse aus. Hinsichtlich der Ausführung von Beschlüssen des Fachbereichsrates ist er diesem gegenüber rechenschaftspflichtig. Er entscheidet über den Einsatz der Mitarbeiter des Fachbereichs, soweit diese nicht einer Einrichtung oder einem Professor zugeordnet sind. Er wirkt unbeschadet der Aufsichtsrechte des Rektorats darauf hin, daß die Funktionsträger, die Gremien und Einrichtungen des Fachbereichs ihre Aufgaben wahrnehmen und die Mitglieder und Angehörigen des Fachbereichs ihre Pflichten erfüllen. Hält er einen Beschluß für rechtswidrig, so führt er eine nochmalige Beratung und Beschlußfassung herbei; das Verlangen nach nochmaliger Beratung und Beschlußfassung hat aufschiebende Wirkung. Wird keine Abhilfe geschaffen, so unterrichtet er unverzüglich das Rektorat. Dem Dekan können durch die Grundordnung oder durch Beschluß des Fachbereichsrates weitere Aufgaben übertragen werden.

(2) Der Dekan wird durch den Prodekan vertreten.

(3) Dekan und Prodekan werden vom Fachbereichsrat aus den ihm angehörenden hauptberuflichen Professoren gewählt. Die Grundordnung kann vorsehen, daß der Dekan nach Ablauf seiner Amtszeit Prodekan wird. Die Amtszeit des Dekans und des Prodekans beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

§ 21 (Fn 5)
Fachbereichsrat

(1) Dem Fachbereichsrat obliegt die Beschlußfassung über alle Angelegenheiten des Fachbereichs, für die nicht die Zuständigkeit des Dekans oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist. Er ist insbesondere in allen die Kunstausübung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Forschung und Lehre betreffenden Angelegenheiten und für die Beschlußfassung über die Fachbereichsordnung und die sonstigen Ordnungen des Fachbereichs zuständig. Er nimmt den Semesterbericht des Dekans entgegen und kann über die Angelegenheiten des Fachbereichs Auskunft verlangen.

(2) Mitglieder des Fachbereichsrats sind

1. der Dekan als Vorsitzender,

2. der Prodekan mit beratender Stimme,

3. vier Vertreter der Gruppe der Professoren, zwei Vertreter der Gruppe der Mitarbeiter und zwei Vertreter der Gruppe der Studenten.

An den Musikhochschulen tritt eine Vertreterin oder ein Vertreter der Gruppe der Lehrbeauftragten an die Stelle einer Vertreterin oder eines Vertreters der Gruppe der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Die Mitglieder des Fachbereichsrates nach Satz 1 Nr. 3 werden von den Mitgliedern des Fachbereichs gewählt. § 16 Abs. 5 gilt entsprechend.

(3) Vor der Beschlußfassung des Fachbereichsrates über Angelegenheiten eines Faches, das im Fachbereichsrat nicht durch einen Professor vertreten ist, ist mindestens einem Professor dieses Faches Gelegenheit zu geben, an den Beratungen teilzunehmen. Bei der Beschlußfassung über Berufungsvorschläge und Promotionsordnungen sind alle Professoren, die Mitglieder des Fachbereichs sind, stimmberechtigt. Bei der Berechnung von Mehrheiten gelten sie als Mitglieder des Fachbereichsrats, soweit sie an der Entscheidung mitgewirkt haben.

§ 22
Gemeinsame Kommissionen

(1) Zur fachlichen Koordination von Lehre und Studium sowie anderer Angelegenheiten, die mehrere Fachbereiche berühren und eine aufeinander abgestimmte Erledigung erfordern, können die Kunsthochschulen nach Maßgabe der Grundordnung fachbereichsübergreifende gemeinsame Kommissionen bilden. Sie sollen insbesondere für die folgenden Aufgaben gebildet werden:

1. Erarbeitung der Studien- und Prüfungsordnungen,

2. Koordination der Studienpläne und des Lehrangebots,

3. Stellungnahme zur Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen,

4. Stellungnahme zu Berufungsvorschlägen vor der Abgabe durch den Fachbereich,

5. Stellungnahme zu Beschlüssen zur Errichtung, Änderung und Aufhebung von Einrichtungen,

6. Organisation der schulpraktischen Studien,

7. Organisation einer studienbegleitenden Fachberatung.

(2) Die Mitglieder einer gemeinsamen Kommission werden vom Senat auf Vorschlag der Fachbereiche gewählt.

§ 23
Einrichtungen

(1) Soweit an den Kunsthochschulen Einrichtungen errichtet werden, finden die §§ 29 bis 32 und 33 Abs. 2 Satz 1 WissHG entsprechende Anwendung.

(2) Die Hochschulbibliothek ist eine zentrale Betriebseinheit. Sie umfaßt den gesamten Bestand der Kunsthochschule an Literatur, Tonträgern und sonstigen Informationsmitteln.

§ 24
Hochschulverwaltung

Die Hochschulverwaltung sorgt für die Erfüllung der Aufgaben der Kunsthochschule in Planung, Verwaltung und Rechtsangelegenheiten. Dabei hat sie auf eine wirtschaftliche Verwendung der Haushaltsmittel und auf eine wirtschaftliche Nutzung der Hochschuleinrichtungen hinzuwirken. Auch die Verwaltungsangelegenheiten der Organe und Gremien werden ausschließlich durch die Hochschulverwaltung wahrgenommen. Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann einer Kunsthochschule Verwaltungsaufgaben im Bereich staatlicher Angelegenheiten zur gemeinsamen Erledigung für mehrere Hochschulen nach Anhörung der betroffenen Hochschulenübertragen.

§ 25
Kanzler

(1) Als Mitglied des Rektorats leitet der Kanzler die Hochschulverwaltung. In Angelegenheiten der Hochschulverwaltung von grundsätzlicher Bedeutung kann das Rektorat entscheiden; das Nähere regelt das Rektorat.

(2) Der Kanzler ist Beauftragter für den Haushalt.

(3) Der Kanzler wird von der Landesregierung ernannt; die Kunsthochschule hat ein Vorschlagsrecht.

§ 26
Dienstaufgaben
der hauptberuflichen Professoren

(1) Die Professoren nehmen die ihrer Kunsthochschule obliegenden Aufgaben in der Lehre und Kunstausübung, in künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder in der Forschung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in dem von ihnen vertretenen Fach selbständig wahr und wirken an der Studienreform und der Studienberatung mit. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Selbstverwaltung der Kunsthochschule mitzuwirken und Aufgaben ihrer Kunsthochschule nach § 3 wahrzunehmen. Kunstausübung im Auftrag Dritter zählt nicht zu den Aufgaben nach Satz 1.

(2) Die Professoren sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in dem von ihnen vertretenen Fach in allen Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren und Prüfungen abzunehmen. Zur Lehre zählt auch die Beteiligung an der berufspraktischen Ausbildung, soweit diese Teil des Studienganges ist. Die Professoren sind im Rahmen der Sätze 1 und 2 verpflichtet, Beschlüsse des Fachbereichs oder des Senats, die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefaßt werden, auszuführen. Sie können vom Minister für Wissenschaft und Forschung nach ihrer Anhörung und nach Anhörung der beteiligten Hochschulen verpflichtet werden, Lehrveranstaltungen in dem von ihnen vertretenen Fach zu einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen auch an einer anderen Hochschule abzuhalten und die entsprechenden Prüfungen abzunehmen, soweit dieses zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist und an ihrer Kunsthochschule ein ihrer vollen Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht.

(3) Die Professoren sind nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses berechtigt und verpflichtet, künstlerische Entwicklungsvorhaben zu betreiben oder zu forschen und die Ergebnisse unbeschadet des § 4 Abs. 3 öffentlich zugänglich zu machen.

(4) Art und Umfang der Aufgaben eines Professors bestimmen sich unbeschadet einer Rechtsverordnung gemäß § 34 nach der Regelung, die der Minister für Wissenschaft und Forschung bei der Ernennung schriftlich getroffen hat. Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.

§ 27
Einstellungsvoraussetzungen
für hauptberufliche Professoren

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professoren, deren Aufgaben auf künstlerischem Gebiet liegen, sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen:

1. Ein abgeschlossenes künstlerisches Studium an einer Hochschule,

2. pädagogische Eignung, die durch Erfahrung in einer vorausgegangenen Lehr- oder Ausbildungstätigkeit nachgewiesen oder bei Fehlen dieser Voraussetzung ausnahmsweise im Berufungsverfahren festgestellt wird; § 201 Abs. 3 LBG bleibt unberührt,

3. besondere Befähigung zu künstlerischer Arbeit,

4. zusätzliche künstlerische Leistungen; der Nachweis wird in der Regel durch besondere Leistungen während einer fünfjährigen künstlerischen Tätigkeit, von der drei Jahre außerhalb des Hochschulbereichs ausgeübt worden sein müssen, erbracht.

(2) Soweit es den Anforderungen der Stelle entspricht, kann abweichend von Absatz 1 Nr. 1 und 4 auch eingestellt werden, wer hervorragende fachbezogene Leistungen in der künstlerischen Praxis nachweist.

(3) Für die Einstellung von Professoren, deren Aufgaben auf wissenschaftlichem Gebiet liegen, gelten die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 49 Abs. 1 bis 4 und Abs. 6 Satz 1 WissHG.

§ 28
Berufung, Berufungsverfahren
und dienstrechtliche Stellung
der hauptberuflichen Professoren

Für die Berufung von Professoren und das Berufungsverfahren gelten § 50 und § 51 WissHG mit der Maßgabe, daß bei der Berufung von Professoren die Mehrheit der Professoren in der Berufungskommission die entsprechende Qualifikation haben soll. Für die dienstrechtliche Stellung von Professoren gilt § 52 WissHG; für Professoren, deren Aufgaben auf künstlerischem Gebiet liegen, können im Rahmen des § 52 Abs. 3 WissHG nach näherer Bestimmung im Dienstvertrag besondere Regelungen über die Anwendung der allgemeinen Vorschriften über Nebentätigkeit und Sonderurlaub getroffen werden.

§ 29
Freistellung und Beurlaubung
von hauptberuflichen Professoren

(1) Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann auf Vorschlag der Kunsthochschule Professoren nach einer Lehrtätigkeit von mindestens acht Semestern für die Dauer eines Semesters von ihren Aufgaben in der Lehre und der Verwaltung zugunsten der Durchführung künstlerischer Entwicklungsvorhaben oder zugunsten der Dienstaufgaben in der Forschung freistellen, wenn die ordnungsgemäße Vertretung des Faches in der Lehre während dieser Zeit gewährleistet ist und dem Land keine zusätzlichen Kosten aus der Freistellung entstehen.

(2) Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann Professoren auf Vorschlag der Kunsthochschule nach einer Lehrtätigkeit von mindestens acht Semestern für die Dauer eines Semesters für die Anwendung und Erprobung künstlerischer oder wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis sowie zur Gewinnung oder Erhaltung berufspraktischer Erfahrungen außerhalb der Hochschule beurlauben; Absatz 1 2. Halbsatz gilt entsprechend.

(3) In begründeten Ausnahmefällen kann der Minister für Wissenschaft und Forschung auf Vorschlag der Kunsthochschule von der zeitlichen Voraussetzung und Dauer nach den Absätzen 1 und 2 abweichen. Eine Freistellung oder Beurlaubung kann hinsichtlich der zeitlichen Voraussetzungen nur alternativ gewährt werden. Im Antrag auf Freistellung oder Beurlaubung ist das künstlerische oder wissenschaftliche Vorhaben oder die beabsichtigte Tätigkeit näher zu beschreiben. Nach Ablauf der Freistellung oder Beurlaubung hat der Professor der Kunsthochschule über die Durchführung seines Vorhabens oder den Ablauf seiner Tätigkeit zu berichten; das erarbeitete Repertoire soll im Rahmen einer Veranstaltung der Kunsthochschule öffentlich vorgetragen werden. Werke der bildenden Kunst sollen in der Kunsthochschule öffentlich ausgestellt werden.

§ 30
Nebenberufliche Professorentätigkeit

(1) In Ausnahmefällen können Angestellte mit der Qualifikation nach § 27 Abs. 1 oder 2, die als Vertreter zentraler Fächer nebenberuflich tätig sein sollen, als Professoren eingestellt werden, soweit hierfür Stellen veranschlagt sind. Auf sie finden die für die Einstellung, die Dienstaufgaben und die sonstigen für hauptberufliche Professoren geltenden Regelungen Anwendung.

(2) Eine Nebenberuflichkeit liegt nur vor, wenn dem Professor weniger als die Hälfte der regelmäßigen Dienstaufgaben eines vollbeschäftigten Professors übertragen wird. Die Einstellung ist nicht zulässig, wenn der Professor bereits hauptberuflich an einer Hochschule tätig ist.

(3) Für die Teilzeitbeschäftigung allgemein geltende Vorschriften bleiben unberührt.

§ 31
Lehrkräfte für besondere Aufgaben

(1) Den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Vermittlung künstlerischer oder praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfordert. Ihnen können darüber hinaus andere Dienstleistungen übertragen werden. Die für diese Aufgaben an die Kunsthochschulen abgeordneten Beamten und anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes sind Lehrkräfte für besondere Aufgaben.

(2) Nach Absatz 1 obliegende Lehraufgaben sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach zuständigen Professoren abzustimmen und stehen unbeschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen Lehrmeinung unter der fachlichen Verantwortung eines Professors. Selbständige Lehraufgaben dürfen Lehrkräften für besondere Aufgaben nur durch einen Lehrauftrag übertragen werden.

(3) Lehrkräfte für besondere Aufgaben können im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden.

§ 32
Lehrbeauftragte

(1) Lehraufträge können erteilt werden

a) für einen durch hauptberufliche Kräfte nicht gedeckten Lehrbedarf,

b) für einen Lehrbedarf, dessen zeitlicher Umfang den Einsatz hauptberuflicher Kräfte nicht rechtfertigt oder

c) zur Ergänzung des Lehrangebots.

Die Lehrbeauftragten nehmen ihre Lehraufgaben selbständig wahr. Der Lehrauftrag ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; er begründet kein Dienstverhältnis. Lehraufträge dürfen nicht rückwirkend erteilt werden.

(2) Der Lehrauftrag ist zu vergüten; das gilt nicht, wenn der Lehrbeauftragte auf eine Vergütung verzichtet oder der Lehrauftrag einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Hauptamt oder in der Weise übertragen wird, daß seine Dienstaufgaben im Hauptamt entsprechend vermindert werden.

§ 33
Künstlerisch und wissenschaftlich tätiges Personal
und sonstige Mitarbeiter

(1) Soweit an der Kunsthochschule weiteres künstlerisches und wissenschaftliches Personal tätig ist, gelten § 57, § 58, § 60 und § 61 WissHG sinngemäß.

(2) Wissenschaftliche Assistenten, Oberassistenten, wissenschaftliche Mitarbeiter und wissenschaftliche Hilfskräfte können nur in musik- und kunstwissenschaftlichen Fächern tätig sein.

(3) Für die Verleihung der Bezeichnung ,,Honorarprofessor" gilt § 54 WissHG entsprechend.

(4) Sonstige Mitarbeiter sind die in der Hochschulverwaltung, den Fachbereichen und Einrichtungen tätigen Beamten, Angestellten und Arbeiter, denen andere als künstlerische oder wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. Ihre dienstrechtliche Stellung und die Einstellungsvoraussetzungen bestimmen sich nach den allgemeinen dienstrechtlichen Vorschriften.

§ 34
Lehrverpflichtung

(1) Der Minister für Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Innenminister und dem Finanzminister durch Rechtsverordnung zu regeln, in welchem Umfang hauptberufliches Hochschulpersonal im Rahmen seiner Dienstaufgaben zur Lehrtätigkeit verpflichtet ist. Die Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Ausschusses für Wissenschaft und Forschung des Landtags.

(2) Bei der Regelung der Lehrverpflichtung ist die Belastung durch andere Dienstaufgaben zu berücksichtigen. Soweit es zum Zwecke der erschöpfenden Nutzung der Lehrkapazität erforderlich ist, soll die Lehrverpflichtung auf Grund der vertretbaren Höchstbelastung in der Lehre festgelegt werden.

(3) In der Regelung kann bestimmt werden, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang die Lehrverpflichtungen im Austausch zwischen mehreren Lehrenden oder im Ausgleich mit den eigenen Lehrverpflichtungen in mehreren Semestern erfüllt werden können, wenn das erforderliche Lehrangebot gewährleistet ist.

§ 35
Dienstvorgesetzte

Dienstvorgesetzter des Rektors, des Kanzlers und der beamteten und angestellten Professoren ist der Minister für Wissenschaft und Forschung. Dienstvorgesetzter des übrigen künstlerischen und wissenschaftlichen Personals ist der Rektor; er nimmt auch die Aufgaben des Dienstvorgesetzten gegenüber den Lehrbeauftragten wahr. Dienstvorgesetzter der in § 33 Abs. 4 genannten Mitarbeiter ist der Kanzler, Anderweitig geregelte Zuständigkeiten für dienstrechtliche Entscheidungen bleiben unberührt.

§ 36
Zugang und Einschreibung

(1) Die Vorschriften der §§ 64 bis 70 WissHG über Einschreibung, Qualifikation, Einstufungsprüfung, Zugangshindernisse, ausländische Studienbewerber, Exmatrikulation sowie Zweithörer und Gasthörer finden Anwendung. Zusätzlich zum Nachweis der Qualifikation gemäß § 65 Abs. 1 WissHG ist als weitere Voraussetzung der Nachweis der künstlerischen Eignung für den gewählten Studiengang zu erbringen. Sieht das Verfahren der Feststellung der künstlerischen Eignung im Bereich der Freien Kunst ein Orientierungsstudium vor, kann die Einschreibungsordnung die Befristung der Einschreibung zur Ableistung des Orientierungsstudiums regeln.

(2) Die künstlerische Eignung für den gewählten Studiengang wird in einem besonderen Verfahren festgestellt, das von einem Ausschuß der Kunsthochschule, bei der der Bewerber die Einschreibung beantragt hat, durchgeführt wird. Die Anforderungen für die einzelnen Studiengänge und das Verfahren werden in einer besonderen Ordnung, die vom Senat als Satzung erlassen wird, geregelt.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann für die Ausbildung zum Musikschullehrer und selbständigen Musiklehrer die Qualifikation auch durch die Fachoberschulreife oder eine als gleichwertig anerkannte Vorbildung nachgewiesen werden. Von dem Nachweis der Hochschulreife nach Absatz 1 Satz 1 kann abgesehen werden, wenn der Bewerber eine hervorragende künstlerische Begabung nachweist; Absatz 2 gilt entsprechend. Satz 2 gilt nicht für Studiengänge, die mit einer Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen abschließen.

§ 37
Studentenschaft

Die an der Kunsthochschule eingeschriebenen Studenten bilden die Studentenschaft. Die Studentenschaft ist eine rechtsfähige Gliedkörperschaft der Kunsthochschule mit dem Recht der Selbstverwaltung und Erhebung von Beiträgen. Die §§ 71 bis 79 WissHG finden Anwendung.

§ 38
Ziel von Lehre und Studium

Lehre und Studium sollen den Studenten auf die Ausübung eines künstlerischen oder kunstpädagogischen Berufs vorbereiten und ihm die dafür erforderlichen fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem jeweiligen Studiengang entsprechend so vermitteln, daß er zu künstlerischer oder wissenschaftlicher Arbeit und zu verantwortlichem Handeln in einem freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat befähigt wird.

§ 39
Besuch von Lehrveranstaltungen

(1) Der Student hat das Recht, Lehrveranstaltungen auch in anderen als den von ihm gewählten Studiengängen zu besuchen, wenn er die dafür erforderlichen Voraussetzungen des § 36 erfüllt.

(2) Das Recht zum Besuch von Lehrveranstaltungen außerhalb des gewählten Studiengangs kann durch den Fachbereich beschränkt werden, wenn ohne die Beschränkung eine ordnungsgemäße Ausbildung der für einen Studiengang eingeschriebenen Studenten nicht gewährleistet werden kann.

(3) Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art oder Zweck eine Begrenzung der Teilnehmerzahl erforderlich und übersteigt die Zahl der Bewerber die Aufnahmefähigkeit, so regelt auf Antrag des Lehrenden das Rektorat den Zugang. Studenten, die im Rahmen ihres Studiengangs auf den Besuch einer Lehrveranstaltung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, sind vorab zu berücksichtigen. Der Fachbereichsrat stellt einvernehmlich mit dem Rektorat im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel sicher, daß diesen Studenten durch Beschränkungen in der Zahl der Teilnehmer kein Zeitverlust oder höchstens ein Zeitverlust von einem Semester entsteht.

(4) Nach Maßgabe einer vom Senat zu beschließenden Ordnung können Studenten Lehrenden zum Einzel- oder Gruppenunterricht zugewiesen werden. Die Entscheidung trifft der Dekan.

(5) Die Zulassung zu bestimmten Lehrveranstaltungen kann im übrigen nur nach Maßgabe der Studien- und Prüfungsordnungen eingeschränkt werden.

§ 40
Studienberatung

Die Kunsthochschule berät ihre Studenten sowie Studieninteressenten und Studienbewerber in allen Fragen des Studiums. Dabei nimmt sie die allgemeine Studienberatung einer benachbarten Hochschule in Anspruch und arbeitet mit den für die Berufsberatung, die staatlichen Prüfungen und die sonstige Bildungsberatung zuständigen Stellen zusammen. Die studienbegleitende Fachberatung ist Aufgabe des Fachbereichs.

§ 41
Ordnung des Studiums, Weiterbildung und Prüfungen

(1) Die §§ 83 bis 85, § 86 Abs. 1, 3 und 4, § 87 sowie § 89 WissHG gelten für Studiengänge mit einer staatlichen Abschlußprüfung entsprechend; im übrigen finden sie sinngemäß Anwendung, soweit es den besonderen Zielen künstlerischer Studiengänge, der Eigenart und den besonderen Aufgaben der Kunsthochschule entspricht.

(2) Studienordnungen werden vom Senat erlassen; die zuständigen Fachbereiche haben ein Vorschlagsrecht.

(3) Auf Prüfungen finden die §§ 90 bis 92 WissHG sinngemäß Anwendung.

(4) Prüfungsordnungen nach Absatz 3 werden vom Senat als Satzung erlassen; die zuständigen Fachbereiche haben ein Vorschlagsrecht.

§ 42
Hochschulgrade

(1) Auf Grund einer Hochschulprüfung, mit der ein berufsqualifizierender Abschluß erworben wird, verleiht die Kunsthochschule den Diplomgrad mit Angabe der Fachrichtung, den Magistergrad oder mit Zustimmung des Ministers für Wissenschaft und Forschung einen anderen Hochschulgrad. Die Zustimmung kann außer aus rechtlichen Gründen auch versagt werden, wenn die im Hochschulwesen gebotene Einheitlichkeit nicht gewahrt ist. Auf Grund von Vor- und Zwischenprüfungen werden akademische Grade nicht verliehen.

(2) Zur Wahrung der im Hochschulwesen gebotenen Einheitlichkeit regelt der Minister für Wissenschaft und Forschung im Benehmen mit den Kunsthochschulen durch Rechtsverordnung die Bezeichnung der Diplomgrade sowie Magistergrade und die Zuordnung zu den Fachrichtungen und Studiengängen.

§ 43
Promotion

(1) Die Kunsthochschulen haben in musik- und kunstwissenschaftlichen Fächern das Promotionsrecht. § 94 WissHG findet nach Maßgabe des folgenden Absatzes Anwendung.

(2) Das Promotionsrecht wird unter Beteiligung von Professoren ausgeübt, die das entsprechende Fach an einer wissenschaftlichen Hochschule vertreten. Das Nähere regelt die Promotionsordnung.

§ 44
Künstlerische Entwicklungsvorhaben

(1) Durch künstlerische Entwicklungsvorhaben werden künstlerische Formen und Ausdrucksmittel kunsttheoretisch, künstlerisch-praktisch und methodisch entwickelt.

(2) Schwerpunktbildungen im Rahmen künstlerischer Entwicklungsvorhaben sollen innerhalb einer Kunsthochschule und zwischen den Kunsthochschulen abgestimmt werden.

(3) Die Kunsthochschule berichtet regelmäßig über ihre künstlerischen Arbeiten. Die Mitglieder der Kunsthochschule sind verpflichtet, bei der Erstellung des Berichts mitzuwirken.

(4) Führen Mitglieder der Kunsthochschule im Rahmen ihrer dienstlichen Aufgaben künstlerische Entwicklungsvorhaben als Drittmittelprojekte aus, findet § 98 WissHG über Forschung mit Mitteln Dritter entsprechende Anwendung.

§ 45
Forschung

Soweit die Forschung zur Aufgabe der Kunsthochschule gehört, gelten hierfür die §§ 96 bis 98 WissHG entsprechend.

§ 46
Beitrag zum Haushaltsvoranschlag

(1) Die Anmeldung der benötigten Stellen und Mittel erfolgt in einem Beitrag der Kunsthochschule zum Haushaltsvoranschlag.

(2) Der Beitrag wird vom Rektorat beraten und vom Kanzler aufgestellt. Der Senat nimmt zur Aufstellung des Kanzlers Stellung.

§ 47
Verteilung der Haushaltsmittel

(1) Über die Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche und zentralen Einrichtungen beschließt das Rektorat nach Stellungnahme des Senats und im Benehmen mit den betroffenen Fachbereichen und zentralen Einrichtungen. Die Entscheidung kann nicht gegen den Kanzler in seiner Eigenschaft als Beauftragter für den Haushalt getroffen werden. Der Kanzler führt den Beschluß des Rektorats aus.

(2) Unbeschadet der allgemein geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften sind folgende Grundsätze zu beachten:

1. Soweit Stellen und Mittel innerhalb der Kunsthochschule verteilt werden, sind sie den Fachbereichen und den zentralen Einrichtungen zuzuweisen.

2. Bei der Verteilung ist für Fälle eines während des Haushaltsjahres eintretenden dringenden, nicht vorhersehbaren Bedarfs eine ausreichende zentrale Reserve an Stellen und Mitteln zu bilden.

3. Die Zuweisungen an die Fachbereiche sind, erforderlichenfalls mit entsprechenden Auflagen oder Bindungen, so vorzunehmen, daß vorbehaltlich der Sicherstellung des Lehrbedarfs und von Zusagen gemäß § 28 in Verbindung mit § 50 Abs. 4 WissHG der Bedarf der Einrichtungen sowie der Grundbedarf der Professoren in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen und die Finanzierung von längerfristigen Vorhaben nach Maßgabe der Möglichkeiten der Kunsthochschule gewährleistet wird. Darüber hinaus können Zuweisungen für einen innerhalb eines Fachbereichs auszugleichenden weiteren Bedarf vorgenommen werden.

4. Die Höhe der Zuweisungen ist durch das Rektorat regelmäßig unter Berücksichtigung des Bedarfs und der Gesamtsituation der Kunsthochschule zu überprüfen.

(3) Die einem Fachbereich zugewiesenen Stellen und Mittel werden unter Berücksichtigung der Grundsätze des Absatzes 2 Nr. 3 durch Beschluß des Fachbereichsrats verteilt. Die Verteilung ist dem Kanzler mitzuteilen.

§ 48
Bewirtschaftung der Haushaltsmittel

(1) Die Bewirtschaftung aller Haushaltsmittel obliegt dem Kanzler.

(2) Der Kanzler kann die Bewirtschaftung auf die Fachbereiche und zentralen Einrichtungen unbeschadet seiner Verantwortung nach den allgemeinen landesrechtlichen Bestimmungen übertragen.

§ 49
Körperschaftsvermögen und Körperschaftshaushalt

Für das Körperschaftsvermögen und den Körperschaftshaushalt gilt § 105 WissHG.

§ 50
Aufsicht in Selbstverwaltungsangelegenheiten

(1) Die Kunsthochschule nimmt ihre Selbstverwaltungsangelegenheiten unter der Rechtsaufsicht des Ministers für Wissenschaft und Forschung wahr.

(2) Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann Beschlüsse, Maßnahmen und Unterlassungen der Organe, Gremien und Funktionsträger der Kunsthochschule, die gegen dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften verstoßen, beanstanden und Abhilfe innerhalb einer zu bestimmenden, angemessenen Frist verlangen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Kommt die Kunsthochschule einer Beanstandung oder Anordnung nicht fristgemäß nach oder erfüllt sie die ihr sonst obliegenden Pflichten nicht innerhalb der vorgeschriebenen oder vom Minister für Wissenschaft und Forschung gesetzten Frist, so kann dieser die notwendigen Maßnahmen an ihrer Stelle treffen sowie die erforderlichen Satzungen und Ordnungen erlassen. Einer Fristsetzung durch den Minister für Wissenschaft und Forschung bedarf es nicht, wenn die Kunsthochschule die Befolgung einer Beanstandung oder Anordnung oder die Erfüllung einer ihr obliegenden Pflicht verweigert oder ihre Gremien dauernd beschlußunfähig sind.

(3) Sind Gremien dauernd beschlußunfähig, so kann sie der Minister für Wissenschaft und Forschung auflösen und ihre unverzügliche Neuwahl anordnen. Sofern und solange die Befugnisse nach Absatz 2 nicht ausreichen, kann der Minister für Wissenschaft und Forschung nach Anhörung der Kunsthochschule Beauftragte bestellen, die die Befugnisse der zuständigen Stellen oder einzelner Mitglieder von Gremien in dem erforderlichen Umfang ausüben.

(4) Aufsichtsmaßnahmen nach den Absätzen 2 und 3 sind so auszuwählen und anzuwenden, daß die Kunsthochschule ihre Aufgaben nach diesem Gesetz alsbald wieder selbst erfüllen kann.

§ 51
Aufsicht in staatlichen Angelegenheiten

(1) Bei der Wahrnehmung staatlicher Angelegenheiten untersteht die Kunsthochschule der Fachaufsicht des Ministers für Wissenschaft und Forschung; § 13 Abs. 1 und 3 des Landesorganisationsgesetzes und § 50 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend. Vor einer Weisung soll der Kunsthochschule Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.

(2) Staatliche Angelegenheiten sind:

1. Die Personalverwaltung,

2. die Haushalts- und Wirtschaftsangelegenheiten, insbesondere

a) die Bewirtschaftung der der Kunsthochschule zugewiesenen Haushaltsmittel einschließlich der Stellen,

b) die Verwaltung der der Kunsthochschule zur Verfügung stehenden Grundstücke und Vermögensgegenstände, die nicht Körperschaftsvermögen sind,

3. die Aufgaben bei der Ermittlung der Ausbildungskapazität und bei der Festsetzung der Zulassungszahlen für das Vergabeverfahren sowie die Vergabe von Studienplätzen,

4. das Gebühren-, Kassen- und Rechnungswesen,

5. die Aufgaben der Berufsbildung nach dem Berufsbildungsgesetz.

Darüber hinausgehende gesetzliche Regelungen und § 3 Abs. 7 bleiben unberührt.

(3) Bei staatlichen Angelegenheiten sind die für sie allgemein geltenden staatlichen Vorschriften anzuwenden, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

§ 52
Zusammenwirken von Staat und Kunsthochschule

(1) Der Erlaß, die Änderung und die Aufhebung von Ordnungen der Kunsthochschule, die als Satzungen bezeichnet sind, bedürfen der Genehmigung des Ministers für Wissenschaft und Forschung. Sonstige Ordnungen sind unmittelbar nach ihrem Erlaß dem Minister für Wissenschaft und Forschung anzuzeigen, soweit dieser nichts anderes bestimmt. Ergänzende prüfungsrechtliche Bestimmungen in Studienordnungen bedürfen vor ihrer Anzeige der Zustimmung des für die Prüfungsordnung zuständigen Fachministers.

(2) Der Genehmigung bedürfen ferner

1. die Errichtung, Änderung und Aufhebung von Fachbereichen, Einrichtungen und Betriebseinheiten,

2. die Einführung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen einschließlich der Studienfächer oder von entsprechenden Studienangeboten nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 83, § 87 und § 89 WissHG.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die Regelung oder Maßnahme gegen dieses Gesetz oder andere Rechtsvorschriften verstößt. Sie kann versagt werden, wenn die Regelung oder Maßnahme

a) die Hochschulplanung gefährdet,

b) die Erfüllung der dem Land gegenüber dem Bund oder gegenüber anderen Ländern obliegenden Verpflichtungen gefährdet oder ländergemeinsame Empfehlungen nicht berücksichtigt,

c) die Einheitlichkeit und Gleichwertigkeit der Studien- und Lehrbedingungen derart beeinträchtigt, daß erhebliche Nachteile für die Freizügigkeit der Studienbewerber und Studenten oder die überregionale berufliche Anerkennung der Studienabschlüsse der Hochschule zu befürchten sind, oder

d) die Freizügigkeit des künstlerischen und wissenschaftlichen Personals erheblich beeinträchtigt.

(4) Erfordern es die in Absatz 3 Satz 2 genannten Gründe, so kann der Minister für Wissenschaft und Forschung im Benehmen mit der Kunsthochschule verlangen, daß innerhalb einer angemessenen Frist Regelungen oder Maßnahmen im Sinne der Absätze 1 und 2 getroffen und entsprechende Regelungen oder Maßnahmen geändert oder aufgehoben werden; § 50 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) Der Minister für Wissenschaft und Forschung kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Kunsthochschule unterrichten.

§ 53
Zusammenwirken von Hochschulen

(1) Die Kunsthochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben untereinander, mit anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen sowie mit Kunst-, Forschungs- und Bildungseinrichtungen und mit Einrichtungen der Forschungsförderung zusammen.

(2) Im Rahmen des Zusammenwirkens von Hochschulen sind insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:

1. Erarbeitung von Vorschlägen für Kriterien für die Eignungsprüfungen zu den Lehramtsstudiengängen in den Fächern Kunst und Musik; § 36 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 ist dabei auch für Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen zu berücksichtigen;

2. die Koordinierung der fachlichen Schwerpunkte der Lehrkörperstruktur und fachverwandter Professorenstellen;

3. die Bildung zentraler Einrichtungen und Verwaltungseinrichtungen, die mehreren Hochschulen gemeinsam dienen, und die Koordinierung der gemeinschaftlichen Nutzung von Hochschuleinrichtungen;

4. die Bildung von künstlerischen und wissenschaftlichen Schwerpunkten, insbesondere von Ausbildungsschwerpunkten an den beteiligten Hochschulen zur Vermeidung von Mehrfachausstattungen, sowie die Organisation der Zusammenarbeit bei künstlerischen und wissenschaftlichen Vorhaben, in der Lehre und im Studium;

5. die Abstimmung von Studienplänen, Studienordnungen und Hochschulprüfungsordnungen einschließlich der Abstimmung der Regelung über den erleichterten Übergang von einer Hochschule auf die andere und der Anrechnung von Studienzeiten sowie der Anerkennung von Prüfungsleistungen und Ausbildungsabschnitten;

6. die Abstimmung der Lehrangebote und des wechselseitigen Einsatzes von Lehrkräften, vor allem zur Lehrerausbildung.

(3) Das Nähere über das Zusammenwirken regeln die Hochschulen durch Vereinbarung. Hierbei sind insbesondere die zuständigen Gremien oder Funktionsträger und die beabsichtigte Entwicklung zu bestimmen. Staatliche Mitwirkungsrechte bleiben unberührt.

(4) § 110 WissHG gilt entsprechend.

§ 54
Nichtstaatliche Kunsthochschulen

Kunsthochschulen, die nicht in der Trägerschaft des Landes stehen, können als Kunsthochschulen in entsprechender Anwendung der §§ 114 bis 117 WissHG staatlich anerkannt werden.

§ 55 (Fn 7)
Konsequenzen aus der Neuordnung
der Standorte/Hochschulpersonal, Studenten

(1) Die im Landesdienst stehenden Beamten, Angestellten und Arbeiter, die bisher an der Abteilung Münster der Hochschule für Musik Detmold tätig waren, sind Beamte, Angestellte und Arbeiter an der Universität Münster. Sie werden Mitglieder der Universität Münster.

(2) Beantragt ein Student, der bisher an der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold eingeschrieben war, die Einschreibung an einer anderen Musikhochschule des Landes, so ist die Eignungsfeststellungsprüfung gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 nicht erforderlich, wenn sein bisheriger Lehrender im künstlerischen Hauptfach an dieser Musikhochschule tätig ist. Studenten, die bisher an der Abteilung Münster der Hochschule für Musik Detmold eingeschrieben waren, werden Mitglieder der Universität Münster.

(3) Studenten, die bisher an der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold eingeschrieben waren, sind im Falle eines Wechsels an eine andere Musikhochschule des Landes hinsichtlich des Studiums und der Prüfungen so zu stellen, als wenn sie ihre Studien- und Prüfungsleistungen an der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold absolviert hätten. Das Nähere ist unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Gesetzes in den Studien- und Prüfungsordnungen der aufnehmenden Hochschulen zu regeln.

(4) Studenten, die zum Zeitpunkt der Auflösung der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold dort eingeschrieben sind, werden zu diesem Zeitpunkt Mitglieder der Folkwang-Hochschule im Ruhrgebiet. Absatz 3 gilt für diese Studenten entsprechend.

(5) Zweithörer und Gasthörer der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold werden durch die Folkwang-Hochschule im Ruhrgebiet übernommen. Zweithörer und Gasthörer an der Abteilung Münster der Hochschule für Musik Detmold werden durch die Universität Münster übernommen.

§ 56 (Fn 7)
Konsequenzen aus der Neuordnung
der Standorte/Haushaltsrechtliche Umsetzung
der Stellen und Mittel

Das Ministerium für Wissenschaft und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Finanzministerium Planstellen, Stellen und Mittel der Abteilung Münster der Hochschule für Musik Detmold an die Universität Münster sowie Planstellen, Stellen und Mittel der Abteilung Dortmund der Hochschule für Musik Detmold an andere Hochschulen nach den einschlägigen haushaltsrechtlichen Bestimmungen umzusetzen.

§ 57
Beteiligung der Kirchen

Rechte und Pflichten, die sich aus Vereinbarungen mit den Kirchen im Hinblick auf das Studium der Kirchenmusik ergeben, sowie die Mitwirkung der Kirchen an Prüfungen in den Studiengängen der Kirchenmusik bleiben unberührt.

§ 58
Frühere Zusagen von Personal- und Sachmitteln

Hinsichtlich früherer Zusagen von Personal- und Sachmitteln findet § 135 WissHG Anwendung.

Die Landesregierung
des Landes Nordrhein-Westfalen

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1987 S. 366, geändert durch Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 20), 19. Oktober 1999 (GV. NRW. S. 577), Artikel 5 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern ... v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590); Artikel 1 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 772), in Kraft getreten am 24. Dezember 2003. Aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30.11.2004 (GV. NRW. 752); in Kraft getreten am 1.Januar 2005.

Fn 2

veröffentlicht durch Art. III des Vierten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen und des Fachhochschulgesetzes sowie Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen v. 20. 10. 1987; GV. NW. ausgegeben am 19. November 1987.

Fn 3

§§ 6 Abs. 1 und 8 Abs. 1 geändert durch Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 20); in Kraft getreten am 21. Januar 1995.

Fn 4

§ 16 Abs. 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 772); in Kraft getreten am 24. Dezember 2003.

Fn 5

§§ 19 Abs. 2 und 21 Abs. 2 geändert durch Gesetz v. 20. 12. 1994 (GV. NW. 1995 S. 20); in Kraft getreten am 21. Januar 1995.

Fn 6

Inkrafttretung: 22. November 1987.

Fn 7

§ 55 u. § 56 neugefasst durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 772); in Kraft getreten am 24. Dezember 2003.

Fn 8

§ 17 geändert durch Art. 5 d. Gesetzes v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590); in Kraft getreten am 20. November 1999.

Fn 9

§ 1 u. § 18 geändert durch Artikel 1 d. Gesetzes v. 16. 12. 2003 (GV. NRW. S. 772); in Kraft getreten am 24. Dezember 2003.



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