Historische SGV. NRW.

 Aufgehobene Norm: (zur Aufhebung siehe unter (Fn 1))
 


Historisch: Verordnung über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen (Berufstätigen-Hochschulreifeprüfungsordnung - PO - BBA)


Inhaltsverzeichnis:


Historisch:

Normüberschrift

Verordnung
über die Prüfung für den Hochschulzugang
von besonders befähigten Berufstätigen
(Berufstätigen-Hochschulreifeprüfungsordnung - PO - BBA)

Vom 23. März 1989 (Fn 1, 4)

Aufgrund des § 52 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Schulgesetz NRW – SchulG) vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) (Fn 2), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278), wird mit Zustimmung des für Schulen zuständigen Landtagsausschusses verordnet (Fn 4):

Inhalt (Fn 5)

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Allgemeines

§ 2

Prüfungsanforderungen

§ 3

Zeit, Ort, Gliederung der Prüfung

2. Abschnitt
Zulassung

§ 4

Meldung zur Prüfung

§ 5

Zulassung zur Prüfung

§ 6

Information und Beratung

3. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 7

Zentraler Prüfungsausschuß

§ 8

Fachprüfungsausschüsse

§ 9

Stimmberechtigung, Beschlußfassung, Gäste

4. Abschnitt
Ablauf und Verfahren der Prüfung

§ 10

Prüfungsfächer

§ 11

Wahl der Prüfungsfächer

§ 12

Leistungsbewertung und Punktsystem

§ 13

Schriftliche Prüfung

§ 14

Erste Konferenz des Zentralen Prüfungsausschusses

§ 15

Mündliche Prüfung

§ 16

Niederschriften

5. Abschnitt
Abschluß der Prüfung, Wiederholung der Prüfung

§ 17

Feststellung der Prüfungsleistungen und der Gesamtqualifikation

§ 18

Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

§ 19

Weitere Berechtigungen

§ 20

Wiederholung

6. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 21

Widerspruch und Akteneinsicht

§ 22

Nichtteilnahme an der Prüfung, Erkrankung, Versäumnis

§ 23

Verfahren bei Täuschungshandlungen und anderen Unregelmäßigkeiten

§ 24

In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

Anlage (zu § 17 Abs. 4): Berechnung der Durchschnittsnote

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen

§ 1
Allgemeines

Berufserfahrene Erwachsene, die aufgrund ihrer Befähigung und Vorbildung nach längerer Berufstätigkeit über studienrelevante Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, aber keine allgemeine Hochschulreife besitzen, können die Prüfung für den Hochschulzugang besonders befähigter Berufstätiger ablegen und damit die allgemeine Hochschulreife erwerben.

§ 2
Prüfungsanforderungen

(1) Der Nachweis studienrelevanter Kenntnisse und Fähigkeiten ist in einem wissenschaftlichen Fachgebiet, das als Studienfach im Rahmen eines Studiengangs an einer wissenschaftlichen Hochschule des Landes Nordrhein-Westfalen angeboten wird und für das eine Prüfungskommission gebildet werden kann, sowie in den in § 10 genannten Fächern zu führen.

(2) In der Prüfung soll der Bewerber nachweisen, daß er die für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in seinen Prüfungsfächern erworben hat und fachspezifische Denkweisen und Methoden selbständig anwenden kann.

(3) Die Prüfungsanforderungen müssen für die schriftliche und mündliche Prüfung im wissenschaftlichen Fachgebiet den Anforderungen von Leistungsfächern, in den übrigen Fächern den Anforderungen von Grundkursfächern in der Abiturprüfung entsprechen. Die fachlichen Erfahrungen des Bewerbers sollen dabei berücksichtigt werden.

§ 3 (Fn 5)
Zeit, Ort, Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird von den Geschäftsstellen des Landesprüfungsamtes für Erste Staatsprüfungen für Lehrämter an Schulen in Essen und Dortmund durchgeführt. Die Geschäftsstellen legen Zeit und Ort der Prüfung fest.

(2) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Sie umfaßt ein wissenschaftliches Fachgebiet, in dem schriftlich und mündlich geprüft wird, sowie vier weitere Fächer (§ 10). In zwei der letztgenannten Fächer wird schriftlich, in den übrigen zwei Fächern wird mündlich geprüft. Die Teilnahme an der mündlichen Prüfung setzt voraus, daß der Bewerber die schriftliche Prüfung bestanden hat.

(3) Beide Prüfungsteile müssen innerhalb eines Termins abgeschlossen werden.

2. Abschnitt
Zulassung

§ 4 (Fn 5)
Meldung zur Prüfung

(1) Bewerber, die ihre Hauptwohnung im Bereich der Bezirksregierungen Düsseldorf und Köln haben, richten ihren Antrag auf Zulassung an die Geschäftsstelle des Landesprüfungsamtes in Essen, alle übrigen Bewerber an die Geschäftsstelle des Landesprüfungsamtes in Dortmund.

(2) In dem Antrag sind die Prüfungsfächer (§§ 10, 11) zu bezeichnen. Angaben über Art und Umfang der Vorbereitung in den Prüfungsfächern sind beizufügen. Mit dem Antrag sind folgende Unterlagen einzureichen:

1. ein ausführlicher Lebenslauf, der insbesondere Angaben über den bisherigen Ausbildungsweg und den beruflichen Werdegang enthält;

2. eine Abschrift oder Ablichtung des Abgangs- oder Abschlußzeugnisses der zuletzt besuchten Schule;

3. ein vollständiger Nachweis über Art, Dauer und Ort der Berufsausübung;

4. eine Erklärung über alle bisherigen Versuche, die allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife zu erwerben.

§ 5 (Fn 5)
Zulassung zur Prüfung

(1) Das Landesprüfungsamt entscheidet über die Zulassung zur Prüfung. Es prüft, ob der Bewerber die Voraussetzungen des § 2 erfüllt und ob die erforderlichen Prüfungsausschüsse gebildet werden können. Es kann im Einzelfall weitere Unterlagen oder Gutachten anfordern.

(2) Zur Prüfung wird zugelassen, wer seine Hauptwohnung in Nordrhein-Westfalen hat und darlegt, daß er seine Bildung in einem wissenschaftlichen Fachgebiet und in den weiteren Fächern (§§ 2 und 10) erweitert und vertieft und sich auf die Prüfung in angemessener Weise vorbereitet hat. In begründeten Ausnahmefällen können auch Bewerber zugelassen werden, die ihre Hauptwohnung in einem anderen Bundesland haben. Der Bewerber muß

1. das 25. Lebensjahr vollendet haben;

2. seine berufliche Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben und danach mindestens fünf Jahre oder im Fall einer Abschlußprüfung nach § 45 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz insgesamt mindestens sieben Jahre berufstätig gewesen sein.

(3) Als berufliche Ausbildung gelten:

a) die Ausbildung in einem nach dem Berufsbildungsgesetz anerkannten oder als gleichwertig geregelten Ausbildungsberuf;

b) der Abschluß einer höheren Berufsfachschule;

c) der Abschluß einer zweijährigen Berufsfachschule, die den mittleren Schulabschluss (Fachoberschulreife) vermittelt;

d) der Abschluß der Ausbildung für eine Laufbahn des mittleren oder gehobenen Dienstes der öffentlichen Verwaltung sowie der entsprechenden Ausbildung für Berufs- und Zeitsoldaten.

(4) Die selbständige Führung eines Haushalts mit mindestens einem Kind oder mit einer erziehungs- oder pflegebedürftigen Person ist anderen Berufstätigkeiten gleichgestellt.

(5) Nicht zugelassen wird, wer bereits zweimal vergeblich versucht hat, ein Zeugnis der allgemeinen oder fachgebundenen Hochschulreife oder der Fachhochschulreife zu erwerben, oder zum Zeitpunkt der Bewerbung eine Einrichtung besucht, um die allgemeine oder die fachgebundene Hochschulreife oder Fachhochschulreife an dieser Einrichtung zu erwerben.

§ 6 (Fn 5)
Information und Beratung

(1) Das Landesprüfungsamt informiert den Bewerber über die Regelungen der Prüfung, insbesondere über die Prüfungsanforderungen (§ 2) und die Fächerwahl für die schriftliche und mündliche Prüfung (§§ 10, 11).

(2) Der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses (§ 8 Abs. 3) oder ein von ihm bestimmtes Mitglied des Fachprüfungsausschusses (§ 8 Abs. 4 und 5) berät den Bewerber in Fragen der fachlichen Vorbereitung und des Prüfungsverfahrens.

3. Abschnitt
Prüfungsausschüsse

§ 7 (Fn 5)
Zentraler Prüfungsausschuß

(1) Das Landesprüfungsamt bildet einen Zentralen Prüfungsausschuß, der aus drei Mitgliedern besteht.

(2) Ihm gehören ein Vertreter der Bezirksregierung als Vorsitzender, ein Vertreter des Staatlichen Prüfungsamtes und ein Lehrer an, der Prüfungserfahrung in der Abiturprüfung besitzt.

(3) Ein Mitglied der obersten Schulaufsichtsbehörde kann den Vorsitz übernehmen.

(4) Die Mitglieder des Zentralen Prüfungsausschusses müssen beide Staatsprüfungen für ein Lehramt abgelegt haben und die Befähigung zum Lehramt für die Sekundarstufe II oder zum Lehramt am Gymnasium besitzen. Lehrer mit der Befähigung zum Lehramt an berufsbildenden Schulen oder an Berufskollegs können Mitglied des Zentralen Prüfungsausschusses sein, wenn sie berechtigt sind, ein Fach in der gymnasialen Oberstufe zu unterrichten.

(5) Der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses und Entscheidungen der Fachprüfungsausschüsse beanstanden und die Entscheidung des Landesprüfungsamtes herbeiführen; sie bedarf der Bestätigung durch die Bezirksregierung. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung.

(6) Der Vorsitzende beruft den Zentralen Prüfungsausschuß ein.

(7) Der Zentrale Prüfungsausschuß entscheidet in allen Prüfungsangelegenheiten, soweit nichts anderes bestimmt ist.

§ 8 (Fn 5)
Fachprüfungsausschüsse

(1) Für die einzelnen Prüfungsfächer bildet der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses je einen Fachprüfungsausschuß.

(2) Jeder Fachprüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern:

1. dem Vorsitzenden,

2. dem Fachprüfer,

3. dem Schriftführer.

(3) Soweit nicht der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses den Vorsitz übernimmt, wird der Vorsitz auf einen anderen Schulaufsichtsbeamten bei der Bezirksregierung oder einen Lehrer übertragen. Auch ein Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde kann den Vorsitz übernehmen.

(4) Der Fachprüfer und der Schriftführer sind in der Regel Lehrer. Sie müssen in dem Prüfungsfach die Voraussetzungen des § 7 Abs. 4 erfüllen.

(5) Der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses kann im Einvernehmen mit dem Vertreter des Staatlichen Prüfungsamtes für die Prüfung in dem vom Bewerber benannten wissenschaftlichen Fachgebiet einen sachverständigen Fachprüfer aus dem Hochschulbereich bestellen.

(6) Der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann Entscheidungen dieses Ausschusses gemäß § 7 Abs. 5 beanstanden.

§ 9 (Fn 5)
Stimmberechtigung, Beschlußfassung, Gäste

(1) Die Mitglieder der gemäß § 7 und § 8 eingerichteten Ausschüsse sind stimmberechtigt.

(2) Der Zentrale Prüfungsausschuß und die Fachprüfungsausschüsse sind nur beschlußfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind.

(3) Die Ausschüsse beschließen mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Der Fachprüfer schlägt dem Fachprüfungsausschuß die Note für die Prüfungsleistung vor. Der Fachprüfungsausschuß berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und setzt die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest. Wird für die vom Prüfer vorgeschlagene Note keine Mehrheit erreicht, geht das Vorschlagsrecht auf den Vorsitzenden über.

(4) Bei Zweifeln, ob ein Mitglied eines Fachprüfungsausschusses von der Mitwirkung aufgrund von § 20 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG. NRW.) ausgeschlossen ist, oder bei Besorgnis der Befangenheit (§ 21 VwVfG. NRW.) entscheidet der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses; ist der Vorsitzende selbst betroffen, so entscheidet die Bezirkgsregierung. Wird ein Mitglied eines Fachprüfungsausschusses von der Mitwirkung entbunden, so beruft der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses ein neues Mitglied.

(5) Bei mündlichen Prüfungen einschließlich der entsprechenden Beratung und Beschlußfassung dürfen Schulaufsichtsbeamte der Bezirksregierung und Vertreter der obersten Schulaufsichtsbehörde anwesend sein. Der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses kann Lehrern und Prüfungsberechtigten aus dem Hochschulbereich die Teilnahme als Gäste ermöglichen.

(6) Die Vorsitzenden der Ausschüsse weisen deren Mitglieder und die Gäste auf ihre Pflicht zur Verschwiegenheit über alle Prüfungsvorgänge hin.

4. Abschnitt
Ablauf und Verfahren der Prüfung

§ 10 (Fn 5)
Prüfungsfächer

(1) Fächer der schriftlichen Prüfung sind:

1. das vom Bewerber benannte wissenschaftliche Fachgebiet,

2. Mathematik oder eine der Fremdsprachen Englisch, Französisch, Italienisch, Spanisch, Russisch, Niederländisch, Lateinisch, Griechisch, Hebräisch,

3. Deutsch.

(2) Prüfungsfächer der mündlichen Prüfung sind:

1. das vom Bewerber benannte wissenschaftliche Fachgebiet,

2. Mathematik oder eine Fremdsprache gemäß Absatz 1,

3. ein Fach aus einer der beiden folgenden Fächergruppen:

Fächergruppe 1

Fächergruppe 2

Physik

Sozialwissenschaften

Chemie

Wirtschaftswissenschaften

Biologie

Geschichte

Technik

Erdkunde

(3) Die oberste Schulaufsichtsbehörde kann weitere Fremdsprachen zulassen, wenn dafür Richtlinien, Lehrpläne und veröffentlichte Prüfungsanforderungen vorliegen.

§ 11
Wahl der Prüfungsfächer

(1) Der Bewerber legt die Prüfung in fünf Fächern ab.

(2) Für Bewerber, die durch eigene Veröffentlichungen eine besondere Qualifikation in einem wissenschaftlichen Fachgebiet nachweisen können, kann die schriftliche Prüfung im wissenschaftlichen Fachgebiet auf Antrag entfallen. Über den Antrag entscheidet der Zentrale Prüfungsausschuß.

(3) Wählt der Bewerber eine Fremdsprache als Fach der schriftlichen Prüfung, ist Mathematik Fach der mündlichen Prüfung; wird Mathematik als Fach der schriftlichen Prüfung gewählt, ist eine Fremdsprache Fach der mündlichen Prüfung.

(4) Der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses bestimmt die Fächergruppe, aus der der Bewerber das dritte mündliche Prüfungsfach wählt (§ 10 Abs. 2 Nr. 3), sobald die Aufgabe für die schriftliche Prüfung im wissenschaftlichen Fachgebiet feststeht. Zu bestimmen ist diejenige Fächergruppe, die mit der Berufstätigkeit des Bewerbers am wenigsten im Zusammenhang steht und sie im Sinne einer allgemeinen Grundbildung ergänzt.

(5) Benennt der Bewerber als wissenschaftliches Fachgebiet eines der Fächer Mathematik, Fremdsprache oder Deutsch, so sind jeweils die beiden anderen Fächer schriftliche Prüfungsfächer. Fach der mündlichen Prüfung ist in diesem Fall abweichend von Absatz 3 ein weiteres vom Bewerber zu wählendes Fach aus den beiden Fächergruppen nach § 10 Abs. 2 Nr. 3.

(6) Benennt der Bewerber als wissenschaftliches Fachgebiet ein Fach aus den beiden Fächergruppen nach § 10 Abs. 2 Nr. 3, so kann dieses Fach nicht als drittes mündliches Prüfungsfach gewählt werden.

§ 12 (Fn 5)
Leistungsbewertung und Punktsystem

Die Leistungsbewertung richtet sich nach § 48 Abs. 3 SchulG. Die Noten, denen gegebenenfalls eine Tendenz hinzugefügt wird, werden in Punkte umgesetzt. Dafür gilt folgender Schlüssel:


Note

Punkte nach
Notentendenz

Notendefinition

sehr gut

 15 - 13 Punkte

Die Leistungen entsprechen den Anforderungen in besonderem Maße.

gut

 12 - 10 Punkte

Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll.

befriedigend

 9 - 7 Punkte

Die Leistungen entsprechen den Anforderungen im Allgemeinen.

ausreichend

 6 - 5 Punkte

Die Leistungen weisen zwar Mängel auf, entsprechen aber im
Ganzen noch den Anforderungen.

schwach
ausreichend

 4 Punkte

Die Leistungen weisen Mängel auf und entsprechen den Anforderungen nur noch mit Einschränkungen.*)

mangelhaft

 3 - 1 Punkte

Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht, lassen je doch erkennen, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können.

ungenügend

 0 Punkte

Die Leistungen entsprechen den Anforderungen nicht und selbst die Grundkenntnisse sind so  lückenhaft, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

*) Eine oder mehrere schwach ausreichende Leistungen können dazu führen, dass die notwendigen Punktzahlen gemäß §§ 13, 17 nicht erreicht werden.

§ 13 (Fn 5)
Schriftliche Prüfung

(1) Die Aufgabenstellung und die Aufgabenarten müssen den in § 2 genannten Prüfungsanforderungen entsprechen. Die Aufgaben müssen eindeutig formuliert, klar umgrenzt und in der vorgesehenen Zeit zu bearbeiten sein. Die Aufgaben werden auf der Grundlage der Vorschläge der Fachprüfer vom Landesprüfungsamt im Einvernehmen mit den Fachdezernenten der Bezirksregierungen gestellt.

(2) Die Zeit für die schriftlichen Prüfungsarbeiten beträgt für die Arbeit im vom Bewerber benannten wissenschaftlichen Fachgebiet fünf Zeitstunden, für die Arbeiten in den beiden anderen schriftlichen Prüfungsfächern drei Zeitstunden.

(3) Für Experimente und praktische Arbeiten in dem vom Bewerber benannten wissenschaftlichen Fachgebiet kann die Arbeitszeit um höchstens eine Zeitstunde verlängert werden.

(4) Der Fachprüfer korrigiert die schriftliche Prüfungsarbeit; er begutachtet und bewertet sie mit einer Note, der gegebenenfalls eine Tendenz hinzuzufügen ist. Für die Korrektur und Bewertung gelten die Richtlinien für die gymnasiale Oberstufe.

(5) Wird für die Prüfung im wissenschaftlichen Fachgebiet ein Fachprüfer aus dem Hochschulbereich bestellt, so stellt dieser die Aufgabe und korrigiert die Prüfungsarbeit.

(6) Jede Arbeit wird von einem zweiten, vom Vorsitzenden des Zentralen Prüfungsausschusses beauftragten Korrektor geprüft und bewertet. In den Fällen, in denen sich der Erst- und der Zweitkorrektor nicht auf eine Note einigen, tritt der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses oder ein von diesem benannter weiterer sachverständiger Korrektor zur Bewertung hinzu. Die Bewertung wird dann im Rahmen der vorgeschlagenen Noten durch Mehrheitsbeschluß festgesetzt.

(7) Nach der abschließenden Bewertung der schriftlichen Arbeiten gibt der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses dem Bewerber spätestens vier Wochen vor Beginn der mündlichen Prüfung die Ergebnisse bekannt.

(8) Hat der Bewerber in der Summe aller Fächer der schriftlichen Prüfung mindestens 15 Punkte, im Falle von § 11 Abs. 2 mindestens 10 Punkte erreicht und ist kein Prüfungsfach mit weniger als 4 Punkten bewertet worden, wird er zur mündlichen Prüfung zugelassen.

§ 14
Erste Konferenz
des Zentralen Prüfungsausschusses

(1) Die Noten der schriftlichen Prüfungsarbeiten werden vom Zentralen Prüfungsausschuß in der ersten Konferenz zusammengestellt und in Punkte (§ 12) umgesetzt.

(2) Der Zentrale Prüfungsausschuß stellt fest, ob der Bewerber den ersten Prüfungsteil bestanden hat und zur mündlichen Prüfung zugelassen wird.

(3) Der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses teilt dem Bewerber das Ergebnis der schriftlichen Prüfung mit.

(4) Termin und Reihenfolge der Fächer in der mündlichen Prüfung werden spätestens eine Woche vor dem Prüfungstermin bekanntgegeben.

§ 15
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet vor dem Fachprüfungsausschuß statt. Vor der mündlichen Prüfung tritt der Fachprüfungsausschuß zur vorbereitenden Sitzung zusammen. Der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses prüft, ob die vom Fachprüfer vorgelegten Vorschläge den Bedingungen des § 2 entsprechen und ob sie in ihren Anforderungen vergleichbar sind. Er kann nach Beratung mit den Mitgliedern des Fachprüfungsausschusses Aufgaben ändern.

(2) In der mündlichen Prüfung führt grundsätzlich der Fachprüfer das Prüfungsgespräch. Der Vorsitzende des Fachprüfungsausschusses kann Fragen an den Bewerber richten und die Prüfung zeitweise selbst übernehmen.

(3) Dem Bewerber ist eine für ihn neue, begrenzte Aufgabe zu stellen. Die mündliche Prüfung darf keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Die Aufgabe einschließlich der notwendigen Texte wird dem Bewerber schriftlich vorgelegt. Es ist nicht zulässig, ihm gleichzeitig zwei oder mehrere voneinander abweichende Aufgaben zu stellen oder ihn zwischen mehreren Aufgaben wählen zu lassen. Die Aufgabenstellung soll - soweit möglich - die Berufserfahrung des Bewerbers berücksichtigen. Ist der Bewerber nicht imstande, die gestellte Aufgabe zu lösen, so kann der Prüfer ihm Hilfen geben.

(4) Der Bewerber soll in der Prüfung in einem ersten Teil selbständig die vorbereitete Aufgabe in zusammenhängendem Vortrag zu lösen versuchen. In einem zweiten Teil sollen im Prüfungsgespräch vor allem größere fachliche Zusammenhänge überprüft werden, die sich aus der gestellten Aufgabe ergeben. In dem zweiten Teil sollen im Rahmen der jeweiligen Richtlinien und Lehrpläne die beruflichen Erfahrungen des Bewerbers berücksichtigt werden. Es ist nicht zulässig, zusammenhanglose Einzelfragen aneinanderzureihen.

(5) Die Vorbereitungszeit des Bewerbers beträgt in der Regel 30 Minuten. Falls die Prüfungsaufgabe in dem vom Bewerber benannten wissenschaftlichen Fach einen experimentellen oder praktischen Anteil enthält, kann die Vorbereitungszeit auf höchstens zwei Stunden verlängert werden.

(6) Die mündliche Prüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt und dauert in der Regel 20 Minuten.

(7) Bis zu drei Bewerbern kann dieselbe Aufgabe gestellt werden, wenn für die Bewerber bei ihrer Vorbereitung auf die Prüfung vergleichbare Voraussetzungen gegeben sind.

(8) Der Fachprüfungsausschuß berät über die einzelnen Prüfungsleistungen und setzt die Note, gegebenenfalls mit Tendenz, fest.

§ 16
Niederschriften

(1) Der Zentrale Prüfungsausschuß führt ein Protokoll. Der Vorsitzende bestimmt den Schriftführer.

(2) Über die einzelne schriftliche und mündliche Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, aus der das Prüfungsfach, die Prüfungszeit, die gestellte Aufgabe, die erteilte Note mit Begründung, das Beratungsergebnis des Ausschusses sowie der Name des Bewerbers, des Fachprüfers und des Schriftführers ersichtlich sind.

(3) Über die schriftliche und mündliche Prüfung und über die Konferenzen des Zentralen Prüfungsausschusses werden Ergebnisniederschriften angefertigt.

(4) Die Niederschriften gemäß Absätzen 2 und 3 werden als Gesamtniederschrift zusammengefaßt.

5. Abschnitt
Abschluß der Prüfung, Wiederholung der Prüfung

§ 17
Feststellung der Prüfungsleistungen

und der Gesamtqualifikation

(1) Nach Beendigung der mündlichen Prüfung stellt der Zentrale Prüfungsausschuß die Prüfungsergebnisse fest und ermittelt die Gesamtqualifikation.

(2) Der Bewerber hat die Prüfung bestanden, wenn er in der Summe aller Fächer der schriftlichen und der mündlichen Prüfung insgesamt mindestens 30 Punkte, im Falle des § 11 Abs. 2 insgesamt mindestens 25 Punkte erreicht hat. Dabei darf kein Prüfungsfach mit weniger als 4 Punkten bewertet worden sein.

(3) Die Gesamtpunktzahl wird ermittelt durch Multiplikation

1. der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung

a) im wissenschaftlichen Fachgebiet

mit 8;

b) in den anderen beiden Fächern jeweils

mit 6;

2. der Ergebnisse der mündlichen Prüfung

c) im wissenschaftlichen Fachgebiet

mit 4;

d) in den anderen beiden Fächern jeweils

mit 3.

Die Teilergebnisse werden addiert.

(4) Die Gesamtpunktzahl wird in eine Durchschnittsnote umgerechnet. Hierfür gilt Tabelle 1, im Fall des § 11 Abs. 2 gilt Tabelle 2 in der Anlage zu dieser Verordnung. Die Durchschnittsnote wird auf eine Stelle hinter dem Komma errechnet und nicht gerundet. (Anlage)

§ 18
Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife

(1) Hat ein Bewerber die Bedingungen gemäß § 17 erfüllt, erklärt der Zentrale Prüfungsausschuß die Prüfung für bestanden und erkennt ihm die allgemeine Hochschulreife zu.

(2) Der Beschluß des Zentralen Prüfungsausschusses wird dem Bewerber unmittelbar im Anschluß an die Prüfung bekanntgegeben.

(3) Ein Bewerber, dem die allgemeine Hochschulreife zuerkannt worden ist, erhält ein ,,Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife".

§ 19
Weitere Berechtigungen

(1) Latinum, Graecum oder Hebraicum hat erworben, wer Lateinisch, Griechisch oder Hebräisch als wissenschaftliches Fach oder Fach der schriftlichen Prüfung nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 und 2 gewählt und mindestens 5 Punkte erreicht hat.

(2) Die inhaltlichen Anforderungen ergeben sich aus der Ordnung der Erweiterungsprüfungen zum Abiturzeugnis in Lateinisch, Griechisch, Hebräisch (BASS 19-33 Nr. 3).

(3) Latinum, Graecum und Hebraicum werden nach bestandener Prüfung zuerkannt.

§ 20
Wiederholung

(1) Wird die Prüfung nicht bestanden, so kann sie frühestens nach einem Jahr wiederholt werden. Die Wiederholung ist nur einmal und nur im ganzen möglich.

(2) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.

6. Abschnitt
Schlußbestimmungen

§ 21 (Fn 5)
Widerspruch und Akteneinsicht

(1) Gegen die Entscheidungen des Landesprüfungsamtes und des Zentralen Prüfungsausschusses, die Verwaltungsakte sind, insbesondere gegen den Beschluß, ihn nicht zur Prüfung zuzulassen oder die Prüfung für nicht bestanden zu erklären, kann der Bewerber Widerspruch einlegen.

(2) Über den Widerspruch gegen einen Beschluß des Zentralen Prüfungsausschusses entscheidet zunächst der Zentrale Prüfungsausschuß mit einfacher Mehrheit.

(3) Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, entscheidet die Bezirksregierung.

(4) Dem Bewerber ist auf Antrag Einsicht in die ihn betreffenden Prüfungsakten zu geben. Der Antrag ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses zu stellen. § 29 VwVfG. NRW. bleibt hiervon unberührt.

(5) Der Bewerber ist über die ihm gegen die Zulassungsentscheidung und die Entscheidungen des Zentralen Prüfungsausschusses zustehenden Rechtsbehelfe schriftlich zu belehren.

§ 22
Nichtteilnahme an der Prüfung,
Erkrankung, Versäumnis

(1) Der Bewerber kann vor Beginn der schriftlichen Prüfung von der gesamten Prüfung zurücktreten.

(2) Kann der Bewerber nach dem Beginn der schriftlichen Prüfung aus wichtigem Grund an der Prüfung nicht oder nicht vollständig teilnehmen, so muß er dies unverzüglich nachweisen; wenn er wegen einer Krankheit nicht teilnehmen kann, ist ein ärztliches Attest vorzulegen.

(3) Der Vorsitzende des Zentralen Prüfungsausschusses stellt fest, ob der Bewerber an der Prüfung aus wichtigem Grund nicht teilgenommen hat. In diesem Fall bestimmt er, wann die Prüfung nachgeholt oder fortgesetzt wird. Bereits erbrachte Prüfungsleistungen werden angerechnet.

(4) Versäumt ein Bewerber Teile der Prüfung aus einem von ihm zu vertretenden Grund, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

§ 23 (Fn 5)
Verfahren bei Täuschungshandlungen und
anderen Unregelmäßigkeiten

(1) Bei einem Täuschungsversuch

a) kann der oder dem Studierenden aufgegeben werden, den Leistungsnachweis zu wiederholen, wenn der Umfang der Täuschung nicht feststellbar ist,

b) können einzelne Leistungen, auf die sich der Täuschungsversuch bezieht, für ungenügend erklärt werden,

c) kann die gesamte Leistung für ungenügend erklärt werden, wenn es sich um einen umfangreichen Täuschungsversuch handelt.

In besonders schweren Fällen kann der Bewerber von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

(2) Werden Täuschungshandlungen erst nach Abschluß der Prüfung festgestellt, so kann das Landesprüfungsamt innerhalb von zwei Jahren die Prüfung als nicht bestanden und das Zeugnis für ungültig erklären.

(3) Behindert ein Bewerber durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend, daß es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer ordnungsgemäß durchzuführen, so kann er von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden.

(4) Die Entscheidung in den Fällen der Absätze 1 und 3 trifft der Zentrale Prüfungsausschuß. Sie bedarf der Bestätigung durch das Landesprüfungsamt. Bestätigt das Landesprüfungsamt die Entscheidung des Ausschusses, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(5) Verweigert ein Bewerber in einem Teil der Prüfung die Leistung, so wird dies wie eine ungenügende Leistung bewertet; die Prüfung gilt als nicht bestanden.

§ 24 (Fn 5)
In-Kraft-Treten, Berichtspflicht

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft (Fn 3).

(2) Das für das Schulwesen zuständige Ministerium unterrichtet den für Schulen zuständigen Landtagsausschuss bis zum 31. Dezember 2012 über die Auswirkungen dieser Verordnung.

Der Kultusminister
des Landes Nordrhein-Westfalen

Zusatz:
(Artikel 12 der VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288))

In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmung

1. Die Verordnung tritt am 1. August 2007 in Kraft.

2. Abweichend von Nummer 1 tritt

2.1 Artikel 1 Nr. 4 in Bezug auf § 5 Abs. 6,

2.2 Artikel 1 Nr. 5,

2.3 Artikel 1 Nr. 9,

2.4 Artikel 1 Nr. 11,

2.5 Artikel 2 Nr. 7,

2.6 Artikel 3 Teil I Nr. 6,

2.7 Artikel 6 Nr. 5,

2.8 Artikel 6 Nr. 6,

2.9 Artikel 6 Nr. 9,

am Tag nach Verkündung dieser Verordnung

und Artikel 2 Nr. 10 und Nr. 11 am 1. Februar 2008 in Kraft.

3. Abweichend von § 49 Abs. 2 Nr. 1 SchulG werden die unentschuldigten Fehlzeiten in Abschluss- und Abgangszeugnissen der gymnasialen Oberstufe, der Abendgymnasien und Kollegs sowie der Bildungsgänge der Berufskollegs, die zur allgemeinen Hochschulreife führen, erstmals im Schuljahr 2007/08 ausgewiesen.


Anlagen:

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1989 S. 208; geändert durch Artikel 11 d. VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.
Aufgehoben durch Artikel 2 der Verordnung vom 17. März 2021 (GV. NRW. S. 307), in Kraft getreten am 1. August 2021.

Fn 2

SGV. NW. 223.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 28. April 1989.

Fn 4

Überschrift geändert und Eingangsformel neu gefasst durch Artikel 11 d. VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.

Fn 5

Inhaltsverzeichnis sowie §§ 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9, 10, 12, 13, 21, 23 und 24 geändert durch Artikel 11 d. VO v. 14. Juni 2007 (GV. NRW. S. 288), in Kraft getreten am 1. August 2007.



Normverlauf ab 2000: